Aktuelle Nachrichten
02.01.2025 - Wechsel im Pressedezernat des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
Mit Beginn des Jahres hat Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wolfgang Thewes seine Tätigkeit als Pressesprecher des Gerichts beendet. Er war seit 2016 Sprecher des Gerichts, nachdem er zuvor in dieser Funktion mehrere Jahre lang als Stellvertreter tätig war. Gerichtspräsident Dr. Siegbert Gatawis hob dessen langjähriges Wirken im Pressedezernat hervor, mit der er die Entscheidungen des Gerichts einem breiten Publikum vermittelt hat. „Als Ansprechpartner für die Medien hat Herr Thewes unser Haus in hervorragender Weise in der Öffentlichkeit repräsentiert, wofür ich ihm ganz herzlich danken und meine Anerkennung aussprechen möchte“. Mit diesen Worten verabschiedete Dr. Gatawis seinen bisherigen Sprecher und stellte zugleich dessen Nachfolger vor.
Neuer Pressesprecher ist Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Christoph Kuznik, der bisher die Funktion als weiterer stellvertretender Pressesprecher wahrgenommen hat. Seit Anfang 2023 ist er Vorsitzender der 15. Kammer.
Vertreten wird Herr Dr. Kuznik durch Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Klaus Weisel und Frau Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Jennifer Vogelsang.
Die Kontaktdaten des Pressesprechers und seiner Stellvertreter können auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden unter https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/kontakt/pressesprecher/index.php.
02.01.2025 - Katrin Jungclaus ist neue Präsidentin des Landgerichts Köln
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat Katrin Jungclaus mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur neuen Präsidentin des Landgerichts Köln ernannt. Die 57-jährige Juristin folgt damit auf Roland Ketterle, der Ende Dezember 2024 in den Ruhestand getreten ist.
Katrin Jungclaus begann ihre Laufbahn im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1996 und wurde im Oktober 1999 zur Richterin am Landgericht in Wuppertal ernannt. Von Dezember 2001 bis Dezember 2005 war sie Referentin und später Referatsleiterin im nordrhein-westfälischen Justizministerium. Sie war für die Juristenausbildung und die Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten der Justizberufe zuständig. Im April 2004 wurde sie zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt. Nach dem Ende ihrer Abordnung an das Ministerium war sie in verschiedenen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingesetzt. Daneben war sie ab September 2007 mit der Leitung des Dezernats für Organisation und Kostensachen in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts betraut. Ab Juli 2011 war sie Vizepräsidentin des Landgerichts Düsseldorf, bevor sie im August 2021 zur Präsidentin des Landgerichts in Kleve ernannt wurde. Neben ihren Verwaltungs- und Leitungsaufgaben war sie dort Vorsitzende einer überwiegend mit zweitinstanzlichen Verfahren befassten Zivilkammer.
Katrin Jungclaus ist verheiratet.
30.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der "Tabelle Zahlbeträge" aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.
Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Demgemäß ist die "Zahlbetragstabelle" neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert.
Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.
Dr. Philipp Böcker
Richter am Oberlandesgericht
Tel. (0211) 4971-411
Fax (0211) 4971-641
23.12.2024 - Arbeitsgericht Köln: Unterlassung des Leiharbeitnehmer-Einsatzes im Arbeitskampf
Mit Urteil vom 13.12.2024 hat das Arbeitsgericht Köln in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb als unzulässig abgewiesen.
Die nicht tarifgebundene Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung u.a. den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen ist neben der Stammbelegschaft – ca. 680 Arbeitnehmer – regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern beschäftigt. Die Gewerkschaft hat in letzten 12 Monaten an über 100 Tagen Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag zu erstreiken. Ob während dieses Tarifkonflikts der Einsatz von Leiharbeitnehmern zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Gewerkschaft beruft sich in dem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des § 11 Abs. 5 AÜG. Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.
Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass § 11 Abs. 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen das Einsatzverbot sei ein Bußgeld. Zudem sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als sog. „Streikbrecher“ eingesetzt würden.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Abs. 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (§§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art 9 Abs. 3 GG und § 11 Abs. 5 AÜG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegründung und werde vom überwiegenden Teil der Literatur vertreten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Die Anträge waren teils unbestimmt, teils fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezog. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit wurde die Forderung der klagenden Gewerkschaft – den Einsatz von Leiharbeitnehmern für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt und das begehrte Rechtsschutzziel konnte durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2024 – 19 Ga 86/24
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.
Abou Lebdi
Pressedezernentin
Relevante Vorschriften
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
Grundgesetz (GG)
Art. 9
(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
1. sich im Arbeitskampf befinden oder
2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maß-nahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
20.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied des IS wegen Mordes und Kriegsverbrechen
Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (20. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jan van Lessen den 33-jährigen irakischen Staatsangehörigen Abdel Baset J.S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von den weiteren Tatvorwürfen hat der Senat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Senats schloss sich Abdel Baset J.S. der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) an, nachdem die Gruppierung im Juni 2014 in seine irakische Heimatstadt Al Qaim einmarschiert war. Bis zu seiner Flucht aus dem Irak im März 2015 beteiligte er sich als Mitglied der Vereinigung als Angehöriger der IS-eigenen Geheimpolizei "Al Amnien", indem er Menschen in seiner Umgebung ausspionierte und die gewonnenen Informationen an übergeordnete IS-Mitglieder weitergab. Nach einigen Monaten leitete der Angeklagte innerhalb der "Al Amnien" eine Gruppe von zehn Personen. Nachdem sich der militärische Druck auf Al Qaim erhöhte und der Angeklagte vor einer Rückeroberung durch irakisches Militär gewarnt wurde, löste er sich im März 2015 vom IS und flüchtete nach Deutschland.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, seit der Tat zehn Jahre verstrichen sind und er sich freiwillig vom IS gelöst hat.
Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er sich für eine Vereinigung betätig hat, die aufgrund ihrer Größe und ihres brutalen Vorgehens als besonders gefährlich anzusehen ist. Außerdem handelt es sich bei der Geheimpolizei "Al Amnien" um eine besonders gefährliche Untereinheit des IS, die maßgeblich dazu beitrug, totalitäre staatliche Strukturen zu schaffen.
Mit der Anklage waren dem Angeklagten drei weitere Taten vorgeworfen worden. Er soll bei zwei Gelegenheiten an drakonischen öffentlichen Bestrafungsaktionen des IS in Al Qaim mitgewirkt haben, ohne dass die Opfer zuvor Zugang zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren hatten. Dabei seien im ersten Fall Todesurteile eines IS-eigenen Schariagerichts gegen mindestens sechs Gefangene vollstreckt worden. Der Angeklagte soll einen der Gefangenen zum Hinrichtungsort geführt, das Geschehen überwacht und mit einem Schuss aus seiner Pistole in die Luft das Startsignal für die Enthauptung der Gefangenen durch IS-Kämpfer gegeben haben. In dem zweiten Fall soll er mit einer Pistole bewaffnet vor der großen Moschee in Al Qaim das Abhacken der Hand eines vermeintlichen Diebes überwacht haben. Zudem soll er zusammen mit anderen IS-Kämpfern in Al Qaim eine Person festgenommen und gefoltert haben, um Informationen zu erpressen.
Von diesen drei Taten hat der Senat den Angeklagten freigesprochen, da er sich im Ergebnis der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht von der Beteiligung des Angeklagten an diesen Taten überzeugen konnte.
In seinem Schlussvortrag hatte der Generalbundesanwalt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren gefordert. Nach seiner Wertung kam eine Verurteilung wegen der Beteiligung an der Hinrichtung und der Bestrafung des Diebes, nicht jedoch wegen der Festnahme und Folterung in Betracht. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten freizusprechen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte sowie der Generalbundesanwalt können dagegen Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de eingestellt werden.
Aktenzeichen: III-6 St 3/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
20.12.2024 - Dr. Christoph Ulrich ist neuer Präsident des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Dr. Christoph Ulrich ist am Freitag, 20. Dezember 2024, zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ernannt worden. Er folgt auf Brigitte Göttling, die mit Ablauf des Monats August 2024 in den Ruhestand getreten ist.
