BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

Daten
Fall: 
Bayerische Feiertage
Fundstellen: 
BVerfGE 13, 132; BayVBl 1962, 52; DVBl 1962, 536; JZ 1962, 182; NJW 1962, 29
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
03.10.1961
Aktenzeichen: 
2 BvR 4/60
Entscheidungstyp: 
Beschluss

Wer nach Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung und § 54 Abs. 1 BayVerfGHG die unzulässige Einschränkung eines Grundrechts, von der er selbst nicht betroffen zu sein braucht, geltend macht und durch seinen Antrag ein Popularklageverfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Gang bringt, hat in diesem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter.

Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Zweiten Senats vom 3. Oktober 1961gemäß § 24 BVerfGG
– 2 BvR 4/60 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion München, gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juni 1953 - Vf. 84 - VII 51.
Entscheidungsformel:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

I.

Die Lohnzahlung an gesetzlichen Feiertagen wurde in Bayern nach 1945 erstmals durch einen Beschluß des Ministerrats vom 26. Juni 1946 geregelt. Dieser Beschluß wurde im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 6/1946, S. 4, unter der Überschrift "Lohnzahlung an gesetzlichen Feiertagen" mit folgendem Wortlaut bekanntgegeben:

Durch Beschluß des Ministerrats vom 26.6.1946 ist in Zukunft an sämtlichen durch die Staatsregierung als gesetzlich erklärten Feiertagen für die infolge des Feiertags ausfallende Arbeitszeit der regelmäßige Arbeitsverdienst zu zahlen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Arbeitnehmern, denen durch den Ausfall der Arbeitszeit an den genannten Feiertagen ein Lohnausfall entstehen würde, den regelmäßigen Arbeitsverdienst zu vergüten. Die Vergütung für den Feiertag entfällt, wenn er auf einen Wochentag fällt, an dem die Arbeit regelmäßig wegen Kurzarbeit ruht.

Die Bekanntgabe der von der Staatsregierung anerkannten gesetzlichen Feiertage erfolgt durch Verordnung des Staatsministeriums des Innern.

Nach Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung von 1946 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern (Innenministerium) bis Ende 1949 durch zahlreiche "Bekanntmachungen" einzelne kirchliche Feiertage zu gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertagen erklärt. Die Bekanntmachungen galten jeweils nur für einen bestimmten Tag eines Jahres.

Eine generelle Regelung des Feiertagsrechts wurde in Bayern erst durch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember 1949 (GVBl. 1950 S. 41) – FeiertagsG- vorgenommen. §§ 1 und 2 dieses Gesetzes legen die gesetzlichen und die staatlich geschützten Feiertage fest. Die Lohnzahlung an gesetzlichen Feiertagen ist in den §§ 14 bis 16 geregelt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

§ 14
An den auf einen Wochentag fallenden gesetzlichen Feiertagen ist in sämtlichen öffentlichen und privaten Betrieben und Verwaltungen den Arbeitnehmern der tatsächlich entstehende Lohnausfall vom Arbeitgeber zu vergüten.

§ 15
Der Heimarbeit ausgebende Gewerbetreibende oder Zwischenmeister zahlt den Heimarbeitern sowie den Hausgewerbetreibenden, die allein oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Betriebsarbeitern) arbeiten, für jeden auf einen Wochentag fallenden gesetzlichen Feiertag als Feiertagsgeld je einen Betrag von zwei Dritteln vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Feiertag an sie ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne die Unkostenzuschläge. Der sechsmonatige Zeitraum endet am letzten Tag des Kalendermonats, der dem Feiertag vorausgeht. Zur Zahlung des Feiertagsgeldes sind alle Heimarbeit ausgebenden Gewerbetreibenden und Zwischenmeister verpflichtet, die dem Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden innerhalb der sechs Monate Arbeitsentgelt zu zahlen hatten. Die Auszahlung des Feiertagsgeldes hat innerhalb von acht Tagen nach dem Feiertag zu erfolgen. Nach Möglichkeit sind vor den Feiertagen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 16
Werden Arbeitnehmer an den auf einen Wochentag fallenden gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit herangezogen, so erhalten sie einen Feiertagszuschlag von mindestens 100%.

§ 20 FeiertagsG lautet:

Soweit durch ministerielle Bekanntmachungen nach dem 2. Dezember 1946 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einzelne Tage von Fall zu Fall zu gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertagen erklärt worden sind, gelten diese als gesetzliche oder staatlich geschützte Feiertage im Sinne dieses Gesetzes.

