Aktuelle Nachrichten

Gemeinde Ertingen gegen Land Baden-Württemberg wegen Bauvorbescheid

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 26.11.2024 - 00:00

Datum: 26.11.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 8 S 2532/22

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

25.11.2024 - Arbeitsgericht Duisburg: Das Arbeitsgericht Duisburg zieht um

Am 27. November 2024 beginnt der Umzug des Arbeitsgerichts Duisburg. Es verlässt das Landesbehördenhaus auf der Mülheimer Straße und bezieht zusammen mit dem Sozialgericht Duisburg neue Räumlichkeiten.

Ab dem 2. Dezember 2024 ist das Arbeitsgericht Duisburg unter der neuen Anschrift Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg zu erreichen.

Die beiden Sitzungssäle des Arbeitsgerichts befinden sich im Erdgeschoss des neuen Gebäudes. Dieses ist vom Duisburger Hauptbahnhof nur ca. 15 Gehminuten entfernt und außerdem mit der Straßenbahnlinie 903 oder der U-Bahnlinie U79 Haltestelle Duissern gut zu erreichen.

Wegen des Umzugs ist die telefonische Erreichbarkeit vom 27. November 2024 bis einschließlich 29. November 2024 stark eingeschränkt. Der elektronische Rechtsverkehr ist von dem Umzug nicht betroffen.

Die Rechtsantragstelle ist in der Zeit vom 27. November 2024 bis 6. Dezember 2024 geschlossen. Während dieses Zeitraums stehen für Rechtssuchende die Rechtsantragstellen der Arbeitsgerichte Düsseldorf, Essen, Oberhausen und Wesel, die zuvor telefonisch kontaktiert werden sollten, zur Verfügung.

Kategorien: Pressemitteilungen

25.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Volksbefreiungsfront (DHKPC)"

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25. November 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lars Bachler den 60-jährigen türkischen Staatsangehörigen C. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, die 43-jährige türkische Staatsangehörige E. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den 38-jährigen deutschen Staatsangehörigen K. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (DHKP-C) verurteilt.

Nach den Feststellungen des Senats fungierte C. spätestens seit Januar 2016 als "Regionsverantwortlicher" der DHKP-C für die Gebiete der Region Süd (Frankfurt/Darmstadt, Saarbrücken, Stuttgart, Ulm, München, Augsburg und Nürnberg). Im Rahmen dieser Tätigkeit gab er Weisungen der übergeordneten Deutschland- und Europaführung der DHKP-C an die nachgeordneten Gebietsleiter weiter und berichtete umgekehrt Informationen der Gebietsleiter über die Entwicklungen in den Gebieten an die übergeordnete Führung. Daneben beschaffte er für die Vereinigung Finanzmittel und war in die Organisation gefälschter Ausweispapiere für verdeckt agierende Vereinigungsmitglieder und die Suche nach Wohnungen involviert. Auch nach Aufgabe seiner Position als Gebietsverantwortlicher beteiligte er sich noch bis Februar 2022 an diversen Propagandaveranstaltungen mit Bezügen zur DHKP-C.

