Aktuelle Nachrichten
366/26 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 12. Juni 2026
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368/26 | Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen | 12. Juni 2026
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368/26 | Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines flexiblen Preisdeckels bei Kraftstoffen | 24. Juni 2026
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366/26 | Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht | 27. Juni 2026
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
12.06.2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
ändert
- Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)
- Käseverordnung
- Butterverordnung
- Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
- Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
- Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
ändert
- Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)
- Käseverordnung
- Butterverordnung
- Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
- Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
- Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
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Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
12.06.2026 Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
enthält
- Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
ändert
- Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
enthält
- Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
ändert
- Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
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Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
12.06.2026 Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
Artikel 1 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
Artikel 1 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127
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GEAS-Anpassungsfolgegesetz
12.06.2026 GEAS-Anpassungsfolgegesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 112
ändert
- AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 112
ändert
- AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
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GEAS-Anpassungsgesetz
12.06.2026 GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
ändert
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
ändert
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
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Novelle des Düngegesetzes in erster Lesung beraten
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes (21/6135(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Ursprünglich sollte das Gesetz schon in der vergangenen Legislatur beschlossen werden, allerdings hatte der Bundesrat dem Entwurf damals die Zustimmung versagt. Als die Bundesregierung daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, befasste dieser sich nicht mehr vor Ablauf der Wahlperiode mit der Vorlage, sodass diese der Diskontinuität unterlag. Inzwischen hat die neue Bundesregierung beschlossen, die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Stoffstrombilanzverordnung abzuschaffen, die maßgeblich für die Ablehnung der Länderkammer war. Gesetzentwurf der Bundesregierung Das Düngegesetz soll vor allem die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten regeln. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Änderung des Düngegesetzes ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts. Die auf der Grundlage des Düngegesetzes erlassene Düngeverordnung ist wesentlicher Bestandteil der verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EU-Nitratrichtlinie). Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung soll ein erweitertes bundesweites Monitoring eingerichtet werden, das der flächendeckenden Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission dienen soll. Hierdurch wird einer Forderung der EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie Rechnung getragen. Für die Einrichtung des erweiterten Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen. Dies macht den Austausch von Daten zwischen Behörden und die Erhebung von Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die den Behörden nicht bereits vorliegen, erforderlich. Monitoring der Nährstoffbelastung von Gewässern Die notwendige Rechtsgrundlage für das erweiterte Monitoring, dessen Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollen, soll im Düngegesetz geschaffen werden. Das geplante Monitoring erlaubt Rückschlüsse hinsichtlich der flächendeckenden Auswirkungen der Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer. Ein weiterer wesentlicher Regelungsbereich des Düngerechts sind die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Die gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Regelungen über das Inverkehrbringen in der nationalen Düngemittelverordnung sollen mit der vorliegenden Änderung des Düngegesetzes ergänzt werden. (mis/ste/11.06.2026)
