Aktuelle Nachrichten

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts

Buzer Nachrichten - 12.06.2026
12.06.2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, der Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung sowie der Milchproduktqualitätsverordnung und weiterer Verordnungen des Milchproduktrechts
V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168

ändert
- Obst-Gemüse-Vermarktungsnormen-Durchführungsverordnung (OGVermNormDV)
- Käseverordnung
- Butterverordnung
- Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
- Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
- Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
- Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)

Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Buzer Nachrichten - 12.06.2026
12.06.2026 Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127

enthält
- Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
ändert
- Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

Buzer Nachrichten - 12.06.2026
12.06.2026 Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
Artikel 1 V. v. 30.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 127

GEAS-Anpassungsfolgegesetz

Buzer Nachrichten - 12.06.2026
12.06.2026 GEAS-Anpassungsfolgegesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 112

ändert
- AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

GEAS-Anpassungsgesetz

Buzer Nachrichten - 12.06.2026
12.06.2026 GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111

ändert
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Novelle des Düngegesetzes in erster Lesung beraten

Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes (21/6135(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Ursprünglich sollte das Gesetz schon in der vergangenen Legislatur beschlossen werden, allerdings hatte der Bundesrat dem Entwurf damals die Zustimmung versagt. Als die Bundesregierung daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen hatte, befasste dieser sich nicht mehr vor Ablauf der Wahlperiode mit der Vorlage, sodass diese der Diskontinuität unterlag. Inzwischen hat die neue Bundesregierung beschlossen, die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Stoffstrombilanzverordnung abzuschaffen, die maßgeblich für die Ablehnung der Länderkammer war. Gesetzentwurf der Bundesregierung Das Düngegesetz soll vor allem die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten regeln. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Änderung des Düngegesetzes ist Teil einer mehrstufigen Neuordnung des Düngerechts. Die auf der Grundlage des Düngegesetzes erlassene Düngeverordnung ist wesentlicher Bestandteil der verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EU-Nitratrichtlinie). Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung soll ein erweitertes bundesweites Monitoring eingerichtet werden, das der flächendeckenden Berichterstattung gegenüber der EU-Kommission dienen soll. Hierdurch wird einer Forderung der EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie Rechnung getragen. Für die Einrichtung des erweiterten Monitorings ist die notwendige Datengrundlage zu schaffen. Dies macht den Austausch von Daten zwischen Behörden und die Erhebung von Daten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die den Behörden nicht bereits vorliegen, erforderlich. Monitoring der Nährstoffbelastung von Gewässern Die notwendige Rechtsgrundlage für das erweiterte Monitoring, dessen Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt werden sollen, soll im Düngegesetz geschaffen werden. Das geplante Monitoring erlaubt Rückschlüsse hinsichtlich der flächendeckenden Auswirkungen der Düngungsmaßnahmen auf die Nährstoffbelastung der Gewässer. Ein weiterer wesentlicher Regelungsbereich des Düngerechts sind die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Düngemitteln. Die gesetzlichen Ermächtigungen zum Erlass von Regelungen über das Inverkehrbringen in der nationalen Düngemittelverordnung sollen mit der vorliegenden Änderung des Düngegesetzes ergänzt werden. (mis/ste/11.06.2026)

Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt debattiert

Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ (21/6133(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Der Entwurf wurde im Anschluss zusammen mit einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern" (21/6362(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die umzusetzende EU-Richtlinie legt für die Mitgliedstaaten Mindestvorschriften für den Erlass von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um europaweit einen wirksamen und einheitlichen Umweltschutz sicherzustellen. Zudem regelt sie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union. Das deutsche Umweltstrafrecht enthalte bereits viele Elemente, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, scheibt die Bundesregierung. Dennoch bestehe Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So müsse für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch sei in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie seien zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seien Änderungen und Ergänzungen im Strafgesetzbuch, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesnaturschutzgesetz, im Bundesjagdgesetz, im Chemikaliengesetz, im Pflanzenschutzgesetz sowie in einer Reihe von Verordnungen sowie diverse Folgeänderungen erforderlich, heißt es. In einem zweiten Teil regelt der Entwurf die Zustellungspauschalen. Aus Gründen der Kostendeckung soll die zum 1. Juli 2025 von der Deutschen Post AG vorgenommene Erhöhung des Entgelts für Postzustellungsaufträge von 3,45 Euro auf 5,62 Euro im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und den Justizkostengesetzen nachvollzogen werden. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, Ökozid – also die systematische Zerstörung von Ökosystemen sowie die schwere und langwierige Beschädigung oder Zerstörung der Umwelt – als Straftatbestand ins deutsche Umweltstrafrecht aufzunehmen. Verstöße gegen die Entwaldungsverordnung sollen dabei als Teil des Straftatbestands definiert werden. Zudem fordern die Abgeordneten die Bundesregierung auf, den Tatbestand des Ökozids und anderer besonders schwerer Umweltstraftatbestände als Eignungsdelikt, also Gefährdungsdelikt, auszugestalten. So soll bereits die Gefährdung der Umwelt bestraft werden können und nicht erst die Zerstörung, „wie es bei Erfolgsdelikten der Fall ist“, heißt es im Antrag. Ein dazu von der Bundesregierung vorzulegender Gesetzentwurf soll laut den Linken auch regeln, dass Unternehmen die vollständigen Kosten der Wiederherstellung von Ökosystemen entsprechend dem Verursacherprinzip tragen müssen. Weitere Forderungen der Fraktion zielen auf die Einführung eines „echten“ Unternehmensstrafrechts mit Geldbußen, die den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt entsprechen, sowie auf weitergehende Sanktionsmöglichkeiten und eine effektivere Verfolgung von Umweltstraftaten. Zudem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entsprechend angepasst werden. Die Bundesregierung habe ihre Pflicht verletzt, die EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt fristgerecht bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen, schreibt die Linksfraktion. Die Umsetzung müsse nun schnellstmöglich erfolgen. (sas/hau/11.06.2026)

Erste Lesung der Modernisierung des Designrechts

Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Designrechts“ (21/6215(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Im Anschluss an die erste Lesung wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf sollen verbindliche Vorgaben der EU-Richtlinie vom Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt und die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt effizienter gestaltet werden sollen. Wie die Bundesregierung ausführt, sieht der Entwurf eine Reihe von Änderungen im Designgesetz, im Markengesetz, im Patentkostengesetz und in der Designverordnung vor, „darunter die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen, die Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten von Designs, die Ausdehnung des Schutzes gegen vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung“. Darüber hinaus wird den Angaben zufolge ein Eintragungssymbol geschaffen, mit dem Anmelder ihre eingetragenen Designs kennzeichnen können. Die bereits bestehende Reparaturklausel des Paragrafen 40a des Designgesetzes soll danach geringfügig angepasst und die Übergangsfrist verkürzt werden. „Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs werden an die Vorgaben bei Marken angeglichen“, heißt es in der Begründung weiter. (sto/hau/11.06.2026)