E. war seit Januar 2003 in der DHKP-C aktiv. Als Mitarbeiterin im zentralen Pressebüro der Vereinigung in Amsterdam leitete sie in verantwortlicher Position organisationsinterne Mitteilungen weiter, nahm Gelder entgegen und wirkte bei der Übermittlung von gefälschten Ausweisdokumenten mit. Sie blieb auch in den folgenden Jahren in die DHKP-C eingebunden. Im Juni 2014 organisierte sie ein Konzert in Deutschland, dessen Erlöse für die DHKP-C bestimmt waren, und zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 nahm sie an mehreren Versammlungen teil, auf denen sie Vorschläge zur Tätigkeit der DHKP-C in Istanbul machte, ferner war sie Februar bis Juni 2016 in Schulungsaktivitäten der Organisation eingebunden. Spätestens ab Januar 2017 übernahm sie eine hochrangige Kaderfunktion in der Organisation in Deutschland. Ob es sich dabei um die Funktion der "Deutschlandverantwortlichen" handelte – so der Anklagevorwurf – oder ob sie in einer der Europaführung zu- oder nachgeordneten Funktion eine Aufgabe übernahm, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls fungierte sie in der Zeit von März bis mindestens September 2017 als Führungsfunktionärin für den in Ulm und Umgebung tätigen DHKP-C-Aktivisten A., der im überwiegenden Teil dieses Zeitraums, nämlich vom 26. April 2017 bis zum 6. Oktober 2017, zugleich mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammenarbeitete. Seine Aufgabe bestand darin, dem BfV über die Aktivitäten der Organisation zu berichten, insbesondere über Schleusungsaktivitäten nach Griechenland und damit verbundene Anschlagsvorbereitungen. Die Angeklagte korrespondierte regelmäßig mit A., die Korrespondenz betraf vielfältige Tätigkeiten des A., darunter die Bestimmung von Kurieren für den Transport von Gegenständen in die Türkei, die Schleusung von Personen nach Griechenland, die Beschaffung "sauberer" Wohnungen zur vorübergehenden Nutzung und mehrfach die Beschaffung gefälschter Ausweisdomente. In der Zeit von Oktober 2017 bis zu ihrer Festnahme im Mai 2022 blieb die Angeklagte weiterhin in hochrangiger Kaderposition in die DHKP-C eingebunden. Auch sie beteiligte sich bis Februar 2022 an verschiedenen Propagandaveranstaltungen.

K. betätigte sich ab Sommer 2014 zunächst als Mitglied eines Jugendkomitees und ab Sommer 2015 als "Gebietsverantwortlicher" im Raum Hamburg sowie zweitweise als "Regionsverantwortlicher" für die Region Nord (Hamburg, Bremen und Berlin) für die Vereinigung. In dieser Funktion kontrollierte er die Umsetzung von Weisungen der übergeordneten Deutschland- und Europaführung bei den nachgeordneten Kadern und Aktivisten und berichtete der DHKP-C-Führung über die Entwicklung in den ihm unterstellten Gebieten. Auch wirkte er an der Beschaffung von Finanzmitteln für die Vereinigung sowie von gefälschten Ausweispapieren und bei der Suche nach Schleusungsmöglichkeiten für verdeckt agierende Vereinigungsmitglieder mit. Nach Aufgabe seiner Kaderfunktion beteiligte sich auch K. noch bis Ende 2018 an diversen Propagandaveranstaltungen der DHKP-C.

Bei der Bemessung der Strafe hat der Senat zugunsten aller Angeklagten ihre jeweils besonderen Erschwernisse im Rahmen der Untersuchungshaft, die Dauer des Verfahrens sowie den Umstand berücksichtigt, dass die Angeklagten in Deutschland nicht vorbestraft sind. Zugunsten des Angeklagten C. fiel darüber hinaus strafmildernd seine Inhaftierung in der Türkei, zugunsten der Angeklagten E. deren familiärer, den Anschluss an die Vereinigung begünstigender Hintergrund und zugunsten des Angeklagten K. unter anderem seine nunmehr veränderten Lebensverhältnisse ins Gewicht. Zu Lasten aller Angeklagten hat der Senat die Gefährlichkeit der Vereinigung berücksichtigt sowie die Umstände, dass sich die Angeklagten jeweils über einen längeren Zeitraum betätigt haben und herausgehobene Stellungen innerhalb der Vereinigung innehatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de  eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-7 St 1/23


Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 4971-411
Fax: 0211 4971-641
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Kategorien: Pressemitteilungen

23.11.2024 - Fachhochschule für Rechtspflege: Vom Hörsaal in die Justiz - Diplomierungsfeier 2024 der FHR NRW

Im stilvollen Ambiente des Stadttheaters Euskirchen beging die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR) Nordrhein-Westfalen am 22. November 2024 die Diplomierung ihrer 240 Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 aus den Fachbereichen Rechtspflege und Strafvollzug.