Auf Vorlage des Landesgerichts Bayern nach Art. 100 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 16 FeiertagsG bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen ist (BVerfGE 2, 232). In den Gründen dieser Entscheidung wird ausgeführt, der Ministerratsbeschluß vom 26. Juni 1946 sei mangels ordnungsgemäßer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht als verbindliche gesetzliche Regelung und daher nicht als "Recht" im Sinne von Art. 125 GG anzusehen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin beantragte 1951 beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit einer Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung und § 54 Abs. 1 BayVerfGHG, § 20 FeiertagsG für nichtig zu erklären. Sie erweiterte später ihren Antrag dahin, auch die in dieser Vorschrift genannten ministeriellen Bekanntmachungen, insbesondere die vom 20. Juli 1949 betreffend das Fest Maria Himmelfahrt, sowie die §§ 14 bis 16 FeiertagsG für nichtig zu erklären.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Anträge u.a. damit begründet, daß § 20 FeiertagsG rückwirkend Lohnzahlungsansprüche begründe und daher gegen das Grundrecht des Eigentums und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoße. Die in § 20 FeiertagsG genannten Ministerialbekanntmachungen seien nicht wirksam erlassen worden. Sie könnten insbesondere nicht auf den Ministerratsbeschluß vom 26. Juni 1946 gestützt werden, da dieser Beschluß mangels ordnungsgemäßer Verkündung und aus anderen Gründen unwirksam sei. Jedenfalls sei die Ermächtigung in Absatz 2 des Ministerratsbeschlusses mit dem Inkrafttreten der Bayerischen Verfassung ungültig geworden, da sie Art. 55 Nr. 2 Satz 3 dieser Verfassung widerspreche, wonach Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgingen, besonderer gesetzlicher Ermächtigung bedürften.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte, bat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die Bayerische Staatskanzlei, eine Abschrift des Ministerratsbeschlusses vom 26. Juni 1946 zu übersenden. Er bat ferner, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der seinerzeitige Ministerpräsident oder sein Stellvertreter dem Ministerratsbeschluß zugestimmt habe und ob die öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Arbeitsministeriums auf seine Veranlassung erfolgt sei oder wenigstens seinem Willen entsprochen habe.

Mit Schreiben vom 9. März 1953 übersandte Ministerpräsident Dr. Erhard die Abschrift eines Auszugs aus dem Protokoll des Ministerrats vom 26. Juni 1946. Er äußerte sich dahin, aus dem Protokoll gehe hervor,

"daß der seinerzeitige Herr Ministerpräsident Dr. Hoegner, sich sowohl mit den beantragten Regelungen ausdrücklich einverstanden erklärt als auch für die entsprechenden Anträge gestimmt hat..." und daß er "mit einer entsprechenden Bekanntgabe rechnete und diese seinem Willen entsprach".

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin vom Verfassungsgerichtshof nicht mitgeteilt.

Auf Veranlassung des stellvertretenden Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wurden ferner Akten des Innenministeriums beigezogen. Vom Inhalt dieser Akten, insbesondere vom Inhalt zweier Schreiben der amerikanischen Militärregierung vom 10. Juli und 11. September 1946, erhielt die Beschwerdeführerin keine Kenntnis. Im Schreiben vom 10. Juli 1946 forderte die Militärregierung den Ministerpräsidenten auf, ihr eine Liste der als Feiertage in Aussicht genommenen Tage zur Genehmigung zu übermitteln. Dieser Aufforderung wurde entsprochen. Im Schreiben vom 11. September 1946 stimmte die Militärregierung dem Vorschlag unter der Voraussetzung zu, daß bei Arbeitsverrichtung an den vorgesehenen Feiertagen die tarifmäßigen Feiertagssätze zu bezahlen seien.

3. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied am 19. Juni 1953 (VerfGH 6, 78) ohne mündliche Verhandlung, daß § 20 FeiertagsG nichtig, die in dieser Vorschrift genannten ministeriellen Bekanntmachungen hingegen verfassungsmäßig seien. In den Gründen der Entscheidung heißt es, die ministeriellen Bekanntmachungen seien Rechtsverordnungen, soweit sie die bisherigen gesetzlichen Feiertage vermehrt hätten. Als Rechtsgrundlage für sie komme der Beschluß des Ministerrats vom 26. Juni 1946 in Frage; dieser Beschluß sei ordnungsgemäß verkündet worden und rechtswirksam. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Gültigkeit dieses Beschlusses mangels ordnungsgemäßer Verkündung verneint; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruhe jedoch nicht auf dieser Beurteilung.

Die Ermächtigung des Innenministeriums zur Bekanntgabe der gesetzlichen Feiertage in Absatz 2 des Ministerratsbeschlusses sei mit Besatzungsrecht vereinbar gewesen. Sie sei auch durch die Bayerische Verfassung nicht beeinträchtigt worden. Das Inkrafttreten des Grundgesetzes habe die Rechtslage nicht verändert, da für die Bestimmung von Feiertagen die Länder zuständig seien.

Da die Festlegung einzelner gesetzlicher Feiertage in der Zeit von 1946 bis 1949 auf den Beschluß des Ministerrats gestützt werden könne, seien die entsprechenden ministeriellen Bekanntmachungen gültig. Es bedürfe somit nicht des § 20 FeiertagsG, um ihnen nachträglich Wirksamkeit zu verleihen.

