RG, 18.11.1904 - II 90/04

Daten
Fall: 
Kosten eines vom Nebenintervenienten eingelegten unbegründeten Rechtsmittels
Fundstellen: 
RGZ 59, 173
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.11.1904
Aktenzeichen: 
II 90/04
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Mannheim
  • OLG Karlsruhe

Sind die Kosten eines vom Nebenintervenienten eingelegten und als unbegründet zurückgewiesenen Rechtsmittels, wenn die vom Nebenintervenienten unterstützte Prozeßpartei am Rechtsmittelverfahren teilnahm, der Prozeßpartei, oder dem Nebenintervenienten aufzuerlegen?

Tatbestand

Die Frage wurde dahin entschieden, daß der Prozeßpartei die Kosten des unbegründeten Rechtsmittels aufzuerlegen seien.

Aus den Gründen

... "Die als unbegründet zurückzuweisende Revision ist zwar von dem Nebenintervenienten eingelegt; der Beklagte ist indessen nicht untätig geblieben; er hat seinerseits Revisionsanträge gestellt und Angriffe erhoben. Dadurch unterscheidet sich die gegebene Sachlage wesentlich von dem in dem Urteile des I. Zivilsenats vom 18. April 1900, Rep. I. 50/00 (Jurist. Wochenschr. 1900 S. 438 Nr. 4), entschiedenen Falle, wenn ohne Zutun und Teilnahme der Partei vom Nebenintervenienten das erfolglose Rechtsmittel eingelegt und durchgeführt wird; sie steht übrigens auch nicht gleich der vom VI. Zivilsenat im Urteile vom 11. Mai 1896. Rep. VI. 13/96 (Jurist. Wochenschr. 1896 S. 333 Nr. 3), erörterten Prozeßlage. Bei einer Sachlage wie hier ist daher die vom Nebenintervenienten unterstützte Partei nicht etwa bloß formell als Revisionsklägerin anzusehen, und sind ihr, nicht dem Nebenintervenienten, nach § 97 Z.P.O. die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen; dagegen bleiben die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Nebenintervenienten zur Last."