Direktor der FHR NRW Dr. Alexander Meyer eröffnete den Festakt und hob in seiner Begrüßungsansprache hervor, dass die Absolventinnen und Absolventen ihre Studienzeit unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen gemeistert hätten. Besonders die Folgen der Flutkatastrophe von 2021 und der Corona-Pandemie hätten sie vor hohe Hürden gestellt. Doch der heutige Erfolg zeige, wie stark und resilient sie seien: „Sie haben bewiesen, dass Sie hoch hinaus wollen – und Sie haben alle Herausforderungen mit Bravour gemeistert. Hierzu gratulieren wir Ihnen von ganzem Herzen!“

Die Festrede in dem bis auf den letzten Platz besetzten Stadttheater hielt anschließend Staatssekretärin der Justiz NRW Dr. Daniela Brückner, die von zahlreichen Ehrengästen umrahmt wurde, darunter die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, Gudrun Schäpers, der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Dr. Bernd Scheiff, und der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Klaus Georg Müller. In ihrer Festansprache gratulierte Staatssekretärin Dr. Brückner den Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 und ermutigte die jungen Kolleginnen und Kollegen, ihre verantwortungsvollen Aufgaben in den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugseinrichtungen mit Engagement und Menschlichkeit anzugehen. Sie betonte: „Sie sind eine tragende Säule unseres Rechtsstaats und gestalten mit Ihrer Arbeit die Zukunft der Justiz in Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus. Bleiben Sie mutig und neugierig – die Justiz braucht Menschen wie Sie!“ Ein besonderer Dank galt auch den Lehrkräften, Mitarbeitenden der justizeigenen Hochschule, deren Engagement den Erfolg der Studierenden ermöglicht habe. Insbesondere die unermüdliche Arbeit hinter den Kulissen und die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Justizeinrichtungen habe einen reibungslosen Studienbetrieb gewährleistet.

Der Moment, auf den alle Gäste der Diplomierungsfeier 2024 hingefiebert hatten, bildete sodann die persönliche Übergabe der Diplomurkunden, mit denen die FHR NRW den Hochschulgrad „Dipl.-Rechtspfleger/-in (FH)“ und „Dipl-Verwaltungswirt/-in (FH)“ feierlich verleiht. Ihre Urkunden nahmen die Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 unter dem Applaus ihrer Familien, Freunde und zahlreicher Vertreter aus der Justiz entgegen. Für sie alle war dies nicht nur der Abschluss einer intensiven Studienzeit, sondern bildete auch den Start in eine vielversprechende berufliche Zukunft.

Nach dem offiziellen Teil ging es schließlich in den festlichen Ausklang, bei dem der Erfolg bis tief in die Nacht ausgelassen gefeiert wurde. Mit dem Rückenwind eines erfolgreichen Studienabschlusses blicken die frisch diplomierten Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Verwaltungswirtinnen und Verwaltungswirte nun voller Zuversicht auf ihre berufliche Zukunft.

Die Fachhochschule für Rechtspflege NRW gratuliert allen Absolventinnen und Absolventen des Jahres 2024 herzlichst – auf einen erfolgreichen Start in die Zukunft!

Kategorien: Pressemitteilungen

22.11.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen ein Ehepaar wegen Unterstützung einer islamistischen terroristischen Vereinigung

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (22. November 2024) unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Karina Puderbach-Dehne den 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen C.K. wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland sowie wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die 35-jährige türkische Staatsangehörige Z.K. wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Senats veröffentlichte C.K. am 06.07.2021 über ein ihm zuzuordnendes Instagram-Profil ein zweiteiliges Video, in welchem er die Zuschauer aufforderte, sich der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anzuschließen.

Zusammen mit seiner Ehefrau Z.K., überwies er zudem am 12.02.2022 zugunsten von Angehörigen des IS 225,00 Euro an einen sogenannten "IS-Finanzagenten" in die Türkei. Dieser Betrag diente neben weiteren Spenden in Höhe von insgesamt 4.617,00 US-Dollar zur Unterstützung inhaftierter weiblicher IS-Mitglieder und deren Kindern in dem im Nordosten Syriens liegenden Lager "Al Hol". Die in einem gesonderten Teil des Lagers lebenden weiblichen Mitglieder des IS setzten eine der Ideologie des IS entsprechende Lebensweise durch. Die Spendengelder trugen zur Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenhalts und der Strukturen des IS bei.

Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat zugunsten des Angeklagten C. K. maßgeblich sein umfängliches Geständnis sowie seinen begonnenen Deradikalisierungsprozess gewertet, zu seinem Nachteil besonders seine zahlreichen (nicht einschlägigen) Vorstrafen.

Zugunsten der nur geringfügig vorbestraften Angeklagten Z. K. hat der Senat – wie auch bei ihrem Ehemann – einerseits die geringe Höhe der geleisteten Spende, zu ihrem Nachteil die besondere Gefährlichkeit der unterstützten Organisation herangezogen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Das schriftliche Urteil wird erst in einigen Wochen vorliegen. Wenn es zugestellt und anonymisiert ist, wird es in die Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de  eingestellt werden.

Aktenzeichen: III-5 St 4/24


Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
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Kategorien: Pressemitteilungen

G. gegen Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Fr, 22.11.2024 - 00:00

Datum: 22.11.2024

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 12 S 181/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III

Streitgegenstand: Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 berechtigten türkischen Staatsangehörigen

21.11.2024 - Presseerklärung des Ministeriums zur Entlassung von Staatssekretärin in der „Fördergeldaffäre“ nicht zu beanstanden

Die frühere Staatssekretärin Prof. Dr. Sabine Döring hat keinen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen der ehemaligen Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 16.06.2024. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute auf Antrag der früheren Staatssekretärin (Antragstellerin) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Die Ministerin hat mit dieser Pressemitteilung im Zuge der sogenannten. „Fördergeldaffäre“ ihre Bitte begründet, die Antragstellerin in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dabei hat sie sich auch zu der internen Beauftragung einer Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen für die Unterzeichner des „Statement(s) von Lehrenden an Berliner Universtäten“ vom 08.05.2024 geäußert. Mit diesem offenen Brief war die von dem Präsidium der FU Berlin veranlasste polizeiliche Räumung eines propalästinensischen „Protestcamps“ auf dem Hochschulgelände kritisiert worden. Die Ministerin führte in der Pressemitteilung aus, dass „eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen bei den zuständigen Fachreferaten in der Tat erbeten wurde“, dass die Antragstellerin „den zugrundeliegenden Prüfauftrag veranlasst“ und erklärt habe, „dass sie sich bei ihrem Auftrag der rechtlichen Prüfung offenbar missverständlich ausgedrückt habe“. Den auf Unterlassung dieser Darstellung (und auf Erteilung einer Aussagegenehmigung) gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 06.09.2024 ab. Die daraufhin von der Antragstellerin erhobene Beschwerde, mit der sie nur noch das Unterlassungsbegehren weiterverfolgte, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Auch aus dem Beschwerdevortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass ihr ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung der gerügten Erklärung zusteht. Mit dieser Erklärung werden keine unwahren Tatsachen behauptet. Unzutreffend ist zunächst die Rechtsansicht der Antragstellerin, das Ministerium habe mit der Presseerklärung behauptet, die Antragstellerin habe eine Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erbeten. Maßgeblich für das Verständnis von entsprechenden Erklärungen ist nach der Rechtsprechung ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsempfänger. Ein solcher Empfänger der Presseerklärung kann diese angesichts des klaren Wortlauts der gerügten Passage und deren sprachlichen Kontextes nur dahin verstehen, dass von dem - in der Erklärung nicht benannten - Handelnden bei den Fachreferaten eine förderrechtliche Prüfung erbeten wurde, die auf einen missverständlich formulierten und daher inhaltlich unklaren Prüfauftrag der Antragstellerin zurückging. Die von der Antragstellerin angeführten Kommentierungen des Vorgangs durch Politiker und Journalisten ändern, soweit sie überhaupt die Ansicht der Antragstellerin stützen, diese Bewertung nicht. Als nachträgliche Äußerungen können sie nämlich keine dem Durchschnittsempfänger erkennbaren Begleitumstände der Presseerklärung darstellen. Zudem sind sie interessegeleitet und ignorieren erkennbar die differenzierte Darstellung der Presseerklärung.