Eine sinngemäße Auslegung des § 20 FeiertagsG ergebe, daß diese Bestimmung sich nicht auf § 16 FeiertagsG beziehe. Der Gesetzgeber habe jedoch mit § 20 FeiertagsG versucht, den dort genannten ministeriellen Bekanntmachungen für den Fall ursprünglicher Ungültigkeit nachträglich Wirksamkeit zu verleihen, um rückwirkend die Lohnzahlungspflicht nach §§ 14 und 15 FeiertagsG anzuordnen. Damit habe er eine verfassungswidrige Regelung getroffen. Eine solche Norm sei auch dann für nichtig zu erklären, wenn sie – wie hier – keine praktischen Wirkungen haben könne.

Die Beschwerdeführerin habe neben § 20 FeiertagsG auch die in dieser Vorschrift genannten ministeriellen Bekanntmachungen insbesondere die vom 20. Juli 1949 betreffend das Fest Maria Himmelfahrt, sowie die §§ 14 bis 16 FeiertagsG angefochten. Diese Anfechtung sei jedoch nur in Verbindung mit einer vermeintlichen Rückwirkung des § 20 FeiertagsG erfolgt. Mit der Ungültigerklärung dieser Vorschrift sei das Klagebegehren insoweit offensichtlich erledigt.

III.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aufzuheben, soweit festgestellt worden sei, daß die in § 20 FeiertagsG genannten ministeriellen Bekanntmachungen verfassungsmäßig seien, und den Beschluß des Ministerrats vom 26. Juni 1946 für nichtig zu erklären.

Die Beschwerdeführerin meint, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe durch sein Verfahren Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil er den Antrag, die §§ 14 bis 16 FeiertagsG für nichtig zu erklären, für erledigt angesehen und es ferner unterlassen habe, nach Art. 100 Abs. 3 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, und weil er schließlich Akten des Innenministeriums und die Äußerung des Ministerpräsidenten Dr. Ehard vom 9. März 1953 seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu ihnen Stellung zu nehmen. Der Inhalt der Entscheidung verletze Grundrechte der Beschwerdeführerin, insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Ministerratsbeschluß vom 26. Juni 1946 als gültige Norm angesehen worden sei.

IV.

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs mitgeteilt, die Schreiben der Militärregierung vom 10. Juli und 11. September 1946 sowie die Äußerung des Ministerpräsidenten Dr. Ehard vom 9. März 1953 seien der Beschwerdeführerin deswegen nicht bekanntgegeben worden, weil ihnen der Bayerische Verfassungsgerichtshof für die Entscheidung offensichtlich keine Bedeutung beigemessen habe. Sie seien in der Begründung der Entscheidung lediglich des Zusammenhangs halber mitaufgeführt worden. Die Entscheidung wäre die gleiche geblieben, wenn sich die Beschwerdeführerin dazu geäußert hätte. Der Mitteilung des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs war eine Äußerung des Berichterstatters für das Popularklageverfahren beigefügt. Die Beschwerdeführerin hat zum Schreiben des Präsidenten und zur Äußerung des Berichterstatters Stellung genommen.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe durch sein Verfahren Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

1. a) Insoweit ist die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Die Deutsche Bundesbahn ist nicht rechtsfähig, kann aber im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§ 1 und § 2 Abs. 1 Bundesbahngesetz). Es kann zwar zweifelhaft sein, ob es zum "Rechtsverkehr" im Sinne von § 2 Abs. 1 Bundesbahngesetz gehört, Verfassungsbeschwerde zu erheben, und ob die Bundesbahndirektion München nach Nr. V Abs. 2 in Verbindung mit Nr. III Abs. 2 Buchst. d) der Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn vom 9./19. März 1953 (Verkehrsblatt S. 148) zur Vertretung der Deutschen Bundesbahn befugt ist, wenn es sich, wie hier, um "Geschäfte" handelt, die nicht nur in ihrem Bezirk, sondern auch in den Bezirken anderer Bundesbahndirektionen "angefallen" sind.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat jedoch die Antragsberechtigung der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion München, im Verfahren der Popularklage bejaht, obwohl auch insofern Zweifel möglich gewesen wären. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die gerichtliche Entscheidung, die in diesem Verfahren ergangen ist. In einem solchen Falle muß der Beschwerdeführerin auch das Antragsrecht nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zustehen, wenn sie rügt, das Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

b) Auch die Beschwerdeführerin hat vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör; auch sie darf ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen werden (vgl. BVerfGE 6, 45 [49 f.]).

