Aktuelle Nachrichten
714/25 | Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe | 27. November 2025
714/25 | Haushaltsführung 2025 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe | 10. Dezember 2025
715/25 | Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren | 27. November 2
zu715/25 | Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren | 27. November
715/25 | Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren | 10. Dezember 2
Umweltverbandsklage wegen Brandschutz in Eisenbahntunnel unzulässig
Erste Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 265
enthält
- Zweihundertsiebzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
Erste Verordnung zur Änderung der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)
V. v. 23.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 254
enthält
- Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken)
V. v. 10.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 212
ändert
- Hundertdreiundachtzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken)
Verordnung zur Ablösung der Zweihundertsiebzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
V. v. 07.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 190
enthält
- Zweihundertsiebzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
ändert
- Zweihundertsiebzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
Zweihundertsiebzehnte Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover)
Artikel 1 V. v. 07.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 190; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 265
Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftr
V. v. 04.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 185
ändert
- Zweihundertfünfundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
Verordnung zur Ablösung der Hundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)
V. v. 04.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 183
enthält
- Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)
ändert
- Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)
Hundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg)
Artikel 1 V. v. 04.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 183; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 254
Gewaltschutz im Kleingarten: Familiengericht muss umfassend prüfen
Nach einem Vorfall im Kleingarten rätselten die Gerichte über den Antrag des Betroffenen: Berief er sich auf Gewaltschutz oder auf eine Vereinbarung mit dem Schädiger? Am Ende landete die Sache vor dem Familiengericht – dieses durfte aber nicht allein nach Familienrecht vorgehen, meint der BGH.
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Täuschung bei der Theorieprüfung: Führerschein sofort weg
Wer für die theoretische Führerscheinprüfung eine "Stellvertretung" schickt, verliert die Fahrerlaubnis. Eine Chance, sich erneut zu beweisen, gibt es nicht, wie das OVG Lüneburg entschied.
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Kundgebung: "From the river to the sea…"-Motto durfte nicht verboten werden
Die Berliner Polizei hatte das Motto "From the river to the sea, you will get the hug you need" für eine Kundgebung untersagt. Das VG Berlin hält das Verbot für rechtswidrig. Es sieht keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
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Verbot des Palästina-Kongresses 2024 war rechtswidrig
Die Berliner Polizei hatte den Palästina-Kongress 2024 nach Beginn unterbrochen und für die Folgetage verboten. Das VG Berlin hält beides für rechtswidrig – und sieht die Versammlungsfreiheit nicht ausreichend beachtet.
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JazzRadio verliert UKW-Frequenz an Elektro-Sender
JazzRadio Berlin darf die UKW-Frequenz 106,8 MHz nicht behalten. Der Sender unterlag auch in zweiter Instanz in einem gegen die Landesmedienanstalt geführten Eilverfahren, die die Frequenz ab 2026 einem Sender für elektronische Musik zugeteilt hat. Das OVG Berlin-Brandenburg sieht keinen Fehler bei der Auswahl.
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