Beiträge

Deliktische Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern

Dieses Werk geht der Frage nach, wie Organmitglieder deliktisch als Teilnehmer nach § 830 II BGB haften können. Dabei wird zunächst die theoretische Basis im Kontext untersucht: Die Deliktstatbestände §§ 823 I, 823 II, 826 BGB, die Teilnehmerhaftung bestehend aus Anstiftung und Beihilfe sowie die Stellung der Organmitglieder hierbei. Anschließend folgt die Anwendung der gewonnen Erkenntnisse auf die Praxis unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgesellschaften GmbH und AG und unter Einbeziehung der einschlägigen Urteile.

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794), Erster Theil

ERSTER THEIL des Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten. (Einleitung - Erster Theil - Zweyter Theil)

§ 1 BGB - Beginn der Rechtsfähigkeit (Kommentar)

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Die Allgemeine Prüfungsstruktur der Freiheitsgrundrechte

A) Allgemeine Aufbauregeln1

  1. Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten
  2. Spezielle Freiheitsrechte vor allgemeinen Freiheitsrechten
  • 1. Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1, Rz. 2, 5 ff., 14 ff.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) – Schema

Kurzeinführung

(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt eines der nicht explizit normierten, aber von der Rechtsprechung entwickelten Grundrechten dar.1 Grundlegend für dessen Entwicklung waren die Rechtsgedanken, welche von Art. 2 I GG ausgingen.2 Darüber hinaus wird das Grundrecht durch Art. 1 I GG beeinflusst, welcher daneben als Leit- und Auslegungslinie dient.3 Im Übrigen sollte jedoch Zurückhaltung bei der „Erfindung“ neuer Grundrechte durch die Verbindung mit Art. 1 I GG geboten sein, da letztendlich die Gefahr besteht die Menschenwürdegarantie zu banalisieren.4 Für die Klausur muss beachtet werden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar die allgemeine Handlungsfreiheit aufgrund von Spezialität verdrängt, allerdings hinter spezielleren Grundrechten (z. B. Art. 10 I GG) zurücktritt.5

  • 1. Grundlegend: BVerfGE 27, 1 (6 ff.); 34, 269 (280 ff.); 35, 202 (219 ff., 238 ff.); ablehnend: Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 773.
  • 2. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 36.
  • 3. Dreier/Dreier, GG Bd. 1, Art. 2 I, Rz. 69.
  • 4. ders., GG Bd. 1, Art. 1, Rz. 47 – 51, 167 f. mit weiteren kritischen Anmerkungen.
  • 5. Manssen, StaatsR II, § 11., Rz. 244.

Wie Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Wirklichkeit aussieht: Der Vergleich des Diktators über das Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland wird dieses Jahr 70 Jahre alt. Die Zukunftsfähigkeit und das Überleben dieses in die Jahre gekommenen Staates und seiner Strukturen werden maßgeblich auch von der staatstragenden Säule der Justiz abhängen. Es ist deshalb an der Zeit über einige marode und faule Stellen an dieser Säule zu sprechen, die schon seit der Errichtung des Staates bestehen; über eine Mentalität, die zunächst vielen Günstlingen aus dem Beamtenapparat des Nazi-Reichs Schutz vor Verfolgung im Nachfolgestaat bot und bis in die heutige Zeit gefestigt wurde: Rechtsbeugung nach § 339 StGB bleibt ungestraft. Während Bürger über eine Vielzahl von Rechtsbrüchen der Justiz berichten können, ist es auf der anderen Seite ein offenes Geheimnis, dass die Justiz nicht gegen sich selbst vorgeht. Sie hat Hürden und Mittel entwickelt, um Recht ohne Sorge vor Verfolgung nach ihrem Willen zu beugen. Der Staat und seine Vertreter verlangen zwar von den Bürgern, dass sie sich bedingungslos der Rechtsordnung unterwerfen, also ihnen selbst gegenüber, sehen sich jedoch gleichzeitig als übergeordnete Rechtsträger im Gemeinwesen, für die scheinbar nicht die gleichen Spielregeln zu gelten haben. Der Bürger, als untergeordneter Pflichtenträger und als Einzelstehender gegenüber einer mächtigen Behörde, soll hingegen, nachdem er durch viele und langsam mahlende Räder zermürbt wurde, schweigen und sich fügen. Tun also auch wir Bürger das Gegenteil und dokumentieren stattdessen diese Fälle und ihre Mittel – zum Selbstschutz und dem Schutz der Gemeinschaft. Beginnen wir mit einem beliebten Mittel der Rechtsbeugung im Zivilprozess, für das einige Richter, wie der Berliner Michael Reinke, bereit sind, fast alles zu tun, weil es ihnen so viel Arbeit erspart: dem Vergleich.

