Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...
VG Regensburg, 13.11.2014 - RO 5 K 14.381
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Geeignetheitsbescheinigung für das Aufstellen von zwei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Die Klägerin betreibt Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten. Bei dem streitgegenständlichen Aufstellungsort handelt es sich um einen 11,5 qm großen Nebenraum einer Tankstelle, der drei Stehtische und fünf Stühle enthält. Der Aufstellungsort ist nur vom Verkaufsraum der Tankstelle aus zu betreten, weil die vorhandene Türe nach draußen lediglich als Notausgang genutzt wird. Der Durchgang zwischen dem Verkaufsraum der Tankstelle und dem Aufstellungsort ist offen und nicht durch eine Türe abgetrennt. Für den ganzen Bereich wurde vom Landratsamt ... am 28.09.2011 eine unbefristete Gaststättenerlaubnis erteilt.
Da die Klägerin in dem Nebenraum zwei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hatte, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2013 auf, eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO zu beantragen. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2013, unter gleichzeitiger Vorlage der Aufstellererlaubnis der Stadt Regensburg vom 15.04.1981, nach.
Mit Bescheid vom 31.01.2014 lehnte die Beklagte die beantragte Geeignetheitsbestätigung ab (Ziffer 1), ordnete die Entfernung der bereits aufgestellten Spielgeräte bis 17.03.2014 an (Ziffer 2) und drohte bei Nichterfüllung der fristgerechten Entfernung der Spielgeräte ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- EUR an (Ziffer 3).
Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass auf Grund von § 1 Abs. 1 SpielV Spielgeräte u.a. nur in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden dürfen und der streitgegenständlichen Ort nicht in diesem Sinne verstanden werden könne. Die Spielverordnung erfasse eben nur solche Betriebe, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund stehe und sich dieser nicht nur als Nebenleistung eines anderen, nicht in § 1 Abs. 1 SpielV aufgeführten Betriebs darstelle. Der Nebenraum sei nach den tatsächlichen Umständen lediglich als unselbstständige Nebenleistung der Tankstelle zu bewerten. Darüber hinaus könne weder der Betreiber der Tankstelle noch die Klägerin sicherstellen, dass der Jugendschutz und der allgemeine Schutz vor Spielsucht gewahrt werden, da der Nebenraum vom Kassenbereich nicht einsehbar und somit nicht kontrollierbar sei.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25.02.2014 eingegangenen Klage. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus:
Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Begründung dazu enthalte, warum der streitgegenständliche Raum den Anforderungen nicht entspreche. Es sei lediglich das Ergebnis der Überlegungen mitgeteilt worden. Tatsächlich gebe es keinen Grund, die Räumlichkeit nicht als Schank- und Speisewirtschaft zu begreifen. Unstreitig scheiden nach der Spielverordnung Räume aus, die nicht überwiegend durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt seien und deshalb überwiegend einem anderen Zweck dienen und in denen sich das Spielen deshalb nicht mehr bloß als Annex der Bewirtschaftungsleistung darstelle. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Bei dem Raum handele es sich um einen gegenüber der Tankstelle getrennten, separaten Nebenraum, der über eine Gaststättenkonzession verfüge. Es werden rund 30 Arten von Speisen und mehr als 60 verschiedene Arten von Getränken vorgehalten. Deshalb sei der Raum zwar als kleine, aber vollwertige Gaststätte zu behandeln. Die Anzahl der Gäste im Bistro und der damit verbundene Umsatz machen einen wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes der Tankstelle aus und seien wirtschaftlich nicht wegzudenken. Soweit dort nur zwei Spielgeräte aufgestellt werden, bleibe der prägende Zweck dieses Raumes nach wie vor die Zubereitung und Verabreichung von Speisen und Getränken (vgl. VG München, U.v. 02.08.2012 – M 16 K 12.297).
der Bescheid vom 31.01.2014 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß die Geeignetheitsbescheinigung zu erteilen.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
Bei dem streitgegenständlichen „Bistro“ handele es sich nicht um einen zulässigen Aufstellungsort, da das Spielen lediglich ein Annex zu der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung sein dürfe. Ob die Räume diesbezüglich als Haupt- oder lediglich als Nebenzweck dem Verzehr von Speisen oder Getränken dienen, sei anhand einer Gesamtwürdigung zu bestimmen.