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Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt debattiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ (21/6133(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Der Entwurf wurde im Anschluss zusammen mit einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern" (21/6362(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die umzusetzende EU-Richtlinie legt für die Mitgliedstaaten Mindestvorschriften für den Erlass von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um europaweit einen wirksamen und einheitlichen Umweltschutz sicherzustellen. Zudem regelt sie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union. Das deutsche Umweltstrafrecht enthalte bereits viele Elemente, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, scheibt die Bundesregierung. Dennoch bestehe Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So müsse für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch sei in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie seien zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seien Änderungen und Ergänzungen im Strafgesetzbuch, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesnaturschutzgesetz, im Bundesjagdgesetz, im Chemikaliengesetz, im Pflanzenschutzgesetz sowie in einer Reihe von Verordnungen sowie diverse Folgeänderungen erforderlich, heißt es. In einem zweiten Teil regelt der Entwurf die Zustellungspauschalen. Aus Gründen der Kostendeckung soll die zum 1. Juli 2025 von der Deutschen Post AG vorgenommene Erhöhung des Entgelts für Postzustellungsaufträge von 3,45 Euro auf 5,62 Euro im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und den Justizkostengesetzen nachvollzogen werden. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, Ökozid – also die systematische Zerstörung von Ökosystemen sowie die schwere und langwierige Beschädigung oder Zerstörung der Umwelt – als Straftatbestand ins deutsche Umweltstrafrecht aufzunehmen. Verstöße gegen die Entwaldungsverordnung sollen dabei als Teil des Straftatbestands definiert werden. Zudem fordern die Abgeordneten die Bundesregierung auf, den Tatbestand des Ökozids und anderer besonders schwerer Umweltstraftatbestände als Eignungsdelikt, also Gefährdungsdelikt, auszugestalten. So soll bereits die Gefährdung der Umwelt bestraft werden können und nicht erst die Zerstörung, „wie es bei Erfolgsdelikten der Fall ist“, heißt es im Antrag. Ein dazu von der Bundesregierung vorzulegender Gesetzentwurf soll laut den Linken auch regeln, dass Unternehmen die vollständigen Kosten der Wiederherstellung von Ökosystemen entsprechend dem Verursacherprinzip tragen müssen. Weitere Forderungen der Fraktion zielen auf die Einführung eines „echten“ Unternehmensstrafrechts mit Geldbußen, die den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt entsprechen, sowie auf weitergehende Sanktionsmöglichkeiten und eine effektivere Verfolgung von Umweltstraftaten. Zudem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entsprechend angepasst werden. Die Bundesregierung habe ihre Pflicht verletzt, die EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt fristgerecht bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen, schreibt die Linksfraktion. Die Umsetzung müsse nun schnellstmöglich erfolgen. (sas/hau/11.06.2026)
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Erste Lesung der Modernisierung des Designrechts
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Designrechts“ (21/6215(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf sollen verbindliche Vorgaben der EU-Richtlinie vom Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt und die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt effizienter gestaltet werden sollen. Wie die Bundesregierung ausführt, sieht der Entwurf eine Reihe von Änderungen im Designgesetz, im Markengesetz, im Patentkostengesetz und in der Designverordnung vor, „darunter die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen, die Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten von Designs, die Ausdehnung des Schutzes gegen vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung“. Darüber hinaus wird den Angaben zufolge ein Eintragungssymbol geschaffen, mit dem Anmelder ihre eingetragenen Designs kennzeichnen können. Die bereits bestehende Reparaturklausel des Paragrafen 40a des Designgesetzes soll danach geringfügig angepasst und die Übergangsfrist verkürzt werden. „Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs werden an die Vorgaben bei Marken angeglichen“, heißt es in der Begründung weiter. (sto/hau/11.06.2026)
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Bundesbericht Forschung und Innovation 2026 erörtert