Dr. Ulrich, geboren am 27. April 1968 in Neuss, legte im September 1997 die zweite juristische Staatsprüfung in Düsseldorf ab. Von Oktober 1997 bis zum Mai 2002 war er als Rechtsanwalt tätig und erwarb den Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht, bevor er im Juni 2002 in den Dienst der nordrhein-westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit eintrat. Er wurde im Jahr 2004 zum Richter am Arbeitsgericht ernannt und war erstinstanzlich im Wesentlichen bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingesetzt.
Nach seiner obergerichtlichen Erprobung von Juni 2009 bis Februar 2010 wurde Dr. Ulrich im Oktober 2011 zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf ernannt und übernahm den Vorsitz der 9. Kammer. Seit 2013 engagiert er sich in der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts. Von April 2017 bis Ende 2019 war er an den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bei dem Oberlandesgericht Köln (ITD NRW) teilabgeordnet und baute dort die Verfahrenspflegestelle EUREKA-Fach auf. Als langjähriger IT-Dezernent des Landesarbeitsgerichts gestaltete er die Digitalisierung des Geschäftsbereichs bis hin zur Einführung der elektronischen Akte maßgeblich mit. Seit 2020 führte Dr. Ulrich das Dezernat 1, das im Wesentlichen die Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter umfasst, die IT- sowie die Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten. Mit Wirkung vom 1. April 2023 wurde Dr. Ulrich zum Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ernannt. Zusätzlich zu den Verwaltungsaufgaben hatte er den Vorsitz des 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts inne.
Dr. Ulrich ist verheiratet und Vater zweier Kinder.
19.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.
Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.
Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Aktenzeichen: I-20 U 33/24
Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de
18.12.2024 - Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal
Die in den 1970er-Jahren errichtete Kirche St. Peter in den Haesen in Duisburg-Homberg ist kein Denkmal. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 17. Dezember 2024 entschieden und damit der Klage der Kirchengemeinde gegen die Eintragung der Kirche in die Denkmalliste der Stadt Duisburg stattgegeben.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Kirche erfüllt nicht die Denkmalvoraussetzungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kirche ist weder - wie von der Stadt Duisburg angenommen - bedeutend für die Geschichte des Menschen oder die Kunst- und Kulturgeschichte noch für Städte und Siedlungen. Insbesondere ist die Kirche nicht als besonders aussagekräftiges Zeugnis für die Auswirkungen der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils auf den Kirchenbau einzustufen. Das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung des Landschaftsverbandes Rheinland als Denkmalpflegeamt gestützt, welcher schon im Eintragungsverfahren die Denkmaleigenschaft der Kirche verneint hatte. Die Multifunktionalität der Kirche durch eine Aufhebung der Grenze zwischen Sakral- und Profanraum und die Öffnung des Sakralraums für nicht gottesdienstliche Nutzungen durch die Kirchengemeinde ist kein relevantes Phänomen im katholischen Kirchenbau nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und hat damit keinen Aussagewert für die Architektur- und Kirchengeschichte.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 28 K 8351/23
18.12.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: 2828 Euro für einen Schneemann und den guten Zweck
Die drei Personalräte der Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) NRW und des Ausbildungszentrums der Justiz (AZJ) NRW haben sich in den vergangenen Wochen erfolgreich für die diesjährige Spendenaktion des WDR 2 - Weihnachtswunders „Gemeinsam gegen den Hunger in der Welt" eingesetzt. So konnten beim gemeinsamen Schmücken des Weihnachtsbaums in Bad Münstereifel - bei Glühwein, Würstchen vom Grill und vorweihnachtlicher Musik -, bei der ersten „Punsch-Party“ in Essen und bei anderen Gelegenheiten zahlreiche Spenden der Studierenden, Lehrenden und Mitarbeitenden gesammelt werden. Den Umschlag mit insgesamt 2828 Euro und dem Musikwunsch "Snowman" (Sia) übergab eine Delegation von FHR und AZJ am 17. Dezember auf dem Domplatz in Paderborn am gläsernen WDR-Studio. Tatkräftig unterstützt wurde die Aktion vom Förderverein der Fachhochschule und der Deutschen Justizgewerkschaft. Vielen Dank an alle Spenderinnen und Spender und an all diejenigen, die zum Erfolg der Spendensammlung beigetragen haben!