Diese Vorgaben erfülle das „Bistro“ nicht ansatzweise, da von einer vollwertigen Gaststätte keine Rede sein könne. Eine solche würde zumindest voraussetzen, dass ein geordneter und eigenständiger Schank- oder Speisebetrieb in relevantem Umfang möglich sei. Das „Bistro“ bestehe hingegen nur aus einer Theke, an der Speisen für die Tankstellenkunden angeboten werden. Bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung sei dieses vermeintliche „Bistro“ nicht anders zu bewerten als im Tankstellenverkaufsraum vorgehaltene Wärmetheken oder Kühltruhen. Genau wie diese, diene die gegenständliche Einrichtung lediglich der Erbringung unselbstständiger Nebenleistungen im Rahmen des Tankstellenbetriebs. Ein vom Tankstellengeschäft unabhängiger Betrieb des „Bistros“ finde weder statt noch wäre er sinnvoll möglich. Der vorliegende Verkauf von Speisen sei im Ergebnis Bestandteil der Bedarfsdeckung für Reisende und eine künstliche Aufspaltung von Räumlichkeiten sei unbeachtlich. Daneben müsse die begehrte Geeignetheitsbescheinigung selbst dann versagt werden, wenn man den Nebenraum unzutreffend als eigenständige Gaststätte einstufen würde. Bei der Aufstellung von zwei Spielautomaten in einem gerade einmal 11,9 qm großen Raum wäre der Spielbetrieb keineswegs ein bloßer Annex zur Bewirtungsleistung, sondern bestimmendes Element der Raumnutzung. Der ohnehin geringe Gaststättenbetrieb hätte dann bloße „Alibifunktion“.
Um die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück N... Straße ##, 9... B... festzustellen, erließ das Gericht am 20.08.2014 einen Beweisbeschluss zur Inaugenscheinnahme. Auf die Niederschrift des Ortstermins vom 24.09.2014 und die dabei gefertigten Lichtbilder sowie auf die Gerichts- und Behördenakte, die dem Gericht vorlegen hat, wird Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der Geeignetheitsbestätigung rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung, weil der streitgegenständliche Raum keine Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) ist.
1.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, bedarf nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis wird für die jeweilige natürliche oder juristische Person erteilt und ist personengebunden. Sie gilt allgemein und berechtigt nicht nur zum Aufstellen einzelner Geräte, sondern zum Aufstellen beliebig vieler Spielgeräte im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (vgl. Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 33c Rn. 23f). Vorliegend wurde die Erlaubnis der Klägerin von der Stadt Regensburg am 15.04.1981 erteilt.
Nachdem bei der Erlaubniserteilung gemäß § 33c Abs.1 Satz 1 GewO nur auf die Person, nicht aber auf den Aufstellungsort abgestellt wird, sagt die Erlaubnis noch nichts darüber aus, wo der Erlaubnisinhaber Spielgeräte aufstellen darf. Diese Lücke wird von § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO geschlossen. Danach benötigt der Erlaubnisinhaber eine Bestätigung der zuständigen Behörde darüber, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Dieser feststellende Verwaltungsakt ist, anders als die Erlaubnis nach Abs. 1, objektbezogen. Die Geeignetheitsbestätigung geht auf Anregung von Verbänden der Automatenwirtschaft zurück und sie erfüllt mehrere Zwecke: Zum einen erlangt dadurch die Behörde darüber Kenntnis, wo in ihrem Bezirk Geldspielgeräte aufgestellt sind; zum anderen wird der Gewerbetreibende von der Verantwortung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes freigestellt und Zweifelsfälle können im Vorfeld geklärt werden (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 33c Rn. 34).
Die geeigneten Aufstellungsorte für Geldspielgeräte sind abschließend in § 1 SpielV festgelegt und die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf die Geeignetheitsbestätigung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
2.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV dürfen Geldspielgeräte in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden.
a. Der Begriff der „Schank- und Speisewirtschaft“ in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Während der Begriff im Gaststättenrecht eher weit auszulegen ist, um aus ordnungsrechtlichen Erwägungen heraus möglichst alle Gaststätten zu erfassen, ist der Begriff der Spielverordnung restriktiv auszulegen (OVG NRW, U.v. 10.12.1990 – 4 A 2423/89 – juris Rn. 7). Mit der Spielverordnung verfolgt der Gesetzgeber gemäß § 33f Abs. 1 GewO die Eindämmung des Spielbetriebs und den Schutz der Allgemeinheit und der Spieler sowie den Schutz der Jugend. Dieses Regelungsziel verwirklicht der Gesetzgeber in erster Linie dadurch, dass er das Aufstellen von Geldspielgeräten nur an wenigen bestimmten Orten zulässt.
