Aktuelle Nachrichten
28.11.2024 - Justizministerkonferenz: Nordrhein-Westfalen setzt neue Impulse für Erleichterungen im Mietrecht und beteiligt sich dauerhaft am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat am Donnerstag, 28. November 2024, über eine Vielzahl von Beschlussvorschlägen beraten, die aktuelle Rechtsentwicklungen in Deutschland aufgreifen.
Erleichterung der Rechtslage im Mietrecht bei Veräußerungen
Auf Vorschlag von Nordrhein-Westfalen soll jetzt durch den Bund geprüft werden, ob die Rechtssicherheit bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an einen anderen Miteigentümer bei vermieteten Immobilien verbessert werden kann. Nach der geltenden Rechtslage bleibt der Veräußerer nach einer Übertragung des Miteigentumsanteils auf einen anderen Miteigentümer Vertragspartei des Mieters. Dies führt zu komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten, etwa nach einer Trennung oder Scheidung. Es soll erwogen werden, ob der Mietvertrag nach Veräußerung nur noch mit dem Erwerber fortgesetzt wird.
Dauerhafte Beteiligung der Länder am Nationalen Cyber-Abwehrzentrum
Die Justiz in Nordrhein-Westfalen wird künftig dauerhafter Partner im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum. Im Auftrag der Länder beteiligen sich Bayern und Nordrhein-Westfalen als gemeinsame Ländervertreter an der Kooperationsplattform, an der alle Beteiligten der nationalen Cybersicherheitsarchitektur an einem Tisch sitzen und für die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Betreiber kritischer Infrastruktur sorgen. Die Aufgabe wird für Nordrhein-Westfalen durch die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) in Köln wahrgenommen, die bereits seit 2021 befristet in dem Gremium vertreten war. Die Beteiligung der Justiz stellt sicher, dass die Länderstaatsanwaltschaften bundesweit zeitnah über mögliche Zusammenhänge zwischen Cyber-Vorfällen unterrichtet werden.
Rechtsstaatskampagne zur Förderung der Nachwuchsgewinnung
Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen haben die Länder beschlossen, bundesweit in der Öffentlichkeit auf die Bedeutung der Justiz der Länder für einen starken und wehrhaften Rechtsstaat aufmerksam zu machen. Mit einer Kampagne wollen sie sich gemeinsam als attraktive Arbeitgeberin mit vielfältigen Berufsmöglichkeiten vorstellen. Die Kampagne soll im vierten Quartal des Jahres 2025 beginnen.
Rechtsstaatliche Standards für das Absehen von der Strafvollstreckung
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat außerdem über die Verankerung von rechtsstaatlichen Standards im Strafprozessrecht für das weitere Absehen von der Strafvollstreckung beraten. Im Sommer hat sich Deutschland an einem Gefangenenaustausch zwischen Nato-Staaten, Russland und Belarus beteiligt. Nach nicht einmal fünf Jahren Haft wurde einer vom Kammergericht Berlin wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter russischer Staatsbürger nach Russland überstellt. Die Grundsätze, nach denen ein Verzicht auf eine nachhaltige Strafverfolgung und Strafvollstreckung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein kann, sind im Strafprozessrecht nicht ausreichend geregelt. Nordrhein-Westfalen hat angeregt, in das Gesetz Leitlinien aufzunehmen, die das Ermessen der Politik sachgerecht begrenzen. Leider hat der Vorstoß keine Mehrheit finden können. Nordrhein-Westfalen wird daher weiterhin für eine Konkretisierung der rechtlichen Anforderungen eintreten.
