Aktuelle Nachrichten
Simplified, not abandoned: EU Corporate Sustainability after the Omnibus I Package
Update des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst
Neben Werken der Malerei, Fotografie oder Literatur können auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel als Werke der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen. Eine Erläuterung zu den Grundsätzen der Rechtsprechung findet sich hier.
Im Dezember des vergangenen Jahres hat sich der EuGH erneut mit Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst befasst. Das Urteil des EuGH (Urteil v. 4. Dezember 2025 – C-580/23, C-795/23) ist jedoch auch für die Beurteilung anderer Werkarten von hoher Relevanz und beschäftigt sich ebenso mit den Kriterien für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Neuerungen das Urteil mit sich bringt.
Hintergrund der Entscheidung: Streit um urheberrechtliche Schutzfähigkeit von MöbelnAusgangspunkt der Entscheidung sind mehrere Fragen, die der BGH und ein schwedisches Gericht (Svea hovrätt), dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.
Das schwedische Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Möbel- und Einrichtungskette Mio und dem Möbelhersteller Asplund (C-580/23). Gegenstand des Verfahrens ist insbesondere die Frage, ob Mio etwaige Urheberrechte an den von Asplund entworfenen Esstischen der Serie „Palais Royal“ verletzt. Dabei ist vor allem streitig, ob die Esstische von Asplund urheberrechtlichen Schutz genießen. Das deutsche Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Möbelhersteller USM und der konektra GmbH (C-795/23). Für dessen Ausgang ist insbesondere die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM-Haller-Möbelsystems maßgeblich.
In seiner Entscheidung bestätigt der EuGH zunächst mehrere Grundsätze, die er bislang in seiner Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst aufgestellt hatInsbesondere bestätigt der EuGH, dass bei der Prüfung der Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst – die Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist – keine höhere Anforderung zu stellen sind als bei anderen Werkarten (Rn. 46ff.).
Dabei verdeutlicht er nochmals das Verhältnis der Schutzfähigkeit nach dem Geschmacksmuster-/Designrecht und dem Urheberrecht: Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Geschmacksmustern vorbehaltenen und dem durch das Urheberrecht gewährten Schutz, aus dem höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst folge, bestünde nicht. Vielmehr hätten das Geschmacksmusterrecht und das Urheberrecht unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Zielrichtungen. Eine Kumulierung beider Schutzformen sei in bestimmten Fällen möglich, aber kein Automatismus (Rn. 51ff.).
Ebenso führt der EuGH erneut aus, dass freie kreative Entscheidungen eines Urhebers – und damit ein Werkschutz – ausscheiden, wenn die Schaffung des Gegenstands ausschließlich von technischen Zwängen vorgegeben ist. Gleichzeitig stellt er klar, dass das Vorliegen von technischen Zwängen, beispielsweise der Erforderlichkeit einer Sitzfläche bei einem Stuhl, nicht schlechthin den Werkschutz des Gegenstands ausschließt. Solche Elemente des Gegenstandes, die auf freien kreativen Entscheidungen beruhen, sind weiterhin einem Werkschutz zugänglich (Rn. 63f).
Neue Rechtsprechung des EuGH zur Bewertung der urheberrechtlichen SchutzfähigkeitInteressant sind vor allem die neuen Aussagen des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit:
Nicht jede freie Entscheidung begründet einen UrheberrechtsschutzNeu ist die explizite Aussage des EuGH, dass nicht jede freie Entscheidung Urheberrechtsschutz begründen kann. Nur solche Entscheidungen die kreativ, d.h. Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind, können zur Originalität und damit zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes beitragen. In der Praxis stellt sich damit die Folgefrage, wann eine Entscheidung nicht nur frei, sondern auch Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers ist. Der Entscheidung des EuGH lässt sich als weiteres Konkretisierungsmerkmal lediglich entnehmen, dass sie dem Gegenstand einen „einzigartigen Aspekt“ verleihen muss (Rn. 65 und 82). Tatsächliche Änderungen dürften diese Ausführungen des EuGH allerdings nicht bringen. Dass das Bestehen von verschiedenen Gestaltungsoptionen allein nicht die Originalität und damit die Schutzfähigkeit eines Gegenstands begründen kann, stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH keine Überraschung dar (s. insbesondere EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18 – Brompton/Get2Get).