Aus dieser Eigenständigkeit der Begriffe folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Raum nicht schon allein deshalb ein geeigneter Aufstellungsort ist, weil er von der Gaststättenerlaubnis mit umfasst wird. Nur weil der Raum Teil einer gaststättenrechtlichen Schank- und Speisewirtschaft ist, ist er nicht zugleich eine Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. Spielverordnung.
b. Ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes, dass Geldspielgeräte nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden dürfen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, hat das Bundesverwaltungsgericht schon früh betont, dass damit nur Räume gemeint sind, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (BVerwG, B.v. 18.03.1991 – 1 B 30/91 – juris Rn. 5). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Tatsache, dass die Spielverordnung die Aufstellung von Geldspielgeräten nur auf bestimmte Gewerbezweige und Betriebe beschränkt. Entweder stellt das Spielen, wie bei Spielhallen, den Hauptzweck der Räume dar oder das Spielen ist lediglich Annex zu einer im Vordergrund stehenden Bewirtungs- und Beherbergungsleistung. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht betont, würde die normierte Beschränkung der Aufstellungsorte aufgehoben werden, wenn schon durch die Nebenleistung eines Getränkeangebots eine Schankwirtschaft und damit die Zulässigkeit der Aufstellung von Geldspielgeräten begründet werden könnte; denn ein solcher Getränkeausschank lässt sich ohne großen Aufwand auch in Betrieben einrichten, die der Verordnungsgeber von Geldspielgeräten freihalten wollte (BVerwG, a.a.O.). Eine Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. des § 1 Abs.1 Nr. 1 SpielV kann demnach nur bei Betrieben bejaht werden, die sich nach ihrem Leistungsangebot und ihrer Ausgestaltung als Gaststätten im herkömmlichen Sinne darstellen d.h. die von Besuchern in erster Linie zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeiten (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation) aufgesucht werden (OVG NRW, U.v. 10.12.1990 – 4 A 2423/89 – juris Rn. 9).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und unter Gesamtwürdigung der örtlichen Gegebenheiten kommt die entscheidende Kammer zu dem Schluss, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Raum nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV handelt, sondern um einen unselbstständigen Teil der Tankstelle. Ausgangspunkt dieser Einordnung bildet der streitgegenständliche Raum selbst. Nach Durchführung des Ortstermins geht das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass der Nebenraum von Besuchern nicht in erster Linie zum Verzehr von Speisen und Getränken aufgesucht wird. Dafür fehlt dem Nebenraum die notwendige Gaststättenatmosphäre.
Angesichts der kargen Möblierung und der Einbettung in den Gesamtrahmen der Tankstelle, ist es für das Gericht fernliegend, dass Besucher den Nebenraum in erster Linie zum Trinken und Essen aufsuchen. Allein die Tatsache, dass der Nebenraum durch die Tankstelle hindurch betreten werden muss und in diese integriert ist, zerstört für einen Großteil der Bevölkerung den Eindruck einer Gaststätte. Eine solch örtliche Situierung ist für eine Gaststätte völlig untypisch. Daneben laden auch die durchgängige Bestuhlung mit Sitzhockern und das Leistungsangebot nicht dazu ein, diesen Raum vorwiegend zur Wahrnehmung gaststättentypischer Tätigkeiten aufzusuchen. Bei natürlicher Betrachtungsweise wird wohl kaum jemand den Nebenraum einer Tankstelle in erster Linie dazu aufsuchen, um dort miteinander zu kommunizieren und zu speisen. Dieser Eindruck wird auch durch die Angaben der Tankstellenpächterin gestützt. Danach werde der Raum morgens verstärkt von Laufkundschaft, abends hingegen eher von Stammgästen auch zum Spielen aufgesucht. Dadurch verfestigt sich das ohnehin bestehende Bild: Bei lebensnaher Betrachtung wird der Nebenraum von Kunden genutzt werden, die bei der Gelegenheit des Tankens oder auf ihrer Durchreise einen Imbiss vor Ort einnehmen wollen. Mit belegten Brötchen und kleineren warmen Speisen, die eher dem Imbiss- und weniger dem Gaststättenbereich zuzuordnen sind, ist auch das Leistungsangebot auf ein kurzes Verweilen der Kunden ausgerichtet. Ein Besuch des Nebenraums zu dem alleinigen Zweck des Speisens wird dagegen nicht stattfinden.
