Aktuelle Nachrichten

Debatte über ein „Junior-Spardepot“ für Kinder

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 17:55
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Für eine sichere Rente unserer Kinder – Junior-Spardepot“ (21/2163) debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Antrag der AfD Die AfD-Fraktion macht sich für eine neue kapitalgedeckte Altersvorsorge für Kinder stark. In ihrem Antrag bezeichnen die Abgeordneten das Modell der „Frühstart-Rente“, bei dem insgesamt 1.440 Euro eingezahlt werden sollen, aufgrund der zu geringen Beträge als ungeeignet, um einen relevanten Beitrag zur Altersvorsorge zu leisten. Um dies zu erreichen, sei ein frühzeitig aufgebauter Kapitalstock in fünfstelliger Größenordnung notwendig, um über die lange Laufzeit durch Zinseszinseffekte ein signifikantes Depotvolumen zu erreichen. Deshalb schlägt die Fraktion ein „Junior-Spardepot“ vor, das unabhängig von der Finanzkraft der Eltern und ohne neue Schulden den Kindern eine neue Rentenperspektive eröffnen soll. Die Bundesregierung wird aufgefordert, per Gesetzbeschluss eine unabhängige Stiftung („Gemeinschaftsstiftung“) als Ergänzung zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung zum langfristigen Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorgesäule zu errichten. Dabei soll für jedes neugeborene Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und tatsächlichem Daueraufenthalt im Inland ein „Altersvorsorge-Fondssparplan“ und entsprechendes „Junior-Spardepot“ eingerichtet werden. Diese Altersvorsorge soll so ausgestaltet werden, dass unter anderem personenbezogene Fondssparpläne zweckgebunden zur Altersvorsorge geführt werden, individuelle Anwartschaftsrechte, die dem Eigentumsschutz des Artikel 14 Grundgesetz unterliegen, aufgebaut werden und die Fondssparpläne aus Steuermitteln des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr des Kindes mit monatlichen zweckgebundenen Einzahlungen in Höhe von anfänglich 100 Euro bespart werden. (che/hau/04.12.2025)

EuGH beantwortet BGH-Vorlage: Urheberrechtsschutz für USM-Haller-Regale möglich

LTO Nachrichten - Do, 04.12.2025 - 17:29

Plagiiert Konektra die USM-Haller-Regale? Der Streit führt durch alle Instanzen, nun beantwortete der EuGH mehrere Fragen des BGH zum Urheberrecht.

#77: Autoritäre gegen die Justiz, EuGH hilft Renate Künast, Kanzlei braucht Räume, ALG II hoch genug, BGH zu Moneypenny

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 17:26

Wie lassen sich Gerichte gegen autoritäre Kräfte sichern? Das Justiz-Projekt hat es untersucht. Außerdem: Ein unscheinbares EuGH-Urteil könnte Renate Künast im Streit mit Meta helfen, der BGH klärt, was eine Kanzlei zur Kanzlei macht, und Miss Moneypenny bleibt schutzlos.



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Grundstück überbewertet: Finanzamt muss für Verkehrswertgutachten löhnen

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 17:22

Ein Mann meint, das Finanzamt habe sein Grundstück für Zwecke der Grundsteuer mit einem zu hohen Wert angesetzt. Im Gerichtsverfahren legt er ein Verkehrswertgutachten vor, das dies bestätigt. Die Kosten für das erledigte Verfahren – einschließlich des Gutachtens – muss laut FG Baden-Württemberg das Finanzamt tragen.



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Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr beschlossen