Dass die Aussage des Ministeriums für Bildung und Forschung zur Verantwortlichkeit der Antragstellerin für den Prüfauftrag als solche unwahr ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag ebenfalls nicht. Die Behauptung der Antragstellerin, es habe schon am 10.05.2024 einen anderweitig initiierten internen Rechercheauftrag gegeben, erweist sich nach einer detaillierten Auswertung des Akteninhalts und insbesondere der E-Mails, die innerhalb der zuständigen Abteilung des Ministeriums versandt worden sind, als unzutreffend. Danach ist am 10.05.2024 kein Auftrag zu einer Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen erteilt, sondern allein eine Auflistung der geförderten Unterzeichner erbeten worden, um in der anstehenden Pressekonferenz „sprechfähig“ zu sein. Auch der Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften Inhalt des Telefonats, mit dem die Antragstellerin den Prüfauftrag vom 13.05.2024 erteilt hat, angenommen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nur darauf abgestellt, dass die Antragstellerin überhaupt einen Prüfauftrag ausgesprochen hat, und dessen Inhalt ausdrücklich offengelassen. Zudem hat die Antragstellerin selbst wiederholt von einer missverständlichen Auftragserteilung gesprochen, die den Prüfinhalt für den Adressaten unklar ließ. Die (dem entsprechende) Erklärung der Antragstellerin in ihrer an die Mitarbeiter des Ministeriums gerichteten E-Mail vom 14.06.2024, am 13.05.2024 einen missverständlich formulierten Prüfauftrag erteilt zu haben, ist der Antragstellerin entgegen dem Beschwerdevortrag zuzurechnen. Das ergibt sich aus Genese dieser E-Mail, die der Senat im Einzelnen nachverfolgt hat. Danach hat die Antragstellerin sich mit dem - von dem für Kommunikation verantwortlichen Mitarbeiter entworfenen - Inhalt der E-Mail nach Abstimmung mit ihr ausdrücklich „völlig einverstanden“ erklärt, sodann selbst noch ein Wort ausgetauscht und ist nur der von ihr schließlich noch gewünschte Austausch eines weiteren, aber unerheblichen Wortes unterblieben.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden ist damit rechtskräftig.

Aktenzeichen 1 B 911/24 (I. Instanz: VG Minden 12 L 588/24)

Kategorien: Pressemitteilungen

20.11.2024 - ArbG Solingen: Unwirksamkeit einer sogenannten „Ligaklausel“

Das Arbeitsgericht Solingen hat inzwischen auch der Klage des ehemaligen Assistenztrainers des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (im Folgenden: "BHC 06" genannt) in vollem Umfang stattgegeben.

Am 01.10.2024 hatte das Arbeitsgericht Solingen bereits zugunsten des ehemaligen Chef-Trainers entschieden (Arbeitsgericht Solingen 3 Ca 728/24 – Pressemitteilung vom 02.10.2024).

Die Parteien stritten auch im Verfahren des Assistenztrainers unter anderem über die Frage, ob der Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.06.2024 wegen der im Vertrag enthaltenen Ligaklausel endete.

Das Arbeitsgericht Solingen hat auch im Fall des Assistenztrainers zu dessen Gunsten entschieden. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Klausel bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist (ebenso bereits Arbeitsgericht Solingen vom 01.10.2024 – 3 Ca 728/24). Zum anderen ist die Ligaklausel auch unwirksam, weil es an einem erforderlichen Sachgrund fehlt. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG liegt nicht vor, da der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel nicht ausdrücklich gewünscht hat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ligaklausel im Interesse des Klägers war. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Ligaklausel nicht. Insbesondere sind die Erwägungen der sogenannten Heinz-Müller-Entscheidung (BAG 16.01.2018 – 7 AZR 312/16) auf die streitgegenständliche Ligaklausel nicht übertragbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Arbeitsgericht Solingen, 4 Ca 729/24, Termin vom 30.10.2024
Die Entscheidung ist in NRWE veröffentlicht.

Kategorien: Pressemitteilungen

M. gegen Stadt Langenau wegen Gültigkeit des Bebauungsplans 'Bahnhofstraße/Lutherstraße'

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 20.11.2024 - 00:00

Datum: 20.11.2024

Uhrzeit: 14:00 

Aktenzeichen: 8 S 96/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.