In dem kleinen Nebenraum werden zudem auch keine Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten. Er dient lediglich dazu, die bereits im Hauptraum des Tankstellenshops zubereiteten und dort angebotenen Getränke und Speisen zu verzehren. Damit ist der Nebenraum nur als Verlängerung des Verkaufsraums der Tankstelle zu sehen. Ihm kommt mangels hinreichender Loslösung vom Gesamtrahmen, keine eigene Bedeutung zu (vgl. dazu den ähnlichen Fall des VG Kassel, U.v. 26.02.2010 – 3 K 153/09.KS – juris – Rn. 20). Der Nebenraum grenzt sich weder baulich, noch optisch von dem Verkaufsraum der Tankstelle ab. Zum einen ist der Durchgang nicht durch eine Tür getrennt; zum anderen besteht mit der gleiche Bestuhlung und der gleichen Dekoration ein verbindendes Element zwischen dem Nebenraum und dem Tankstellenbereich. Diese Verbindung setzt sich auch in der konkreten Nutzung des Nebenraums fort. Er dient dazu, dass dort Kunden die aus dem Tankstellenbereich mitgebrachten oder im Tankstellenbereich bestellten Speisen verzehren können. Eine eigenständige, vom Tankstellenbetrieb losgelöste Bewirtschaftung des Nebenraums findet nicht statt.
Der Nebenraum ist lediglich ein untergeordneter Bereich des Hauptraums. Bei dem Hauptraum wiederum handelt es sich um eine Tankstelle, die eindeutig kein geeigneten Ort zum Aufstellen von Geldspielgeräten ist. Diese Ungeeignetheit des übergeordneten räumlichen Rahmens schlägt dann auf den streitgegenständlichen Nebenraum durch, da der Tankstellenbetrieb insgesamt im Vordergrund steht. Unter diesen Umständen wäre es eine unnatürliche und nicht überzeugende Aufspaltung, wenn man den Nebenraum als eigenständige Gaststätte ansehen würde. Insgesamt ist der streitgegenständliche Nebenraum nicht vom Schank- und Speisebetrieb, sondern vom Tankstellenbetrieb und dessen Bedarfsdeckung für Reisende geprägt.
Eine Abspaltung des Schank- und Speisebetriebs vom Tankstellenbetrieb ergibt sich zudem nicht aus der wirtschaftlichen Verteilung des Umsatzes. Nur weil der „Bistrobetrieb“ einen wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes der Tankstelle ausmacht, erlangt er im Hinblick auf die Geeignetheit als Aufstellungsort keine Eigenständigkeit, weil die Umsatz- und Ertragsverteilung nicht nach außen erkennbar ist (OVG Bremen, B.v. 12.07.2012 – 1 B 139/12 – juris Rn. 12). Wie oben bereits dargestellt wurde, ist die Geeignetheitsbescheinigung objektbezogen und deshalb kommt es entscheidend auf die nach außen erkennbaren Umstände an.
4.
Die Versagung der Geeignetheitsbescheinigung ist auch im Hinblick auf die Berufsausübung der Klägerin mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, weil es sich hierbei nur um eine Berufsausübungsregelung handelt (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 33c Rn. 32). Der Klägerin bleibt es anhand ihrer Erlaubnis unbenommen, beliebig viele Geldspielgeräte an anderen geeigneten Orten aufzustellen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt sich die Einschränkung der Aufstellungsorte als verhältnismäßige Schranke der Berufsausübung dar. Im Übrigen war die Ablehnung der Geeignetheitsbescheinigung nicht mangels Begründung rechtswidrig. Spätestens im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte die Ablehnung ausreichend begründet (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).
5.
Da die Klage unbegründet ist, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
Streitwertbeschluss
Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wonach sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Interesse an der Aufstellung eines Geldspielgeräts mit 2.000,- EUR bewertet (BVerwG, U.v. 22.10.1991 – 1 C 1/91 – juris Rn. 18). Dem schließt sich die entscheidende Kammer an. Da hier zwei Spielgeräte aufgestellt werden sollten, war der Streitwert auf 4.000,- EUR festzusetzen.
Für diesen Inhalt danken & mehr freie Publikationen unterstützen.