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 17:20
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr“ (21/1846) in der vom Verteidigungsausschuss geänderten Fassung (21/3073) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD und die Linksfraktion. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung, die Bundeswehr zu stärken und die Militärische Sicherheit zu erhöhen. Die Bundeswehr sei vermehrt Angriffsziel von Sabotage und Spionage, heißt es. Zudem gelte es weiterhin, Extremisten aus der Bundeswehr zu entlassen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu stärken. Mit der Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als Teil des Gesetzes zur Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr werde der MAD in seiner Aufgabenerfüllung gestärkt, „indem die Besonderheiten eines abwehrenden militärischen Nachrichtendienstes in den Fokus gestellt werden“. Cyberabwehr soll gestärkt werden Zudem sollen die Soldatinnen und Soldaten bei ihrem Einsatz in Litauen mit ihren Familien besser geschützt werden, indem die Tätigkeiten des MAD im Ausland auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet werden. Auch die Cyberabwehr soll gestärkt werden. Das neue Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr soll die Soldateneinstellungsüberprüfung ablösen. Zukünftig ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung vorgesehen. Damit will die Bundesregierung die bisherigen Verfahren bei der Sicherheitsüberprüfung durch den MAD verbessern und das Verfahren erheblich beschleunigen. Zudem reagiert der Entwurf auf besondere Bedrohungen von Angehörigen des Verteidigungsressorts bei Reisen in Regionen und Staaten mit Sicherheitsrisiken. So können Reiseanzeigen und Reiseverbote verhängt werden, sofern es der Schutz gebietet. Auch die Feldjäger und andere berechtigte Personen sollen vereinzelt neue Befugnisse bekommen, um die militärische Sicherheit zu stärken. Dabei sind unter anderem neue Vorschriften zum Anhalten und Überprüfen von verdächtigen Personen geplant. (hau/04.12.2025)

Strom für LNG-Terminal: Betrieb über Verbrenner braucht Änderungsgenehmigung

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 17:19

Das LNG-Terminal im Hafen Mukran auf Rügen soll nach dem Willen der Betreiberin weiter über schiffseigene Verbrennungsmotoren mit Strom versorgt werden und nicht über eine Landstromanlage. Das geht aber nicht ohne eine Änderungsgenehmigung, entschied das BVerwG.



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Kameras und KI-Einsatz: Berlin verschärft Polizeigesetz

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 16:58

Längere Speicherung von Videos, Kameras an öffentlichen Plätzen und KI-Einsatz: die Polizei hat in der Hauptstadt nun mehr Rechte. Grüne und Linke fürchten einen "Überwachungsstaat".



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Grünen fordern Weiterentwicklung des Bodenschutzrechts

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 04.12.2025 - 16:56
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit/Antrag Anlässlich des Weltbodentags am 5. Dezember fordern Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag, das Bundesbodenschutzgesetz umfassend zu novellieren und weiterzuentwickeln.

NKR: Erfüllungsaufwand für Gesetze zurückgegangen

Bundestag | hib-Meldungen - Do, 04.12.2025 - 16:56
Digitales und Staatsmodernisierung/Unterrichtung Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) spricht in seinem Jahresbericht 2025 von einer deutlichen Trendumkehr im Hinblick auf die Folgekosten von Gesetzen für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Die Poesie der Dinge: Wann ist ein Möbelstück mehr als nur ein Möbelstück?

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 16:53

Der EuGH hat klargestellt, dass für den Schutz von Gebrauchsgegenständen – in diesem Fall Möbeln – als Werke der angewandten Kunst dieselben Originalitätsanforderungen gelten wie für andere Werke. Welche Kriterien entscheidend sind, erläutert Gabriele L. Stark-Lütke Schwienhorst.



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BVerwG zum Reisekostenrecht: "Geringe Entfernung" beträgt höchstens zwei Kilometer

LTO Nachrichten - Do, 04.12.2025 - 16:49

Beamte können bei Dienstreisen oft ein Tagegeld erhalten. Nicht aber bei geringer Entfernung – also bis zu zwei Kilometer nach Straßenentfernung, klärte nun das BVerwG. Die Luftlinie sei irrelevant.

Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter der Jobcenter

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 16:45
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Schutz vor Gewalt und bessere Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter der Jobcenter“ (21/2299) erstmals erörtert und im Anschluss an die halbstündige Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Antrag der AfD In ihrem Antrag schreibt die AfD-Fraktion, dass es seit einigen Jahren „wiederholt zu schweren, teils tödlichen Angriffen auf Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Mitarbeiter der Jobcenter“ komme. Sie fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Sicherheit von Jobcentern und zugehörigen Einrichtungen der BA gewährleistet wird, die schwerpunktmäßig von Gewaltphänomenen betroffen sind. Auch sollen damit die Arbeitsbedingungen der Jobcenter-Mitarbeiter verbessert werden. Genannt werden dazu unter anderem die Einrichtung fest installierter Eingangskontrollen, eine durchgängige Kameraüberwachung auf zugehörigen Parkplätzen sowie die Präsenz von ausreichendem Sicherheitspersonal in den betroffenen Einrichtungen. (hau/04.12.2025)

Kapazität überschritten: Vergütung von Corona-Tests darf nicht einfach gekappt werden

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 16:36

250 Coronatests pro Tag wollte eine Teststelle schaffen, es wurden deutlich mehr. Die Kassenärztliche Vereinigung kappte die Vergütung bei 250 Tests pro Tag. So pauschal zu Unrecht, meint das VG Berlin: Sie hätte zumindest genauer hinschauen müssen.



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IDW S 16 – Leitfaden für Rechts- und Unternehmenspraxis

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 04.12.2025 - 16:17

Am 10. November 2025 veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Standard IDW S 16 „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG“. Das Ziel des Standards ist es, die gesetzlichen Vorgaben des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) praxisgerecht auszugestalten. Im Fokus stehen dabei die Pflichten der Unternehmensleitung zur rechtzeitigen Identifikation von unternehmensgefährdenden Entwicklungen, verbunden mit dem frühzeitigen Einleiten von Gegenmaßnahmen.

Der Standard soll Unternehmen vor allem davor bewahren, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Frühwarn- und Krisenmanagementsysteme werden als Steuerungsmechanismus angewendet. Dadurch wird dringender Handlungsbedarf rechtzeitig erkannt und negativen Entwicklungen kann schnell entgegengewirkt werden. Die sachgerechte Anwendung des IDW S 16 kann in Auseinandersetzungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Rechtlicher Rahmen und Charakter von IDW-Standards

Obwohl die Standards des IDW nicht bindend sind, haben sie dennoch eine hohe Bedeutung in der Praxis. Sie spiegeln regelmäßig die höchstrichterliche Rechtsprechung wider und basieren auf einem umfassenden Austausch zwischen Wirtschaftsprüfern, Juristen, Wissenschaftlern, Richtern und weiteren Fachkreisen. Sie dienen als anerkannte Orientierungshilfe zur praxisnahen Auslegung gesetzlicher Vorgaben. Regelmäßige Aktualisierungen berücksichtigen neue Entwicklungen und können im Tagesgeschäft – insbesondere in haftungsträchtigen Situationen – zusätzliche Orientierung bieten.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Im Mittelpunkt des IDW S 16 steht die Auslegung des § 1 StaRUG, der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen verpflichtet, die Unternehmensentwicklung kontinuierlich zu beobachten und bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bei Erkennen solcher Entwicklungen müssen sie kurzfristig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Überwachungsorgane unverzüglich informieren. Diese Pflicht ist nicht neu, sondern findet sich bereits in ähnlicher Form in § 91 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 AktG. Der IDW S 16 konkretisiert diese Pflichten für haftungsbeschränkte Unternehmen verschiedener Rechtsformen und überträgt bewährte Grundsätze in einen einheitlichen Rahmen.

Eine fortbestandsgefährdende Entwicklung liegt laut IDW S 16 dann vor, wenn ohne Gegenmaßnahmen wesentliche Verschlechterungen der Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage drohen, die das Risiko einer Insolvenz nach §§ 17–19 InsO begründen oder erhöhen. Dazu zählen insbesondere Entwicklungen, die auf Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) hindeuten. Solche Entwicklungen können sich aus finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder externen Faktoren ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei auch positive Entwicklungen kompensatorisch berücksichtigt werden können.

Kritik am IDW S 16 

Aus der Sicht der Praxis bleiben Umsetzungsfragen im IDW S 16 offen. Unklar ist, wie Überwachungsorgane einzubinden und welche Schwellenwerte anzusetzen sind und wie die unverzügliche Informationsweitergabe konkret zu organisieren ist. Ohne eine klare Verknüpfung zwischen bestehenden Risikofrüherkennungssystemen (z. B. gem. § 91 Abs. 2 AktG) und den Anforderungen des StaRUG entsteht ein zusätzlicher Interpretationsspielraum, der die rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen erschweren kann.