18.11.2024 - Zivilprozess der Zukunft: Expertinnen und Experten machen Vorschläge zur Reform des Zivilprozesses

Wie können wir den deutschen Zivilprozess im digitalen Zeitalter zukunftsfähig machen? Darüber diskutieren Expertinnen und Experten aus Justiz, Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft seit Beginn des Jahres intensiv – und haben im Oberlandesgericht Celle nun die Ergebnisse vorgestellt. 

Das Bundesverfassungsgericht muss besser vor dem Einfluss demokratiefeindlicher Kräfte geschützt werden. Darin sind sich viele in der öffentlichen Diskussion einig. Doch braucht es nicht auch an anderer Stelle, etwa in der Zivilgerichtsbarkeit, einer Stärkung der Resilienz? Diese Frage steht am Ende des Kongresses im Oberlandesgericht Celle. Am Samstag, 16. November, sind dort etwa 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengekommen, um unter Federführung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Celle ihre konkreten Reformvorschläge für einen "Zivilprozess der Zukunft" zu präsentieren und zu diskutieren.

"Eine moderne, effiziente, transparente und vor allem bürgernahe Ziviljustiz – auch das stärkt unsere Gerichte, unseren Rechtsstaat und damit auch unsere Demokratie", sagt Stefanie Otte, Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle. Das Ziel der von den Obergerichten initiierten Diskussion: ein modernes Bild des Zivilverfahrens im digitalen Zeitalter zu entwerfen. Darüber diskutieren seit Anfang des Jahres Expertinnen und Experten aus der Justiz, aber auch aus der Rechtsanwaltschaft und Wissenschaft. "Wir brauchen angesichts einer digitalisierten Welt dringend Reformen, um den Zivilprozess zukunftsfähig zu machen", sagt Dr. Werner Richter, Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf. "Deswegen freuen wir uns umso mehr, dass wir so vielen namhaften Expertinnen und Experten aus den verschiedenen Disziplinen ein Forum bieten können."

In drei Arbeitsgruppen "Zugang zum Recht", "Qualität und Effizienz der Rechtsprechung" und "Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten" präsentierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Abschlussveranstaltung ihre Vorschläge für einen modernen Zivilprozess. Die Ergebnisse im Überblick:

Der Zugang zum Recht muss einfacher und offener gestaltet werden – digital und analog

Die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Zugang zum Recht" schlagen ein bundeseinheitliches Justizportal als zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger vor, das die digitalen Dienstleistungen der Justiz einheitlich zusammenfasst. Eine zeitgemäße und benutzerfreundliche Kommunikationsplattform soll perspektivisch den elektronischen Rechtsverkehr ersetzen und so auch den Austausch zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht erleichtern, findet die Arbeitsgruppe unter Leitung von Stefanie Otte und Prof. Dr. Thomas Riehm.

Zudem soll ein besonderes Online-Verfahren geschaffen werden, das einen niedrigschwelligen und günstigeren Zugang zum Recht ermöglicht. Die Justizsysteme sollen – ähnlich wie in der Anwaltschaft bereits üblich - strukturierte Daten verarbeiten können und so effizienter werden. Es besteht allerdings auch Einigkeit dahin, dass die Digitalisierung kein Selbstzweck ist. Der Zugang zum Recht soll daher auch jenseits digitaler Lösungen erleichtert werden.

Der Zivilprozess muss effizienter werden, gleichzeitig muss die hohe Qualität der Rechtsprechung garantiert werden

Mit verschiedenen Maßnahmen soll der Zivilprozess nach dem Willen der Arbeitsgruppe "Qualität und Effizienz der Rechtsprechung" einfacher und effizienter gestaltet werden. So soll durch Änderungen im Prozessrecht unter anderem langen Verfahrensdauern noch besser entgegengewirkt werden und Komplexitäten abgebaut werden.  Zudem schlägt die Arbeitsgruppe unter Leitung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen, Ann-Marie Wolff, und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, Dr. Thomas Dickert, mehr Strukturierung des Verfahrens sowohl durch das Gericht als auch die Verfahrensbeteiligten vor.