Kreativität der Entscheidungen des Urhebers eines Gegenstands darf nicht vermutet werdenWeiterhin stellt der EuGH klar, dass keine Vermutung dahingehend besteht, dass freie Entscheidungen zugleich auch kreative Entscheidungen sind. Vielmehr haben die befassten Gerichte bei der Bewertung der Originalität eines Gebrauchsgegenstands die kreativen Entscheidungen in der Form des Gegenstands zu suchen und zu identifizieren (Rn. 65). Gleiches gilt für die Frage, ob Teile eines Werkes schutzfähig sind. Dies ist anzunehmen, wenn sie bestimmte Elemente enthalten, die der eigenständige Ausdruck des Urhebers des Werkes sind und die als solche an der Originalität des Gesamtwerkes teilhaben (Rn. 66).
Eine künstlerische oder ästhetische Wirkung führt nicht automatisch zum UrheberrechtsschutzZudem führt nach der Auffassung des EuGH eine künstlerische oder ästhetische Wirkung eines Gegenstands nicht automatisch zu dessen Urheberrechtsschutz. Vielmehr muss festgestellt werden, ob es sich bei dem Gegenstand um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem Erfordernis der Originalität genügt (Rn. 67f). Dass eine ästhetische Wirkung für den Werkschutz nicht ausreicht, hat der EuGH bereits in seiner Cofemel-Entscheidung festgestellt (EuGH, Urteil v. 12. September 2019 – C-683/17). In dem vorliegenden Urteil verdeutlicht er, dass er klar zwischen künstlerischen und ästhetischen Effekten auf der einen und dem Kriterium der Originalität auf der anderen Seite trennt.
In der deutschen Rechtsprechung wurden die Kriterien hingegen bislang nicht streng differenziert. Vielmehr verlangte der BGH für einen Werkschutz explizit eine „künstlerische Leistung“ (BGH, Urteil v. 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911). Diese Voraussetzung wird von der deutschen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Harmonisierung des Werkbegriffs langfristig nicht mehr verlangt werden können.
Objektiver Maßstab bei der Beurteilung der SchutzfähigkeitDer EuGH stellt fest, dass die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess nur insoweit berücksichtigungsfähig sein können, wie sie im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen (Rn. 69ff). Eine bestimmte Motivation des Schöpfers, kann daher nicht den Urheberrechtsschutz begründen.
Urheberrechtsschutz bei Rückgriff auf vorbekannten Formenschatz und bestehende Werke möglichWeiterhin führt der EuGH aus, dass auch ein Gegenstand, der ausschließlich aus bereits bekannten Elementen, dem sog. vorbekannten Formenschatz, besteht, dem Werkschutz zugänglich ist. In diesem Fall kann ein Urheberrechtsschutz durch eine kreative Anordnung der Formen begründet werden (Rn. 78). Diese Feststellung steht im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 9. Dezember 1958 – I ZR 112/57 – Rosenthal-Vase; OLG Köln, Urteil v. 29. November 2024 – 6 U 43/24).
Bei der Beurteilung sog. abgeleiteter Werke, d.h. von Werken, die auf ein vorbestehendes Werk zurückgreifen, ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Greift der Urheber auf ein vorbestehendes eigenes Werk zurück, kann die neue Schöpfung als „Variante“ des bestehenden Werkes eigenständigen Schutz genießen.
Sind die Urheber hingegen verschieden, kann der Urheber des späteren Werkes für die eigenen kreativen Elemente Schutz genießen. Lässt er sich von dem älteren Werk lediglich inspirieren, ohne die kreativen Elemente zu übernehmen, kann auch der von ihm geschaffene Gegenstand Werkschutz genießen, wenn er die allgemeinen Anforderungen an den Werkschutz erfüllt (Rn. 79).