Der Fokus des neuen Standards wird teils als zu eng wahrgenommen, da die Darstellung häufig nur auf die insolvenzrechtliche Überschuldung und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit Bezug nimmt. Die gesetzlich geforderte Analyse bestandsgefährdender Entwicklungen reicht jedoch weiter. Risiken aus potenziellen Covenant-Verstößen, Ratingverschlechterungen oder strategischen Bedrohungen bleiben im IDW S 16 unberücksichtigt, obwohl gerade diese Faktoren den Fortbestand eines Unternehmens gefährden können.

Das IDW begründet seinen offenen Ansatz mit dem Ziel, eine flexible, der unternehmerischen Eigenverantwortung angepasste Lösung zu schaffen. Dadurch verbleibt jedoch ein gewisser Interpretationsspielraum, der in der Praxis zu Unsicherheiten und Haftungsrisiken führen kann. 

Entscheidend wird sein, die Krisenfrüherkennung nachhaltig im Unternehmen zu verankern – mit klaren Zuständigkeiten, definierten Schwellenwerten, verlässlichen Informationswegen zu den Überwachungsorganen und einer regelmäßigen Überprüfung der Systeme. So lassen sich bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen, Gegenmaßnahmen rechtzeitig einleiten und Haftungsrisiken wirksam reduzieren.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Zentral gefordert wird ein durchgängiger Prozess zur Krisenfrüherkennung mit klarer organisatorischer Verankerung. Die Geschäftsleitung hat Risiko-Monitoring-Funktionen zuzuordnen, Verantwortlichkeiten festzulegen und Zuständigkeiten und Eskalationswege zu dokumentieren. Die beteiligten Personen müssen über das nötige Fachwissen verfügen und es müssen zeitliche Ressourcen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Eine Verankerung im Controlling oder in der Unternehmensplanung ist praxisbewährt; alternative Bereiche sind z.B. Compliance oder Risikomanagement.

Sobald die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, beginnt die eigentliche Risikoidentifikation. Das Unternehmen muss regelmäßig und systematisch prüfen, welche Risiken sich potenziell auf den Fortbestand (abzeichnende bilanzielle Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit) auswirken könnten. Dabei sind alle Unternehmensbereiche entlang der Wertschöpfungskette sowie das rechtliche, wirtschaftliche und regulatorische Umfeld einzubeziehen.

Die Risiken können vielfältig sein. Beispiele für Risikoquellen (nicht abschließend) sind Betriebsunterbrechungen durch Störungen in der Lieferkette, Cybervorfälle, sonstige IT-Ausfälle, Qualitätsmängel oder Reputationsverluste. Aber auch personalbezogene Risiken wie der Ausfall von Schlüsselpersonen, Fachkräftemangel oder mangelnde Motivation und Kompetenz der Belegschaft bergen Risiken für das Unternehmen. Externe Risiken sind u. a. makroökonomische Unsicherheiten wie Inflation oder Schwankungen bei Rohstoffpreisen, rechtliche Veränderungen, Naturkatastrophen bis hin zu technologischen Disruptionen. Das Ziel sollte es sein, sowohl operative als auch strategische Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, zu erfassen.

Unternehmen, die Risiken nicht vorausschauend identifizieren und Gegenmaßnahmen nicht frühzeitig einleiten, erhöhen das Risiko, in Krisen zu geraten – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen.

Entscheidend ist, dass die Risikoerfassung nicht punktuell, sondern fortlaufend erfolgt. Die Geschäftsleitung sollte Kennzahlen als Frühindikatoren und Beobachtungsfelder definieren, die regelmäßig überprüft werden. Ein effektives Frühwarnsystem sollte aus einer Kombination verschiedener Methoden bestehen. Die Kennzahlenanalyse ermöglicht es, durch die systematische Auswertung von Bilanz- und GuV-Kennzahlen frühzeitig problematische Entwicklungen zu identifizieren. Neben Finanzkennzahlen liefern operative Indikatoren (z. B. Reklamationsquote, Krankenstand, Auftragseingänge) oft frühere Signale als die „harten“ Finanzzahlen.