28.11.2024 - Landesarbeitsgericht Hamm: Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt
Dr. Guido Mareck ist zum Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt worden. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm Dr. Holger Schrade überreichte ihm am 28. November 2024 die Ernennungsurkunde. Der 1967 in Dortmund geborene Jurist absolvierte im Jahr 1995 die zweite Staatsprüfung und trat im Januar 1996 in den Dienst der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit ein. Nach mehrjährigem Einsatz am Arbeitsgericht Dortmund wurde er im März 1999 zum Richter auf Lebenszeit ernannt und war bei dem Arbeitsgericht Iserlohn tätig. Im Jahr 2011 wurde Dr. Guido Mareck zum Direktor des Arbeitsgerichts Siegen und sodann 2016 zum Richter am Arbeitsgericht als ständiger Vertreter eines Direktors des Arbeitsgerichts Dortmund ernannt. Mehrere Jahre war er Mitglied des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Hamm. Von Januar bis Juni 2024 war er mit seiner hälftigen Arbeitskraft an das Landesarbeitsgericht Hamm abgeordnet und dort als Dezernent in der Verwaltung tätig. Er folgt als Direktor auf Angelika Nixdorf-Hengsbach, die in den Ruhestand eingetreten ist. Dr. Guido Mareck lebt in Dortmund, ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes.
28.11.2024 - Jörg Sander neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
Jörg Sander ist neuer Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Er hat heute vom Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach seine Ernennungsurkunde erhalten. Sander tritt die Nachfolge von Sebastian Beimesche an, der am 31.10.2024 in den Ruhestand getreten ist.
Jörg Sander wurde 1971 in Viersen geboren. Er begann seine richterliche Laufbahn 2001 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und wurde 2008 zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Seit 2019 ist er Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht und leitet den 13. Senat, der unter anderem das Gesundheitsrecht, Infektionsschutzrecht, Krankenhausrecht, Medienrecht sowie das Hochschulzulassungsrecht bearbeitet. In der Corona-Pandemie hat dieser Senat eine Vielzahl von Entscheidungen zu den landesrechtlichen Schutzmaßnahmen getroffen. Zugleich ist Sander kommissarischer Vorsitzender des 15. Senats, der unter anderem für Verfahren aus dem Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Presserecht, Kommunalabgaben- und Erschließungsbeitragsrecht zuständig ist.
Seit 2014 ist Jörg Sander neben seinen richterlichen Aufgaben in der Gerichtsverwaltung tätig. Er war hier zuletzt für die Innenrevision zuständig und seit 2019 stellvertretender Pressesprecher des Oberverwaltungsgerichts. Sander war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen und seit Oktober 2022 dessen Pressesprecher.
Jörg Sander wohnt in Münster, ist verheiratet und hat zwei Kinder.
28.11.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig
Essen. Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL).
Auch in Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut. Je nach Entwicklungsstand und Kompetenzen werden die Kinder und Jugendlichen – neben schulischen Angeboten – von Pädagoginnen und Pädagogen gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten eine Betriebserlaubnis nur, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten. Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen, diese wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren.
Die von der beklagten Heimbetreiberin zur Entscheidung über diese Frage angerufene Schiedsstelle ist von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände ausgegangen. Das LSG hat im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände festgestellt. Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände im Ergebnis begründet. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.
28.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Keine Räumung des „Camp for Gaza“ an der RWTH Aachen
Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 27.11.2024 entschieden, dass das „Camp for Gaza“ der „Students for Palestine“ auf dem Gelände der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen fortgesetzt werden darf. Beim Verwaltungsgericht Aachen waren die Veranstalter mit ihrem Eilantrag gegen die angeordnete Räumung zunächst erfolglos gewesen.
Das Protestcamp wird seit etwa Mitte 2024 auf den Rasenflächen an der Südwestseite des Hauptgebäudes der Hochschule durchgeführt. Mit Verfügung vom 23.09.2024 beschränkte das Polizeipräsidium Aachen das Camp bis zum 30.09.2024, 23.59 Uhr, und gab den „Students for Palestine“ (Antragsteller) die Beseitigung sämtlicher Aufbauten und Gegenstände auf. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Protestcamp ist eine durch die Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung. Auch mit Blick auf die erhebliche Dauer des Camps hat der Antragsteller eine versammlungsspezifische Zwecksetzung (noch) hinreichend substantiiert. Da die in Anspruch genommenen Flächen ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum und damit ein geschützter Versammlungsort sind, ist deren Inanspruchnahme auch ohne die Zustimmung der Hochschule zulässig. Die zeitliche Beschränkung der Versammlung erweist sich als rechtswidrig. Aus der Bescheidbegründung und auch sonst ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nach dem Versammlungsgesetz erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine Beeinträchtigung des Forschungs-, Lehr- und Prüfbetriebs der Hochschule ist nicht erkennbar. Hierzu genügt insbesondere nicht schon, dass diese einzelne Veranstaltungen umplanen musste.