Den Bundesbericht Forschung und Innovation 2026 hat der Bundestag am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Unterrichtung (21/6200(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung. Bundesbericht Forschung und Innovation 2026 Schwerpunkt des Berichts ist die Hightech-Agenda Deutschland (HTAD). Sie wurde im Juli 2025 von der Bundesregierung beschlossen und adressiert „gezielt Stärken, Potenziale und Defizite in der technologischen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft Deutschlands, die maßgeblich die ökonomische Wettbewerbsfähigkeit, sicherheitspolitische Autonomie und gesellschaftliche Resilienz beeinflussen“. Durch die HTAD richte die Bundesregierung ihre Forschungs- und Innovationspolitik (FuI-Politik) gezielt auf „die Förderung von Innovationen in sechs prioritären Schlüsseltechnologien“ aus. Außerdem habe die Bundesregierung in der HTAD auch neun strategische Hebel „als zentrale Ansatzpunkte zur Stärkung, Modernisierung und zum Schutz des deutschen FuI-Systems“ benannt. Insgesamt fokussiere sich die Bundesregierung mit der HTAD gezielt auf Allianzen mit Wirtschaftsbeteiligung und strebt an, private Investitionen in den deutschen Technologiestandort deutlich zu steigern. Mit Blick auf die Umsetzung heißt es im Bericht: Angesichts ihrer Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und für die technologische Souveränität Deutschlands sei die Fokussierung auf ausgewählte Schlüsseltechnologien ein wichtiges Signal. Im internationalen Vergleich weise Deutschland vor allem Stärken in den Bereichen klimaneutrale Energieerzeugung sowie klimaneutrale Mobilität auf. Bei den Schlüsseltechnologien Künstliche Intelligenz und Mikroelektronik sei Deutschland hingegen relativ schwach positioniert. Das gelte weniger für die Forschung als primär für die Fähigkeit, Neuerungen in der Entwicklung und Anwendung von Schlüsseltechnologien hervorzubringen. Sicherheitsrelevante Forschung und Innovation Damit die Politik in einem Umfeld sich wandelnder Bedrohungslagen informiert und strategisch versiert handeln kann, müsse sie auf Expertise zu sicherheitsbezogenen Herausforderungen sowie zu den entsprechenden politischen Handlungsoptionen zurückgreifen können, heißt es weiter. Die Expertenkommission empfiehlt daher, im Bereich der sicherheitspolitisch relevanten Forschung und Lehre exzellente Einrichtungen auf- beziehungsweise auszubauen. Neue technologische Lösungen zur Bewältigung sicherheitspolitischer Herausforderungen würden nicht notwendigerweise von den etablierten Akteuren hervorgebracht, heißt es in der Vorlage. Strukturen für Vernetzungs- und Beratungsaktivitäten könnten dazu beitragen, die Potenziale von bisher nicht im Sicherheitsbereich tätigen Akteuren zu erschließen. Das neue Innovationszentrum der Bundeswehr biete beispielsweise die Möglichkeit, die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Akteuren des Forschungs- und Innovationssystems und der Bundeswehr zu verbessern. „Die Bundeswehr sollte zudem eine Strategie für Gründungen aus der Bundeswehr entwickeln“, heißt es im Bericht. Höchststand der Forschungsausgaben Im Jahr 2024 hat Deutschland dem Bericht zufolge 3,17 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Forschung und Entwicklung ausgegeben (FuE-Quote) – ein neuer Höchststand. Die Bundesrepublik liege damit über dem OECD-Durchschnitt (2,72 Prozent) und dem EU-Durchschnitt (2,13 Prozent). Gleichzeitig zeige der aktuelle Trend jedoch, dass Deutschland im internationalen Vergleich bei den FuE-Ausgaben an Dynamik verliere und derzeit hinter Ländern wie Israel, Südkorea, Schweden, den USA und Japan liege. Die Bundesregierung habe das Ziel, die FuE-Quote bis 2030 auf 3,5 Prozent zu steigern. Laut Bericht gehört Deutschland weiterhin zu den führenden Forschungsnationen und erzielt mit 1.956 Publikationen pro eine Million Einwohner (2024) überdurchschnittliche Leistungswerte. Auch die innovative Wirtschaft zähle zu den Stärken des deutschen Forschungs- und Innovationssystems. Insgesamt habe die deutsche Wirtschaft für Forschung und Entwicklung im Jahr 2024 rund 92,5 Milliarden Euro ausgegeben. Um den Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung zu beschleunigen, habe die Bundesregierung im Koalitionsvertrag die „Initiative Forschung & Anwendung (InFA)“ angelegt. So solle beispielsweise die neue Transferinitiative F.A.S.T. (Forschung, Anreize, Skalierung, Transfer) den Bedarf von Unternehmen besser mit den passenden Forschungsergebnissen zusammenbringen. Der Bundesbericht Forschung und Innovation erscheint alle zwei Jahre. (des/hau/11.06.2026)
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Regelung für Schadensersatzansprüche bei Unfällen mit E-Rollern