Von der Risikoerkennung zur integrierten Planung und Fortbestehensprognose (IDW S 11)

Die identifizierten Risiken müssen anschließend bewertet werden. Dabei sind Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzielles Schadensausmaß zu berücksichtigen. Risiken sind außerdem in ihrer Wechselwirkung zu betrachten: Mehrere scheinbar beherrschbare Risiken können in Kombination den Fortbestand gefährden. Auf der anderen Seite sind Chancen zu berücksichtigen, die bestehende Risiken kompensieren können. Zur Abbildung von Wechselwirkungen empfiehlt IDW S 16 u. a. Szenarioanalysen; stochastische Methoden können – risikoadäquat – zusätzlich eingesetzt werden.

Szenarioanalysen und stochastische Methoden erlauben es, die Auswirkungen extremer oder kombinierter Risikoereignisse auf die Bestandsgefährdung abzubilden. Die Anwendung stochastischer Methoden erfordert jedoch statistisches Know-how und kann insbesondere in kleinen Unternehmen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Auch bei einfacheren Modellen gelten die Prinzipien Konsistenz, Dokumentation und Plausibilität.

Ergebnisse der Risikoanalyse fließen in eine integrierte GuV-, Bilanz- und Cashflow-Planung ein; der IDW S 16 empfiehlt hierfür einen Mindesthorizont von 24 Monaten. Die Detailplanungen (u. a. Rohertrag, Personal, sonstige betriebliche Aufwendungen, Steuern, Kapitalmaßnahmen, Investitionen) bilden die Grundlage. Für Unternehmen in der Liquiditätskrise ist darüber hinaus eine kurzfristige Liquiditätsplanung über mindestens 13 Wochen anzuraten. Diese Planungen müssen zeigen, dass das Unternehmen zahlungsfähig bleibt, keine bilanzielle Überschuldung droht und gleichzeitig eine marktkonforme Rendite erwirtschaftet. Auch vertraglich vereinbarte Covenants sowie vertragliche Informations- und Reportingpflichten mit Kapitalgebern sollten dabei berücksichtigt werden.

Ein häufig vernachlässigter Aspekt ist die Bewertung strategischer Risiken. Hier kann beispielsweise eine Portfolio‑Matrix genutzt werden. Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, d.h. Risiken, die sich auf die Marktattraktivität oder die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, können hier bewertet werden.

Planung ist gut – Überwachung, Eskalation und Anpassung sind Pflicht

Ein Frühwarnsystem wirkt nur bei kontinuierlicher Überwachung und Anpassung. Es sind monatliche Plan‑Ist‑Abgleiche und Abweichungsanalysen durchzuführen und Schwellenwerte für Eskalationen zu definieren. IDW S 16 empfiehlt eine rollierende Planung, die laufend neue Erkenntnisse und Rahmenbedingungen aufnimmt. So werden Trends frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen können rechtzeitig initiiert werden.

Eine rollierende Liquiditätsplanung – idealerweise mit 24‑Monats-Horizont und ergänzender 13‑Wochen-Detailplanung – schafft Transparenz über drohende Engpässe, bevor sie zur Zahlungsunfähigkeit führen können.

Auf Basis dieser Überwachung sind Maßnahmen einzuleiten. Die Geschäftsleitung muss Zuständigkeiten, Meilensteine und KPIs im Maßnahmencontrolling verankern. Operativ kann das beispielsweise über die Anpassung von Einkaufs- oder Verkaufspreisen, die Optimierung von Lagerbeständen oder die Fokussierung auf margenstarke Produkte erfolgen. Aber auch strategisch können grundlegende Richtungsentscheidungen erforderlich werden – etwa die Fokussierung auf profitable Geschäftseinheiten oder die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells. Innovationsoffensiven sollten frühzeitig gestartet werden. Wichtig ist: Maßnahmen müssen nicht nur beschlossen, sondern priorisiert, verantwortet, dokumentiert und auf Wirksamkeit überprüft werden (Maßnahmencontrolling). Gerade im Fall späterer rechtlicher Auseinandersetzungen mit Gläubigern oder Insolvenzverwaltern ist die Belegbarkeit der Maßnahmen entscheidend.