Tatsachengestützte Anhaltspunkte, dass durch die Versammlung das friedliche Miteinander im universitären Betrieb in relevanter Weise gestört wird, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt auch im Hinblick auf geschützte Belange jüdischer Studierender. Die Veröffentlichung eines möglicherweise wegen Volksverhetzung strafbaren Inhalts bei „Instagram“ rechtfertigt jedenfalls schon deshalb keine andere Bewertung, weil das Polizeipräsidium auf diesen erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand nicht abgestellt hat. Auch nicht verletzt ist die Freiheit anderer Studierender und der Beschäftigten der Hochschule, sich gegen eine Teilnahme an der Versammlung entscheiden zu können. Es ist schließlich nicht anzunehmen, dass die Versammlung einen „nötigenden Charakter“ erlangt hätte, weil der Antragsteller eine Fortsetzung des Protestcamps bis zur Erfüllung seines Forderungskatalogs durch die Hochschule angekündigt hat. Ungeachtet der Frage, inwieweit sie diesen erfüllen könnte, besteht das Anliegen des Antragstellers jedenfalls auch darin, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und sein Anliegen nach außen zu kommunizieren. Bisher ist auch nicht erkennbar, dass an dem Protestcamp Personen teilnehmen, die durch ihr Auftreten gar einen gewalttätigen oder unfriedlichen Verlauf befürchten lassen. Stellt sich nach alledem die zeitliche Beschränkung des Protestcamps als rechtswidrig dar, gilt Entsprechendes für die hieran anknüpfende Aufforderung zur Beseitigung.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 1005/24 (I. Instanz: VG Aachen 6 L 798/24)
27.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Denkmalschutz steht Solaranlagen regelmäßig nicht entgegen
Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düsseldorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Demgegenüber bestätigte das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.
In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die ‑ weiterhin erforderliche ‑ Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist.
In dem Düsseldorfer Fall wird durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der „Golzheimer Siedlung“ eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.
Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.
Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 10 A 2281/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 K 8865/22), 10 A 1477/23 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 40/22)
Z. gegen Gemeinde Dauchingen wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Käppelewasen II' der Gemeinde Dauchingen
Datum: 27.11.2024
Uhrzeit: 11:00
Aktenzeichen: 5 S 474/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Käppelewasen II in Dauchingen. Sie hält den Bebauungsplan, der u.a. die Zahl der pro Grundstück zulässigen Wohneinheiten beschränkt, für rechtsfehlerhaft, insbesondere abwägungsfehlerhaft.
26.11.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Erfahrungsaustausch über den Umgang mit suchtkranken Verurteilten
Rund 100 Expertinnen und Experten des Maßregelvollzugs und der Justiz haben am Dienstag, 26. November, im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt gemeinsam Bilanz gezogen über die Auswirkungen der Gesetzesnovellierung (§ 64 StGB) für suchtkranke Straffällige.
In ihrer Einführung stellten Tilmann Hollweg, Maßregelvollzugsdezernent des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) und Olaf Wicher, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Hamm, zur Diskussion, inwiefern die Gesetzesnovellierung vor rund einem Jahr dazu beigetragen habe, die Unterbringung wieder stärker auf wirklich behandlungsbedürftige und behandlungsfähige Straffällige zu fokussieren und damit die Entlastung der forensischen Suchtfachkliniken zu unterstützen.