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794), Zweyter Theil

ZWEYTER THEIL des Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten. (Einleitung - Erster Theil - Zweyter Theil)

Rechte Dritter in der Zwangsvollstreckung

Der Aufsatz beschäftigt sich damit, welche Rechte von unbeteiligten Dritten im Rahmen von Vollstreckungshandlungen beeinträchtigt werden können. Ferner wird dargestellt, mit welchen Rechtsbehelfen Dritte solchen Rechtsbeeinträchtigungen entgegentreten können.

Übersicht der Rechtsformen im Gesellschaftsrecht

Gesellschaften sind Zusammenschlüsse von Personen zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Zur Organisation einer Gesellschaft bedarf sie einer Rechtsform. Solche Rechtsformen unterliegen dem sog. Numerus Clausus der Gesellschaftsformen, also einem abschließenden Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftstypen, derer sich die Gründungsgesellschafter bedienen müssen. Sie können sich keine neuen Gesellschaftsformen ausdenken. Die einzelnen Gesellschaftsformen lassen sich dabei in zwei Gruppen einteilen: Zum einen Personengesellschaften, die ursprünglich – mit Ausnahme der Handelsgesellschaften – nicht als Träger von Rechten und Pflichten angesehen wurden, sondern nur deren Gesellschafter, die zumeist die Aufgaben in der Gesellschaft selbst vornehmen (Selbstorganschaft) und persönlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – mit Ausnahme des Kommanditisten – unbeschränkt haften. Zum anderen die Gruppe der Körperschaften, also juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, einer Trennung von Mitgliedschaft und Organisation (Fremdorganschaft) sowie einer Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (01.06.1794), Einleitung

EINLEITUNG des Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten. (Einleitung - Erster Theil - Zweyter Theil)

Stückschuld

Die Stückschuld, auch Speziesschuld, bezeichnet ein Schuldverhältnis, in dem der Schuldner dem Gläubiger ein ganz spezielles Stück schuldet, also einen individuell bestimmten Leistungsgegenstand. Der Gegensatz hierzu ist die Gattungsschuld. Die Unterscheidung ist insbesondere bei der Unmöglichkeit der Leistung von Bedeutung.

Qualifizierte Gründung einer AG | Schema

Wurden Abreden nach §§ 26, 27 AktG getroffen, so liegt eine qualifizierte Gründung vor, die mit Gefahren für die Kapitalaufbringung verbunden ist, insbesondere der Gefahr der Überbewertung von Sache

Vertretung, §§ 164 ff. BGB

Die Vertretung (auch Stellvertretung1) nach §§ 164 ff. BGB ist das rechtsgeschäftliche Handeln anstelle eines anderen. Sie ist innerhalb des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Buch, §§ 1 – 240 BGB) unter dem Abschnitt der Rechtsgeschäfte (3. Abschnitt, §§ 104 – 185 BGB) eingeordnet und wird in den §§ 164 – 184 BGB (5. Titel, Vertretung und Vollmacht) geregelt.

  • 1. Das BGB gebraucht allerdings den Begriff Vertretung, vgl. Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 – 181).

BGH, 02.11.1966 - IV ZR 239/65

Inhalt der Verpflichtung zu ehelicher Lebensgemeinschaft und Bedeutung der Verletzung dieser Pflicht für die Zerrüttung der Ehe.