Ihnen allen wünschen wir: Frohe Weihnachten!
18.12.2024 - Landessozialgericht-Nordrhein-Westfalen: Asylbewerberleistungen sind bei mangelnder Mitwirkung einzuschränken
Essen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) jüngst entschieden (Beschluss vom 08.11.2024, L 20 AY 16/24 B ER).
Die Antragstellerin stammt aus Guinea und lebt seit 2009 in Deutschland. Ihr Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Sie ist seither vollziehbar ausreisepflichtig, ihre Abschiebung wurde angedroht. Die Antragstellerin erhielt regelmäßig befristete ausländerrechtliche Duldungen und ist auch derzeit im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Sie bezieht laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Einschluss einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Aufgrund mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung beschränkte die Antragsgegnerin die Antragstellerin 2024 auf Leistungen für Bedarf an Ernährung, Unterkunft und Heizung, Körper- und Gesundheitspflege. Das Sozialgericht Duisburg lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin über die bewilligten 228 Euro hinaus weitere 15 Euro zu zahlen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Das LSG hat klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur eingeschränkte Leistungen erhalten. Wenn die Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung vorlägen, müsse diese grundsätzlich erfolgen. Die Antragsgegnerin habe kein Ermessen.Sie habe bei summarischer Prüfung allerdings die Höhe der monatlichen Geldleistungsansprüche um 15 Euro zu niedrig bemessen. Allein das Berufen auf eine von der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) erarbeitete Entscheidungsalternative der engen Auslegung des Körperpflegebegriffs reiche nicht aus, um zu begründen, warum eine enge statt einer weiten Auslegung zutreffend sein solle. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1a Abs. 3 AsylbLG gestatteten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch keine einstweilige Verpflichtung zu uneingeschränkten Leistungen.
L. e.V. gegen Stadt Freiburg im Breisgau wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung (Windkraft)
Datum: 18.12.2024
Uhrzeit: 10:00
Aktenzeichen: 14 S 433/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen auf dem Taubenkopf in Freiburg. Er rügt die Verletzung arten- und habitatschutzrechtlicher Bestimmungen und Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung.
17.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Lagerung von historischen Schriften in einem Aufzugsraum - Vergleich
Die Parteien haben im heutigen Termin einen für die beklagte Stadt widerruflichen Vergleich geschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 SLa 423/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 5913/23
16.12.2024 - Verwaltungsgericht Aachen: Cannabiskonsum rechtfertigt Entlassung eines Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit den Eilantrag eines Polizeikommissars gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt. Dem Polizeikommissar war von der zuständigen Kreispolizeibehörde Heinsberg vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung als rechtmäßig bestätigt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Es ist allen Bediensteten und Beschäftigten der Polizei untersagt, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln den Dienst anzutreten. Das gilt in besonderem Maße für Polizeivollzugsbeamte, die im Dienst Waffen und Dienstfahrzeuge führen. Gegen dieses Nüchternheitsgebot hat der Polizeikommissar verstoßen und überdies Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verletzt. Das Verhalten des Beamten ist mit dem Berufsbild eines Polizeikommissars nicht vereinbar und begründet durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Es besteht zudem die Gefahr des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die rechtmäßige Aufgabenausführung der Polizei. Die Annahme der Kreispolizeibehörde, dass der Polizeikommissar sich in der Probezeit nicht bewährt hat und deswegen entlassen werden kann, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 1 L 884/24
16.12.2024 - Neue Leitung der JVA Aachen
Dr. Jörg-Uwe Schäfer (52) ist der neue Leiter der Justizvollzugsanstalt Aachen. Er folgt damit auf Elke Krüger, die Ende September 2024 in den Ruhestand getreten ist.