Die Auswirkungen der Neuregelung wurden aus unterschiedlichen Perspektiven der Rechtsprechung, dem ambulanten sozialen Dienst, dem Justiz- und Maßregelvollzug beleuchtet. Auch die Anforderungen an die Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik (gem. § 67e StGB), die vom Gericht für die Prüfung der Fortdauer der Unterbringung benötigt wird, wurden diskutiert.
Der fachübergreifende Erfahrungsaustausch fand nun bereits zum neunten Mal statt. Er trägt dazu bei, das Verständnis und die konstruktive Zusammenarbeit unter den beteiligten Institutionen zu fördern.
Bernhard Kuchler
Pressesprecher
26.11.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Gesellschaftlicher Mehrwert von Teleshopping muss erneut geprüft werden
Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der sogenannten Public Value-Angebote aufgenommen wird.
Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote mit Public Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil vom 31. Oktober 2024 der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders teilweise stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Ob die Klägerin in die Liste aufgenommen wird, muss die Beklagte auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem hat die Beklagte ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.
Deshalb ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme der Klägerin in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot der Klägerin weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.
Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jeweils die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
Aktenzeichen: 27 K 4656/22, 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22
Die Entscheidungen werden in Kürze im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
25.11.2024 - Arbeitsgericht Duisburg: Das Arbeitsgericht Duisburg zieht um
Am 27. November 2024 beginnt der Umzug des Arbeitsgerichts Duisburg. Es verlässt das Landesbehördenhaus auf der Mülheimer Straße und bezieht zusammen mit dem Sozialgericht Duisburg neue Räumlichkeiten.
Ab dem 2. Dezember 2024 ist das Arbeitsgericht Duisburg unter der neuen Anschrift Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg zu erreichen.
Die beiden Sitzungssäle des Arbeitsgerichts befinden sich im Erdgeschoss des neuen Gebäudes. Dieses ist vom Duisburger Hauptbahnhof nur ca. 15 Gehminuten entfernt und außerdem mit der Straßenbahnlinie 903 oder der U-Bahnlinie U79 Haltestelle Duissern gut zu erreichen.
Wegen des Umzugs ist die telefonische Erreichbarkeit vom 27. November 2024 bis einschließlich 29. November 2024 stark eingeschränkt. Der elektronische Rechtsverkehr ist von dem Umzug nicht betroffen.
Die Rechtsantragstelle ist in der Zeit vom 27. November 2024 bis 6. Dezember 2024 geschlossen. Während dieses Zeitraums stehen für Rechtssuchende die Rechtsantragstellen der Arbeitsgerichte Düsseldorf, Essen, Oberhausen und Wesel, die zuvor telefonisch kontaktiert werden sollten, zur Verfügung.
25.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Volksbefreiungsfront (DHKPC)"
Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25. November 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lars Bachler den 60-jährigen türkischen Staatsangehörigen C. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, die 43-jährige türkische Staatsangehörige E. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den 38-jährigen deutschen Staatsangehörigen K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C) verurteilt.
Nach den Feststellungen des Senats fungierte C. spätestens seit Januar 2016 als "Regionsverantwortlicher" der DHKP-C für die Gebiete der Region Süd (Frankfurt/Darmstadt, Saarbrücken, Stuttgart, Ulm, München, Augsburg und Nürnberg). Im Rahmen dieser Tätigkeit gab er Weisungen der übergeordneten Deutschland- und Europaführung der DHKP-C an die nachgeordneten Gebietsleiter weiter und berichtete umgekehrt Informationen der Gebietsleiter über die Entwicklungen in den Gebieten an die übergeordnete Führung. Daneben beschaffte er für die Vereinigung Finanzmittel und war in die Organisation gefälschter Ausweispapiere für verdeckt agierende Vereinigungsmitglieder und die Suche nach Wohnungen involviert. Auch nach Aufgabe seiner Position als Gebietsverantwortlicher beteiligte er sich noch bis Februar 2022 an diversen Propagandaveranstaltungen mit Bezügen zur DHKP-C.
