Administration
VG Regensburg, 13.11.2014 - RO 5 K 14.381
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
OLG München, 21.11.2016 - 5 VAs 48/16
**I. Der Antrag des Verurteilten vom 1. Oktober 2016 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 25.
Statistik zur Anzahl der Rechtsanwälte in Deutschland (1950 - 2025)
Die interaktive Grafik zeigt die Anzahl der Anwälte in Deutschland von 1950 bis heute auf. Zum 01.01.2025 gab es 166.504 zugelassene Rechtsanwälte in Deutschland. Vergleicht man dies mit der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland im Zeitraum von 1990 (nach der Wiedervereinigung) bis heute, so fällt auf, dass sich die Anzahl der Anwälte fast verdreifacht hat während die Bevölkerung nur um etwa 6 % gewachsen ist. Allerdings hat sich im selben Zeitraum auch die Wirtschaftsleistung fast verdreifacht, siehe dritte Grafik. Seit 2021 ist die Anzahl der Rechtsanwälte erstmals rückläufig. Ein ähnlich rückläufiger Trend ist auch in den USA zu beobachten.
Statistics on amount of lawyers in the United States (1880 - 2024)
The interactive line chart shows the amount of lawyers in the United States of America since 1880. There were 1,322,649 active lawyers as of Jan. 1, 2024 in the U.S.
BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 743/03
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. März 2003 - 64 S 289/02 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführerinnen die ihnen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
RG, 05.11.1880 - III 137/80
Inwiefern ist das Paulianische Rechtsmittel gegenüber von Pfandbestellungen statthaft?
BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53
§ 23 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. Satz 193) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
