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Art. 17 GG - Petitionsrecht (Kommentar)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
1. Allgemeines
Art. 17 GG ist Ausdruck des demokratischen Grundprinzips und eine wesentliche Garantie für die politische Mitwirkung der Bürger. Es schützt die Möglichkeit, Einfluss auf die Verwaltungstätigkeit und die politische Willensbildung zu nehmen, indem Bürger ihre Anliegen an die zuständigen Organe richten können. Dieses Grundrecht ist weder auf Staatsangehörige beschränkt noch auf bestimmte Personengruppen, sondern steht "Jedermann" zu. Dies schließt auch Ausländer und Staatenlose ein.
2. Historische Entwicklung des Petitionsrechts
Das Petitionsrecht hat eine lange historische Tradition, die bis ins Mittelalter zurückreicht. Es hat sich in den verschiedenen Staatsformen und Verfassungen entwickelt und seine Ausprägung und Bedeutung mit der Entwicklung des demokratischen Rechtsstaates erfahren. Bereits in der Paulskirchenverfassung von 1849 war das Petitionsrecht verankert. Die Weimarer Reichsverfassung übernahm das Recht in Art. 126 WRV, wobei es unter anderem durch seine Einbettung in das Grundgesetz eine verstärkte Beachtung und rechtliche Geltung erfuhr.
3. Schutzbereich des Art. 17 GG
3.1. Persönlicher Schutzbereich
Der persönliche Schutzbereich des Art. 17 GG ist weit gefasst. Er umfasst "Jedermann", also nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern auch Ausländer und Staatenlose. Auch juristische Personen des Privatrechts können sich auf Art. 17 GG berufen, soweit das Petitionsrecht ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Es umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit deren Anliegen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen.
3.2. Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich umfasst "Bitten oder Beschwerden", die schriftlich an die zuständigen Stellen oder Volksvertretungen gerichtet werden. Eine "Bitte" ist dabei als positive Forderung, Anregung oder Vorschlag zu verstehen, während eine "Beschwerde" einen Missstand oder eine erlittene Beeinträchtigung adressiert. Geschützt sind alle Formen der schriftlichen Kommunikation, also sowohl klassische Briefe als auch moderne Formen wie E-Mails oder Online-Petitionen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass das Petitionsrecht nicht nur auf bundesstaatliche Institutionen beschränkt ist, sondern auch die Länder- und Kommunalebene umfasst (BVerfGE 2, 225).
4. Adressaten des Petitionsrechts
Adressaten des Petitionsrechts sind die "zuständigen Stellen und die Volksvertretung". Hierunter fallen vor allem die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder (z.B. Bundestag, Landtage) sowie deren Ausschüsse und die Verwaltung. Das Petitionsrecht richtet sich aber auch an andere öffentlich-rechtliche Institutionen, soweit diese über die Angelegenheit, um die es in der Petition geht, eine Entscheidung treffen können. Es besteht grundsätzlich ein umfassendes Recht auf Zugang zu den entscheidungsbefugten Stellen.
5. Rechtswirkungen des Petitionsrechts
5.1. Recht auf Entgegennahme und sachliche Prüfung
Das Petitionsrecht gemäß Art. 17 GG gewährt zunächst einen Anspruch auf Entgegennahme der Petition. Die zuständige Stelle oder Volksvertretung ist verpflichtet, die Petition zur Kenntnis zu nehmen und eine sachliche Prüfung vorzunehmen. Dies umfasst jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung oder ein bestimmtes Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das Petitionsrecht einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf eine förmliche, inhaltlich sachgerechte Entscheidung garantiert (BVerfGE 51, 176). Die Bearbeitung darf nicht willkürlich verweigert oder verzögert werden.
5.2. Kein Anspruch auf materielle Entscheidung
Das Petitionsrecht sichert dem Petenten jedoch keinen Anspruch auf eine positive Entscheidung oder auf die Erfüllung seiner Bitte oder Beschwerde. Die zuständigen Stellen haben ein weites Ermessen bei der Behandlung von Petitionen. Die Entscheidung über die Art und Weise, wie auf eine Petition reagiert wird, liegt im Ermessen der Adressaten. Es genügt, wenn die Petition in einem angemessenen Verfahren behandelt und eine Reaktion erfolgt, die den verfassungsmäßigen Anforderungen entspricht.
6. Organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen
6.1. Petitionsausschüsse
Auf Bundes- und Landesebene gibt es Petitionsausschüsse, die die Aufgabe haben, Petitionen entgegenzunehmen, zu prüfen und darüber zu beraten. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist in der Praxis die zentrale Institution für die Behandlung von Petitionen. Diese Ausschüsse haben weitgehende Befugnisse, Informationen zu sammeln, Zeugen und Sachverständige anzuhören und sich vor Ort ein Bild zu machen.
6.2. Öffentlichkeit und Transparenz
Das Petitionsrecht hat auch eine wichtige öffentlichkeitswirksame Funktion. Insbesondere durch die Möglichkeit, Petitionen online einzureichen und darüber zu diskutieren, wird das Petitionsverfahren stärker in den öffentlichen Diskurs eingebunden. Der Petitionsausschuss des Bundestages hat mit der Einrichtung eines Online-Petitionsportals einen bedeutenden Schritt zur Öffnung und Transparenz unternommen.
7. Rechtsprechung zum Petitionsrecht
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Petitionsrecht in seinen verschiedenen Facetten geprägt und ausgelegt. Das Gericht hat klargestellt, dass das Petitionsrecht ein umfassendes und vor allem niedrigschwelliges Beteiligungsrecht darstellt. Es hat sich als ein Instrument der politischen Teilhabe etabliert, das für die Einbindung der Bürger in die parlamentarische Willensbildung eine entscheidende Rolle spielt. Die Entscheidungen des Gerichts betonen den Charakter des Petitionsrechts als individuelles Grundrecht, das aber gleichzeitig auch kollektive Elemente umfasst.