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß sie sich gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts richtet. Denn zur "öffentlichen Gewalt" im Sinn von § 90 BVerfGG gehören auch die Verfassungsgerichte der Länder, deren Entscheidungen demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden können (BVerfGE 6, 445 [447]). Und auch für das Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten sind – jedenfalls grundsätzlich – Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verbindlich mit der Folge, daß ihre Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann.

c) Es bedarf keiner umfassenden Untersuchung, ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG für alle Verfahrensarten vor den Landesverfassungsgerichten eingreifen. Die Frage muß bejaht werden für die Gruppe von Verfahren" in denen der Antragsteller eigene Rechte geltend macht. Für die andere Gruppe der verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen es nicht um eigene Rechte der Antragsteller geht, kann nur für jede einzelne Verfahrensart gesondert entschieden werden, ob dem Antragsteller Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zur Seite stehen. Im vorliegenden Fall ist lediglich zu klären, ob der "jedermann", der nach § 54 Abs. 1 BayVerfGHG die unzulässige Einschränkung eines Grundrechts, von der er selbst nicht betroffen zu sein braucht, geltend machen und durch seinen Antrag ein Popularklageverfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Gang bringen kann, in einem solchen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter hat. Das muß bejaht werden.

Wer gemäß § 54 Abs. 1 BayVerfGHG eine Popularklage erhebt, ist zwar nicht in dem Sinn "Partei" wie ein "Kläger", der ein Verfahren gegen denjenigen einleitet, der seine Rechte verletzt hat. Er ist aber in parteiähnlicher Stellung am Popularklageverfahren beteiligt. Er hat zum Beispiel das Recht auf Akteneinsicht; er kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen; ohne seinen Verzicht muß auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden; er muß von allen Beweisterminen benachrichtigt werden und kann ihnen beiwohnen; die Entscheidung des Gerichts ist ihm zuzustellen (§§ 14, 15, 16, 18 und 20 BayVerfGHG).

Darüber hinaus ist jedoch entscheidend, daß die Bayerische Verfassung jedem Bürger die Befugnis einräumt, verfassungswidrige Grundrechtseinschränkungen durch Gesetze und Verordnungen zu rügen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eigene Grundrechte verletzt sind. Dieses Mitwirkungsrecht bei der Nachprüfung von Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit soll den Bürger im Interesse der Wahrung der Verfassung aktivieren und bestellt ihn gleichsam zum Wächter für die objektive Verfassungsordnung, ähnlich wie schon § 126 Buchst. f) der Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849 subsidiär Klagen "wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Sicherung der Landesverfassung" an das Reichsgericht zuließ, ohne daß eigene Rechte des Klägers verletzt sein mußten. Die durch Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung zur Wahrung der Verfassung im allgemeinen und öffentlichen Interesse jedem Bürger eingeräumte Position muß derjenigen einer "Partei" gleichgeachtet werden, die vor Gericht eigene Rechte verfolgt.

Zudem ergänzt die Popularklage den Rechtsschutz, den Art. 120 und 66 der Bayerischen Verfassung demjenigen gewährleisten, der sich in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch eine Behörde verletzt fühlt. Nach bayerischem Verfassungsrecht kann die verfassungswidrige Einschränkung von Grundrechten durch Gesetze und Verordnungen anders als nach Bundesrecht nicht mittels einer unmittelbar gegen diese Gesetze und Verordnungen gerichteten Verfassungsbeschwerde des in seinen Rechten Verletzten, sondern nur mit der Popularklage geltend gemacht werden. Verfassungsbeschwerde und Popularklage sind also aufeinander abgestimmt. Auch das rechtfertigt es, den Antragsteller im Popularklageverfahren demjenigen gleichzustellen, der eigene Rechte verteidigt.

2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sind jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs offensichtlich nicht verletzt worden.

a) die Beschwerdeführerin meint, der Bayerische Verfassungsgerichtshof hätte ihren Antrag, die §§ 14 bis 16 FeiertagsG für nichtig zu erklären, nicht als erledigt ansehen dürfen, sondern über ihn entscheiden müssen. Bei seiner Entscheidung hätte der Bayerische Verfassungsgerichtshof – ebenso wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 22. April 1953 zu § 16 FeiertagsG (BVerfGE 2, 232) – die Auswirkungen des Ministerratsbeschlusses vom 26. Juni 1946 prüfen müssen und wäre dabei an die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gebunden gewesen, der Beschluß sei mangels ordnungsgemäßer Verkündung nicht als gesetzliche Regelung anzusehen. Hätte der Bayerische Verfassungsgerichtshof von der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts abweichen wollen, so hätte er nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung dieses Gerichts einholen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Die Beschwerdeführerin ist aber ihrem gesetzlichen Richter offensichtlich weder dadurch entzogen worden, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, noch dadurch, daß er den Antrag, die Nichtigkeit der §§ 14 bis 16 FeiertagsG festzustellen, für erledigt erklärt hat.

Zwar kann jemand seinem gesetzlichen Richter auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt (vgl. BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]). Das gilt auch dann, wenn das Gericht, dem vorzulegen ist, nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (vgl. § 85 Abs. 3 BVerfGG).

