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Urheber- und lizenzrechtliche Aspekte bei der Gewährleistung für Computersoftware – Zugleich zum Problem der Rechtsnatur von Lizenzverträgen

Der Versuch, die gewährleistungsrechtlichen Probleme bei Verträgen über Computersoftware mit den begrifflichen Werkzeugen der zivilrechtlichen Systematik zu bewältigen, ist auf eine Reihe tiefer Probleme gestoßen. Computersoftware ist kein körperlicher Gegenstand1 gleichwohl ist sie immer eng mit Sachen (§ 90 BGB) verbunden; sie ist keine technische Lehre, (§ 1 PatG2), befindet sich aber immer im technischen Umfeld; sie hat keine künstlerisch-ästhetische Qualität, (§ 2 UrhG3), ist aber ohne originelle wissenschaftliche Entwürfe nicht denkbar.

  • 1. BGH in GRUR 1985, 1055 Lignamat mit Anm. von Betten.
  • 2. BPatG in GRUR 1987, 31.
  • 3. OLG Frankfurt in BB 1985, 139, (140) - Baustatikprogramm; Ulmer/Kolle, GRUR Int. 1982, 489 (492).

Rechtliche Verantwortungsebenen und dingliche Verfügungen bei der Überlassung von Open Source Software

Die kostenlose Überlassung von Software hat sich im Laufe der letzten Jahre zu einem eigenen Geschäftsmodell entwickelt, das die unterschiedlichsten Ebenen bis hin zum Endkunden, der ebenso Unternehmer wie Verbraucher sein kann, umfasst. Seine Produkte (z.B. Linux) verkörpern symbolisch die Freiheit des Informationsaustausches als Gegenmodell zu proprietärer Software (z. B. Microsoft). Die aktuelle Streitfrage, ob und inwieweit das AGB-Recht die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten regelt, kann gelöst werden, wenn man einzelne Verantwortungsebenen abschichtet und dabei die Beziehungen zwischen Fachleuten, Unternehmern und Verbrauchern voneinander trennt. So wird es möglich, die Rechtsbeziehungen außerhalb der Verbraucherebene und teilweise auch auf Unternehmensebene aus dem vertraglichen Kontext zu lösen und als rein dingliche Verfügungen zu interpretieren. Die dann noch verbleibenden gesetzlichen Haftungsregeln reichen für den Schutz auf der Ebene der Fachleute und (mindestens teilweise) der Unternehmer völlig aus.

Anwaltsmanagement im DAV

*Die Managementfragen der Kollegen haben den Deutschen Anwaltverein schon immer beschäftigt, vermutlich schon vor seiner Neugründung im Jahr 1949. Erst ab diesem Zeitpunkt aber sind Art und Umfang dieses Interesses in den Archiven dokumentiert. Sie zeigen einzelne Phasen, die teils von der technisch/organisatorischen Entwicklung, teils von politischen Absichten geprägt sind:

  • *. Aktualisierte Fassung eines Beitrags zur Festschrift für Michael Streck, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2011, 695 ff.