Art. 17 GG
Art. 17 GG - Petitionsrecht (Kommentar)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60
Wer nach Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung und § 54 Abs. 1 BayVerfGHG die unzulässige Einschränkung eines Grundrechts, von der er selbst nicht betroffen zu sein braucht, geltend macht und durch seinen Antrag ein Popularklageverfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Gang bringt, hat in diesem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter.
BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51
1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.