E. war seit Januar 2003 in der DHKP-C aktiv. Als Mitarbeiterin im zentralen Pressebüro der Vereinigung in Amsterdam leitete sie in verantwortlicher Position organisationsinterne Mitteilungen weiter, nahm Gelder entgegen und wirkte bei der Übermittlung von gefälschten Ausweisdokumenten mit. Sie blieb auch in den folgenden Jahren in die DHKP-C eingebunden. Im Juni 2014 organisierte sie ein Konzert in Deutschland, dessen Erlöse für die DHKP-C bestimmt waren, und zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 nahm sie an mehreren Versammlungen teil, auf denen sie Vorschläge zur Tätigkeit der DHKP-C in Istanbul machte, ferner war sie Februar bis Juni 2016 in Schulungsaktivitäten der Organisation eingebunden. Spätestens ab Januar 2017 übernahm sie eine hochrangige Kaderfunktion in der Organisation in Deutschland. Ob es sich dabei um die Funktion der "Deutschlandverantwortlichen" handelte – so der Anklagevorwurf – oder ob sie in einer der Europaführung zu- oder nachgeordneten Funktion eine Aufgabe übernahm, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls fungierte sie in der Zeit von März bis mindestens September 2017 als Führungsfunktionärin für den in Ulm und Umgebung tätigen DHKP-C-Aktivisten A., der im überwiegenden Teil dieses Zeitraums, nämlich vom 26. April 2017 bis zum 6. Oktober 2017, zugleich mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammenarbeitete. Seine Aufgabe bestand darin, dem BfV über die Aktivitäten der Organisation zu berichten, insbesondere über Schleusungsaktivitäten nach Griechenland und damit verbundene Anschlagsvorbereitungen. Die Angeklagte korrespondierte regelmäßig mit A., die Korrespondenz betraf vielfältige Tätigkeiten des A., darunter die Bestimmung von Kurieren für den Transport von Gegenständen in die Türkei, die Schleusung von Personen nach Griechenland, die Beschaffung "sauberer" Wohnungen zur vorübergehenden Nutzung und mehrfach die Beschaffung gefälschter Ausweisdomente. In der Zeit von Oktober 2017 bis zu ihrer Festnahme im Mai 2022 blieb die Angeklagte weiterhin in hochrangiger Kaderposition in die DHKP-C eingebunden. Auch sie beteiligte sich bis Februar 2022 an verschiedenen Propagandaveranstaltungen.
K. betätigte sich ab Sommer 2014 zunächst als Mitglied eines Jugendkomitees und ab Sommer 2015 als "Gebietsverantwortlicher" im Raum Hamburg sowie zweitweise als "Regionsverantwortlicher" für die Region Nord (Hamburg, Bremen und Berlin) für die Vereinigung. In dieser Funktion kontrollierte er die Umsetzung von Weisungen der übergeordneten Deutschland- und Europaführung bei den nachgeordneten Kadern und Aktivisten und berichtete der DHKP-C-Führung über die Entwicklung in den ihm unterstellten Gebieten. Auch wirkte er an der Beschaffung von Finanzmitteln für die Vereinigung sowie von gefälschten Ausweispapieren und bei der Suche nach Schleusungsmöglichkeiten für verdeckt agierende Vereinigungsmitglieder mit. Nach Aufgabe seiner Kaderfunktion beteiligte sich auch K. noch bis Ende 2018 an diversen Propagandaveranstaltungen der DHKP-C.
Bei der Bemessung der Strafe hat der Senat zugunsten aller Angeklagten ihre jeweils besonderen Erschwernisse im Rahmen der Untersuchungshaft, die Dauer des Verfahrens sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Angeklagten in Deutschland nicht vorbestraft sind. Zugunsten des Angeklagten C. fiel darüber hinaus strafmildernd seine Inhaftierung in der Türkei, zugunsten der Angeklagten E. deren familiärer, den Anschluss an die Vereinigung begünstigender Hintergrund und zugunsten des Angeklagten K. unter anderem seine nunmehr veränderten Lebensverhältnisse ins Gewicht. Zu Lasten aller Angeklagten hat der Senat die Gefährlichkeit der Vereinigung berücksichtigt sowie die Umstände, dass sich die Angeklagten jeweils über einen längeren Zeitraum betätigt haben und herausgehobene Stellungen innerhalb der Vereinigung innehatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-7 St 1/23
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
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23.11.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Vom Hörsaal in die Justiz - Diplomierungsfeier 2024 der FHR NRW
Im stilvollen Ambiente des Stadttheaters Euskirchen beging die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) Nordrhein-Westfalen am 22. November 2024 die Diplomierung ihrer 240 Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 aus den Fachbereichen Rechtspflege und Strafvollzug.