Kanon des Lekë Dukagjini

Das alte nordalbanische Gewohnheitsrecht nach dem Kanon des Lekë Dukagjini [lɛk dʊkaˈd͡ʒiːni], in der Kodifikation von Shtjefën Gjeçovi, ins Deutsche übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin.

Verbraucherwarnung: Gratis Rückgabe innerhalb von 100 Tagen von fahrrad.de gilt trotz Umgehungsversuche des Fahrradversenders

Der Online-Fahrradversender fahrrad.de wirbt in großen Lettern mit „Gratis Rückgabe innerhalb von 100 Tagen“ in der Kopfzeile. „Und für den Fall, dass etwas doch nicht passen sollte, bieten wir dir 100 Tage Umtauschrecht“, heißt es fernerhin auf der Website. Einschränkende Fußnoten, die auf Kleingedrucktes verweisen, sind nicht vorhanden. Eigentlich ein guter Service – wenn sich fahrrad.de ohne Umgehungsversuche daran halten würde.

Bindung Privater an die Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH: Angonese)

*Eine der umstrittensten Fragen in Bezug auf die Grundfreiheiten ist, ob und inwiefern diese auch Private unmittelbar binden.1 Im Folgenden soll diese Problematik anhand der Arbeitnehmerfreizügigkeit dargestellt und diskutiert werden. Im Zentrum steht dabei die Rechtssache Angonese. Es soll erörtert werden, weshalb diese Entscheidung einen „Meilenstein“ in Bezug auf die Bindung Privater an die Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt. Dabei wird erst einmal ganz allgemein aufgezeigt, welche Funktion der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Geflecht der Grundfreiheiten zukommt und wer die Träger und Verpflichteten dieser Vorschrift sind. Anschließend folgt zunächst die Darstellung der Drittwirkungsproblematik anhand von zwei ausgewählten Fällen früherer Rechtsprechung, bevor dann auf den Fall Angonese eingegangen wird. Nachdem die Unterschiede dieser Fälle zueinander herausgearbeitet wurden, soll, bevor ein kurzes Fazit gezogen wird, die Folgerechtssprechung in Bezug auf die Drittwirkungsproblematik aufgezeigt werden.

  • *. Diese Arbeit wurde im Rahmen des Seminars „Milestones revisited – Europarechtliche Leitentscheidungen neu gelesen“ am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht bei Prof. Dr. Fastenrath und Betreuer Dr. Groh im Studiengang Law in Context an der TU Dresden verfasst.
  • 1. Streinz, Leible, EuZW 2000, 459 (459); Birkemeyer, EuR 2010, 662 (663).

Anfechtungsklage - Schema

Die Anfechtungsklage hat als Gestaltungsklage das Ziel die Rechtslage zu verändern. Die intendierte Veränderung besteht in der Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 113 I 1 VwGO). Die Anfechtungsklage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Art. 64 I GG: Nichternennung oder -entlassung eines Ministers durch den Bundespräsidenten

Gemäß Art. 64 I GG werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Unstrittig ist, dass der Bundespräsident nicht ohne Einverständnis und Vorschlag des Bundeskanzlers Minister ernennen und entlassen
darf. Umstritten ist hingegen, ob der Bundespräsident dem Vorschlag des Kanzlers nachkommen kann oder aber muss.

Die Anfechtung (§ 142 I BGB) - Schema

Kurzeinführung

a) Begriff: Die Anfechtung wird im BGB nicht näher erläutert, sondern vielmehr vorausgesetzt. Beschrieben wird lediglich die Wirkung der Anfechtung in § 142 I BGB („so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen“). Demnach ist ein lediglich anfechtbares Rechtsgeschäft von einem nichtigen Rechtsgeschäft zu unterscheiden.1 Während ein nichtiges Rechtsgeschäft so zu behandeln ist, als ob es von Anfang an nie bestanden hätte, hat die Anfechtung rückwirkende Kraft und vernichtet das Rechtsgeschäft von Anfang an (ex tunc).2 Problematisch in diesem Zusammenhang ist der Umstand, ob auch ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden kann.3 Dies kann allerdings ganz allgemein mit dem Argument dahingehend bejaht werden, dass wenn dies nicht ginge, eine Einschränkung der Privatautonomie (Art. 2 I GG) darstellen würde.

