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BGH, 13.07.1973 - V ZR 16/73

Daten
Fall: 
Eine nach Ablauf der Frist erklärte Genehmigung des Vertretenen
Fundstellen: 
DB 1973, 1943; DNotZ 1974, 159; JZ 1973, 699; MDR 1973, 1010; NJW 1973, 1789
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
13.07.1973
Aktenzeichen: 
V ZR 16/73
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Hill, Freitag, Mattern, Grell, v.d. Mühlen
Instanzen: 
  • LG Stuttgart
  • OLG Stuttgart, 21.12.1972

Nimmt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Antrag, für dessen Annahme der Antragende eine Frist bestimmt hatte, innerhalb der Frist an, so wirkt eine nach Ablauf der Frist erklärte Genehmigung des Vertretenen in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Annahmeerklärung zurück.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

In einer von dem Ratschreiber in H. errichteten Urkunde vom 7. Juli 1969 bot die Beklagte von ihrem im Grundbuch von H. eingetragenen Grundbesitz die Flurstücke Nr. 2060, 2081, 2079/2 und 2079/1 sowie ein von den Flurstücken Nr. 62, 62/1, 64 und 2126 wegzumessendes Teilstück von etwa 55 a der klagenden Baugesellschaft zum Kauf an. An dieses Angebot hielt sich die Beklagte hinsichtlich der Flurstücke Nr. 2081, 2079/2 und 2079/1 bis zum 31. Juli 1970 und hinsichtlich der restlichen Flurstücke bis zum 31. Juli 1971 gebunden. Die Auflassung sollte nach Annahme des Vertragsangebots und nach Vorliegen der Messurkunde erfolgen. In § 2 des Angebots heißt es u.a.:

"3.
Vom Kaufpreis wird zunächst ein Teilbetrag von 105.000 DM ohne Berechnung von Zinsen gestundet. ... Der Betrag soll zum Erwerb eines oder mehrerer Gebäude, die von der Käuferin auf dem erworbenen Gelände erstellt werden, dienen. Dabei wird der Verkäuferin das Recht eingeräumt, vorab die von ihr gewünschten Gebäude auszuwählen.
...

5.
Die Entscheidung über den Erwerb von Gebäuden nach Ziff. 3 ist von der Verkäuferin innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Käuferin zu treffen. In diesem Zeitpunkt müssen die Baupläne und der Verkaufspreis der Häuser festliegen."

Hinsichtlich der Flurstücke Nr. 2081, 2079/2 und 2079/1 wurde das Verkaufsangebot von der Klägerin in einer von dem Ratschreiber in H. errichteten Urkunde vom 30. Januar 1970 angenommen.

In notarieller Urkunde vom 4. Juni 1971 wurde das Verkaufsangebot von der Klägerin auch für die weiteren in der Urkunde vom 7. Juli 1969 aufgeführten Flurstücke angenommen. Die Annahme wurde von Frau Annemarie T. "als alleinvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen in § 181 BGB befreite Geschäftsführerin für die Firma B.-Baugesellschaft mit beschränkter Haftung" erklärt. Bereits am 18. Mai 1971 war Frau T. jedoch die Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluß entzogen worden. Gleichzeitig war ihr Ehemann zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden. Die Änderung wurde erst am 6. August 1971 im Handelsregister eingetragen. Bei der notariellen Beurkundung der Annahme war der Ehemann T. zugegen.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien wegen der Erfüllung einiger Vertragspunkte zu Meinungsverschiedenheiten. So wurde die Frage des Auswahlrechts der Beklagten gemäß § 2 des Angebots am 22. Juli 1971 bei dem Rechtsanwalt und Notar Dr. H. gemeinsam besprochen.

Als die Beklagte Ende August oder Anfang September 1971 zufällig erfuhr, daß Frau T. bei der Annahme des Vertragsangebots nicht mehr Geschäftsführerin der Klägerin gewesen war, erklärte ihr Ehemann Anfang Oktober 1971 dem Geschäftsführer der Klägerin nach dessen Urlaub, die Annahme des Angebots sei nicht von der zuständigen Person erklärt worden und demzufolge unwirksam. Hierauf genehmigte der Geschäftsführer der Klägerin in notarieller Urkunde vom 3. November 1971 die von Frau T. am 4. Juni 1971 abgegebene Annahmeerklärung.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß zwischen den Parteien durch die Annahmeerklärung vom 4. Juni 1971 ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Sie hält deshalb die Beklagte für verpflichtet, die Auflassung des Flurstücks Nr. 2060 Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 159.145 DM abzüglich eines bereits geleisteten Teilbetrags von 15.000 DM zu erklären. Hinsichtlich des wegzumessenden Teilstücks, für das noch keine Meßurkunde vorliege, macht sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung geltend, daß auch insoweit ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Die Klägerin hat deshalb beantragt,