Nach Art. 100 Abs. 3 GG muß aber das Verfassungsgericht eines Landes nur dann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn es "bei der Auslegung des Grundgesetzes" von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichen will. Davon kann hier keine Rede sein, so daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grunde nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet war und dadurch, daß er die Vorlage unterließ, die Beschwerdeführerin nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen haben kann.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Beschluß vom 22. April 1953 ausgeführt, der Beschluß des Ministerrats sei mangels ordnungsgemäßer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht als verbindliche landesrechtliche Regelung zustande gekommen und daher nicht Bundesrecht im Sinn des Art. 125 Nr. 2 GG geworden (BVerfGE 2, 232 [235]). Demgegenüber vertritt der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Auffassung, daß es unter den seinerzeit in Bayern herrschenden "außergewöhnlichen Umständen rechtlicher und tatsächlicher Art genügte..., wenn im Bayer. Staatsanzeiger, einem amtlichen Veröffentlichungsorgan, und zusätzlich im Amtsblatt des Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge der Beschluß des Ministerrats dem entscheidenden Inhalt nach bekanntgegeben wurde". Maßgebend für die Gültigkeit des Ministerratsbeschlusses ist somit nicht das Grundgesetz, sondern die Rechtslage in Bayern im Sommer 1946, die verbindlich nur vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof festgestellt werden konnte.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch deshalb einholen müssen, weil er von den Grundsätzen abgewichen sei, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 2, 181 (199 ff.) entwickelt habe, um deutsches Recht von "indirektem" Besatzungsrecht abzugrenzen, ist abwegig. Die Frage, ob deutsches oder ob Besatzungsrecht vorliegt, ist keine Frage der "Auslegung des Grundgesetzes".

Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist schließlich die Rüge der Beschwerdeführerin, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dadurch verletzt, daß er den Antrag, die §§ 14 bis 16 FeiertagsG für nichtig zu erklären, als erledigt angesehen habe. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG besagt nichts darüber, wie der gesetzliche Richter einen Antrag zu behandeln hat. Selbst wenn aber aus dieser Grundgesetzvorschrift zu folgern wäre, daß ein Antrag grundsätzlich beschieden werden muß, so wäre eine Verletzung dieses Grundsatzes allenfalls dann als Entziehung des gesetzlichen Richters anzusehen, wenn die Entscheidung des Gerichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt war (vgl. BVerfGE 3, 359 [363 ff.]). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

b) Auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist offensichtlich nicht verletzt worden.

aa) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu den in den Gründen seiner Entscheidung herangezogenen Schreiben der Militärregierung vom 10. Juli und 11. September 1946 sowie zu der Äußerung des Ministerpräsidenten Dr. Ehard vom 9. März 1953 Stellung zu nehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Gericht seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, ohne den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, sich zu ihnen zu äußern (BVerfGE 7, 239 [240]; 7, 275 [278]). Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruft die Entscheidung darauf, daß der Beteiligte nicht gehört wurde (BVerfGE 7, 239 [241]; 7, 275 [281]; 9, 261 [267]; 10, 177 [184]).

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs beruht aber nicht darauf, daß die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt hat, zu den Schreiben der Militärregierung vom 10. Juli und 11. September 1946 und zu der Äußerung des Ministerpräsidenten vom 9. März 1953 Stellung zu nehmen. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, daß die Schreiben der Militärregierung und die Äußerung des Ministerpräsidenten vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof nur hilfsweise und unterstützend herangezogen worden sind. Hier ist es ausgeschlossen, daß sich an der Entscheidung etwas geändert hätte, wenn dem Gericht Schreiben und Äußerungen nicht bekannt gewesen wären oder wenn die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hätte, zu ihnen Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 7, 275 [281]).

Der Teil der Begründung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, in dem die Schreiben der Militärregierung sowie die Äußerung des Ministerpräsidenten Dr. Ehard erwähnt werden, lautet:

"Es fragt sich in erster Linie, ob der Ministerratsbeschluß in der durch die Proklamation Nr. 2 Art. III Abs. 2 vorgeschriebenen Weise als gesetzliche Anordnung zustandegekommen, insbesondere, ob er ordnungsmäßig verkündet worden ist.

Die Art dieser Verkündung war in der Proklamation Nr. 2 nicht näher geregelt. Insbesondere war keine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt vorgesehen. Ältere inländische Vorschriften über die Veröffentlichung amtlicher Erlasse waren für die Anordnungen auf Grund der Proklamation Nr. 2 nicht maßgebend. Die Notwendigkeit der Veröffentlichung dieser Anordnungen gerade im Gesetz- und Verordnungsblatt ergab sich auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Man kann in jener vor der Verfassung liegenden Zeit bezüglich der Form der Staatsakte nicht die Forderungen stellen und die Maßstäbe anlegen, die in einem geordneten Verfassungsstaat Geltung haben. Da damals die Staatsgewalt von den Besatzungsbehörden und nur, soweit von diesen zugelassen, von deutschen Regierungsstellen ausgeübt wurde und da deren Tätigkeit nicht näher normiert war, können die Erlasse der letzteren vor dem deutschen Recht nur insoweit als rechtsungültig behandelt werden, als sie fundamentalen Rechtsgrundsätzen widersprechen... Unerläßlich ist hiernach, daß der Forderung nach Erkennbarkeit der maßgebenden Erlasse für die Öffentlichkeit Genüge getan wurde...

