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Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer

CMS Hasche Sigle Blog - 23.12.2025

Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht mit sich. Das Gesetz soll vorbehaltlich einiger abweichender Sonderregelungen am 19. Juni 2026 in Kraft treten.

1. Elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei Online-Verträgen

Anbieter müssen für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge (z.B. Waren, Dienstleistungen, digitale Produkte oder auch Finanzdienstleistungsverträge) eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufs-Button) bereitstellen. Diese Funktion muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Verbraucher können den Vertrag so direkt über die Online-Plattform widerrufen – ohne Erklärungen per Post oder E-Mail. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei einem Widerruf eine Eingangsbestätigung zu übermitteln mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.

2. Einschränkung des bisherigen „ewigen Widerrufsrechts“

Bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen begann die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss bislang nicht korrekt zu laufen, wenn Belehrungsfehler vorlagen – was dazu führte, dass der Widerruf u.U. zeitlich unbegrenzt möglich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ existiert für die ab dem ab 19. Juni 2026 abgeschlossenen Verträge nicht mehr.

Die verlängerte Widerrufsfrist wird durch das Gesetz auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen gilt aufgrund ihrer Komplexität eine längere Frist (24 Monate und 30 Tage). 

3. Erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten

Die Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden erneut ausgebaut. Dies umfasst nicht nur die reine Bereitstellung von Informationen, sondern auch, dass diese verständlich erklärt werden müssen, z.B. durch zusätzliche Erläuterungen in einfacher Sprache.

Benutzeroberflächen müssen bei Finanzdienstleistungsverträgen zukünftig einen einfachen Abbruch der Vertragsklickstecke ermöglichen. Im Gesetz wird der Grundsatz verankert, dass ein Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. 

Händler müssen Verbraucher klar und umfassend informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien. Bei Waren, die digitale Komponenten enthalten (z.B. Smart-Geräte), müssen Unternehmer künftig klar über Software-Updates, Reparierbarkeit oder vorhandene digitale Inhalte informieren.

4. Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

Wesentliche Anpassungen betreffen auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfolgt eine Klarstellung, wann das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst. Außerdem werden die Informations- und Belehrungspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden nochmals ausgebaut.

5. Behandlungsverträge

Das Umsetzungsgesetz enthält auch Regelungen zu Behandlungsverträgen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Behandlungsakte zu gewähren. Der Patient kann auch eine elektronische Abschrift seiner Behandlungsakte verlangen. 

Ergebnis und Umsetzungsbedarf

Das neue Gesetz stärkt den Verbraucherschutz in mehreren Bereichen durch:

  • digitale Widerrufsoptionen,
  • klare und transparente Informationspflichten,
  • Schutz vor manipulativen Online-Praktiken.  

Für Händler, Finanzierer und Versicherer bedeutet das aber auch:

  • mehr Compliance-Pflichten,
  • die Notwendigkeit zu Überarbeitung interner Prozesse und Systeme,
  • größere Anforderungen an Vertragskommunikation und Informationsmanagement.

Die Online-Vertriebs- und die Checkout-Prozesse müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Vertragsdokumente und Informationsblätter müssen ebenfalls überarbeitet werden.

Die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts führt aber zu mehr Rechtsklarheit.

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globalfinanzen(.)com: BaFin warnt vor angeblichen Kreditangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Website globalfinanzen(.)com. Dort bieten die Betreiber nach Erkenntnissen der BaFin ohne Erlaubnis Kredite an.
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Börsentag in Hamburg

Die BaFin ist am 21. November 2026 auf dem Börsentag Hamburg vertreten.
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Die BaFin ist am 10. Oktober 2026 auf dem Börsentag Berlin vertreten.
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Die BaFin ist vom 26. bis zum 30. August 2026 auf der gamescom in Köln vertreten.
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Börsentag in Frankfurt