Dr. Jörg-Uwe Schäfer wurde in Wiesbaden geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mainz und dem Referendariat am Landgericht Wiesbaden nahm Dr. Jörg-Uwe Schäfer im September 2000 seine Tätigkeit als Vollzugsjurist im rheinland-pfälzischen Justizvollzug auf, wo er in den Justizvollzugsanstalten Diez und Wittlich sowie im Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz tätig war. Von März 2009 bis September 2013 leitete Dr. Jörg-Uwe Schäfer die Justizvollzugsanstalt Diez. Im Oktober 2013 wechselte er mit der Übernahme der Leitung der Justizvollzugsanstalt Bützow in den Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Dr. Jörg-Uwe Schäfer wurde im April 2018 in den Geschäftsbereich des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs versetzt. Hier oblag ihm zunächst die stellvertretende Leitung der Justizvollzugsanstalt Werl und zugleich die Leitung der zentralen Abteilung für Sicherungsverwahrte in Nordrhein-Westfalen. Im Februar 2020 übernahm er die Leitung der Justizvollzugsanstalt Hagen, zentrale Einweisungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Funktion hatte Dr. Jörg-Uwe Schäfer bis zur Leitungsübernahme in der Justizvollzugsanstalt Aachen inne.
Dr. Jörg-Uwe Schäfer ist verheiratet und hat vier Kinder.
13.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Lagerung von historischen Schriften in einem Aufzugsraum - Kündigung
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.10.2008 als Archivar im Heinrich-Heine-Institut beschäftigt. Er verfügt nicht über eine Ausbildung zum Archivar, sondern ist Geisteswissenschaftler. Das Archiv bietet, neben seinen Sammlungen zu Heinrich Heine und Robert Schumann, umfangreiche Nachlass- und Sammlungsbestände zur Düsseldorfer und rheinischen Literatur- und Kulturgeschichte, die in der Handschriftenabteilung I (Heine-Schumann-Archiv, 17. bis 19. Jahrhundert) und der Handschriftenabteilung II (Rheinisches Literaturarchiv, 20. und 21. Jahrhundert) verwahrt werden. Dem Kläger ist die Handschriftenabteilung I anvertraut.
Am 06.11.2023, während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers, suchten der Archivar der Handschriftenabteilung II und die Institutsleitung nach zwei Exponaten (Handschrift mit Druck des "Rheinweinliedes" und einer Elfenbeinminiatur mit einem Bildnis von Robert Schumann). Dabei fanden sie in einem Aufzugsvorraum zwei nicht abgeschlossene Stahlschränke. In den Stahlschränken wurde eine Vielzahl von Originaldokumenten, u.a. von Heinrich Heine, Felix Mendelssohn Bartholdy und Robert Schumann gefunden. Es gab keine spezielle Klimatisierung und keine separate Alarmsicherung des Raumes. Hieraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 01.12.2023 fristlos. Sie wirft ihm die unsachgemäße Lagerung von insgesamt 1.867 Originaldokumenten vor, die einen erheblichen Schaden angerichtet habe. So seien u.a. durch eine Vermischung von schimmelbefallenen Objekten mit bereits restaurierten Objekten letztere kreuzkontaminiert worden.
Gegen die Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Die Stahlschränke im Erdgeschoss seien, so der Kläger, seit jeher als "Zwischenarchiv" genutzt worden. Weiterhin wären die behaupteten Beschädigungen der Dokumente nicht belegt und keinesfalls auf die Lagerung in den Stahlschränken zurückzuführen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dieses ist davon ausgegangen, dass zumindest die kurzzeitige Lagerung des Archivguts in den Stahlschränken nicht ausdrücklich verboten und zudem nicht unbekannt gewesen sei. Die ggfs. zu lange Lagerung dort sei zwar eine Schlechtleistung, rechtfertige aber keine fristlose Kündigung. Im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit hätte eine Abmahnung ausgereicht, zumal der Kläger kein ausgebildeter Archivar sei. Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund der langen Beschäftigungsdauer des Klägers tariflich ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil wehrt sich die Beklagte mit Ihrer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 8 SLa 423/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2024 – 1 Ca 5913/23
13.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Sind Donuts (feine) Backwaren?