Präsentation eines Gegenstands in Ausstellungen oder Museen weder erforderlich noch entscheidend für WerkschutzWeiter stellt der EuGH fest, dass Umstände, die außerhalb des Gegenstands liegen und nach dessen Schaffung eingetreten sind, wie z. B. die Präsentation eines Gegenstands in Ausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen weder erforderlich noch entscheidend für dessen urheberrechtliche Schutzfähigkeit sind (Rn. 81). Auch wenn die Bewertung eines Gegenstands in der Öffentlichkeit nach der Aussage des EuGH bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit keine große Rolle mehr spielen kann, dürfte der EuGH dahingehend zu verstehen sein, dass ihre Berücksichtigung nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Die Rezeption eines Gegenstandes kann immer noch in die urheberrechtliche Beurteilung einfließen und gegebenenfalls als Argument für die Schutzfähigkeit eines Werkes fruchtbar gemacht werden.
Ausführungen des EuGH zur Feststellung einer UrheberrechtsverletzungNeben den Fragen zur Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werkes, hat der EuGH sich auch mit den Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung auseinandergesetzt:
Hervorgerufene Gesamteindruck nicht entscheidendDer Gesamteindruck der gegenüberstehenden Gegenstände ist für die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nach Auffassung des EuGH nicht entscheidend (Rn. 87 und Rn. 92). Dieses Kriterium betreffe vielmehr den Schutz von Geschmacksmustern. Damit setzt sich der EuGH in Widerspruch zu der bislang vom BGH vertretenen Auffassung. Nach dieser ist der Gesamteindruck eines Gegenstandes für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung sehr wohl maßgeblich (BGH, Urteil v. 15. Dezember 2022 – I ZR 173/21 – Vitrinenleuchte; BGH, Urteil v. 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911; BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 – I ZR 98/06 – Tripp-Trapp-Stuhl). Auch insoweit wird eine Änderung der deutschen Rechtsprechung zu erwarten sein.
Umfang des Schutzes hängt nicht von der schöpferischen Freiheit des Werkes abDer EuGH stellt weiter fest, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urhebers abhängt. Insbesondere sei der Umfang des Schutzes bei einem Werk, bei dem die schöpferische Freiheit geringer ist, nicht geringer als der Schutz anderer Werke (Rn. 88).
Diese Aussage wirft erneut die seit langem diskutierte Frage auf, ob das im deutschen Urheberrecht anerkannte Instrument der sog. Gestaltungshöhe vor dem Hintergrund der zunehmenden Harmonisierung Bestand haben kann. Im deutschen Urheberrecht ist bislang anerkannt, dass sich der Schutzumfang eines Werkes, nach dessen Eigentümlichkeit richtet: Je origineller ein Werk, desto weiter reicht dessen Schutz. Diese Auffassung wurde vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Harmonisierung des Urheberrechts zunehmend in Frage gestellt.
Keine Urheberrechtsverletzung bei Verfolgung desselben Trends oder derselben künstlerischen StrömungDarüber hinaus bestätigt der EuGH die bisherige Linie deutscher Gerichte, nach der keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die Gestaltung eines Gegenstands bloß einem bestimmten Trend oder einer bestimmten künstlerischen Strömung folgt, ohne konkret identifizierbare kreative Elemente eines älteren Werkes zu übernehmen (Rn. 90).
Urheberrechtlicher Schutz von sog. „Doppelschöpfungen“ möglichSchließlich erkennt der EuGH die auch im deutschen Urheberrecht etablierte Möglichkeit der sog. Doppelschöpfung an. In den Fällen der Doppelschöpfung schaffen zwei Urheber unabhängig voneinander dasselbe oder ein sehr ähnliches Werk. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dabei auch nach der Auffassung des EuGH nicht vor. Gleichzeitig stellt der EuGH fest, dass die bloße Wahrscheinlichkeit einer Doppelschöpfung – die bei Werken der angewandten Kunst häufig höher ist, als bei Werken der freien Kunst – nicht zur Versagung eines urheberrechtlichen Schutzes führen kann (Rn. 92).