  • 1. Köhler, BGB AT, § 7., Rz. 68.
  • 2. Palandt/Ellenberger, BGB, Überblick vor § 104, Rz. 33; § 142, Rz. 2.
  • 3. dies., BGB, Überblick vor § 104, Rz. 34.

Dereliktion

Die Dereliktion (lat., Aufgabe, Zurücklassung)1 bezeichnet die freiwillige Aufgabe des Eigentums und des Besitzes an einer Sache.2 Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache dadurch herrenlos und kann gemäß § 958 I BGB durch Inbesitznahme eigentümlich erworben werden. Als triviales Beispiel für die Dereliktion diene das schlichte Wegwerfen einer beweglichen Sache im Alltag, z.B. einer Flasche oder einer Zeitung. Ferner kann gemäß § 928 I BGB die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück erfolgen, sofern der Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und in das Grundbuch eingetragen wird. Macht der Landesfiskus von seinem Aneignungsvorrecht nach § 928 II 1 BGB Gebrauch, so reicht gemäß § 928 II 2 BGB für den Eigentumserwerb die Eintragung des Fiskus als Eigentümer in das Grundbuch aus. Des Weiteren können gemäß § 7 I SchiffRG auch Schiffe derelinquiert werden.

  • 1. Derelikten (lat. res derelictae) = herrenlose, aufgegebene Sachen (früher auch als Derelicta bezeichnet, vgl. Herders Conversations-Lexikon, Bd. 2, Freiburg im Breisgau 1854, S. 329); derelinquieren = aufgeben, verlassen, zurücklassen. Vgl. zu allen drei Begriffen: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 4, Leipzig 1906, S. 654. Lateinisches Substantiv = derelictio; lateinisches Verb = derelinquere; Zusammensetzung aus Präfix de (ab-, weg-) und relinquere (verlassen, zurücklassen, aufgeben).
  • 2. Besitzaufgabe und Eigentumsaufgabe sind für die Dereliktion komplementär notwendig. Dies geht auch aus § 959 BGB hervor, der die Besitzaufgabe mit dem Eigentumsverzicht verbindet. Lediglich von der Aufgabe des Besitzes oder der Aufgabe des Eigentums zu sprechen, ist daher nicht vollständig richtig.

opinio iuris

Die opinio iuris (dt. „Rechtsmeinung“/„Rechtsauffassung“/„Rechtsüberzeugung“), nach neuzeitlicher Schreibweise auch opinio juris1, ist gemäß der dualistischen Theorie des Gewohnheitsrechts2 – neben dem objektiven Element der langandauernden Übung (lat. longa consuetudo) – das notwendige subjektive Element für die Entstehung von Gewohnheitsrecht und bezeichnet die allgemeine Überzeugung der Rechtmäßigkeit einer Übung. Gebräuchlich ist auch der Terminus opinio iuris sive/vel/et necessitatis (dt. „Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder/und der Notwendigkeit“).

  • 1. Jedoch kennt das klassische lateinische Alphabet den Buchstaben J nicht.
  • 2. Auch Zwei-Elementen-Lehre genannt.

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) – Schema

Kurzeinführung

(1) Art. 2 II 1 GG enthält zwei Grundrechte: Das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf Leben stellt im Grundgesetz „einen Höchstwert dar“,1 sodass die menschliche Existenz rein rechtlich von der Vernichtung geschützt ist. Die Abschaffung der Todesstrafe ist somit darin angelegt, wenn auch nicht offensichtlich, aber sodann in Art. 102 GG nochmals ausdrücklich bestätigt.2 Das Recht auf körperliche Unversehrtheit hängt damit insofern eng zusammen.3 Dieser kommt vor allem im Umweltrecht eine weitere hohe Bedeutung zu, da sich ein Umweltgrundrecht nicht aus der Verfassung ableiten lässt.4 Schwierig ist dabei, inwieweit auch rein psychische Einwirkungen unter den Anwendungsbereich des Art. 2 II 1 Alt. 2 GG fallen.5 Ferner betont Art. 2 II 1 GG aus historischer Sicht nochmals die Abkehr von der nationalsozialistischen Willkürherrschaft.6 Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 II 1 GG eine objektiv-rechtliche Dimension ab, also eine staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.7