1. die Beklagte zur Auflassung des Flurstücks Nr. 2060 und zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Zug um Zug gegen Zahlung von 144.145 DM zu verurteilen,
2. festzustellen, daß hinsichtlich des von den Flurstücken 62, 62/1, 64 und 2126 wegzumessenden Teilstücks von etwa 55 a zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat u.a. vorgetragen: Ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, weil Frau T. im Zeitpunkt der Annahmeerklärung nicht mehr Geschäftsführerin der Klägerin gewesen sei. Die Beklagte sei auch von dem Kaufvertrag nach § 326 BGB zurückgetreten, weil die Klägerin nie konkrete Gebäude mit Bauplänen und festen Verkaufspreisen angeboten habe, wie dies in § 2 Ziffer 5 des Kaufangebots vorgesehen sei. Die Klägerin sei auch nicht mehr in der Lage, ihre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, weil sie von den bereits erworbenen Flurstücken einen Teil weiter verkauft habe. Bei dem von der Klägerin gezahlten Betrag von 15.000 DM habe es sich um fällige Zinsen aus einem ändern Betrag und nicht um eine Zahlung auf den Kaufpreis gehandelt.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne daraus nichts für sich herleiten, daß die Abberufung von Frau T. als Geschäftsführerin der Klägerin erst am 6. August 1971 und damit erst nach der Erklärung der Annahme des Verkaufsangebots in das Handelsregister eingetragen worden sei, ist frei von Rechtsirrtum. Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist zwar jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Wirksamkeit der Änderung ist jedoch von der Eintragung unabhängig; die Eintragung wirkt lediglich rechtsbet zeugend (Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. § 39 Anm. 2 C unter Bezugnahme auf BGH BB 1960, 880). Dem steht die Vorschrift des § 15 Abs. 1 HGB nicht entgegen, wonach eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache, so lange sie nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengehalten werden kann. Hierdurch wird lediglich die Berufung auf die eingetretene Rechtsänderung den von der Eintragung Betroffenen gegenüber dem Dritten versagt. Der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur zugunsten des Gutgläubigen, nicht aber gegen ihn.

2.

Konnte somit Frau T. am 4. Juni 1971 nicht mehr als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Klägerin mit Wirkung gegenüber der Beklagten die Annahme des Verkaufsangebots erklären, so erhebt sich die Frage, ob sie bei dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht von ihrem bei der notariellen Beurkundung der Annahme anwesenden Ehemann, der damals bereits alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war, zur Abgabe der Annahmeerklärung bevollmächtigt worden ist. Das Berufungsgericht hat dies bejaht und zur Begründung ausgeführt: Zu einer schlüssig oder stillschweigend erteilten Vollmacht gehöre allerdings der Wille, einem Anderen eine entsprechende Vollmacht einzuräumen. Dem stehe indessen hier nicht entgegen, daß die Eheleute T. der irrigen Meinung gewesen seien, einer "ausdrücklichen" Vollmacht bedürfe es nicht, solange Frau T. noch als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Darauf, wie sie die Rechtslage beurteilt hätten, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, daß beide in Kenntnis des Gesellschafterbeschlusses vom 18. Mai 1971 gewollt hätten, daß Frau T. die Grundstücke für die Gesellschaft kaufen solle. Dieser Wille habe nur dadurch rechtlich wirksam werden können, daß Frau T. in Vollmacht des wirklichen Geschäftsführers gehandelt habe. Dadurch, daß der Geschäftsführer T. den Grundstückskauf in dieser Form gewünscht habe, was durch seine Anwesenheit bei der notariellen Beurkundung bekräftigt worden sei, habe er seiner Ehefrau in Wirklichkeit auch stillschweigend Vertretungsmacht erteilt.

3.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Auszugehen ist von der Vorschrift des § 167 Abs. 1 BGB, wonach die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erfolgt. Nach dem unstreitigen und dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt liegt die Erteilung einer Vollmacht zur Annahme des Vertragsangebots der Beklagten durch den Ehemann T. in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin durch Erklärung gegenüber der Beklagten ebensowenig vor, wie eine Vollmachterteilung durch eine ausdrückliche Erklärung des Ehemanns T. gegenüber seiner Ehefrau. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb zunächst davon ab, ob der Ehemann T. seine Ehefrau wenigstens stillschweigend zur Annahme des Verkaufsangebots der Beklagten bevollmächtigt hat.