Die Bundesregierung will es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Unter anderem soll deshalb eine Halterhaftung eingeführt werden. Ihren Gesetzentwurf (21/5871(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), den der Bundestag am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals beraten hat, sieht außerdem verschärfte Haftungsregeln für Fahrerinnen und Fahrer vor. Der Entwurf wurde nach erster Lesung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung In erster Linie soll mit dem Gesetz das Haftungsrisiko für den Betrieb der E-Scooter dem Halter zugeordnet werden. „Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen“, schreibt die Bundesregierung. „Dann erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte.“ Durch die Einführung der Halterhaftung würden die Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu berücksichtigen, schreibt die Regierung. Haftung für „vermutetes Verschulden“ geplant Für Fahrerinnen und Fahrer von Elektro-Scootern soll künftig eine Haftung für „vermutetes Verschulden“ gelten: Sie sollen dann haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. In der Begründung heißt es, seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15. Juni 2019 habe der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern im Straßenverkehr stetig zugenommen. Auch die Unfallzahlen seien gestiegen: von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024. Parallel dazu nehme auch die Zahl der von solchen Unfällen geschädigten Dritten zu. Habe die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden reguliert, seien es im Jahr 2023 bereits 5.000 Schadensfälle gewesen. Geschädigte seien für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bisher darauf angewiesen, ein Verschulden, insbesondere des Fahrers, darzulegen und zu beweisen, heißt es in dem vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf. Dieser Nachweis sei aber schwer zu erbringen, weil der Fahrer des unfallbeteiligten E-Scooters erstens schwer zu ermitteln sei und es der Mietbetrieb zweitens mit sich bringe, dass Halter (Vermieter) und Fahrer in der Regel verschiedene Personen seien. „Besonders bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die auf einem Unfall mit einem unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten Elektrokleinstfahrzeug beruhen, bestehen für Geschädigte daher nach geltendem Recht Beweisschwierigkeiten.“ (joh/hau/11.06.2026)
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
Ausbau der Stromübertragungsnetze debattiert
Die Bundesregierung will die Stromübertragungsnetze „bedarfsgerecht, kosteneffizient und beschleunigt“ ausbauen. Ihren „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes“ (21/6128(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) hat der Bundestag am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz verfolgt die Bundesregierung die Beschleunigung und Sicherstellung des Ausbaus des deutschen Stromübertragungsnetzes, um den steigenden Strombedarf und die Integration erneuerbarer Energien im Zuge der Energiewende zu bewältigen. Dazu soll der Bundesbedarfsplan aktualisiert und ausgeweitet werden. Der Bundesbedarfsplan gilt als das zentrale Planungsinstrument, um den Ausbau der Stromnetze auf Höchstspannungsebene in Deutschland zu steuern und zu beschleunigen. Vor allem der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen müsse zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Mit dem Gesetzentwurf will die Regfierung Engpässe in der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes beseitigen. 45 neue Netzausbauvorhaben Der Entwurf enthält laut Regierung die Maßnahmen, die die Bundesnetzagentur im Netzentwicklungsplan (NEP) 2023–2037/2045 bestätigt hat und deren Bedarf weiterhin unstrittig ist, da sie insbesondere im aktuellen zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025–2037/2045 erneut enthalten seien. Vorgesehen ist, neben 45 neuen Netzausbauvorhaben 13 bestehende zu verändern. Umfasst seien 39 Wechselstrommaßnahmen, drei Interkonnektoren, die beiden Gleichstromleitungen DC42 und DC42plus von Schleswig-Holstein nach Baden-Württemberg beziehungsweise Bayern sowie eine Offshore-Anbindungsleitung. Für diese Netzausbauvorhaben würden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf gesetzlich festgeschrieben. Bau von kostengünstigeren Freileitungen Für die neuen Vorhaben soll die energiewirtschaftliche Notwendigkeit festgeschrieben und der vordringliche Bedarf dieser Vorhaben festgestellt werden, was die Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen soll. Das bedeutet, dass der Bedarf in späteren Planfeststellungsverfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann, was die Verfahren massiv entlasten soll, so die Bundesregierung. Neue Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen sollen grundsätzlich als kostengünstigere Freileitungen gebaut werden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die neuen Vorhaben einmalige Investitionskosten von etwa 44,65 Milliarden Euro aufbringen. Diese Kosten würden sich auf die Netzentgelte auswirken, was bedeute, dass für typische Haushaltskunden ein durchschnittlicher Anstieg um rund 30 bis 35 Euro pro Jahr erwartet werde, für Gewerbekunden um rund 400 Euro pro Jahr. Bessere Systemsicherheit und Kosteneffizienz Mit dem Gesetzesentwurf werde die Systemsicherheit bei gleichzeitiger Verbesserung der Kosteneffizienz gestärkt, heißt es. Die im Netzentwicklungsplan 2023–2037/2045 bestätigten Gleichstromvorhaben DC42 und DC42plus würden von Seiten der Übertragungsnetzbetreiber im aktuellen Netzentwicklungsplan weiterhin als erforderlich angesehen. Beide Vorhaben sollen, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, aus Gründen der Kosteneffizienz grundsätzlich als Freileitung umgesetzt werden. Zudem werde der Erdkabelvorrang für neue Gleichstromverbindungen aufgehoben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes könnten die Netzausbauvorhaben in die Planungs- und Genehmigungsphase übergehen, betont die Bundesregierung. Ziel sei, dass ein Fadenriss beim Ausbau des Übertragungsnetzes vermieden wird und möglichst viele Vorhaben die Vorteile der erfolgreich umgesetzten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewables Energy Directive, RED III) nutzen können und hierdurch eine Beschleunigung des Netzausbaus erreicht wird. Dadurch würden Kosten für Eingriffsmaßnahmen aufgrund von Netzengpässen – die sogenannten Redispatch-Kosten – gesenkt. (nki/hau/11.06.2026)
