§ 184 BGB

Der Unterhaltsanspruch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

Unterhaltsforderungen werden in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners nicht anders als andere Forderungen behandelt. Das bedeutet, Unterhaltsforderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen mit der Folge, dass der Schuldner von diesen bzw. der jeweiligen Restschuld grundsätzlich befreit werden kann; während Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, und die nicht bedient werden, bestehen bleiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet damit die Zäsur. Das Interesse des Unterhaltsgläubigers geht demnach dahin, dass seine Insolvenzforderungen auch nach dem Insolvenzverfahren durchsetzbar bleiben; dagegen das Interesse des Unterhaltsschuldners von seinen Unterhaltsschulden befreit zu werden.

BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 91/95

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Willensmängeln (§ 123 BGB) enthält nicht ohne weiteres einen Widerruf des entsprechenden Vertragsangebots des Anfechtenden wegen Vertretungsmängeln bei dessen Annahme durch den Anfechtungsgegner (im Anschluß an BGH, NJW 1965, 1714 = LM § 178 BGB Nr. 1 und BGH, WM 1973, 460).

BGH, 13.07.1973 - V ZR 16/73

Nimmt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Antrag, für dessen Annahme der Antragende eine Frist bestimmt hatte, innerhalb der Frist an, so wirkt eine nach Ablauf der Frist erklärte Genehmigung des Vertretenen in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung zurück.