Aktuelle Nachrichten

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Buzer Nachrichten - 29.12.2025
29.12.2025 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

ändert
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Wehrsoldgesetz (WSG)

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Buzer Nachrichten - 29.12.2025
29.12.2025 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369

ändert
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Buzer Nachrichten - 29.12.2025
29.12.2025 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320

ändert
- Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
- Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Konsulargesetz
- Bundesnotarordnung (BNotO)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)

Buzer Nachrichten - 28.12.2025
28.12.2025 Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
ABl. L, 2025/90880, 05.11.2025

ändert
- Gesetz über digitale Dienste

Von wegen Kuschelfell und Kulleraugen: Tierische Fälle 2025

beck-aktuell - 26.12.2025

Ob einsame Pferde, aggressive Ziegen oder ein Fasan auf Kollisionskurs: Das Tierrecht spannt den Bogen über viele Rechtsgebiete. Auch 2025 bot die Rechtsprechung jede Menge Unterhaltung - und Examensrelevanz. 



Weiterlesen

BGBl. 2025 I Nr. 149

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 23. Juni 2025

ajirockcreditunion(.)com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der AjiRock Credit Union über die Website ajirockcreditunion(.)com. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die unbekannten Betreiber der Website ohne Erlaubnis Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste an. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die AjiRock Credit Union tritt auch als AjiRock Kreditgenossenschaft auf.
Kategorien: Finanzen

bkm-markets(.)com und trade.bkm-markets(.)com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der BKM Markets über die Websites bkm-markets(.)com und trade.bkm-markets(.)com. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die unbekannten Betreiber der Websites ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Die Betreiber der Websites werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Gegenüber Kundinnen und Kunden wird ein vermeintliches Garantieschreiben mit dem Logo der BaFin verwendet. Hierbei handelt es sich nicht um ein offizielles, autorisiertes Schreiben der BaFin.
Kategorien: Finanzen

App „RBC NL“: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und weist auf Identitätsmissbrauch zulasten von Robeco hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor WhatsApp-Gruppen wie z.B. „S373 Robeco Kernmitgliedergruppe“, „M2 Robeco Value Investing Kreis“ und „999 Robeco Investment Strategiezentrum - Blockhandel“, die angeblich von Mitarbeitern des in Frankfurt am Main ansässigen Unternehmens Robeco Deutschland, Zweigniederlassung der Robeco Institutional Asset Management B.V. („Robeco“), betrieben werden. In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die App „RBC NL“ Finanzprodukte zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten. Es besteht kein Zusammenhang mit Robeco, einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder seinen Mitarbeitern. Robeco vertreibt keine Finanzprodukte über WhatsApp-Gruppen oder andere soziale Kanäle. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten des Unternehmens.
Kategorien: Finanzen

Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer

CMS Hasche Sigle Blog - 23.12.2025

Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht mit sich. Das Gesetz soll vorbehaltlich einiger abweichender Sonderregelungen am 19. Juni 2026 in Kraft treten.

1. Elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei Online-Verträgen

Anbieter müssen für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge (z.B. Waren, Dienstleistungen, digitale Produkte oder auch Finanzdienstleistungsverträge) eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufs-Button) bereitstellen. Diese Funktion muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Verbraucher können den Vertrag so direkt über die Online-Plattform widerrufen – ohne Erklärungen per Post oder E-Mail. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei einem Widerruf eine Eingangsbestätigung zu übermitteln mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.

2. Einschränkung des bisherigen „ewigen Widerrufsrechts“

Bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen begann die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss bislang nicht korrekt zu laufen, wenn Belehrungsfehler vorlagen – was dazu führte, dass der Widerruf u.U. zeitlich unbegrenzt möglich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ existiert für die ab dem ab 19. Juni 2026 abgeschlossenen Verträge nicht mehr.

Die verlängerte Widerrufsfrist wird durch das Gesetz auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen gilt aufgrund ihrer Komplexität eine längere Frist (24 Monate und 30 Tage). 

3. Erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten

Die Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden erneut ausgebaut. Dies umfasst nicht nur die reine Bereitstellung von Informationen, sondern auch, dass diese verständlich erklärt werden müssen, z.B. durch zusätzliche Erläuterungen in einfacher Sprache.

Benutzeroberflächen müssen bei Finanzdienstleistungsverträgen zukünftig einen einfachen Abbruch der Vertragsklickstecke ermöglichen. Im Gesetz wird der Grundsatz verankert, dass ein Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. 

Händler müssen Verbraucher klar und umfassend informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien. Bei Waren, die digitale Komponenten enthalten (z.B. Smart-Geräte), müssen Unternehmer künftig klar über Software-Updates, Reparierbarkeit oder vorhandene digitale Inhalte informieren.

4. Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

Wesentliche Anpassungen betreffen auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfolgt eine Klarstellung, wann das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst. Außerdem werden die Informations- und Belehrungspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden nochmals ausgebaut.

5. Behandlungsverträge

Das Umsetzungsgesetz enthält auch Regelungen zu Behandlungsverträgen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Behandlungsakte zu gewähren. Der Patient kann auch eine elektronische Abschrift seiner Behandlungsakte verlangen. 

Ergebnis und Umsetzungsbedarf

Das neue Gesetz stärkt den Verbraucherschutz in mehreren Bereichen durch:

  • digitale Widerrufsoptionen,
  • klare und transparente Informationspflichten,
  • Schutz vor manipulativen Online-Praktiken.  

Für Händler, Finanzierer und Versicherer bedeutet das aber auch:

  • mehr Compliance-Pflichten,
  • die Notwendigkeit zu Überarbeitung interner Prozesse und Systeme,
  • größere Anforderungen an Vertragskommunikation und Informationsmanagement.

Die Online-Vertriebs- und die Checkout-Prozesse müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Vertragsdokumente und Informationsblätter müssen ebenfalls überarbeitet werden.

Die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts führt aber zu mehr Rechtsklarheit.

Der Beitrag Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer erschien zuerst auf CMS Blog.

globalfinanzen(.)com: BaFin warnt vor angeblichen Kreditangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Website globalfinanzen(.)com. Dort bieten die Betreiber nach Erkenntnissen der BaFin ohne Erlaubnis Kredite an.
Kategorien: Finanzen

Börsentag in Hamburg

Die BaFin ist am 21. November 2026 auf dem Börsentag Hamburg vertreten.
Kategorien: Finanzen

Börsentag in Berlin

Die BaFin ist am 10. Oktober 2026 auf dem Börsentag Berlin vertreten.
Kategorien: Finanzen

gamescom in Köln

Die BaFin ist vom 26. bis zum 30. August 2026 auf der gamescom in Köln vertreten.
Kategorien: Finanzen

Börsentag in Frankfurt

Die BaFin ist am 21. Februar 2026 auf dem Börsentag Frankfurt vertreten.
Kategorien: Finanzen