Im vorliegenden Fall dürfen auch die besonderen Verhältnisse, die durch das Besatzungsregime bedingt waren, nicht außer Betracht bleiben. Auf manchen Rechtsgebieten und gerade bei der Festsetzung der Feiertage mußten die bayerischen Regierungsstellen stets ihre Absichten der Militärregierung vortragen und deren Entscheidung abwarten. Die Militärregierung in Bayern hat ausweislich der Akten des Staatsministeriums des Innern z. B. in ihrem Erlaß vom 10. 7. 1946, gerichtet an den Ministerpräsidenten, verfügt, daß ihr eine Liste der zu Feiertagen in Aussicht genommenen Tage behufs Genehmigung übermittelt werden solle, "nachdem das notwendige Einvernehmen zwischen den einzelnen Ministerien hergestellt wurde." Am 31.7.1946 teilte der Minister des Innern der Militärregierung mit der Bitte um Genehmigung für das laufende und das kommende Jahr ein Verzeichnis der Feiertage mit, das der Ministerrat am 24.7.1946 einstimmig beschlossen habe (darunter u.a. der Dreikönigstag, der Josefstag, der 1. Mai, das Fronleichnamsfest, die Feste Maria Himmelfahrt und Allerheiligen sowie der Bußtag für das Coburgische Gebiet). Es wurde der Militärregierung dabei mitgeteilt, daß der Ministerrat auch einstimmig beschlossen habe, diese Tage sollten als bezahlte Feiertage gelten. Die Militärregierung erhob mit ihrem an den Ministerpräsidenten, zu Händen des Innenministers gerichteten Erlaß vom 1.9.1946 keine Erinnerung dagegen, daß die in dem Verzeichnis genannten Feiertage für Bayern als gesetzliche Feiertage erklärt würden unter der Voraussetzung, daß bei Arbeitsverrichtung an diesen Feiertagen die tarifmäßigen Feiertagssätze zu bezahlen seien. Es war beabsichtigt, dieses Verzeichnis dann als Verordnung bekanntzugeben. Der weitere Verlauf der Verhandlungen mit der Militärregierung führte aber dazu, daß es wieder bei der Einzelfestsetzung der Feiertage verblieb. Für 1946 genehmigte die Militärregierung das Fest Maria Himmelfahrt (mit Ausnahme seiner Geltung für die bei der Besatzungsbehörde beschäftigten Personen).

Unter diesen außergewöhnlichen Umständen rechtlicher und tatsächlicher Art genügte es, wenn im Bayer. Staatsanzeiger, einem amtlichen Veröffentlichungsorgan, und zusätzlich im Amtsblatt des Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge der Beschluß des Ministerrats dem entscheidenden Inhalt nach bekanntgegeben wurde. Ministerratsbeschlüsse sind nicht selber unmittelbare Erlasse und nicht in der Form solcher abgefaßt; sie tragen auch keine Unterschriften, die im vorliegenden Fall hätten mitveröffentlicht werden können. Sie sind nur in der amtlichen Niederschrift über den Verlauf der Ministerratssitzung festgehalten. Wenn nun im Verfassungsstaat im amtlichen Teil des Bayer. Staatsanzeigers unter der den Erlassen des Arbeitsministeriums vorbehaltenen Rubrik und mitten unter sonstigen amtlichen Bekanntmachungen dieses Ministeriums der entscheidende Teil des Ministerratsbeschlusses bekanntgemacht wurde, so konnte kein Staatsbürger im Zweifel darüber sein, daß es sich bei dem Ministerratsbeschluß um eine amtliche Kundgebung handelte, daß sie auch die Zustimmung des Ministerpräsidenten, dem nach der Proklamation Nr. 2 die Gesetze zu "genehmigen" oblag, gefunden hatte und daß die Veröffentlichung mit seinem Willen und in seinem Auftrag erfolgte. Daß beides der Fall war, hat der Bayerische Ministerpräsident auf Anfrage des Bayer. Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich bestätigt. Der Tatsache, daß der Ministerratsbeschluß vom Arbeitsministerium auch in der Form eines Erlasses an die nachgeordneten Behörden bekanntgegeben wurde, braucht unter diesen Umständen kein eigenes Gewicht beigelegt zu werden. Hiernach kann dem Ministerratsbeschluß weder wegen mangelnder Unterschrift und Ausfertigung, noch wegen Nichtveröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt, noch wegen nichtwörtlicher Wiedergabe – angesichts der in seiner Veröffentlichung liegenden Anordnung – die Rechtswirksamkeit abgesprochen werden."