Das Berufungsgericht hat nun zwar festgestellt, der Ehemann T. habe als Geschäftsführer der Klägerin dadurch, daß er seine Ehefrau als Vertreter der Gesellschaft handeln ließ, kundgetan, daß sie Vertretungsmacht haben sollte. Zutreffend hat es weiter ausgeführt, zu einer schlüssig oder stillschweigend erteilten Vollmacht gehöre der Wille, einem ändern eine entsprechende Vollmacht einzuräumen (vgl. BGH LM BGB § 167 Nr. 10 und § 164 Nr. 24; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 167 Anm. 2). Die darauf folgenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sind jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, zum Teil rechtsfehlerhaft, und dies kann auch die vorstehend wiedergegebene Feststellung beeinflußt haben:

Das Berufungsgericht hält für entscheidend, daß die Eheleute T. - ungeachtet ihrer teilweise irrigen Beurteilung der Rechtslage - "in Kenntnis des Gesellschafterbeschlusses vom 18. Mai 1971 wollten, Frau T. solle die Grundstücke für die Gesellschaft kaufen"; dieser Wille habe nur dadurch wirksam werden können, daß Frau T. in Vollmacht des wirklichen Geschäftsführers handelte. - Dem kann der Senat nicht folgen. Das Berufungsgericht hatte zunächst zu prüfen, ob das Verhalten des Geschäftsführers bei Abgabe der Erklärung seiner Frau überhaupt als rechtsgeschäftliche Erklärung zu werten war. Diese Frage war zu verneinen, wenn bei dem Geschäftsführer das Bewußtsein fehlte, daß eine von ihm abzugebende Willenserklärung überhaupt erforderlich sein könnte (vgl. das Senatsurteil LM BGB § 398 Nr. 20 Bl. 3; Palandt, BGB 32. Aufl. § 133 Anm. 5). Ob der Mangel dieses Bewußtseins gegebenenfalls darauf beruhte, daß der Geschäftsführer die Rechtslage irrig beurteilte, war rechtlich unerheblich.

Unter diesem Gesichtswinkel hätte das Berufungsgericht folgendes erwägen müssen: Wenn die Eheleute Todt entsprechend dem Wortlaut der Annahmeerklärung davon ausgingen, Frau T. sei "alleinvertretungsberechtigte ... Geschäftsführerin", so bedurfte sie aus dieser Sicht keiner Bevollmächtigung durch ihren Ehemann. Konnte sie ohnehin die Klägerin vertreten, so brauchte ihre Vertretungsmacht nicht dadurch begründet zu werden, daß der Geschäftsführer ihr durch eine darauf gerichtete Willenserklärung Vollmacht erteilte. Hat der Geschäftsführer dementsprechend eine Bevollmächtigung seiner Ehefrau für nicht erforderlich gehalten, so kam es weder darauf an, daß er den Gesellschafterbeschluß vom 18. Mai 1971 kannte, noch darauf, daß er das Zustandekommen des Kaufvertrages wünschte, noch schließlich darauf, daß bei richtiger Beurteilung der Rechtslage die Erteilung einer Vollmacht durch ihn unentbehrlich war.

Das Berufungsurteil hält daher in dem hier erörterten Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Frage kann jedoch unter den vorliegenden Umständen nicht abschließend zuungunsten der Klägerin beantwortet werden. Die teilweise unzutreffende Beurteilung der Rechtslage könnte dem Berufungsgericht nämlich die Sicht für die Prüfung der weiteren Frage versperrt haben, ob die Eheleute, wenn sie auch die Vertretungsmacht der Frau T. für gegeben hielten, doch immerhin auch mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums rechneten und ob der Geschäftsführer für einen solchen Fall Vollmacht erteilen wollte. Der Tatrichter wird dieser Frage in der erneuten Verhandlung nachzugehen haben.

4.

Es bleibt aber noch zu prüfen, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht deshalb als richtig im Sinne des § 563 ZPO darstellt, weil der Ehemann Todt, der im Zeitpunkt der Annahmeerklärung vom 4. Juni 1971 der wirkliche Geschäftsführer der Klägerin war, in notarieller Urkunde vom 3. November 1971 vorsorglich die Annahmeerklärung seiner Ehefrau genehmigt hat. Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt zwar eine solche Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit, was hier nicht der Fall ist, nicht ein anderes bestimmt ist. Das kann aber nicht schlechthin auch für Fälle der vorliegenden Art gelten, in denen die Genehmigung erst nach Ablauf der für die Annahme des Vertragsangebots gesetzten Frist erklärt wird.