Der Beitrag Update des EuGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst erschien zuerst auf CMS Blog.
XII ZB 328/25, Entscheidung vom 11.02.2026
2 StR 125/25, Entscheidung vom 03.12.2025
XI ZB 24/24, Entscheidung vom 17.02.2026
4 StR 553/25, Entscheidung vom 29.01.2026
XI ZR 19/25, Entscheidung vom 24.02.2026
III ZB 8/25, Entscheidung vom 26.02.2026
III ZR 74/25, Entscheidung vom 05.02.2026
VIa ZR 440/23, Entscheidung vom 25.02.2026
VIII ZR 274/23, Entscheidung vom 02.12.2025
VIII ZR 37/24, Entscheidung vom 11.02.2026
III ZB 22/24, Entscheidung vom 26.02.2026
smartdirect500(.)com: BaFin warnt vor Website
morvathltd(.)com und finaeu.morvathltd(.)com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Websites
Bridging the Channel: A New Era of EU-UK Competition Enforcement Cooperation
Bridging the Channel: A New Era of EU-UK Competition Enforcement Cooperation
Partner Perspectives: Mapping your supply chain risks
Partner Perspectives: Mapping your supply chain risks
Start-ups im Spannungsfeld des europäischen NewSpace-Markts
Der NewSpace-Sektor in Europa hat sich in den vergangenen Jahren von einem etwas angestaubten Nischenfeld staatlicher Raumfahrtagenturen zu einer der dynamischsten Wachstumsindustrien entwickelt. Die Branche drängt zunehmend ins wirtschaftliche und politische Rampenlicht. Dies liegt an mehreren Faktoren:
- Die Nachfrage nach Daten, Kommunikation und globaler Vernetzung steigt rasant.
- Die strategische Bedeutung des Alls nimmt im Lichte steigender geopolitischer Spannungen zu. Raumfahrt ist heute nicht nur eine technologische, sondern auch eine wirtschaftliche, sicherheits- und rechtspolitische Schlüsselindustrie.
- Das Streben nach operativer Autarkie in allen Belangen der kommerziellen und militärischen Raumfahrt ist strategisches Gebot für die europäischen Staaten (so auch die Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung).
Insbesondere der wissenschaftliche und industrielle Fortschritt in Miniaturisierung, Fertigungstechnologien sowie Software und Sensorik ermöglicht privaten Unternehmen den Zugang zu einem Markt, der traditionell als kapitalintensiv und stark reguliert gilt. Optimistische Experten prognostizieren ein globales Marktvolumen für Raumfahrttechnologien von bis zu EUR 1,5 Billionen bis 2035. Insbesondere Kleinsatelliten, Erdbeobachtung, Kommunikation, Navigation und In-Orbit-Services werden stark wachsen.
Die branchentypische Struktur der Wertschöpfung eines NewSpace-Start-ups macht die Finanzierung besonders anspruchsvoll:
- Die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen ist extrem kapitalintensiv.
- Es müssen mitunter jahrelange Vorlaufzeiten finanziert werden.
- In der signifikanten operativen Abhängigkeit von wenigen, hochspezialisierten Zulieferern liegt beträchtliches operatives Risiko.
- Zusätzlich erhöhen teilweise sehr heterogene regulatorische Anforderungen und fehlende Skaleneffekte die Kosten.
- Die für eine erfolgreiche Finanzierung unerlässliche Komponente der staatlichen Förderung stellt ein zusätzliches, komplexes Handlungsfeld dar.
Erfolgreiche Start-ups agieren in diesem Umfeld mit klaren Strukturen, realistischen Zeitplänen und transparenten Kommunikationsprozessen. Ein versiertes und zielgerichtetes Stakeholder-Management hat hierbei den gleichen Stellenwert wie Innovation und operative Exzellenz.