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Feststellung entscheidend war, in jener vor der Verfassung liegenden Zeit könne man bezüglich der Form der Staatsakte nicht die Forderungen stellen und die Maßstäbe anlegen, die in einem geordneten Verfassungsstaat Geltung hätten. Die Akten des Innenministeriums und insbesondere die beiden Schreiben der Militärregierung werden nur im Zusammenhang mit den Ausführungen über die allgemein bekannten Schwierigkeiten erwähne, die sich in den ersten Nachkriegsjahren aus der Abhängigkeit der Landesregierung von der Besatzungsmacht ergaben. Der Hinweis auf diese Schreiben enthält nur Hilfserwägungen zur näheren Charakterisierung der damaligen Verhältnisse. Sie sollen lediglich beispielhaft verdeutlichen, welchen Schwierigkeiten sich die Landesregierung gegenübersah und welcher Art die "außergewöhnlichen Umstände" waren, unter denen es nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur ordnungsmäßigen Verkündung genügte, "wenn im Bayer. Staatsanzeiger... und zusätzlich im Amtsblatt des Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge der Beschluß des Ministerrats dem entscheidenden Inhalt nach bekanntgegeben wurde". Selbständige Bedeutung kommt den Ausführungen über den Inhalt der Akten des Innenministeriums für die Entscheidung nicht zu.

Gleiches gilt für den Hinweis auf die Äußerung des Ministerpräsidenten Dr. Ehard vom 9. März 1953. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof legt dar, daß kein Staatsbürger im Zweifel darüber sein konnte, daß es sich bei dem Ministerratsbeschluß von 1946 um eine amtliche Kundgebung handelte, daß diese Kundgebung auch die Zustimmung des Ministerpräsidenten gefunden habe und daß die Veröffentlichung mit seinem Willen und in seinem Auftrag erfolgt sei. Lediglich zur Bestätigung dieser Ansicht wird auf die Äußerung des Ministerpräsidenten Dr. Ehard vom 9. März 1953 hingewiesen, ohne daß diesem Hinweis selbständige Bedeutung in dem Sinne zukäme, daß die Entscheidung auf der Äußerung des Ministerpräsidenten beruht.

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs beruht also offensichtlich weder auf dem Inhalt der Akten des Innenministeriums noch auf der Äußerung des Ministerpräsidenten vom 9. März 1953.

bb) Die Beschwerdeführerin meint weiterhin, Art. 103 Abs. 1 GG sei auch deshalb verletzt, weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof sich ohne nähere Prüfung über den Einwand hinweggesetzt habe, der Beschluß des Ministerrats widerspreche Art. 55 Nr. 2 Satz 3 der Bayerischen Verfassung; er sei daher zumindest mit Inkrafttreten dieser Verfassung ungültig geworden.

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Es trifft nicht zu, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof diesen Einwand der Beschwerdeführerin nicht geprüft hat. Seiner Widerlegung dienen folgende Ausführungen in den Entscheidungsgründen:

"Auch die Frage, ob der Minister des Innern nach dem Inkrafttreten der Verfassung noch, wie geschehen, die einzelnen Feiertage festlegen konnte, ist zu bejahen. Die ihm erteilte Ermächtigung geht nicht weiter, als sie in einem formellen Gesetz des Landtags erteilt werden konnte. Sie ist nach Inhalt, Umfang und Zweck – Verbindlicherklärung von einzelnen der herkömmlich begangenen Feiertage – ausreichend umgrenzt."

Im übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22 [24]).

cc) Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt, daß der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Antrag, die §§ 14 bis 16 FeiertagsG für nichtig zu erklären, als erledigt angesehen und nicht über ihn entschieden habe.

Auch insofern ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Aus Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nichts darüber entnehmen, ob ein Antrag als erledigt angesehen werden darf oder ob – positiv oder negativ – über ihn entschieden werden muß (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]).

II.

Die Beschwerdeführerin meint weiterhin, die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG, weil ihr Antrag, die §§ 14 bis 16 FeiertagsG für nichtig zu erklären, als erledigt angesehen worden sei.

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Im summarischen Verfahren nach § 24 BVerfGG kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht schon unzulässig ist (BVerfGE 6, 7 [11 f.]).

