Art. 59 GG

BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

1. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Vertragsgesetze im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG grundsätzlich der verfassungsmäßigen Prüfung im Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zugänglich sind.
2. Solange die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages noch offen ist, muß bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Vertragsgesetzes unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann.
3. Bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages, der politische Beziehungen des Bundes regelt, kommt der politischen Ausgangslage des Vertrages besondere Bedeutung zu.
4. Völkerrechtliche Verträge, die eine in einem Teil Deutschlands bestehende besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, können dann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, wenn der durch sie geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz steht" als der vorher bestehende. Einschränkungen von Verfassungsnormen können in solchen Verträgen für eine Übergangszeit hingenommen werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung stehen, die in ihrer ganzen Tendenz darauf gerichtet ist, dem der Verfassung voll entsprechenden Zustand näher zu kommen. Unverzichtbare Verfassungsgrundsätze dürfen jedoch nicht angetastet werden.

BVerfG, 30.06.1953 - 2 BvE 1/52

1. Die Zustimmung der Bundesregierung zu einem Vertrag eines Landes kann die Rechte des Bundestages nach Art. 59 Abs. 2 jedenfalls dann nicht verletzen, wenn es sich nicht um einen Vertrag mit einem auswärtigen Staate im Sinne des Art. 32 Abs. 3 GG handelt, oder wenn das Land zwar einen Vertrag mit einem auswärtigen Staate abgeschlossen, aber innerhalb seiner Zuständigkeit gehandelt hat.
2. Art. 59 Abs. 2 GG ist nur anwendbar auf Verträge, die im Namen des Bundes geschlossen werden.
3. Eine verdeckte Stellvertretung bei völkerrechtlichen Vertragsabschlüssen ist nicht möglich. Daher kann es auch keine "verdeckten Staatsverträge" geben.
4. Die Art. 32 Abs. 3 und 59 GG beziehen sich nicht auf Verträge mit ausländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ausschließlich staatlichem Recht unterstehen.
5 a) Körperschaften des öffentlichen Rechts, die staatlichem Recht unterstehen, können nicht zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Art. 24 GG sein; sie werden es auch dadurch nicht, daß sich nach der Satzung Organe aus Personen verschiedener Staatsangehörigkeit zusammensetzen.
b) Zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne des Art. 24 GG können nur durch Verträge zwischen Völkerrechtssubjekten geschaffen werden.