Europas Zielsetzung: Autonomie, Wettbewerb und selektive FörderungDie Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten verfolgen ein klares strategisches Ziel: mehr Unabhängigkeit von US-amerikanischen und asiatischen Raumfahrtkapazitäten und Aufbau von redundanten kritischen Infrastrukturen. Programme wie IRIS², Copernicus, Galileo, „Horizon Europe“ oder die hoch dotierten Förderprogramme der Europäischen Weltraumorganisation (European Space Agency (ESA)) spiegeln diese Ambition wider.
Für Start-ups wie für etablierte Technologieunternehmen generiert die strategische Intention der EU einen Markt, der potentiell hochprofitable Geschäftsmodelle ermöglicht und durch langfristige Subventionsprogramme eine gewisse Resilienz gegen exogene Einflüsse bietet. Allerdings ist der Weg in die finanzielle Autarkie für diese Unternehmen lang. Ohne die umfassenden Förderungen ist die Finanzierung eines Space-Start-ups kaum darstellbar. Staatliche und europäische Subvention verlangt transparente Strukturen, funktionierende Compliance-Systeme und eine langfristige Skalierbarkeit des Geschäftsmodells. Förderentscheidungen orientieren sich nicht nur an technologischer Innovation, sondern auch an betriebswirtschaftlicher Solidität, Corporate Governance und dem Einhalten regulatorischer Vorgaben.
Die EU allokiert ihre Fördermittel zum Zwecke der Effizienz und Wirksamkeit bewusst auf nur wenige Unternehmen. Es herrscht ein starker Wettbewerb um diese Mittel. Beispielsweise ist der Teilnehmerkreis an der European Launcher Challenge der ESA auf fünf Unternehmen begrenzt. Start-ups müssen daher sowohl technologisch als auch organisatorisch überzeugen – und sie müssen in der Lage sein, komplexe Förderauflagen und Berichtspflichten zuverlässig und fortdauernd zu erfüllen. Der Ausschluss von den großen europäischen Förderprogrammen bedeutet einen gravierenden Wettbewerbsnachteil.
Herausforderungen: Regulierung, Stakeholder-Interessen und internationale AbhängigkeitenStart-ups im NewSpace-Sektor verfügen regelmäßig über exzellente technische Fähigkeiten und sind Treiber beeindruckender Innovationen. Sie operieren jedoch in einem wettbewerbsintensiven Umfeld und sind komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgesetzt. Die Branche ist geprägt von zahlreichen Akteuren – Investoren, Banken, Behörden, Zulieferern, internationalen Partnern, politischen Institutionen und Endkunden. Deren Interessen sind nicht deckungsgleich:
- Investoren fordern planbare Entwicklungszeiten und Rendite.
- Banken brauchen Risikotransparenz.
- Behörden achten auf Sicherheit, Exportkontrolle und Einhaltung internationaler Verpflichtungen.
- Zulieferer erwarten klare Verträge und langfristige Abnahmen.
- Politische Stakeholder fokussieren sich auf europäische Autonomie und sicherheitspolitische Stabilität.
Hier entstehen Spannungsfelder, insbesondere dann, wenn das anfällige Operating Model gestört wird. Wie jedes andere Unternehmen sind NewSpace-Start-ups erwerbswirtschaftlichen Zwängen ausgesetzt: Entwicklungsdruck steht sicherheitsrechtlichen Prüfungen gegenüber, Innovationsgeschwindigkeit kollidiert mit regulatorischer Detailtiefe. Renditeerwartungen vertragen sich nicht mit technologischem Pioniergeist. Besonders relevant sind Exportkontrollen nach der EU-Dual-Use-Verordnung oder dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz, technische Genehmigungen nach dem Luftverkehrsgesetz, dem geplanten europäischen Weltraumgesetz (EU Space Act) sowie internationale Haftungsregelungen.