Die Parteien haben heute in der mündlichen Verhandlung einen widerruflichen Vergleich geschlossen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 SLa 311/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2024 – 14 Ca 2975/23
12.12.2024 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Arbeitsrechtsdialog 2024 - Schlichtung von Tarifkonflikten
Am 11.12.2024 trafen sich über hundert Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der arbeitsrechtlichen Praxis und Wissenschaft im Haus der Universität am Schadowplatz zum traditionellen Düsseldorfer Arbeitsrechtsdialog mit dem aktuellen Thema "Schlichtung von Tarifkonflikten". Als Referenten begrüßte der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Dr. Christoph Ulrich den profunden Kenner dieser Materie sowie des Tarif- und Streikrechts Prof. Dr. Clemens Höpfner vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln.
Tarifverhandlungen seien - so Clemens Höpfner - in den letzten Jahren zunehmend konfliktträchtig geworden. Gewerkschaften streikten häufiger und zu einem früheren Zeitpunkt. Ausgehend von diesem aktuellen Befund vertrat der Referent die These, dass das geltende Arbeitskampfrecht des Bundesarbeitsgerichts nicht in der Lage sei, die damit einhergehenden Belastungen des Wirtschaftslebens und der Bürgerinnen und Bürger ausreichend zu berücksichtigen. Zur Lösung schlug er eine Stärkung der Tarifschlichtung vor. Diese schränke die Tarifautonomie nicht ein, sondern sei eine konstruktive Hilfestellung bei der Suche nach einem Kompromiss. Ein zu schaffendes Schlichtungsgesetz sollte aus Sicht des Referenten folgende Eckpunkte enthalten:
- Zulässigkeit von Arbeitskämpfen erst, wenn das von mindestens einer Partei eingeleitete Schlichtungsverfahren gescheitert ist
- Friedenspflicht während des Schlichtungsverfahrens bei Möglichkeit einer vorübergehenden Unterbrechung auf Anordnung des Schlichters oder der Schlichterin
- Größtmöglicher Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der Besetzung der Schlichtungsstelle
- Subsidiarität der gesetzlichen Schlichtung gegenüber tarifvertraglichen Schlichtungsabkommen
- verpflichtende Ankündigungsfristen für Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge
Diese Thesen wurden vom Plenum anschließend lebhaft und kontrovers diskutiert. Der Dialog wird bereits seit 1988 von dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemeinsam mit den Sozialpartnern DGB, ver.di, unternehmer nrw, dem Unternehmensverband Handwerk NRW in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität und dem Deutschen Arbeitsgerichtsverband veranstaltet.
12.12.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Geschwisterregelungen beim Elternbeitrag gelten auch für Halbgeschwister
Besuchen Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammenleben, gleichzeitig im Stadtgebiet Kindertageseinrichtungen, sind bei der Festsetzung von Elternbeiträgen hierfür satzungsrechtliche Geschwisterermäßigungen oder -befreiungen zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Halbgeschwister neben dem gemeinsamen Elternteil auch mit dem anderen Elternteil des einen Kindes in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch heute bekanntgegebenes Urteil vom 27. November 2024 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg geändert.