Die Frage, was in diesen Fällen rechtens ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nur vereinzelt behandelt worden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juni 1960 - V ZR 191/58 (BGHZ 32, 375, 382/383) entschieden, daß bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts die erst nach Ablauf der zweimonatigen Ausschlußfrist erklärte Genehmigung nicht gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar das materielle Rechtsverhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten gestalte. Entsprechend heißt es bei Wussow (NJW 1963, 1756, 1758), daß bei materiellrechtlichen und prozessualen Ausschlußfristen eine Fristwahrung durch nachträgliche Genehmigung nicht möglich sei, weil die inhaltliche Begrenzung des Rechts, das von vornherein nur für einen bestimmten Zeitpunkt gegeben sei, im Vordergrund stehe. Die Frage, ob die Rückwirkung einer erst nach Fristablauf erklärten Genehmigung auch dann ausgeschlossen ist, wenn es sich, wie hier, um eine rechtsgeschäftlich bestimmte Frist handelt, ist vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Urt. v. 27. März 1919, JW 1920, 1042 mit zustimmender Anmerkung von Nußbaum) bejaht worden. Unter Bezugnahme hierauf wird von Erman (BGB 5. Aufl. § 184 Anm. 11) und von Soergel/Siebert (BGB 10. Aufl. § 184 Anm. 7) allgemein, also ohne Unterscheidung zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Frist, die Ansicht vertreten, daß die rückwirkende Kraft des § 184 Abs. 1 nicht für den Fristablauf gilt. In Übereinstimmung hiermit heißt es bei Palandt (a.a.O. § 184 Anm. 1), daß, wenn für ein Geschäft eine gesetzliche oder vertragliche Frist zu wahren war, eine Genehmigung nach Fristablauf in der Regel ohne Wirkung ist. Dabei ist allerdings zu Unrecht auf BGHZ (a.a.O.) und Wussow (a.a.O.) Bezug genommen worden; denn dort handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um die Genehmigung nach Ablauf einer gesetzlichen Frist.

Der Senat schließt sich der Auffassung, daß der Genehmigung nach Ablauf einer rechtsgeschäftlich bestimmten Frist keine rückwirkende Kraft zukommt, jedenfalls für Fälle der hier vorliegenden Art an. Da die Beklagte die Bindung an ihr Angebot unmißverständlich auf die Zeit bis zum 31. Juli 1971 beschränkt hatte, konnte die Klägerin es nur bis zu diesem Zeitpunkt anrechnen (§ 148 BGB). Nachdem die Frist abgelaufen war, ohne daß die Annahme wirksam erklärt worden war, konnte die Klägerin die damit verbundene Rechtsfolge, daß die Beklagte von der Bindung an ihr Angebot freigeworden war, nicht einseitig dadurch wieder beseitigen, daß sie nunmehr durch ihren gesetzlichen Vertreter die Annahmeerklärung der (unterstellt) vollmachtlosen Vertreterin genehmigte. Daß die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 178 BGB auch unabhängig von der Befristung ihres Angebots zum Widerruf berechtigt war, ergab für sie ein zusätzliches Gestaltungsrecht, das für sie insbesondere während des Laufs der Frist praktisch bedeutsam sein konnte. Dies ändert aber nichts daran, daß auch ohne eine solche Erklärung mit fruchtlosem Fristablauf die Bindung an ihr Angebot endete.

5.

Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte sei von dem Kaufvertrag auch nicht wirksam zurückgetreten, und einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO mit der Begründung geltend macht, es habe sich erst durch eine Auskunft des Grundbuchamts vom 5. März 1973 herausgestellt, daß dem Vertragsangebot vom 7. Juli 1969 der auf dessen Seite 2 erwähnte Lageplan nicht beigefügt gewesen sei, bedarf es keines Eingehens auf die insoweit erhobenen Rügen. Da diese bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht zu einer abschließenden Entscheidung zugunsten der Beklagten zu führen vermögen, können sie in der bereits aus anderen Gründen erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wiederholt werden. Dasselbe gilt, soweit sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Klägerin habe auf den Kaufpreis bereits 15.000 DM bezahlt.

6.

Das angefochtene Urteil war somit aus den unter 3 aufgeführten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.