Direktor der FHR NRW Dr. Alexander Meyer eröffnete den Festakt und hob in seiner Begrüßungsansprache hervor, dass die Absolventinnen und Absolventen ihre Studienzeit unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen gemeistert hätten. Besonders die Folgen der Flutkatastrophe von 2021 und der Corona-Pandemie hätten sie vor hohe Hürden gestellt. Doch der heutige Erfolg zeige, wie stark und resilient sie seien: „Sie haben bewiesen, dass Sie hoch hinaus wollen – und Sie haben alle Herausforderungen mit Bravour gemeistert. Hierzu gratulieren wir Ihnen von ganzem Herzen!“
Die Festrede in dem bis auf den letzten Platz besetzten Stadttheater hielt anschließend Staatssekretärin der Justiz NRW Dr. Daniela Brückner, die von zahlreichen Ehrengästen umrahmt wurde, darunter die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, Gudrun Schäpers, der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Dr. Bernd Scheiff, und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Klaus Georg Müller. In ihrer Festansprache gratulierte Staatssekretärin Dr. Brückner den Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 und ermutigte die jungen Kolleginnen und Kollegen, ihre verantwortungsvollen Aufgaben in den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen mit Engagement und Menschlichkeit anzugehen. Sie betonte: „Sie sind eine tragende Säule unseres Rechtsstaats und gestalten mit Ihrer Arbeit die Zukunft der Justiz in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus. Bleiben Sie mutig und neugierig – die Justiz braucht Menschen wie Sie!“ Ein besonderer Dank galt auch den Lehrkräften, Mitarbeitenden der justizeigenen Hochschule, deren Engagement den Erfolg der Studierenden ermöglicht habe. Insbesondere die unermüdliche Arbeit hinter den Kulissen und die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Justizeinrichtungen habe einen reibungslosen Studienbetrieb gewährleistet.
Der Moment, auf den alle Gäste der Diplomierungsfeier 2024 hingefiebert hatten, bildete sodann die persönliche Übergabe der Diplomurkunden, mit denen die FHR NRW den Hochschulgrad „Dipl.-Rechtspfleger/-in (FH)“ und „Dipl-Verwaltungswirt/-in (FH)“ feierlich verleiht. Ihre Urkunden nahmen die Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 unter dem Applaus ihrer Familien, Freunde und zahlreicher Vertreter aus der Justiz entgegen. Für sie alle war dies nicht nur der Abschluss einer intensiven Studienzeit, sondern bildete auch den Start in eine vielversprechende berufliche Zukunft.
Nach dem offiziellen Teil ging es schließlich in den festlichen Ausklang, bei dem der Erfolg bis tief in die Nacht ausgelassen gefeiert wurde. Mit dem Rückenwind eines erfolgreichen Studienabschlusses blicken die frisch diplomierten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Verwaltungswirtinnen und Verwaltungswirte nun voller Zuversicht auf ihre berufliche Zukunft.
Die Fachhochschule für Rechtspflege NRW gratuliert allen Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 herzlichst – auf einen erfolgreichen Start in die Zukunft!
22.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein Ehepaar wegen Unterstützung einer islamistischen terroristischen Vereinigung
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (22. November 2024) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Karina Puderbach-Dehne den 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen C.K. wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland sowie wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die 35-jährige türkische Staatsangehörige Z.K. wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Senats veröffentlichte C.K. am 06.07.2021 über ein ihm zuzuordnendes Instagram-Profil ein zweiteiliges Video, in welchem er die Zuschauer aufforderte, sich der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anzuschließen.