Mithilfe weiterer Spezialzuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten, aber beispielsweise auch durch die Stärkung der Kammern an den Landgerichten und einer Fortbildungspflicht, soll eine höhere Qualität der Rechtsprechung gesichert werden. Zugleich können dadurch Massenverfahren, wie zuletzt die Diesel-Verfahren, bei den Gerichten konzentriert werden. Um mehr Transparenz der Rechtsprechung zu erreichen, sollen mehr Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten bedürfen einer Neuausrichtung und müssen internationaler werden

Gerichtliche Entscheidungen prägen die Wirtschaftsordnung. Eine schnelle, effiziente und transparente Verfahrensführung mit qualitativ hochwertiger und überzeugender Rechtsprechung ist ein Standortfaktor. Darin sind sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe "Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten" unter Leitung von Dr. Werner Richter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart, Dr. Andreas Singer, einig.

Ein besonderer Fokus soll neben der bereits beschlossenen Einführung von Commercial Courts auf der Stärkung der Kammern für Handelssachen liegen, deren Zuständigkeit und Besetzung reformiert werden sollen. Zugleich soll durch Konzentrationen bei Gerichten und Fortbildungen die Spezialisierung sichergestellt werden. Grenzüberschreitende Verfahren müssen zudem schnell und effektiv bearbeitet werden, etwa durch die Verfahrensführung auf Englisch und die Möglichkeit, Videoverhandlungen durchzuführen.

Alle Ergebnisse werden im Detail veröffentlicht

Alle Ergebnisse im Detail werden zeitnah in einem Tagungsband zusammengefasst und veröffentlicht. "Die Diskussion um die Ausgestaltung eines modernen Zivilprozesses ist noch lange nicht beendet, sie wird sich durch die neuen technischen Möglichkeiten auch immer wieder verändern", sagt Stefanie Otte. "Wir hoffen, dass unsere Vorschläge und Ideen auch Anklang bei der Bund-Länder-Reformkommission finden."

Genug Inspiration für Veränderungsprozesse gab es bereits zu Beginn der Veranstaltung: Bei Kurzvorträgen informierten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter anderem über die Plattformlösung für Klagen in Dänemark, die Justizdigitalisierung in Österreich und der Schweiz, die Überlegungen der EU-Kommission im Bereich der Digitalisierung der Justiz und die Digitalisierungsprojekte des Bundes. Dass die Debatte über den "Zivilprozess der Zukunft" weitergehen wird, zeigte auch die abschließende Podiumsdiskussion im Anschluss unter der Moderation von Dr. Cord Brügmann von der Stiftung Forum Recht. Mit dabei war unter anderem auch der Staatssekretär Dr. Thomas Smollich vom Niedersächsischen Justizministerium.

Eine gemeinsame Initiative der Obergerichte: "Zivilprozess der Zukunft"

"Zivilprozess der Zukunft" geht auf eine gemeinsame Initiative der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs zurück. Im Rahmen der Auftaktveranstaltung am Oberlandesgericht Düsseldorf im März dieses Jahres wurden Vorschläge diskutiert und erste Eckpunkte entworfen, die in einem Tagungsband veröffentlicht wurden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landgerichts und des Bundesgerichtshofs die Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft bei ihrer Jahrestagung im Mai 2024 in München.


 

Christina Klein Reesink                                                             Alina Stillahn

Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf                     Pressereferentin am Oberlandesgericht Celle
Pressesprecherin                                                                        stv. Pressesprecherin
Tel.: +49 211 4971-771                                                                Tel.: +49 5141 206-165       
          +49 173 2585405                                                                        +49 152 56798160