Kommunikation und Risikokultur – unterschätzt, aber entscheidend

Der IDW S 16 betont Risikokommunikation und Risikokultur als integrale Elemente der Früherkennung. Das Unternehmen muss ein bereichsübergreifendes Berichtswesen etablieren, das Verantwortlichkeiten, Zeitrahmen und Eskalationsstufen klar definiert. Insbesondere dringliche Entwicklungen müssen ohne Zeitverzug an die Geschäftsleitung gemeldet werden. Effektive Kommunikation ist dabei nicht nur eine Frage der Struktur, sondern auch der Unternehmenskultur. Es müssen Berichtslinien, Frequenzen (monatlich/ad‑hoc) und Rollen (Owner, Reviewer, Eskalationsinstanz) verbindlich festgelegt werden.

Gleichwohl ist die Risikokultur ein oft vernachlässigter, aber entscheidender Faktor. Trotz der zentralen Bedeutung zögern viele Unternehmen, insbesondere kleinere und mittlere, bei der Implementierung umfassender Frühwarnsysteme. Die Gründe hierfür reichen von Unkenntnis über die geeigneten Verfahren und deren Nutzen, über das Ausblenden von Warnsignalen in Stresssituationen, einer Kultur, die Veränderungen grundsätzlich skeptisch begegnet, bis hin zu mangelnder Priorisierung im hektischen Tagesgeschäft.

Der IDW S 16 unterstreicht die Leitungsaufgabe, eine Kultur zu etablieren, die Risiken offen adressiert, Problemanzeigen ermöglicht und einen konstruktiven Umgang mit Fehlermeldungen fördert. Dazu zählen klare Verantwortlichkeiten, geschützte Hinweiswege (Whistleblowing) und das Vermeiden von Verdrängung. In einer von Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Ambiguität (VUCA) geprägten Welt ist eine fehlende Risikokultur besonders gefährlich, da sie die schnelle Anpassungsfähigkeit einschränkt und die Überlebenswahrscheinlichkeit im Ernstfall drastisch reduziert.

Bedeutung für die Praxis: Der IDW S 16 ist ein praxistauglicher Bezugsrahmen für die Geschäftsleitung und Berater

Gerade mit Blick auf Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken sollten Verantwortliche die Anforderungen an ein wirksames Krisenfrüherkennungssystem kennen und umsetzen. Versäumnisse können im Ernstfall eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung und von involvierten Beratern nach sich ziehen.

Der IDW S 16 wirkt nicht nur klärend, sondern schafft auch einen Anreiz, die eigene Unternehmensplanung, das Risikomanagement und die Kontrollmechanismen kritisch zu überprüfen und anzupassen. Denn Krisenfrüherkennung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor und elementarer Bestandteil nachhaltiger Unternehmensführung. Insbesondere dann, wenn auch strategische Risiken miteinbezogen werden, sichert sie langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens – auch und gerade in Zeiten stetigen Wandels. 

Unternehmen, die noch kein etabliertes System zur Krisenfrüherkennung haben, sollten schnell handeln. Dabei gilt: Schlanke, gelebte Strukturen schlagen komplexe Systeme, die im Alltag nicht genutzt werden. Entscheidend ist, dass der Prozess zur Früherkennung verbindlich, nachvollziehbar und regelmäßig überprüfbar im Unternehmen verankert ist.