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Nationale Tourismusstrategie der Bundesregierung beraten
Über die Nationale Tourismusstrategie der Bundesregierung hat der Bundestag am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals debattiert. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Unterrichtung (21/3940(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Tourismusausschuss. Nationale Tourismusstrategie Die Bundesregierung will mit der neuen Nationalen Tourismusstrategie für bessere Rahmenbedingungen der Branche sorgen und die Reisewirtschaft in Deutschland stärken. „Die Strategie bündelt erstmals alle für die Branche relevanten Maßnahmen der Regierungsressorts unter dem übergeordneten Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismusstandortes Deutschland zu stärken“, heißt es in der Unterrichtung. Der Tourismus sei ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber und zeichne sich durch eine starke Prägung kleiner und mittlerer Unternehmen aus. Mit der neuen Tourismusstrategie sollen „die Weichen für nachhaltige Perspektiven von Hotels, Restaurants und anderen Unternehmen im Tourismussektor“ gestellt werden. Abbau bürokratischer Hürden für Unternehmen geplant Geplant sind unter anderem der Abbau bürokratischer Hürden für Unternehmen, eine wöchentliche anstatt einer täglichen Höchstarbeitszeit, die Stärkung der Anbindung Deutschlands ins benachbarte Ausland sowie der Mobilität im Land und eine weitere Digitalisierung des Tourismus. Deshalb wolle die Bundesregierung „massiv in eine moderne, effiziente und umweltfreundliche Verkehrsinfrastruktur investieren sowie die Digitalisierung und Elektrifizierung vorantreiben“, heißt es in dem Strategiepapier. Im Luftverkehr werde auf Kostenreduktionen, Effizienzsteigerung und regulatorische Entlastung gesetzt, um vielfältige und bezahlbare Flugverbindungen zu ermöglichen. (nki/hau/11.06.2026)
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Umsetzung der EU-Cyberresilienz-Verordnung erörtert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen" (Cyberresilienz-Verordnung, 21/6134(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf dient laut Bundesregierung der Durchführung der Verordnung (EU) 2024 / 2847. Mit dem Artikel 1 werde die Rechtsgrundlage geschaffen, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Marktüberwachungsbehörde und als notifizierende Behörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847 tätig werden kann. Am 10. Dezember 2024 sei die Cyberresilienz-Verordnung in Kraft getreten, heißt es im Entwurf. Sie stelle erstmals horizontal verpflichtende Anforderungen an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auf und erweitert das bekannte CE-Kennzeichen um den Aspekt der Cybersicherheit. „Die Regelungen der Cyberresilienz-Verordnung gelten grundsätzlich unmittelbar und werden ab dem 11. Juni 2026 zeitlich gestaffelt wirksam, bis die Regelungen ab dem 11. Dezember 2027 vollends wirken“, schreibt die Regierung. Zum Zweck der Durchführung müsse jeder Mitgliedstaat mindestens eine Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde einrichten. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure ergreifen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. (hau/11.06.2026)
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Gesetzentwurf zu den Abgeordneten-Diäten überwiesen
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals mit dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD "zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß Paragraf 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026" (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026, 21/6330(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung überwiesen. Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wollen in diesem Jahr auf die vorgesehene Diätenerhöhung für die Abgeordneten um 4,2 Prozent von bisher 11.833,47 Euro auf 12.330,48 Euro monatlich verzichten. Das 2014 vom Bundestag beschlossene Anpassungsverfahren sieht vor, die Abgeordnetenentschädigung jährlich zum 1. Juli anhand der Entwicklung des Nominallohnindex anzupassen. Die Höhe der monatlichen Entschädigung der Bundestagsabgeordneten orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6). „In Sondersituationen können allerdings Abweichungen geboten sein, um die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung sicherzustellen“, schreiben die Abgeordneten. Eine solche Sondersituation stelle die „allgemein und infolge des Kriegs im Iran zusätzlich herausfordernde Wirtschafts- und die angespannte Haushaltslage“ dar, heißt es zur Begründung. Obwohl die Nominallöhne in Deutschland 2025 um 4,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen seien, kämen „in diesen herausfordernden Zeiten“ Belastungen auf die Bürgerinnen und Bürger zu. Es sei daher das „richtige Signal“, wenn die Abgeordnetenentschädigung in diesem Jahr ausnahmsweise nicht erhöht werde. Nächste Diätenanpassung zum 1. Juli 2027 Auszahlungstechnisch soll die Diätenerhöhung im Monat Juli zunächst stattfinden, es würden also 12.330,48 Euro ausgezahlt. Der Erhöhungsbetrag von 497,01 Euro soll im August allerdings wieder von der aktuellen Entschädigung von 11.833,47 Euro abgezogen werden, sodass 11.336,46 Euro ausgezahlt werden. Ab September soll es dann wieder beim aktuellen Betrag von 11.833,47 Euro bleiben. Zum 1. Juli 2027 soll das Anpassungsverfahren, ausgehend von 11.833,47 Euro, wieder durchgeführt werden. Ebenso soll mit den fiktiven Bemessungsbeträgen für die Altersentschädigung nach den Paragrafen 35a und 35b des Abgeordnetengesetzes verfahren werden. Der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung der Abgeordneten, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angehörten, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen erhöht sich im Juli um 4,2 Prozent von 10.117,47 Euro auf 10.542,40 Euro, sinkt im August auf 9.692,54 Euro und beträgt ab September wieder 10.117,47 Euro. Für alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen erhöht sich der fiktive Bemessungsbetrag für die Altersentschädigung im Juli um 4,2 Prozent von 11.321,39 Euro auf 11.796,89 Euro, sinkt im August auf 10.845,89 Euro und beträgt ab September wieder 11.321,39 Euro. Zum 1. Juli 2027 soll in beiden Fällen die reguläre Anpassung wieder stattfinden. (vom/11.06.2026)
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Antrag zur Zukunft der Luftfahrt beschlossen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Juni 2026, einen Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Zukunft der Luftfahrt in Deutschland und Europa (21/6329(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Dafür stimmten die Antragsteller, dagegen Bündnis 90/Die Grünen und die Linksfraktion. Die AfD-Fraktion enthielt sich. Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die Beratung eines von der AfD-Fraktion angekündigten Antrags mit dem Titel "Abschaffung der Luftverkehrsteuer". Antrag von CDU/CSU und SPD Zum Start der diesjährigen Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung (ILA) in Berlin betonen die Abgeordneten in ihrem Antrag, dass die Luftfahrt „ein bedeutender Wirtschaftsfaktor für Deutschland ist“. Zudem sei der Luftverkehr ein zentraler Bestandteil eines leistungsfähigen Verkehrssystems und unverzichtbar für die internationale Konnektivität Deutschlands. Angesichts der aktuellen Herausforderungen, vor denen die Luftfahrtbranche stehe, sei es richtig und notwendig, „dass die Bundesregierung die Luftfahrt gezielt durch die jüngst beschlossene Luftfahrtstrategie unterstützt und fördert, um langfristig Mehrwert für unsere gesamte Volkswirtschaft zu generieren“. Weitere Zukunftsinvestitionen seien entscheidend für die Stärkung des Wirtschafts- und Hightech-Standortes Deutschland „bei gleichzeitiger Erreichung der Klimaschutzziele“, heißt es in dem Antrag. "Wettbewerbsfähigkeit stärken" Die Bundesregierung wird von den Koalitionsfraktionen aufgefordert, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandorts Deutschland und die Anbindung deutscher Flughäfen weiter zu stärken. Dies solle insbesondere durch eine kontinuierliche Überprüfung der im europäischen Vergleich hohen Standortkosten durch Gebühren und Abgaben passieren. Außerdem gelte es, die Wirkung der Senkung der Luftverkehrsteuer zu evaluieren und weitere Entlastungsschritte zu prüfen. Union und SPD machen zugleich deutlich, dass Entlastungen nur aus dem allgemeinen Haushalt finanziert werden können. "Regulatorische Belastungen abbauen" Eine weitere Forderung in dem Antrag zielt darauf ab, die regulatorischen Belastungen abzubauen und gleiche Wettbewerbsbedingungen – ein sogenanntes „Level Playing Field“ – in Europa zu fördern. In der Vorlage geht es außerdem um die Unterstützung für den Hochlauf der Produktion nachhaltiger Flugkraftstoffe, die Anbindung deutscher Flughäfen an das nationale Verkehrsnetz, die Digitalisierung im Luftverkehr – vor allem bei der Fluggastabfertigung, die Stärkung der Resilienz kritischer Luftverkehrsinfrastruktur und die Sicherung von hochwertiger, tarifgebundener Beschäftigung durch Qualifizierung und Weiterbildung in der Luftfahrtindustrie. (hau/ste/11.06.2026)
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On June 2, 2026, the White House issued an Executive Order titled “Promoting Advanced Artificial Intelligence Innovation and Security.”
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