Zusammen mit seiner Ehefrau Z.K., überwies er zudem am 12.02.2022 zugunsten von Angehörigen des IS 225,00 Euro an einen sogenannten "IS-Finanzagenten" in die Türkei. Dieser Betrag diente neben weiteren Spenden in Höhe von insgesamt 4.617,00 US-Dollar zur Unterstützung inhaftierter weiblicher IS-Mitglieder und deren Kindern in dem im Nordosten Syriens liegenden Lager "Al Hol". Die in einem gesonderten Teil des Lagers lebenden weiblichen Mitglieder des IS setzten eine der Ideologie des IS entsprechende Lebensweise durch. Die Spendengelder trugen zur Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenhalts und der Strukturen des IS bei.
Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten C. K. maßgeblich sein umfängliches Geständnis sowie seinen begonnenen Deradikalisierungsprozess gewertet, zu seinem Nachteil besonders seine zahlreichen (nicht einschlägigen) Vorstrafen.
Zugunsten der nur geringfügig vorbestraften Angeklagten Z. K. hat der Senat – wie auch bei ihrem Ehemann – einerseits die geringe Höhe der geleisteten Spende, zu ihrem Nachteil die besondere Gefährlichkeit der unterstützten Organisation herangezogen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-5 St 4/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
G. gegen Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung
Datum: 22.11.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 12 S 181/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III
Streitgegenstand: Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 berechtigten türkischen Staatsangehörigen
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21.11.2024 - Presseerklärung des Ministeriums zur Entlassung von Staatssekretärin in der „Fördergeldaffäre“ nicht zu beanstanden
Die frühere Staatssekretärin Prof. Dr. Sabine Döring hat keinen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der ehemaligen Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16.06.2024. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute auf Antrag der früheren Staatssekretärin (Antragstellerin) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
Die Ministerin hat mit dieser Pressemitteilung im Zuge der sogenannten. „Fördergeldaffäre“ ihre Bitte begründet, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dabei hat sie sich auch zu der internen Beauftragung einer Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen für die Unterzeichner des „Statement(s) von Lehrenden an Berliner Universtäten“ vom 08.05.2024 geäußert. Mit diesem offenen Brief war die von dem Präsidium der FU Berlin veranlasste polizeiliche Räumung eines propalästinensischen „Protestcamps“ auf dem Hochschulgelände kritisiert worden. Die Ministerin führte in der Pressemitteilung aus, dass „eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde“, dass die Antragstellerin „den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst“ und erklärt habe, „dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe“. Den auf Unterlassung dieser Darstellung (und auf Erteilung einer Aussagegenehmigung) gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 06.09.2024 ab. Die daraufhin von der Antragstellerin erhobene Beschwerde, mit der sie nur noch das Unterlassungsbegehren weiterverfolgte, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Auch aus dem Beschwerdevortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass ihr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung der gerügten Erklärung zusteht. Mit dieser Erklärung werden keine unwahren Tatsachen behauptet. Unzutreffend ist zunächst die Rechtsansicht der Antragstellerin, das Ministerium habe mit der Presseerklärung behauptet, die Antragstellerin habe eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten. Maßgeblich für das Verständnis von entsprechenden Erklärungen ist nach der Rechtsprechung ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger. Ein solcher Empfänger der Presseerklärung kann diese angesichts des klaren Wortlauts der gerügten Passage und deren sprachlichen Kontextes nur dahin verstehen, dass von dem - in der Erklärung nicht benannten - Handelnden bei den Fachreferaten eine förderrechtliche Prüfung erbeten wurde, die auf einen missverständlich formulierten und daher inhaltlich unklaren Prüfauftrag der Antragstellerin zurückging. Die von der Antragstellerin angeführten Kommentierungen des Vorgangs durch Politiker und Journalisten ändern, soweit sie überhaupt die Ansicht der Antragstellerin stützen, diese Bewertung nicht. Als nachträgliche Äußerungen können sie nämlich keine dem Durchschnittsempfänger erkennbaren Begleitumstände der Presseerklärung darstellen. Zudem sind sie interessegeleitet und ignorieren erkennbar die differenzierte Darstellung der Presseerklärung.