1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung und das eingeschlagene Verfahren "bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken" nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 [7]). Davon kann hier keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin hatte den Antrag, auch die §§ 14 bis 16 FeiertagsG für nichtig zu erklären, damit begründet, daß im Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof geltend gemacht worden sei, "die Rückwirkungsklausel des § 20 des Bayerischen Feiertagsgesetzes habe nur von vornherein bestandene Verpflichtungen nochmals ausgesprochen und daß im übrigen auch neue Verpflichtungen in einem Gesetz rückwirkend auferlegt werden konnten...". In den Gründen der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs heißt es hierzu, die Anfechtung der §§ 14 bis 16 FeiertagsG sei "jedoch nur in Verbindung mit einer vermeintlichen Rückwirkung des § 20 auf die Lohnzahlung (erfolgt). Mit der Ungültigerklärung des § 20 ist auch insoweit offensichtlich das Klagebegehren erledigt."

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht berechtigt zu prüfen, ob der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Begehren der Beschwerdeführerin richtig ausgelegt und ihren Antrag zu Recht für erledigt erklärt hat. Die Erwägungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind keinesfalls sachfremd.

2. Auch Art. 17 GG ist offensichtlich nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat jedermann das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Es ist unbestritten, daß Klagen oder Anträge in einem gerichtlichen Verfahren nicht zu den "Bitten und Beschwerden" im Sinne des Art. 17 GG zählen.

3. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Da die Beschwerdeführerin im Popularklageverfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof keine eigenen Rechte verfolgt hat, kann Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verletzt sein.

III.

Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Rüge, Art. 3 Abs. 1, Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, ausgeführt, der Bayerische Verfassungsgerichtshof hätte die Verfassungswidrigkeit des § 14 FeiertagsG feststellen müssen, wenn er über den Antrag auf Nichtigerklärung der §§ 14 bis 16 FeiertagsG entschieden hätte. § 14 FeiertagsG stimme nicht mit dem zu Bundesrecht gewordenen Art. 174 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Verfassung überein, sondern beschränke dessen Wirkungsbereich. Art. 174 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung ordne nämlich an, daß Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen – ohne Rücksicht darauf, ob sie auf einen Wochentag fielen oder nicht – zu vergüten sei. § 14 FeiertagsG regele hingegen die Lohnzahlung nur für gesetzliche Feiertage, die auf einen Wochentag fielen. Die durch § 14 FeiertagsG bewirkte Beschränkung sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Sie benachteilige diejenigen Arbeitnehmer, die normalerweise am Sonntag gearbeitet hätten oder trotz des gesetzlichen Feiertages am Sonntag tatsächlich arbeiten müßten.

Wenn sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen unmittelbar gegen § 14 FeiertagsG von 1949 wenden sollte, so wäre die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt wurde. Die Verfassungsbeschwerde ist erst am 21. August 1953 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Sollten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu § 14 FeiertagsG jedoch gegen die Gründe der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs richten, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift im Ergebnis bejaht wird, so wäre die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig, und zwar schon deshalb, weil Rechtsausführungen in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung für sich allein keine Beschwer darstellen, wie sie § 90 Abs. 1 BVerfGG für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt (BVerfGE 8, 222 [224 f.]).

IV.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin dargelegt, die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs beruhe, soweit sie die in § 20 FeiertagsG genannten Ministerialbekanntmachungen für verfassungsgemäß erklärt habe, auf der Annahme, der Ministerratsbeschluß vom 26. Juni 1946 sei gültig. Da dieser Beschluß aber nichtig sei, verletze die Entscheidung Grundrechte und insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil eine Verletzung der der Beschwerdeführerin nach Art. 1 bis 19 GG etwa zustehenden Grundrechte durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 6, 445 [447]; 8, 222 [223]).

Im Tenor der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wird (unter II) lediglich festgestellt, daß die in § 20 FeiertagsG genannten Ministerialbekanntmachungen nicht verfassungswidrig seien. Diese Feststellung kann die der Beschwerdeführerin nach Art. 1 bis 19 GG etwa zustehenden Grundrechte deshalb nicht verletzen, weil sie sich lediglich auf die Vereinbarkeit der Ministerialbekanntmachungen mit der Bayerischen Verfassung bezieht und nichts darüber besagt, ob diese Bekanntmachungen grundgesetzwidrig sind.

Die Feststellung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stützt sich auf die in der Begründung näher dargelegte Ansicht, der Ministerratsbeschluß vom 26. Juni 1946 sei rechtsgültig. Durch diese Rechtsausführungen ist die Beschwerdeführerin aber nicht beschwert; eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung kann nicht darauf gestützt werden, daß ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten habe, die grundgesetzwidrig sei (vgl. BVerfGE 8, 222 [223 ff.]). Die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über den Ministerratsbeschluß stützen jedoch lediglich Feststellungen in der Entscheidungsformel, durch die etwaige Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt sein können.

Schon aus diesen Gründen kann die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzen.

Sollte die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluß des Bayerischen Ministerrats vom 26. Juni 1946 gerichtet sein, so wäre sie unzulässig, weil die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG versäumt ist.

V.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschluß des Bayerischen Ministerrats vom 26. Juni 1946 für nichtig zu erklären, entfällt schon deshalb, weil die Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet ist.