Bundesbericht Forschung und Innovation 2026 erörtert

Den Bundesbericht Forschung und Innovation 2026 hat der Bundestag am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Unterrichtung (21/6200(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung. Bundesbericht Forschung und Innovation 2026 Schwerpunkt des Berichts ist die Hightech-Agenda Deutschland (HTAD). Sie wurde im Juli 2025 von der Bundesregierung beschlossen und adressiert „gezielt Stärken, Potenziale und Defizite in der technologischen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft Deutschlands, die maßgeblich die ökonomische Wettbewerbsfähigkeit, sicherheitspolitische Autonomie und gesellschaftliche Resilienz beeinflussen“. Durch die HTAD richte die Bundesregierung ihre Forschungs- und Innovationspolitik (FuI-Politik) gezielt auf „die Förderung von Innovationen in sechs prioritären Schlüsseltechnologien“ aus. Außerdem habe die Bundesregierung in der HTAD auch neun strategische Hebel „als zentrale Ansatzpunkte zur Stärkung, Modernisierung und zum Schutz des deutschen FuI-Systems“ benannt. Insgesamt fokussiere sich die Bundesregierung mit der HTAD gezielt auf Allianzen mit Wirtschaftsbeteiligung und strebt an, private Investitionen in den deutschen Technologiestandort deutlich zu steigern. Mit Blick auf die Umsetzung heißt es im Bericht: Angesichts ihrer Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und für die technologische Souveränität Deutschlands sei die Fokussierung auf ausgewählte Schlüsseltechnologien ein wichtiges Signal. Im internationalen Vergleich weise Deutschland vor allem Stärken in den Bereichen klimaneutrale Energieerzeugung sowie klimaneutrale Mobilität auf. Bei den Schlüsseltechnologien Künstliche Intelligenz und Mikroelektronik sei Deutschland hingegen relativ schwach positioniert. Das gelte weniger für die Forschung als primär für die Fähigkeit, Neuerungen in der Entwicklung und Anwendung von Schlüsseltechnologien hervorzubringen. Sicherheitsrelevante Forschung und Innovation Damit die Politik in einem Umfeld sich wandelnder Bedrohungslagen informiert und strategisch versiert handeln kann, müsse sie auf Expertise zu sicherheitsbezogenen Herausforderungen sowie zu den entsprechenden politischen Handlungsoptionen zurückgreifen können, heißt es weiter. Die Expertenkommission empfiehlt daher, im Bereich der sicherheitspolitisch relevanten Forschung und Lehre exzellente Einrichtungen auf- beziehungsweise auszubauen. Neue technologische Lösungen zur Bewältigung sicherheitspolitischer Herausforderungen würden nicht notwendigerweise von den etablierten Akteuren hervorgebracht, heißt es in der Vorlage. Strukturen für Vernetzungs- und Beratungsaktivitäten könnten dazu beitragen, die Potenziale von bisher nicht im Sicherheitsbereich tätigen Akteuren zu erschließen. Das neue Innovationszentrum der Bundeswehr biete beispielsweise die Möglichkeit, die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen Akteuren des Forschungs- und Innovationssystems und der Bundeswehr zu verbessern. „Die Bundeswehr sollte zudem eine Strategie für Gründungen aus der Bundeswehr entwickeln“, heißt es im Bericht. Höchststand der Forschungsausgaben Im Jahr 2024 hat Deutschland dem Bericht zufolge 3,17 Prozent des Bruttoinlandprodukts für Forschung und Entwicklung ausgegeben (FuE-Quote) – ein neuer Höchststand. Die Bundesrepublik liege damit über dem OECD-Durchschnitt (2,72 Prozent) und dem EU-Durchschnitt (2,13 Prozent). Gleichzeitig zeige der aktuelle Trend jedoch, dass Deutschland im internationalen Vergleich bei den FuE-Ausgaben an Dynamik verliere und derzeit hinter Ländern wie Israel, Südkorea, Schweden, den USA und Japan liege. Die Bundesregierung habe das Ziel, die FuE-Quote bis 2030 auf 3,5 Prozent zu steigern. Laut Bericht gehört Deutschland weiterhin zu den führenden Forschungsnationen und erzielt mit 1.956 Publikationen pro eine Million Einwohner (2024) überdurchschnittliche Leistungswerte. Auch die innovative Wirtschaft zähle zu den Stärken des deutschen Forschungs- und Innovationssystems. Insgesamt habe die deutsche Wirtschaft für Forschung und Entwicklung im Jahr 2024 rund 92,5 Milliarden Euro ausgegeben. Um den Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung zu beschleunigen, habe die Bundesregierung im Koalitionsvertrag die „Initiative Forschung & Anwendung (InFA)“ angelegt. So solle beispielsweise die neue Transferinitiative F.A.S.T. (Forschung, Anreize, Skalierung, Transfer) den Bedarf von Unternehmen besser mit den passenden Forschungsergebnissen zusammenbringen. Der Bundesbericht Forschung und Innovation erscheint alle zwei Jahre. (des/hau/11.06.2026)