  • 1. s. BVerfGE 49, 24 (53).
  • 2. Münch/Kunig, GG Bd. 1, Art. 2, Rz. 44 aA.
  • 3. Manssen, StaatsR II, § 12., Rz. 275.
  • 4. Erbguth/Schlacke, UmweltR, § 4, Rz. 9.
  • 5. Münch/Kunig, GG Bd. 1 Art. 2, Rz. 63.
  • 6. Münch/Kunig, GG Bd. 1, Art. 2, Rz 44 aE.
  • 7. BVerfGE 18, 112; 39, 1.

Wenn Anwälte hochstapeln, lügen, nötigen: Der Fall [zensiert] aus Berlin

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.a. sowie I.1.5. des Urteils.

Zu den Richtern

Obwohl auch Rechtsanwälte Dienstleister sind und im Schatten Justitias das Recht verteidigen sollen, haben eher wenige Menschen das Bild eines echten Helfers im Kopf, wenn sie an einen Rechtsanwalt denken. Nicht allzu selten sind schwarze Schafe unter den Anwälten Mitverursacher von Problemen und Streitigkeiten, von denen sie schließlich leben. Doch wie konnte sich dieses negative Berufsbild in der öffentlichen Meinung derart festsetzen? Dazu tragen vor allem einzelne Rechtsanwälte wie [zensiert] aus Berlin bei, die glauben, nach Belieben die Wahrheit verbiegen zu dürfen ohne dafür geradestehen zu müssen. Indes liefern sie Material für eine ganze Serie von Aufsätzen, die sich zwischen Rechtssoziologie, Berufs-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Zivil-, Prozess- und Strafrecht bewegen. Heute im ersten Teil: Wenn der Rechtsanwalt bereits bei der Bezeichnung seiner Kanzlei hochstapelt.

  • Zu den Richtern. Zu den Richtern: Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.;
    Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.;
    Hurek, unbekannt, Vorname Sonja fraglich.

Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch - Schema

Kurzeinführung

(1) Das Staatshaftungsrecht gilt als eher unbeliebte Materie in der juristischen Ausbildung. Das mag einerseits daran liegen, dass es größtenteils nirgendwo richtig kodifiziert ist. Somit müssen die Anspruchsvoraussetzungen (leider) entweder auswendig gelernt oder sonst irgendwie hergeleitet werden. Andererseits kann es auch daran liegen, dass dieser Materie im Studium aufgrund Zeitmangels weniger Beachtung geschenkt und es häufig erst gegen Ende der Vorlesungszeit behandelt wird. Gleichwohl ist es nach wie vor ratsam sich das Staatshaftungsrecht aufgrund dessen Examensrelevanz zumindest kurz angeschaut zu haben. Denn wie immer gilt auch hier der Grundsatz: Das, was Studierende hassen, lieben Prüfer. Somit verfolgt dieser Beitrag das Ziel den Folgenbeseitigungsanspruch in aller Kürze möglichst umfassend zu beleuchten.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) - Schema

Kurzeinführung

(1) Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG stellt das Auffanggrundrecht1 unter den Freiheitsgrundrechten dar. Obwohl der Gesetzgeber sich mit dem Wortlaut der Norm eher kompliziert ausgedrückt hatte, meinte er ganz profan: „Jeder kann tun und lassen, was er will“.2 In einer Prüfungsarbeit ist nur dann auf das Grundrecht einzugehen, wenn keine spezielleren Freiheitsgrundrechte in Betracht kommen.3 Umgekehrt bedeutet das aber nicht, dass Art. 2 I GG nur einen geringen Anwendungsbereich hätte. Vielmehr gewährleistet die Norm gerade einen lückenlosen Grundrechtsschutz, indem sie alle Handlungsmöglichkeiten schützt,4 insbesondere die Privatautonomie.5 Überdies wirkt Art. 2 I GG, gegebenenfalls i.V.m. Art. 1 I GG, abwehrend gegen noch neuartige, unbekannte Gefährdungen und öffnet somit die Tür für nicht explizit normierte, aber von der Rechtsprechung konstruierte, Grundrechte wie z. B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht.6

