§ 86 BVerfGG

BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

1. Der Ausdruck "Recht" in Art. 126 GG bezeichnet Rechtsnormen jeglicher Art.
2. Der Ausdruck "Gesetz" in § 86 Abs. 2 BVerfGG umfaßt nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Rechtsverordnungen. Auch Rechtsverordnungen können deshalb Gegenstand einer Gerichtsvorlage im Normenqualifizierungsverfahren sein.
3. Das Spielbankenrecht gehört zum Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

BVerfG, 28.05.1957 - 2 BvO 5/56

1. Kann ein Gericht über die Fortgeltung einer Rechtsnorm als Bundesrecht nur entscheiden, indem es sich entweder zu einer beachtlichen in der Literatur vertretenen Auffassung oder zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eines Landes in Gegensatz setzt, so ist die zu entscheidende Frage streitig im Sinne des § 86 Abs. 2 BVerfGG und muß, wenn sie für die Entscheidung erheblich ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden.
2. Als Abänderung von Reichsrecht im Sinne des Art. 125 Nr. 2 GG ist jede Verfügung des Landesgesetzgebers über früheres Reichsrecht anzusehen, dessen Gegenstand zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört. Auch die Ersetzung einer reichsrechtlichen Gesamtregelung durch eine landesrechtliche Gesamtregelung stellt sich demnach als "Abänderung" von Reichsrecht im Sinne des Art. 125 Nr. 2 GG dar.

BVerfG, 28.04.1954 - 1 BvL 85/53

1. Ein Gericht darf nur dann gemäß Art. 126 GG, § 86 Abs. 2 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, wenn es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits darauf ankommt, ob ein Gesetz auf Grund der Tatbestände der Art. 124, 125 GG als Bundesrecht fortgilt.
2. Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 80 ff. BVerfGG kann die Frage, ob ein vorkonstitutionelles Gesetz nach Art. 124, 125 GG zu einem Bundesgesetz geworden ist, als Vorfrage geprüft werden.
3. Recht, das die Besatzungsmächte vor dem Zusammentritt des Bundestags erlassen haben, ist nicht nach Art. 123 bis 125 GG Bundesrecht geworden.
4. Die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG erstreckt sich nicht auf die Feststellung der Unvereinbarkeit deutschen Rechts mit Besatzungsrecht.