Aktuelle Nachrichten
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
ändert
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
ändert
- Mindeststeuergesetz (MinStG)
- Investmentsteuergesetz (InvStG)
- EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
- Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
- Außensteuergesetz
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Abgabenordnung (AO)
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
enthält
- Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
ändert
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
- Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
- EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
- Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
- Abgabenordnung (AO)
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
ajirockcreditunion(.)com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website
bkm-markets(.)com und trade.bkm-markets(.)com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website
App „RBC NL“: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und weist auf Identitätsmissbrauch zulasten von Robeco hin
Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer
Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.
Das Gesetz bringt wichtige Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht mit sich. Das Gesetz soll vorbehaltlich einiger abweichender Sonderregelungen am 19. Juni 2026 in Kraft treten.
1. Elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei Online-VerträgenAnbieter müssen für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge (z.B. Waren, Dienstleistungen, digitale Produkte oder auch Finanzdienstleistungsverträge) eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufs-Button) bereitstellen. Diese Funktion muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Verbraucher können den Vertrag so direkt über die Online-Plattform widerrufen – ohne Erklärungen per Post oder E-Mail. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei einem Widerruf eine Eingangsbestätigung zu übermitteln mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.
2. Einschränkung des bisherigen „ewigen Widerrufsrechts“Bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen begann die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss bislang nicht korrekt zu laufen, wenn Belehrungsfehler vorlagen – was dazu führte, dass der Widerruf u.U. zeitlich unbegrenzt möglich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ existiert für die ab dem ab 19. Juni 2026 abgeschlossenen Verträge nicht mehr.
Die verlängerte Widerrufsfrist wird durch das Gesetz auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen gilt aufgrund ihrer Komplexität eine längere Frist (24 Monate und 30 Tage).
3. Erweiterte Informations- und ErläuterungspflichtenDie Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden erneut ausgebaut. Dies umfasst nicht nur die reine Bereitstellung von Informationen, sondern auch, dass diese verständlich erklärt werden müssen, z.B. durch zusätzliche Erläuterungen in einfacher Sprache.
Benutzeroberflächen müssen bei Finanzdienstleistungsverträgen zukünftig einen einfachen Abbruch der Vertragsklickstecke ermöglichen. Im Gesetz wird der Grundsatz verankert, dass ein Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
Händler müssen Verbraucher klar und umfassend informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien. Bei Waren, die digitale Komponenten enthalten (z.B. Smart-Geräte), müssen Unternehmer künftig klar über Software-Updates, Reparierbarkeit oder vorhandene digitale Inhalte informieren.
4. Änderungen im VersicherungsvertragsrechtWesentliche Anpassungen betreffen auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfolgt eine Klarstellung, wann das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst. Außerdem werden die Informations- und Belehrungspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden nochmals ausgebaut.
5. BehandlungsverträgeDas Umsetzungsgesetz enthält auch Regelungen zu Behandlungsverträgen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Behandlungsakte zu gewähren. Der Patient kann auch eine elektronische Abschrift seiner Behandlungsakte verlangen.
Ergebnis und UmsetzungsbedarfDas neue Gesetz stärkt den Verbraucherschutz in mehreren Bereichen durch:
- digitale Widerrufsoptionen,
- klare und transparente Informationspflichten,
- Schutz vor manipulativen Online-Praktiken.
Für Händler, Finanzierer und Versicherer bedeutet das aber auch:
- mehr Compliance-Pflichten,
- die Notwendigkeit zu Überarbeitung interner Prozesse und Systeme,
- größere Anforderungen an Vertragskommunikation und Informationsmanagement.
Die Online-Vertriebs- und die Checkout-Prozesse müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Vertragsdokumente und Informationsblätter müssen ebenfalls überarbeitet werden.
Die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts führt aber zu mehr Rechtsklarheit.
Der Beitrag Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer erschien zuerst auf CMS Blog.