Die Umsatzstruktur eines NewSpace-Start-ups lässt sich am besten mit der eines Anlagenbauers vergleichen. Das Orderbook besteht aus überschaubar vielen, großvolumigen Fertigungsaufträgen mit vergleichsweise langer Durchlaufzeit. Auf operative Störungen in der Auftragsbearbeitung reagiert das Unternehmen sehr sensitiv, die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen sind beträchtlich. In einem solchen Fall sind Transparenz in alle Richtungen und eine proaktive Attitüde gegenüber Restrukturierung und Transformation gefragt. Andernfalls entstehen Verzögerungen, Fehlplanungen, Investorenvertrauen wird gefährdet und die Wettbewerbsfähigkeit leidet. Gerade junge Unternehmen unterschätzen oft, wie eng technische Roadmaps, Finanzierung und rechtliche Verpflichtungen miteinander verknüpft sind.
Hierbei ist klar, dass Restrukturierungsprozesse von NewSpace-Start-ups angesichts fragiler Wertschöpfungsketten und komplexer Stakeholder-Landschaft einem besonderen Schwierigkeitsgrad unterliegen. Belastbare und nachhaltige Sanierungslösungen können vermutlich vorrangig im vorinsolvenzlichen Stadium im Rahmen des Gläubigerakkords erreicht werden.
Was erfolgreiche europäische Launcher-Start-ups besser machenEin führendes europäisches NewSpace-Startup aus dem Segment der Trägerraketen (Launcher) dient als Beispiel für eine erfolgreiche und zügige Skalierung unter Aufrechterhaltung der internationalen Konkurrenzfähigkeit. Dieses Unternehmen verbindet technologische und strategische Exzellenz mit klarer rechtlicher und organisatorischer Struktur sowie langfristiger Risikosteuerung. Ein wesentlicher leistungswirtschaftlicher Erfolgsfaktor ist die vertikale Integration, die zum Ziel hat, Komplexität und Abhängigkeit in der Wertschöpfungskette zu reduzieren. Kritische Komponenten wie Triebwerke, Tanks und Avionik werden weitgehend selbst gefertigt. Die tiefere Wertschöpfung vermeidet auf der einen Seite technische Risiken und erleichtert das Management von Zulieferverträgen und Produktionsprozessen. Allerdings bedeutet sie auf der anderen Seite einen höheren Finanzierungsbedarf. Doch das Unternehmen hat von Beginn an die Mission und die Ziele klar definiert und die Auswirkungen realistisch und klar kommuniziert. Das hat sowohl Investoren als auch Behörden überzeugt.
Ein weiterer Erfolgsfaktor ist eine ausgewogene Finanzierungsstrategie. Finanzierungsquellen werden breit diversifiziert – Venture Capital, institutionelle Investoren, strategische Industriepartner, klassische Geschäftsbanken und Fördermittel. Die Mischung bildet die verschiedenen Finanzierungserfordernisse, die aus dem Geschäftsmodell resultieren, ab und verringert Klumpenrisiken und Abhängigkeiten.
Das umsichtige und proaktive Stakeholder-Management ist ein wesentliches Asset des Unternehmens. Regelmäßige Kommunikation mit politischen Akteuren, Behörden, Zulieferern sowie Investoren und Finanzierern sorgt für Vertrauen und berechenbare Prozesse. Diese professionelle Transparenz zielt auf die Erzeugung von Teilhabe der Stakeholder ab und trägt dazu bei, regulatorische Abläufe, Zertifizierungen und die Meilensteine der Geschäftsentwicklung für alle Beteiligten planbar und nachvollziehbar zu halten. Die Erfahrung vieler Restrukturierungsprozesse zeigt klar, dass die Vermeidung von Informationsasymmetrien unter Stakeholdern und der offene Umgang mit den Erfordernissen der Sanierung die Bereitschaft zur Begleitung solcher Prozesse und zur Leistung von Sanierungsbeiträgen deutlich befördert.