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Bundestag stimmt Geothermie-Beschleunigungsgesetz zu

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 16:10
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, nach halbstündiger Debatte den Entwurf der Bundesregierung für das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ (21/1928) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3101) angenommen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Der Bundestag verabschiedete zudem mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion eine Entschließung zu dem Gesetz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist laut Bundesregierung, die Erschließung des energetischen Potenzials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen. Dafür sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben umfassend digitalisiert, vereinfacht und beschleunigt werden. Dies erfordere insgesamt effektive, kohärente und transparente Rahmenbedingungen, die die direkten Förderinstrumente optimal ergänzten, heißt es in dem Entwurf. Vor allem der Vereinfachung und der daraus folgenden Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere im wasser- und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren, komme „eine zentrale Rolle“ zu. Ferner soll das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen beschleunigt und in ein zügiges Zulassungsverfahren überführt und so mit Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt werden. Hierfür wird ein eigener Planfeststellungstatbestand geschaffen. Diese Beschleunigung und Erleichterung der Planung und des Baus von Wärmeleitungen diene auch dazu, die zum Schutz des Klimas und aus Effizienzgründen gebotene und gesetzlich vorgeschriebene Nutzung von Abwärme, etwa von Rechenzentren, zu erleichtern und bürokratische Hemmnisse abzubauen, heißt es weiter. Außerdem ist vorgesehen, dass Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert werden. Bergämter erhalten die Möglichkeit, von den Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung auch für Bergschäden zu verlangen. Zudem wird mit dem Gesetz Artikel 8 Absatz 5 der EU-Richtlinie 2024 / 1788 in deutsches Recht umgesetzt. Darin ist vorgesehen, dass die Genehmigung von Wasserstoffspeichern innerhalb von zwei Jahren erteilt werden muss. Im Genehmigungsverfahren sind Vorgaben zur vollumfänglichen Digitalisierung und zur Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen einzuhalten. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung gleichzeitig auch die Fristen der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED-III) im Berg- und Wasserrecht verankern. Änderungen am Regierungsentwurf Die vom Wirtschaftsausschuss am 3. Dezember vorgenommenen Änderungen am Regierungsentwurf sehen vor, dass für die Genehmigung von Geothermieprojekten Regelungen für das Wasser- und das Bergrecht gelten, damit keine Verzögerungen in der Planungsphase entstehen. Die Privilegierung für untertägige Wärmespeicher wird durch eine neue Vorgabe zum räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Wärmequellen und Wärmesenken konkretisiert. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass Wärmespeicher für einen sinnvollen und wirtschaftlichen Betrieb stets in einem Verbund zu einem Wärmenetz stehen müssen. Mit diesem Wärmenetz müssen zudem auch Wärmequellen wie zum Beispiel vorhandene Solarthermie- oder Geothermieanlagen, Klärwerke oder Anlagen, bei denen Abwärme anfällt wie etwa bei Rechenzentren, aber auch Wärmesenken, die zusätzliche Wärme benötigen, zum Beispiel Wohn- oder Geschäftshäuser, verbunden sein. Vor diesem Hintergrund wird die Privilegierung dieser Speicher als mit der allgemeinen Zielsetzung des Außenbereichsschutzes vereinbar angesehen. „Dies soll daher auch bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehen“, heißt es in dem Änderungsantrag, den die Koalitionsfraktionen im Ausschuss vorgelegt hatten.V Schließlich soll der Ausbau von Batteriespeichern durch Vereinfachungen im Planungsrecht unterstützt werden. Dazu werden zwei Privilegierungstatbestände eingeführt: zum einen für Batteriespeicher, die eine vorhandene Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien ergänzen, zum anderen für Batteriespeicher, die unabhängig von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen verwirklicht werden sollen. Für Letztgenannte werden dabei noch weitere gesetzliche Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Privilegierung normiert. Entschließung verabschiedet Der Bundestag verabschiedete auf Empfehlung des Wirtschaftsausschuss eine Entschließung. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, funktionale Kriterien für privilegierte Speicher zu definieren, die das Ziel des Koalitionsvertrages erfüllen, sich für „einen systemdienlichen Netz- und Speicherausbau, mehr Flexibilitäten und einen effizienten Netzbetrieb“ einzusetzen. Außerdem soll bis Juni 2026 ein festes Ausbauziel für Abwasserwärme-Vorhaben vorgelegt werden, „das unter Einbeziehung maßgeblicher Akteure ausgearbeitet werden soll“. (nki/hau/04.12.2025)

Feriensiedlung: Was die Projektentwicklung im Vorfeld für alle Käufer aushandelt, sind AGB

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 16:00

Die Projektentwicklung einer Ferienhaussiedlung handelt mit einer Agentur einen 10-jährigen Vermittlungsvertrag aus – vollendete Tatsachen für die Käufer. Obwohl die Klausel an sich individuell zwischen den beiden Unternehmen vereinbart war, unterzog sie der BGH einer AGB-Inhaltskontrolle.