Die BaFin ist am 21. Februar 2026 auf dem Börsentag Frankfurt vertreten.
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TPK Vermögensverwaltungs KG: Verdacht auf öffentliches Angebot von Aktien der AuA 24 AG ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die TPK Vermögensverwaltungs KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien der AuA 24 AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
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Reisebank AG: BaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 45.000 Euro gegen die Reisebank AG festgesetzt. Grund für die Bußgelder sind Mängel in der Geldwäsche-Prävention. Das Institut hat zum einen seine Aufsichtspflicht bei internen Prozessen verletzt und verfügte dadurch nicht über eine ordnungsgemäße Kontenabrufdatei. Zum anderen hatte das Institut gegen eine Allgemeinverfügung der BaFin zu Iran-Transaktionen verstoßen.
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Payone GmbH: BaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Payone GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 95.000 Euro festgesetzt. Der Zahlungsdienstleister hatte kein angemessenes Datenverarbeitungssystem, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu gewährleisten. Außerdem hatte das Unternehmen den Umfang der erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht angemessen an sein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angepasst.
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flatexDEGIRO Bank AG: BaFin setzt Geldbußen fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 16. Dezember 2025 zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 560.000 Euro gegen die flatexDEGIRO Bank AG festgesetzt. Das Unternehmen hatte gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Die flatexDEGIRO Bank AG hatte Anfang 2022 auf zwei ihrer Webseiten mit der Kostenfreiheit von Wertpapierdienstleistungen geworben, ohne in unmittelbarem Zusammenhang damit deutlich auf eine regelmäßig anfallende Bearbeitungsgebühr hinzuweisen. Die entsprechende Praxis wurde von der flatexDEGIRO Bank AG bereits 2022 an die gesetzlichen Vorgaben angepasst.
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Alim Trust: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die Finanzaufsicht BaFin hat der in Dietzenbach ansässigen Alim Trust UG (haftungsbeschränkt) mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.
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Zeyad Salih, Frechen: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die Finanzaufsicht BaFin hat mit Bescheid vom 3. November 2025 angeordnet, dass Herr Zeyad Salih das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss.
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Markteintritt in die Verteidigungs- und Sicherheitsindustrie

CMS Hasche Sigle Blog - 22.12.2025

Die politische Zeitenwende ist in der Industrie angekommen: Entscheidend ist heute die Verfügbarkeit von Fähigkeiten – nicht die größte Vision, sondern die schnellste verlässliche Lösung. Das verschiebt Zuschlagskriterien in Richtung Lieferfähigkeit, Skalierbarkeit, Interoperabilität, Standardisierung und Lebenszyklus-Betreuung. Für Unternehmen heißt das: Wer schnell qualifiziert, sauber dokumentiert und im Betrieb stabil liefern kann, ist klar im Vorsprung. Vertrauen wird zum Beschleuniger – intern bei den Mitarbeitenden, Banken, Kunden und Behörden –, wenn der defensive Zweck klar benannt und transparent kommuniziert wird.

Beschaffung: Chancen nutzen, Friktionen vermeiden

Beschafft wird entlang zweier Linien: marktverfügbare Lösungen werden schneller aufgenommen, komplexe Neuentwicklungen laufen weiterhin zwangsläufig durch langwierige Qualifikation, Zulassung und Abnahme. Daraus folgen drei Grundsätze. Erstens Zeitrealismus: Zwischen Erstkontakt und belastbarem Auftrag liegen meist 12 bis 24 Monate, Entwicklungsprojekte dauern auch nach der Zeitenwende länger. Zweitens Dokumentationsreife: Auditierbarkeit ist von zentraler Bedeutung, wenn nicht sogar die „Währung″; Konfigurationsmanagement, Rückverfolgbarkeit, Pläne zur Qualitätssicherung und deren Nachweise sind ein entscheidender Teil der Leistung. Drittens Cash-Logik: Meilensteine, Abnahmen und Zahlungsziele treiben das Working Capital – ohne strukturiertes Cash-Design wird das gewünschte Wachstum zur Last.

Wo der Mittelstand ansetzen kann und muss

Die großen Systemhäuser prägen das Bild, die Wertschöpfung entsteht aber in den Lieferketten – hier liegen die Einstiegsmöglichkeiten und Chancen für spezialisierte Mittelständler. Die relevanten Felder reichen von Mechanik, Elektronik, Sensorik und Embedded Software über Prüftechnik und Instandhaltung bis Logistik. Ein nicht zu unterschätzender Engpass ist weiterhin das Personal: Sicherheitsüberprüfungen, Qualitätsdisziplin und Dokumentationsanforderungen verengen den Kandidatenpool, der für den Einstieg und das Wachstum benötigt wird. Gesucht werden Unternehmen, die gezielt in Software, Daten, Mechatronik und Qualität rekrutieren und eine Kultur etablieren, die sicherheitsrelevante Disziplin gewährleistet. Prozesse zur Sicherheitsüberprüfung müssen Teil der Personalstrategie werden; Laufbahnen und gezielte Integrationsansätze für Quereinsteiger aus Automotive beschleunigen den fokussierten Personalaufbau. 

