Die Fraktion Die Linke hat einen Antrag mit dem Titel „Für das Recht auf Heizen – Bezahlbar und erneuerbar“ (21/3910) vorgelegt, den der Bundestag am Freitag, 27. Februar 2026, berät. Nach halbstündiger Debatte ist die Überweisung des Antrags an die Ausschüsse vorgesehen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Antrag der Linken In ihrem Antrag fordert die Linksfraktion neben Sofortmaßnahmen gegen steigende Energiekosten einen langfristigen Plan, „mit dem Ziel, die Wärmeversorgung grundlegend neu zu organisieren“. Für die Antragsteller fällt die Wärmeversorgung unter die Daseinsvorsorge, weshalb Städte und Kommunen die Möglichkeit erhalten sollten, „Wärmenetze zu erwerben und sie demokratisch zu organisieren“. Außerdem sei die „Wärmewende ein zentrales Projekt im Kampf gegen die Klimakrise“, weshalb die Bundesregierung staatliche Unterstützung zur Finanzierung bereitstellen und eine „gerechte Verteilung der Kosten“ gewährleisten solle. Darüber hinaus solle die Bundesregierung ein Gesetz vorlegen, das die 65-Prozent-Regel des Paragrafen 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter Aufrechterhaltung der bestehenden Fristen auf 100 Prozent erneuerbare Energie für Ein- und Zweifamilienhäuser und 75 Prozent erneuerbare Energie für Mehrfamilienhäuser erhöht. Die im GEG bislang vorgesehenen Erfüllungsoptionen auf Wärmepumpen und Wärmenetze sollten „beschränkt“ werden, um „Bewohner:innen vor vermeidbar hohen Betriebskosten zu schützen“. Zudem sollten die Verbraucher besser informiert werden. Dazu sollten der Fraktion zufolge zentrale Anlaufstellen (One-Stop-Shops) für die Gebäudeenergieeffizienz eingerichtet und Wärmelotsen bereitgestellt werden. (hau/26.02.2026)
Der Bundestag berät am Freitag, 27. Februar 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung“ (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, 21/4084). Darüber hinaus wird erstmals ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Apotheken stärken – Arzneimittelversorgung verbessern" (21/3829) beraten. Nach 60-minütiger Debatte ist die Überweisung der Vorlagen an den federführenden Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung geplant. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Apotheken wirtschaftlich gestärkt und mit mehr Befugnissen ausgestattet werden, um das Versorgungsangebot für die Bevölkerung zu erweitern. Vor allem kleinere und ländliche Apotheken stünden vor Herausforderungen durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit, heißt es in dem Entwurf. Das Ziel sei, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken zu schaffen. Die vor Ort verfügbare pharmazeutische Expertise solle zudem besser als bisher für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt werden, etwa zur Prävention. Bürokratie soll abgebaut und die Eigenverantwortung der Apotheker gestärkt werden. Leichtere Gründung von Zweigapotheken Der Gesetzentwurf beinhaltet zahlreiche Detailregelungen. So sollen die Anforderungen an die Gründung einer Zweigapotheke abgesenkt werden. Zweigapotheken können künftig eröffnet werden, wenn in abgelegenen Orten die Versorgung mit Arzneimitteln deutlich eingeschränkt ist. Mit Blick auf flexiblere Arbeitszeitmodelle soll die Leitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Personen wahrgenommen werden können. Dabei soll eine zeitliche oder organisatorische Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ermöglicht werden. Vorübergehende Apothekenleitung durch PTA Mit behördlicher Genehmigung sollen im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken in ländlichen Regionen für maximal 20 Tage, davon höchstens 10 Tage am Stück, ihre Apothekenleitung vertreten können. Neben Vollnotdiensten über Nacht werden künftig auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst. Apotheken sollen ferner Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, verabreichen können. Dazu wird neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung auch die Vergütungsverhandlung ausgeweitet. Auch sollen in Apotheken und zugelassenen Pflegeeinrichtungen Schnelltests gegen bestimmte gängige Erreger ermöglicht werden. Dazu wird der Arztvorbehalt teilweise aufgehoben. Anspruch auf Prävention Es wird ferner ein Anspruch auf Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen sowie die Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken als pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken vorgesehen. Apotheken wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ermöglicht. Dies soll unter bestimmten Bedingungen bei der Anschlussversorgung von chronischen Erkrankungen gelten und auch bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen. Abgabe vorrätiger Arzneimittel Außerdem sollen Apotheken künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Mittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Medikamente nicht verfügbar sind. Diese Regelung wird befristet und evaluiert. Die sogenannte Nullretaxation aus formalen Gründen wird ausgeschlossen, wenn die Apotheke ein Arzneimittel abgibt, das mit dem verordneten Mittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Nutzung von Kommissionierautomaten Im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags sollen Arztpraxen Rezepte und E-Rezepte für Heimbewohner direkt an die versorgende Apotheke übermitteln können. Den Apotheken wird die Möglichkeit eröffnet, zur Lagerung von Fertigarzneimitteln eingesetzte Kommissionierautomaten auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln zu nutzen. Für bestimmte Stoffe werden verbindliche Apothekeneinkaufspreise von der Selbstverwaltung vereinbart, um die Abrechnung transparenter und einheitlicher zu gestalten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Parallel zum Gesetzentwurf ist nach Angaben der Bundesregierung eine ergänzende Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung geplant, in der Regelungen zur Apothekenvergütung vorgesehen sind, so etwa eine Empfehlung zur Anpassung der Honorare über eine jährliche Verhandlungslösung zwischen dem Verband der Apotheken und dem GKV-Spitzenverband. Die Verordnung soll darüber hinaus Regelungen zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes sowie der Betriebsabläufe einschließlich der Öffnungszeiten beinhalten sowie strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, mit der Verordnung auch das sogenannte Apothekenpackungsfixum von derzeit 8,35 Euro auf 9,50 Euro anzuheben. In der Erwiderung der Bundesregierung heißt es jedoch, vor dem Hintergrund der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung und deren aktueller Finanzsituation müsse die Umsetzung dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderung momentan zurückgestellt werden. Der Verordnungsentwurf sehe jedoch andere Vergütungsverbesserungen vor. Antrag der Linksfraktion Die Linksfraktion fordert eine Stärkung der Apotheken und eine verbesserte Arzneimittelversorgung. Öffentliche Apotheken seien ein unverzichtbarer Teil des Gesundheitssystems, denn eine gute Arzneimittelversorgung könne große gesundheitliche, aber auch volkswirtschaftliche Folgeschäden abwenden, die durch falsche, übermäßige oder fehlende Anwendung von Arzneimitteln entstünden, heißt es in einem Antrag (21/3829) der Fraktion. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Fehlmedikationen seien für eine Vielzahl von Gesundheitsschäden verantwortlich. Viele davon wären vermeidbar, heißt es in dem Antrag. Vor diesem Hintergrund müssten sich Apotheker und pharmazeutische Assistenten auf ihren gesetzlichen Versorgungsauftrag konzentrieren können. Apotheken seien aber derzeit bei der Arzneimittelabgabe verpflichtet, einen langen Katalog von Kriterien zu beachten, um eine möglichst kostengünstige Bedienung der Verordnung zu gewährleisten. Diese bürokratischen Auflagen seien in den vergangenen Jahren massiv angestiegen, während die Vergütung pro Packung real deutlich gesunken sei. Die Schlüssel zur Reduktion von Fehlmedikationen seien mehr Kompetenzen, mehr Kooperation mit den Ärzten und Pflegeeinrichtungen, neue, auch aufsuchende Versorgungskonzepte sowie die Einbindung in regionale Gesundheitsnetzwerke. Die Abgeordneten fordern, die packungsbezogene Vergütung auf 9,50 Euro anzuheben und künftig regelbasiert anzupassen. Kompetenzen der öffentlichen Apotheken sollten erheblich ausweitet werden mit dem Ziel, die Folgen von unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Fehlmedikation zu verringern. Zudem sollten den Apotheken neue Aufgaben bei Prävention und Gesundheitsförderung eröffnet werden. Sie könnten etwa weitere Impfungen und Früherkennungstests übernehmen. Rabattverträge und die Importklausel im Sozialgesetzbuch V (SGB V) sollten abgeschafft werden, zugunsten einer kollektivvertraglichen, nachgeschärften Festbetragsregelung für angemessene, niedrige Generikapreise. Der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln sollte lediglich den Präsenz-Apotheken ermöglicht werden und nur dann, wenn die Versorgung anders nicht gewährleistet werden könne. (pk/hau/20.02.2026)
Der Bundestag berät am Freitag, 27. Februar 2026, einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und des fraktionslosen Abgeordneten Stefan Seidler mit dem Titel „Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen sichern“ (21/3909). Die Vorlage soll im Anschluss an die halbstündige Aussprache gemeinsam mit einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen – Selbstbestimmung gewährleisten“ (21/4299) an die Ausschüsse überwiesen werden. Antrag der Grünen Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag (21/4299) mehr Selbstbestimmung in Fragen des Kinderwunsches. Sie stellt darin fest: „Körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sind zentrale Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Familien- und Lebensplanung, deshalb muss eine Entscheidung gegen eine Schwangerschaft frei von Zwängen möglich sein. Ebenso müssen Menschen sich frei für eine Schwangerschaft und für ein Leben mit Kindern entscheiden können. Von diesem Dreiklang der reproduktiven Gerechtigkeit - das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht von Schwangeren selbst zu entscheiden, ob sie ein Kind bekommen oder nicht und das Recht auf ein sicheres Leben mit Kindern - ist die Bundesrepublik Deutschland noch weit entfernt.“ Die Abgeordneten verlangen deshalb von der Bundesregierung unter anderem, die Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen aus dem Strafgesetzbuch zu streichen und die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Fünften Sozialgesetzgesetzbuch zu regeln. Außerdem sollen die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche generell von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag (21/4299) mehr Selbstbestimmung in Fragen des Kinderwunsches. Sie stellt darin fest: „Körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sind zentrale Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Familien- und Lebensplanung, deshalb muss eine Entscheidung gegen eine Schwangerschaft frei von Zwängen möglich sein. Ebenso müssen Menschen sich frei für eine Schwangerschaft und für ein Leben mit Kindern entscheiden können. Von diesem Dreiklang der reproduktiven Gerechtigkeit - das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht von Schwangeren selbst zu entscheiden, ob sie ein Kind bekommen oder nicht und das Recht auf ein sicheres Leben mit Kindern - ist die Bundesrepublik Deutschland noch weit entfernt.