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Sorge über Menschenrechtslage im COP29-Gastgeberland

Menschenrechte/Ausschuss Die Bundesregierung ist besorgt über die Menschenrechtslage in Aserbaidschan. Die Zahl der politischen Gefangenen habe sich verdreifacht, so ein Regierungsvertreter im Menschenrechtsausschuss.

Streit um Pflegebudget: Es wird alles teurer

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 15:45

Menschen mit Behinderung dürfen ihre Assistenzkräfte ortsüblich bezahlen, sagt das LSG Sachsen-Anhalt. Im Zweifel müsse das Sozialamt auch höhere Löhne als sonst erstatten – und auch Angehörige bezahlen, die helfen.



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Friedensperspektive für den Sudan erörtert

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 15:35
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, zwei Oppositionsanträge zur Friedensperspektive für den Sudan erstmals beraten. Nach halbstündiger Aussprache abgelehnt wurde der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Deutschlands Verantwortung im Sudan – Humanitäre Hilfe stärken, Zivilbevölkerung schützen sowie Waffen- sowie Finanzströme konsequent eindämmen" (21/3037). Dafür stimmten die Grünen, dagegen Union, SPD und AfD. Die Linke enthielt sich. Den Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Für eine Friedensperspektive im Sudan – Humanitäre Hilfe ausbauen, Waffenlieferungen stoppen, UN-Embargo durchsetzen“ (21/3028) wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Auswärtigen Ausschuss überwiesen. Abgelehnter Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte in ihrem abgelehnten Antrag (21/3037) die Bundesregierung mit Blick auf den Krieg im Sudan auf, die finanziellen Mittel für humanitäre Hilfe signifikant aufzustocken. Rund 30 Millionen Menschen seien durch den Konflikt auf humanitäre Hilfe angewiesen, mehr als 19 Millionen Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, schreiben die Abgeordneten. Die Bundesregierung wurde unter anderem aufgefordert, sich aktiv für einen Waffenstillstand im Sudan einzusetzen sowie für die konsequente Umsetzung des bestehenden EU-Waffenembargos für das Land. Darüber hinaus sei ein umfassender Sanktionsansatz nötig, „der beide Kriegsparteien und Netzwerke in den Unterstützerstaaten ins Visier nimmt“. Dazu gehöre auch „Druck auf Drittstaaten auszuüben, jede Form der Unterstützung für Kriegsparteien zu unterlassen, die zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechte beitragen könnte“. Überwiesener Antrag der Linken Die Linksfraktion setzt sich in ihrem Antrag (21/3028) für mehr humanitäre Hilfe und mehr Anstrengungen für Friedensverhandlungen im Sudan ein. Durch den Krieg zwischen sudanesischer Armee und den Rapid Support Forces (RSF) seien mehr als 30 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen, es gebe zwölf Millionen Binnenvertriebene und weitere zwei Millionen in den Nachbarländern. Die Bundesregierung wird unter anderem aufgefordert, sich für die Erreichung eines dauerhaften Waffenstillstandes einzusetzen und dabei auch Druck auf „die am Krieg beteiligten Drittstaaten auszuüben, insbesondere auf die Vereinigten Arabischen Emirate als Unterstützer der RSF“. Dazu gehöre auch eine Ausweitung des bestehenden UN-Waffenembargos für die Region Darfur auf den gesamten Sudan sowie ein Stopp von Rüstungsexporten an die Vereinigte Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und Ägypten, „um Weiterexporte deutscher Rüstungsgüter aus Drittstaaten in den Sudan zu unterbinden“. Außerdem soll die Bundesregierung die deutschen Mittel für Nothilfe aufstocken: „Die zugesagten 141 Millionen Euro sind angesichts des unermesslichen Leids und des vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten ausgewiesenen Bedarfs zu wenig.“ (ahe/hau/04.12.2025)