Technologiepfade: Fünf Cluster mit Anschluss

Aktuell bündeln sich die Bedarfe der Bundeswehr in fünf zentralen Clustern. 

Luft- und Raketenabwehr braucht Sensorik, Datenfusion, Algorithmen, robuste Mechanik, Energieversorgung sowie Test- und Zulassungsinfrastruktur – Chancen bieten Elektronikfertigung, HF-Technik, Software-Defined Systems und hochzuverlässige Baugruppen. 

Artillerie und Landplattformen verlangen Präzisionsmechanik, Schutzsysteme, Elektrik/Elektronik, Antriebe, Digitalisierung, plus Ersatzteilmanagement, Feldservice und Obsoleszenz-Management. 

Munition und Flugkörper sind langfristige und mit hohen Hürden versehene Projekte, aber es bestehen realistische Einstiegschancen in Komponentenketten, Sonderprozessen, Prüftechnik und sicherer Verpackung/Logistik. 

Drohnen und Counter-UAS (Systeme zur Erkennung, Verfolgung, Identifizierung und Neutralisierung unerwünschter oder feindlicher Drohnen) sind untrennbar mit Sensorik, Embedded KI, Effektorik und Zulassungskompetenzen verbunden, daher ideal für agile Mittelständler. 

Bei den digitalen Domänen – KI, Cyber, Electronic Warfare und Cloud-Architekturen – entscheidet Interoperabilität über Tempo und die erstrebte Zulassung. Zudem öffnet die Dual-Use-Kompetenz Türen, ersetzt aber nicht die Erfüllung militärischer Normen hinsichtlich Qualität, Sicherheitsarchitektur und Zulassung und somit Marktzugang.

Lehren aus Automotive – ohne Copy-Paste

Die Stärken der Automotivbranche wie Taktung, Prozess- und Qualitätsdisziplin sind klare Vorteile, aber wichtig: die Logik und Herangehensweise unterscheiden sich doch immer wieder, insbesondere verlangen die Rüstungsprojekte kleinere Lose, längere Lebenszyklen, häufiger auch strengere Abnahmen. Was wirklich funktioniert und notwendig ist: eine ehrliche Gap-Analyse zu Normen, Prüfungen, Dokumentation; eine realistische Ramp-up-Vorstellung mit Puffern. Was nicht funktioniert: Automotive-Kalkulationen auf militärische Kleinserien zu übertragen, denn es gilt Leitplanken wie Preisrecht zu beachten.

Operativ überzeugen: Qualität, Resilienz, Cyber

Ohne saubere Stücklisten, Änderungsmanagement, Rückverfolgbarkeit und belastbare Prozesse wird jedes Audit zum Risiko – in der Verteidigungsbranche gilt: Was nicht dokumentiert ist, existiert nicht. Zudem muss man stets im Blick haben, dass Resilienz über Second-Source-Strategien steht, qualifizierte Alternativen und vorausschauende Lagerhaltung sind zwingend und werden daher oft vergabe- oder vertragsrechtlich gefordert.

Besonders bei Elektronik, Spezialwerkstoffen, Sensorik und Embedded Software zahlt sich Resilienz aus. Cyber-Sicherheit ist Qualitäts-, Sicherheits- und Rechtsvorsorge zugleich: Patch-Management, Penetrationstests und Härtung sind zwingend, weil hier Vertragsstrafen und Haftungen drohen. Immer wieder zeigt sich, nicht der Code der Software, sondern fehlende Nachweise, ungehärtete Build-Ketten und lückenhafte Logs verhinderten die Zulassung der Produkte und der Zulieferer. Dies verhindert dann immer wieder den erfolgreichen Einstieg in das Projekt und somit in die Branche. 

Fazit: Präzision, Partnerschaft, Geschwindigkeit

Erfolg bedingt eine klare Reihenfolge und dies ermöglich dann den Erfolg: Präzision bei Verträgen und in der Dokumentation, Partnerschaft in Lieferketten, Geschwindigkeit durch sauberes Set-up – nicht durch das Überspringen von Schritten. Wer mit einem solchen Ansatz vorgeht, setzt also klar auf: langfristige Verträge, planbare Cashflows, robuste Kompetenzen und einen echten Beitrag zur Sicherheit.

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