“ Die Abgeordneten verlangen deshalb von der Bundesregierung unter anderem, die Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen aus dem Strafgesetzbuch zu streichen und die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Fünften Sozialgesetzgesetzbuch zu regeln. Außerdem sollen die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche generell von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. (che/ste/25.02.2026)
Der Entwurf der Bundesregierung für ein „Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz“ (21/4089) zur Umsetzung einer EU-Verordnung aus dem März 2024 steht am Freitag, 27. Februar 2026, auf der Tagesordnung des Bundestages. Der Gesetzentwurf soll nach der halbstündigen ersten Lesung den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden. Dabei soll der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung federführend sein. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Verordnung (EU) 2024/ 900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („TTPW-VO“) seien Vorschriften geschaffen worden, um in der gesamten Union ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf politische Werbung sicherzustellen und Regeln für das Targeting festzulegen, heißt es in dem Entwurf. Das Ziel der TTPW-VO sei es, „zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung und der damit verbundenen Dienstleistungen beizutragen und die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen“. Insbesondere gehe es um das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene Die TTPW-VO ergänze die Verordnung (EU) 2022/ 2065 („Digital Services Act“) und die Verordnung (EU) 2016/ 679 („EU-Datenschutzgrundverordnung“), heißt es weiter. Ihr Geltungsbereich umfasse grundsätzlich alle Formen politischer Werbung. Mit der TTPW-VO sei erstmals europaweit eine Legaldefinition geschaffen worden, „was politische Werbung ist und wer als politischer Akteur gilt“. Die Verordnung finde auf alle Wahlen und Referenden in Europa auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene Anwendung. Die Regelungen sähen Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung vor, legten Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung fest und enthielten ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von politischer Werbung im Internet, „wie zum Beispiel das Verbot von Targeting unter Nutzung sensibler Daten“. Regelungen zu den Zuständigkeiten der beteiligten Behörden Als unmittelbar geltendes Unionsrecht werde die TTPW-VO nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der TTPW-VO vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, seien jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. „Es sind insbesondere Regelungen zu den Zuständigkeiten der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen.“ Dem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf nachkommen. (hau/02.02.2026)
In einer Aktuellen Stunde beschäftigt sich der Bundestag am Freitag, 27. Februar 2026, mit dem Thema „Kein Wegschauen auf Kosten der Betroffenen – Gewalt gegen Frauen, sexuellen Missbrauch und Netzwerke des Machtmissbrauchs aufklären und bekämpfen“. Die Debatte wurde auf Verlangen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt. (ste/24.02.2026)
Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung vom 12. August 2025
Welcome to the February edition of the Political Law Playbook. This month’s federal coverage features two new Federal Election Commission (“FEC”) nominees who, if confirmed, would establish a quorum within the agency for the first time since April 2025.
Ukraine: War risk insurance (WRI) in Ukraine notably shifted in 2025 and early 2026. What began as a mosaic of pilot initiatives is steadily becoming a broader, more structured marketplace—driven by state mechanisms, public-private partnerships, international guarantees and emerging private market participation.
Global law firm Dentons has advised a group of promissory note holders of BMZ Holding GmbH in the battery manufacturer's self-administration proceedings. Dentons represented the creditor group in connection with the assertion of their rights to separate satisfaction in the context of the sale of the essential operating subsidiaries of BMZ Holding to SKion. Following approval by the antitrust authorities, the transaction was completed on February 25, 2026. This clears the way for the company to make a fresh start under new ownership and management.
Pressemitteilung 039/2026 vom 27.02.2026
Pressemitteilung 038/2026 vom 27.02.2026
New Zealand: The Employment Relations Amendment Act 2026 (Act) received Royal Assent on 20 February 2026, and came into force the following day.
Dentons has advised Citibank N.A., Emirates NBD Bank PJSC (ENBD) and Abu Dhabi Commercial Bank PJSC (ADCB) on a €300 million Islamic financing made available to Hayat Kimya Sanayi A.Ş, a global manufacturing company headquartered in Istanbul, Turkey.
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