Kategorien: Pressemitteilungen

15.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Eilantrag gegen das Verbot des Vereins Palästina Solidarität Duisburg (PSDU) erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag des Vereins PSDU, das Verbot des Vereins durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vorläufig auszusetzen, abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 18.03.2024 stellte das IM NRW unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass der Verein PSDU sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb verboten sei und aufgelöst werde. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Vereins PSDU, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Prüfung im Eilverfahren trifft die Annahme des IM NRW zu, dass der Verein PSDU sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, indem er kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit Hass und Gewalt in das Verhältnis von Israelis und Palästinensern hineinträgt. Eine Gesamtbetrachtung der in der angefochtenen Verbotsverfügung aufgeführten Indizien belegt, dass der Verein PSDU sich nicht, wie er vorträgt, für ein friedliches Zusammenleben der Völker einsetzt und lediglich die gewaltsamen Zustände, Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen etc. kritisiert sowie vom Völkerrecht gedeckte Positionen vertritt. In der Verbotsverfügung wird ihm auch nachgewiesen, dass er konkrete Gewalthandlungen, die nicht vom Völkerrecht gedeckt sind, gebilligt hat.

Diese Einschätzung ergibt sich bereits daraus, dass der Verein PSDU die HAMAS unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Die HAMAS ist von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet und das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfügung vom 02.11.2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS erlassen, weil ihre Tätigkeit in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Verein PSDU sympathisiert und solidarisiert sich mit den Angriffen der HAMAS. Er unterstützt diese terroristische Vereinigung, indem er sie und die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe verherrlicht, propagiert und legitimiert. Darüber hinaus verneint der Verein PSDU das Existenzrecht des Staates Israel und ruft zu seiner gewaltsamen Beseitigung auf.

Erweist sich die Verbotsverfügung schon deshalb als rechtmäßig, kommt es auf die weiteren von dem IM NRW in der Verbotsverfügung angeführten Gründe und die entsprechenden Einwände des Vereins nicht an.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 5 B 558/24

Kategorien: Pressemitteilungen

15.11.2024 - Pressemitteilung Nr. 5 vom 15.11.2024

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 V 1270/24 Ew,F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ.

Der Antragsteller ist Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ das Finanzamt eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 fest. Über die vom Antragsteller eingelegten Einsprüche ist bisher nicht entschieden worden. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei.

Der 3. Senat hat den Antrag abgelehnt. Dabei ließ der Senat offen, ob im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Grundsteuerwertfeststellung bestehen. Dem Antragsteller habe es jedenfalls an einem das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegenden besonderen Aussetzungsinteresse gefehlt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordere die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit eines dem Verwaltungsakt zugrundliegenden formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes grundsätzlich, dass ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme. Im Rahmen dieser Interessenabwägung komme es einerseits auf die Bedeutung des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung für den Gesetzesvollzug sowie das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an.

Vorliegend sei dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug einzuräumen gewesen. Die Grundsteuerwertfeststellung sowie die Grundsteuermessbetragsfestsetzung würden nicht zu drohenden irreparablen Nachteilen des Antragstellers führen. Demgegenüber bestehe ein öffentliches Interesse am Gesetzesvollzug zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine faktische Außerkraftsetzung der sog. Grundsteuer B würde im Geltungsbereich des sog. „Bundesmodells“ für einen nicht absehbaren Zeitraum zu Einnahmeausfällen der hebeberechtigten Kommunen in Milliardenhöhe führen. So hätten sich im Jahr 2023 die Einnahmen aus der Grundsteuer B auf ca. 15,08 Milliarden Euro belaufen. Auch bei der konkret hebeberechtigten Kommune mache die Grundsteuer 15 % der gesamten kommunalen Einnahmen aus und sei damit von erheblicher Bedeutung. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass die Kommune die konjunkturunabhängigen Grundsteuereinnahmen durch konjunkturabhängige Steuern (Gewerbesteuer; Anteil Einkommen- und Umsatzsteuer) kompensieren könne. Aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz sei die Grundsteuer auch die einzige Einnahmequelle, die die Kommune planbar selbst steuern könne. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses könne der vorläufige Rechtsschutz auch nicht auf einzelne Steuerpflichtige beschränkt werden. Vielmehr sei zu erwarten, dass bei Häufungen stattgebender Aussetzungsbeschlüsse eine Vielzahl der Steuerpflichtigen ebenfalls unter Zuhilfenahme von Musteranträgen gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragen werde. Die Aussetzung käme daher einer temporären Vorwegnahme des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gleich.

Der 3. Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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