Dabei ist der Aufbau der administrativen Prozesse, die eine solche Kommunikation ermöglichen, für Start-ups regelmäßig schwierig. Der nötige Aufwand von Zeit und Geld muss lange vor der Generierung von Erlösen getätigt werden und hat mit der eigentlichen Wertschöpfung auf den ersten Blick wenig zu tun. Während der Fokus der Gründer auf der Technologie und dem Produkt liegt, kommt die Kommunikation mit den Stakeholdern häufig zu kurz. Für junge NewSpace-Unternehmen zeigt dieses Beispiel jedoch deutlich, dass das Streben nachtechnischer Exzellenz allein nicht ausreicht. Die Kombination aus klarer Strategie, finanzieller Stabilität, realistischen Zielen, professionellem Stakeholder-Management und regulatorischen Kenntnissen ist entscheidend.
Weshalb die Abstimmung von technischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Faktoren entscheidend istIm NewSpace-Sektor sind hochtechnologische und hochspezialisierte Entwicklungen der Motor des Unternehmens – doch sie können ihr Wachstumspotential nur dann nachhaltig entfalten, wenn rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Viele Herausforderungen auf dem Weg zum etablierten Unternehmen entstehen nicht aus technischen Schwierigkeiten oder operativen Problemen entlang der Wertschöpfungskette, sondern aus nicht sachgerechter Kommunikation, wenn beispielsweise Förderprogramme andere Dokumentationsanforderungen haben als Investoren oder wenn Zulieferverträge nicht zu den technischen Entwicklungszyklen passen. Ebenso können Genehmigungsprozesse stocken, wenn interne Abläufe nicht funktionieren, Verantwortlichkeiten unklar sind oder Nachweise nicht zur rechten Zeit und für die passende Regulation vorbereitet sind.
Externe Unterstützung, juristisch und betriebswirtschaftlich, spielt dabei eine große Rolle. Allerdings weniger als sichtbare Intervention, sondern eher als strukturgebender Hintergrund: Sie sorgt dafür, dass technische Ambitionen mit regulatorischen Vorgaben und betriebswirtschaftlichen Zielgrößen vereinbar bleiben. In der Summe entsteht kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, sondern eine belastbare und agile Unternehmenskultur, auf der Technologie stabil wachsen kann.
Zukunft Weltraumwirtschaft: Rechtliche Weichenstellungen für Start-ups sind maßgeblichDer europäische NewSpace-Sektor bietet jungen Unternehmen große Chancen, wenn man zu den ‚chosen few‘ gehört, denen staatliche und europäische Förderung zuteil wird. Dies verlangt jedoch gleichermaßen technologische Stärke, wirtschaftliche Planbarkeit und ein Bewusstsein für regulatorische Anforderungen. Erfolgreiche Beispiele aus der Branche zeigen, dass Fortschritt dort entsteht, wo technische Ambitionen mit klaren Strukturen, realistischen Zeitplänen und verlässlicher Stakeholder-Kommunikation verbunden werden.
Für Start-ups bedeutet das: Je früher technische, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte zusammengeführt werden, desto stabiler gestalten sich Entwicklung, Finanzierung und Partnerschaften. In einem Markt, der schnell wächst, dessen Regulation umfänglich und (noch) unstet ist und der international stark vernetzt ist, wird diese Balance zunehmend zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor, um die europäische Autonomie im All zu stärken.
Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All, zu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act, zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung sowie Weltraum & Dispute Resolution: Rechtsstreitigkeiten im All.
Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.
Hören Sie zudem unseren Podcast zum Weltraumrecht. In den einzelnen Folgen behandeln wir verschiedene relevante Aspekte des Space Law, darunter:
- EU Space Act: Sicherheit, Resilienz & Nachhaltigkeit – neue Regeln für New Space in Europa
- Weltraumrecht 2025: Haftung, Versicherung, IP & Daten im New Space
CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht
Lesen Sie auch zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung: Sicherheit durch Koordination und Kooperation.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
Der Beitrag Start-ups im Spannungsfeld des europäischen NewSpace-Markts erschien zuerst auf CMS Blog.