  • 1. Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 770.
  • 2. Grundlegend BVerfGE 6, 32 (36 f.); st. Rspr.; nochmals bestätigend BVerfGE 80, 137 (152 ff.).
  • 3. Kahl, JuS 08, 500; Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 230.
  • 4. Kahl, JuS 08, 500; Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 4 – 8.
  • 5. BVerfGE 114, 1 (34).
  • 6. Kritisch: Ipsen, StaatsR, § 18, Rz. 773; befürwortend: Manssen, StaatsR II, § 2., Rz. 43.

ius cogens

Das ius cogens (dt. zwingendes Recht) bezeichnet das unabdingbare, zwingend einzuhaltende Recht. Vertragspartner können dementsprechend bei einer zwingenden Rechtsnorm keine abweichende Vereinbarung treffen. Es bildet den Gegensatz zum ius dispositivum.

Die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 I GG) - Schema

Kurzeinführung

(1) Ein historischer Rückblick in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur liefert die Erkenntnis, dass die Würde des Menschen damals mit Füßen getreten wurde.1 Aus diesen bitteren Erfahrungen heraus wurde die Würde des Menschen als oberster Wert an die Spitze des Grundgesetzes gestellt.2 Die Norm ist überdies im Zusammenhang mit Art. 79 III GG zu lesen: Daraus ergibt sich, dass die Menschenwürdegarantie in ihrer Unabänderlichkeit zusammen mit Art. 20 GG die tragenden Säulen des Grundgesetzes darstellen.3
(2) Art. 1 I GG bildet die „Wurzel aller Grundrechte“,4 da sich letztlich daraus alle weiteren Grundrechte ableiten lassen. Doch die anfangs scheinbar so klar verständlich Norm bereitet auf den zweiten Blick nicht unerhebliche Schwierigkeiten: Was ist mit „Würde“ genau gemeint? - Spätestens wenn sie verletzt ist wird es von uns allen bemerkt. - Es handelt sich hierbei also um einen komplexen Begriff, der einen weiten Umfang hat, aber einen kleinen Kern. Somit ist der Begriff schwierig einheitlich und allgemein zu definieren.5 Darüber hinaus ist umstritten, ob Art. 1 I GG überhaupt ein Grundrecht als solches darstellt, wenn die Norm im Zusammenhang mit Art. 1 III GG gelesen wird.6 Jedoch muss der Grundrechtscharakter des Art. 1 I GG bejaht werden, da es zu einem widersinnigen Ergebnis führte, wenn die Königsnorm der Verfassung keinen subjektiv-öffentlichen Charakter hätte.7
(3) Im Verhältnis zu den anderen Grundrechten wird die Gewährleistung des Art. 1 I GG durch diese konkretisiert.8 Insofern ist die Menschenwürdegarantie eine Art „letzte Verteidigungslinie“.9 Davor sind stets konkrete Normen aufgrund von Spezialität zu prüfen. Erscheint bei deren Auslegung die Menschenwürde als ausreichend berücksichtigt, erübrigt sich freilich der Rückgriff auf Art. 1 I GG.10

  • 1. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 207.
  • 2. Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 2.
  • 3. Gröpl, StaatsR I, § 5., Rz. 232.
  • 4. BVerfGE 93, 266 (293); Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 5.
  • 5. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 217.
  • 6. Ipsen, StaatsR II, § 4, Rz. 234 – 236.
  • 7. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 208; Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 3.
  • 8. Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 5.
  • 9. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 222.
  • 10. Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 5.

Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes

Die Abhandlung behandelt die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz. Dabei werden zunächst ausführlich die Befugnisregelungen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen in den Bereichen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes herausgearbeitet sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede erörtert. Nach der Darstellung von kostenrechtlichen Aspekten der Pflichtverhältnisse werden verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Bürgern zum Dienst im Bevölkerungsschutz thematisiert. Abschließend werden die Frage der Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung hinterfragt und im Anschluss an eine Darstellung der Gesamtergebnisse auch Vorschläge zur Rechtsfortbildung entwickelt.

longa consuetudo

Die longa consuetudo (dt. langandauernde Übung/Praxis/Gewohnheit), oftmals auch nur consuetudo, ist gemäß der Zwei-Elementen-Lehre bzw. der dualistischen Theorie des Gewohnheitsrecht neben dem subjektiven Element der opinio iuris (dt.„Überzeugung von der Rechtmäßigkeit“) das notwendige objektive Element für die Entstehung von Gewohnheitsrecht. Seltener wird alternativ der Terminus diuturnus usus (dt. langandauernder Gebrauch) verwendet.

LG München II, 13.03.2014 - W5 KLs 68 Js 3284/13

I. Der Angeklagte (…) wird wegen 7 tatmehrheitlicher Fälle der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 53 StGB.

BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

1. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht ohne weiteres schon deshalb unvorschriftsmäßig besetzt, weil für einen ausgeschiedenen Richter nicht innerhalb der in § 5 III BVerfGG vorgesehenen Frist ein Nachfolger gewählt wird.
2. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
3. Art. 21 II GG ist für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 II GG.
4. Art. 21 I 1 und 2 und II GG ist unmittelbar anwendbares Recht. Das gilt auch für Art. 21 I 3 GG insoweit, als er es verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien organisiert.
5. Erreicht die Abkehr von demokratischen Organisationsgrundsätzen in der inneren Ordnung einer Partei einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich demokratiefeindlichen Haltung erklärbar ist, dann kann, namentlich wenn auch andere Umstände diese Einstellung der Partei bestätigen, der Tatbestand des Art. 21 II GG erfüllt sein.
6. Wird die Auflösung einer Partei in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären gestellt, so ist eine dahingehende Satzungsbestimmung oder eine einzelne Ermächtigung wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art. 21 I 3 GG nichtig.
7. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei fallen die Bundestags- und Landtags- (Bürgerschafts-) mandate der Abgeordneten dieser Partei fort.

BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

1. Die Kenntnis der möglichen Folgen einer Handlungsweise und die Billigung dieser Folgen sind zwei selbständige Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes.
2. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist; er billigt diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. wofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will.
3. Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind ausnahmslos die schriftlichen Gründe maßgebend.

Sachentscheidungsvoraussetzungen - Schema

Der Erfolg einer Verwaltungsklage bestimmt sich zweigliedrig nach ihrer Zulässigkeit und Begründetheit. Zu beachten ist, dass § 17 a GVG zwar von einem „unzulässigen Rechtsweg“ spricht, dies aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zur (obligatorischen) Verweisung nach § 17 a II GVG führt. Selbiges gilt für das unzuständige Verwaltungsgericht nach § 83 VwGO. Die Klage darf somit nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden – auch wenn kein Verweisungsantrag gestellt wurde.1

  • 1. Vgl. Hufen, § 10, Rn.

BVerwG, 28.11.1963 - I C 74.61

Eine Landschaftsschutzverordnung, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Veränderungsverbotes nicht in ihrem verkündeten Text bestimmt, sondern insoweit nur auf die Eintragungen in eine nicht veröffentlichte Karte verweist, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Art. 63 I, II 2 GG: Kanzlervorschlag und -ernennung unter Präsidialbedingungen

Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG auch von diesem ernannt. Hierbei könnte die Frage aufkommen, ob der Bundespräsident seinen Vorschlag oder seine Ernennung mit einer Bedingung für den Kanzler verknüpfen kann oder aber diesen bedingungslos vorzuschlagen und zu ernennen hat.

VGH, 22.02.1943 - 1 H 47/43

Im Namen des Deutschen Volkes

In der Strafsache gegen

  1. den Hans Fritz S c h o l l aus München, geboren in Ingersheim am 22. September 1918,