Dass die Aussage des Ministeriums für Bildung und Forschung zur Verantwortlichkeit der Antragstellerin für den Prüfauftrag als solche unwahr ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag ebenfalls nicht. Die Behauptung der Antragstellerin, es habe schon am 10.05.2024 einen anderweitig initiierten internen Rechercheauftrag gegeben, erweist sich nach einer detaillierten Auswertung des Akteninhalts und insbesondere der E-Mails, die innerhalb der zuständigen Abteilung des Ministeriums versandt worden sind, als unzutreffend. Danach ist am 10.05.2024 kein Auftrag zu einer Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erteilt, sondern allein eine Auflistung der geförderten Unterzeichner erbeten worden, um in der anstehenden Pressekonferenz „sprechfähig“ zu sein. Auch der Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Inhalt des Telefonats, mit dem die Antragstellerin den Prüfauftrag vom 13.05.2024 erteilt hat, angenommen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nur darauf abgestellt, dass die Antragstellerin überhaupt einen Prüfauftrag ausgesprochen hat, und dessen Inhalt ausdrücklich offengelassen. Zudem hat die Antragstellerin selbst wiederholt von einer missverständlichen Auftragserteilung gesprochen, die den Prüfinhalt für den Adressaten unklar ließ. Die (dem entsprechende) Erklärung der Antragstellerin in ihrer an die Mitarbeiter des Ministeriums gerichteten E-Mail vom 14.06.2024, am 13.05.2024 einen missverständlich formulierten Prüfauftrag erteilt zu haben, ist der Antragstellerin entgegen dem Beschwerdevortrag zuzurechnen. Das ergibt sich aus Genese dieser E-Mail, die der Senat im Einzelnen nachverfolgt hat. Danach hat die Antragstellerin sich mit dem - von dem für Kommunikation verantwortlichen Mitarbeiter entworfenen - Inhalt der E-Mail nach Abstimmung mit ihr ausdrücklich „völlig einverstanden“ erklärt, sodann selbst noch ein Wort ausgetauscht und ist nur der von ihr schließlich noch gewünschte Austausch eines weiteren, aber unerheblichen Wortes unterblieben.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen 1 B 911/24 (I. Instanz: VG Minden 12 L 588/24)
20.11.2024 - ArbG Solingen: Unwirksamkeit einer sogenannten „Ligaklausel“
Das Arbeitsgericht Solingen hat inzwischen auch der Klage des ehemaligen Assistenztrainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: "BHC 06" genannt) in vollem Umfang stattgegeben.
Am 01.10.2024 hatte das Arbeitsgericht Solingen bereits zugunsten des ehemaligen Chef-Trainers entschieden (Arbeitsgericht Solingen 3 Ca 728/24 – Pressemitteilung vom 02.10.2024).
Die Parteien stritten auch im Verfahren des Assistenztrainers unter anderem über die Frage, ob der Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 wegen der im Vertrag enthaltenen Ligaklausel endete.
Das Arbeitsgericht Solingen hat auch im Fall des Assistenztrainers zu dessen Gunsten entschieden. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Klausel bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist (ebenso bereits Arbeitsgericht Solingen vom 01.10.2024 – 3 Ca 728/24). Zum anderen ist die Ligaklausel auch unwirksam, weil es an einem erforderlichen Sachgrund fehlt. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG liegt nicht vor, da der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel nicht ausdrücklich gewünscht hat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ligaklausel im Interesse des Klägers war. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Ligaklausel nicht. Insbesondere sind die Erwägungen der sogenannten Heinz-Müller-Entscheidung (BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16) auf die streitgegenständliche Ligaklausel nicht übertragbar.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Arbeitsgericht Solingen, 4 Ca 729/24, Termin vom 30.10.2024
Die Entscheidung ist in NRWE veröffentlicht.