Aktuelle Nachrichten

2 StR 33/24, Entscheidung vom 16.12.2025

BGH Nachrichten - 13.03.2026
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V ZR 76/25, Entscheidung vom 30.01.2026

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2 ARs 541/25, Entscheidung vom 28.01.2026

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II ZR 159/23, Entscheidung vom 25.02.2026

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AnwZ (Brfg) 3/26, Entscheidung vom 23.02.2026

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VI ZR 335/24, Entscheidung vom 09.03.2026

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Prometheus Investment Alliance: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblich in den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankfurt am Main ansässigen Prometheus Investment Alliance (PIA) auf der Website prometheus-alliance(.)de sowie in verschiedenen WhatsApp-Gruppen. In den von dem angeblichen Achim Falkenberg und seiner Assistentin Bertha geleiteten WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die APP QVTcoinese-Pro unter Einsatz des Handelssystems „Genialer Intelligenter Roboter 5.0“ Finanzinstrumente zu handeln.
Kategorien: Finanzen

DFS - Asset Management GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 26. Februar 2026 angeordnet, dass die DFS - Asset Management GmbH, München (vormals Mannheim), das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einstellen und unverzüglich abwickeln muss.
Kategorien: Finanzen

Mjolnex: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website mjolnex-ltd(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf de Website mjolnex-ltd(.)com. Nach Erkenntnissen der BaFin bietet das angeblich in Frankfurt am Main ansässige Unternehmen Mjolnex ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an.
Kategorien: Finanzen

VYNEX Trade: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und vor der App Lirunex Trading

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen, die von dem vermeintlichen Unternehmen VYNEX Trade betrieben werden. Nach Erkenntnissen der BaFin werden in den WhatsApp-Gruppen Empfehlungen für den Kauf von Finanzinstrumenten und Kryptowährungen geteilt, welche sich angeblich über die App Lirunex Trading und folgende Plattformen handeln lassen:
Kategorien: Finanzen

Cyber-Versicherung: neue Aufsichtsmitteilung zu Schwankungsrückstellungen

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Aufsichtsmitteilung zur neuen Versicherungsart Cyber veröffentlicht. Darin definiert sie, unter welchen Bedingungen eine Schwankungsrückstellung gebildet werden kann.
Kategorien: Finanzen

Die EU-Anti-Korruptionsrichtlinie ist auf der Zielgeraden

CMS Hasche Sigle Blog - 12.03.2026

Nach jahrelangem Ringen haben sich der Europäische Rat und das EU-Parlament am 02. Dezember 2025 „vorläufig“ auf einen gemeinsamen Entwurf einer EU-Anti-Korruptionsrichtlinie geeinigt (E-RL 2025). Dieser Entwurf muss jetzt noch die für sein Wirksamwerden erforderlichen Zustimmungen des Rates der Europäischen Union und des EU-Parlaments erhalten.

Die EU-Kommission hatte den ursprünglichen Entwurf der Richtlinie bereits im Mai 2023 veröffentlicht (E-RL 2023). Durch die neue Anti-Korruptionsrichtlinie soll die Verfolgung und Bestrafung korrumptiver Sachverhalte sowie die Prävention gegen Bestechung und Korruption EU-weit vereinheitlicht werden. Die Umsetzung der bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen Regelungen bringt für Deutschland u.a. folgende wesentliche Änderungen mit sich, soweit sie nicht durch die jetzt gefundene Einigung ihrerseits abgeändert wurden:

  • In das deutsche Strafrecht muss ein neuer Straftatbestand zur sog. „unerlaubten Einflussnahme“ aufgenommen werden. Hierbei geht es um Fälle der indirekten oder mittelbaren Korruption, in denen nicht direkt gegenüber dem Amtsträger eine Zuwendung versprochen oder gewährt wird, sondern dies über einen Mittelsmann erfolgt (Art. 10 E-RL 2023).
  • Deutschland wird eine unabhängige Organisationseinheit bilden müssen, die Korruptionsprävention koordiniert (Art. 4 Abs. 1 E-RL 2023).
  • Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, die Berücksichtigung bestimmter erschwerender und mildernder Umstände bei der Bestimmung von Sanktionen gegen Unternehmen gesetzlich festzulegen. Dabei sollen insbesondere vorhandene, effektive Compliance-Programme strafmildernde Wirkung haben.   
Durch die im Dezember 2025 erfolgte Einigung zwischen EU-Parlament und Europäischem Rat wird der Kommissionsentwurf aus 2023 nunmehr teilweise abgeändert bzw. ergänzt
  • In Art. 2 E-RL 2025 wird klargestellt, dass relevante Vermögensgegenstände auch aus Krypto-Assets bestehen können.
  • Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, vorsätzliche Untreuehandlungen von Amtsträgern unter Strafe zu stellen, denen die Verwaltung von Vermögen anvertraut ist. Gleiches soll gelten, wenn Amtsträger vorsätzlich bei ihrer Verwaltungstätigkeit die finanziellen Interessen der betreffenden juristischen Person beschädigen (Art. 9 (a) E-RL 2025).
  • Die sog. unerlaubte Einflussnahme wird auf Zuwendungen an Mitglieder von Schiedsgerichten und auf Geschworene erweitert (Art. 10 Abs. 2a E-RL 2025).
  • Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, die vorsätzliche Verschleierung von aus Korruption gewonnenen Vermögenswerten unter Strafe zu stellen (Art. 13a E-RL 2025). Auch der Versuch einer Bestechung muss einen Straftatbestand darstellen (Art. 14 Nr. 3 E-RL 2025).
  • Die im E-RL 2023 vorgesehene unterschiedslose Sanktionierung von juristischen Personen mit Geldstrafen wegen Korruption wird nunmehr etwas differenziert: Zum einen wird die Mindestschwelle für mögliche Höchststrafen in Höhe von mindestens 5 % des Konzernumsatzes nunmehr auf die Fälle begrenzt, in denen der Korruptionssachverhalt von einer Führungskraft begangen wurde; für reine Aufsichtspflichtversäumnisse gilt diese Mindestsanktion nicht mehr verpflichtend. Zum anderen wird die Mindest-Höchststrafe für unerlaubte Einflussnahme, Behinderung der Justiz und Bereicherung durch Korruption auf 3 % des Konzernumsatzes reduziert (Art. 17 E-RL 2025).
  • Art. 20 E-RL 2023 hatte die zwingende territoriale Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten im Falle von Korruptionsstraftaten auf solche Sachverhalte ausgedehnt, in denen der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Mitgliedsstaat hatte oder die Straftat zugunsten einer in diesem Mitgliedsstaat ansässigen juristischen Person begangen wurde. Beide Zuständigkeitsbegründungen sind nunmehr für die EU-Mitgliedsstaaten nicht mehr zwingend.
  • Die Mitgliedsstaaten müssen die Konfiszierung und Einfrierung von Vermögen ermöglichen, das aus Korruptionsdelikten stammt (Art. 23a E-RL 2025).
  • Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie soll statt der in 2023 vorgeschlagenen 18- Monats-Frist auf nunmehr 24 Monate ab Inkrafttreten verlängert werden (Art. 29 E-RL 2025).

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament dem überarbeiteten Richtlinienentwurf nun zügig zustimmen werden. Vor Überraschungen ist aber insbesondere das EU-Parlament nicht gefeit, wie bspw. die Abstimmung zum Mercosur-Abkommen gezeigt hat.

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novaprimemarkets(.)ltd: BaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website novaprimemarkets(.)ltd. Über die Website bietet die angeblich in Berlin ansässige Nova Prime Markets Asset Management GmbH ohne Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen an. Konkret bietet sie den Handel mit Kryptowerten, Aktien und Rohstoffen an.
Kategorien: Finanzen