Die gemeinsame, im Juli 2019 geborene Tochter der Kläger nahm im Schuljahr 2021/2022 das Betreuungsangebot einer Kindertageseinrichtung in der beklagten Stadt Witten wahr. Mit ihr und ihren Eltern lebte seinerzeit ein weiteres von der Klägerin, nicht aber vom Kläger abstammendes Kind in der gemeinsamen Wohnung, das dieselbe Kindertageseinrichtung besuchte, wofür wegen Vollendung des vierten Lebensjahres aufgrund einer landesrechtlichen Bestimmung kein Elternbeitrag zu leisten war. Die Stadt setzte gegenüber den Klägern auf Basis ihres gemeinsamen Jahreseinkommens einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 313 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich auf eine Vorschrift der Elternbeitragssatzung (im Folgenden nur: Satzung) der beklagten Stadt. Danach entfällt bei Eingreifen einer landesrechtlich - für die letzte Zeit in Tagesbetreuung vor der Einschulung - im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) angeordneten Beitragsbefreiung "auch der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind". Diese Regelung folgt auf eine in sonstigen Fällen maßgebliche "Geschwisterregelung" in der Satzung, wonach "nur ein Beitrag zu leisten" ist, wenn "aus einer Familie […] mehr als ein Kind Betreuungsangebote […] in Anspruch" nimmt. Die auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen eingelegte Berufung der Kläger hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Das gemeinsame Kind der Kläger ist als weiteres Kind der Familie im Sinne der Geschwisterregelungen in der Satzung zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft zweier leiblicher Kinder derselben Mutter mit dieser und deren neuem Partner, der Vater nur eines der beiden Kinder ist, ist bereits unter Zugrundelegung eines verfassungsrechtlichen Begriffsverständnisses als eine Familie anzusehen. Ein anderes Verständnis des Familien- bzw. Geschwisterbegriffs lässt sich weder der städtischen Satzung noch höherrangigem Recht entnehmen. Die auf einer Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhende allgemeine Geschwisterregelung in der Satzung - bei mehreren Kindern nur ein Elternbeitrag - entspricht im Kern einer früheren landesgesetzlichen Regelung. Dieser lag allgemein eine Entlastung von Familien mit mehreren Kindern zugrunde, ohne dass etwa nach Voll- oder Halbgeschwistern unterschieden wurde. Bei dem Umstand, dass mehrere mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammenlebende Kinder Angebote der Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, für die jedenfalls der gemeinsame Elternteil grundsätzlich beitragspflichtig wäre, handelt es sich um einen Gesichtspunkt der sozialen Staffelung der Kostenbeiträge. Diese ist sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht angelegt und ermöglicht neben der - mit dem Einkommen korrespondierenden - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen auch die Berücksichtigung anderer Aspekte wie der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Kindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder. Vor diesem Hintergrund kommt eine Differenzierung danach, dass beide Kläger für das mit ihnen zusammenlebende gemeinsame Kind beitragspflichtig sind, während das ältere Kind allein von der Klägerin abstammt und nur diese insoweit beitragspflichtig sein kann, nicht in Betracht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 12 A 1627/22 (I. Instanz: VG Arnsberg 9 K 3249/21)
11.12.2024 - Oberlandesgericht Hamm: Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen
Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese „Leitlinien NRW“ sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Sie stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm (www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/LL-NRW-2025.pdf) und Köln unter der Rubrik „Rechts-Infos“ im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.
Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.
Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk – etwa nach einem Umzug – auf abweichende Vorgaben einzustellen.
Bernhard Kuchler
Pressesprecher
11.12.2024 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Krankenkasse muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater wegen Ermessensfehlers zurücknehmen
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Beschluss vom 24.07.2024 entschieden (L 10 KR 343/24 B ER).
Der Antragsteller, ein selbständiger Steuerberater, zahlte für einen Arbeitnehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge seit Dezember 2021 nicht. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, stellte daraufhin einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu Lasten des Antragstellers in dessen Eigenschaft als Steuerberater und Arbeitgeber beim Amtsgericht Essen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den von ihr gestellten Insolvenzantrag zurückzunehmen habe. Das Sozialgericht Gelsenkirchen lehnte diesen Antrag ab.
Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Diese scheine davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages bereits immer dann gerechtfertigt sei, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies greife zu kurz. Die Antragsgegnerin habe vielmehr darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen. Im Fall des Antragstellers habe sie jedenfalls insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie sich vorzeitig des Insolvenzantrages und damit der für den Antragsteller einschneidendsten und gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedient habe, ohne zuvor in ausreichendem Umfang weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft oder wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht zu haben. Sämtliche dieser Maßnahmen, die angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch nicht als von vorneherein ohne Erfolgsaussicht erschienen, seien weniger belastend als der Insolvenzantrag, in dessen Folge dem Antragsteller als Steuerberater eine Einschränkung seiner Berufsausübung drohe.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz darf die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird u.a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.