Aktuelle Nachrichten

SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)

Buzer Nachrichten - 24.12.2025
24.12.2025 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

ändert
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen

Buzer Nachrichten - 24.12.2025
24.12.2025 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

ändert
- Mindeststeuergesetz (MinStG)
- Investmentsteuergesetz (InvStG)
- EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
- Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
- Außensteuergesetz
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Abgabenordnung (AO)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

Buzer Nachrichten - 24.12.2025
24.12.2025 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352

enthält
- Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
ändert
- Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
- Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)
- EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
- Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
- Abgabenordnung (AO)

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)

Buzer Nachrichten - 24.12.2025
24.12.2025 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352

ajirockcreditunion(.)com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der AjiRock Credit Union über die Website ajirockcreditunion(.)com. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die unbekannten Betreiber der Website ohne Erlaubnis Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste an. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die AjiRock Credit Union tritt auch als AjiRock Kreditgenossenschaft auf.
Kategorien: Finanzen

bkm-markets(.)com und trade.bkm-markets(.)com: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der BKM Markets über die Websites bkm-markets(.)com und trade.bkm-markets(.)com. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die unbekannten Betreiber der Websites ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen an. Die Betreiber der Websites werden nicht von der BaFin beaufsichtigt. Gegenüber Kundinnen und Kunden wird ein vermeintliches Garantieschreiben mit dem Logo der BaFin verwendet. Hierbei handelt es sich nicht um ein offizielles, autorisiertes Schreiben der BaFin.
Kategorien: Finanzen

App „RBC NL“: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und weist auf Identitätsmissbrauch zulasten von Robeco hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor WhatsApp-Gruppen wie z.B. „S373 Robeco Kernmitgliedergruppe“, „M2 Robeco Value Investing Kreis“ und „999 Robeco Investment Strategiezentrum - Blockhandel“, die angeblich von Mitarbeitern des in Frankfurt am Main ansässigen Unternehmens Robeco Deutschland, Zweigniederlassung der Robeco Institutional Asset Management B.V. („Robeco“), betrieben werden. In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die App „RBC NL“ Finanzprodukte zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten. Es besteht kein Zusammenhang mit Robeco, einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder seinen Mitarbeitern. Robeco vertreibt keine Finanzprodukte über WhatsApp-Gruppen oder andere soziale Kanäle. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten des Unternehmens.
Kategorien: Finanzen

Neuerungen im Verbraucherrecht für Warenhändler, Finanzierer und Versicherer

CMS Hasche Sigle Blog - 23.12.2025

Das Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825. Die Mitgliedsstaaten müssen die EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen im Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht mit sich. Das Gesetz soll vorbehaltlich einiger abweichender Sonderregelungen am 19. Juni 2026 in Kraft treten.

1. Elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bei Online-Verträgen

Anbieter müssen für alle online geschlossenen Fernabsatzverträge (z.B. Waren, Dienstleistungen, digitale Produkte oder auch Finanzdienstleistungsverträge) eine sichtbare und leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufs-Button) bereitstellen. Diese Funktion muss während der gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar sein. Verbraucher können den Vertrag so direkt über die Online-Plattform widerrufen – ohne Erklärungen per Post oder E-Mail. Der Unternehmer hat dem Verbraucher bei einem Widerruf eine Eingangsbestätigung zu übermitteln mit dem Inhalt der Widerrufserklärung, sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs.

2. Einschränkung des bisherigen „ewigen Widerrufsrechts“

Bei Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträgen begann die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss bislang nicht korrekt zu laufen, wenn Belehrungsfehler vorlagen – was dazu führte, dass der Widerruf u.U. zeitlich unbegrenzt möglich war. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ existiert für die ab dem ab 19. Juni 2026 abgeschlossenen Verträge nicht mehr.

Die verlängerte Widerrufsfrist wird durch das Gesetz auf maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss begrenzt, vorausgesetzt, der Verbraucher wurde überhaupt über sein Widerrufsrecht belehrt. Für Lebensversicherungen gilt aufgrund ihrer Komplexität eine längere Frist (24 Monate und 30 Tage). 

3. Erweiterte Informations- und Erläuterungspflichten

Die Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen werden erneut ausgebaut. Dies umfasst nicht nur die reine Bereitstellung von Informationen, sondern auch, dass diese verständlich erklärt werden müssen, z.B. durch zusätzliche Erläuterungen in einfacher Sprache.

Benutzeroberflächen müssen bei Finanzdienstleistungsverträgen zukünftig einen einfachen Abbruch der Vertragsklickstecke ermöglichen. Im Gesetz wird der Grundsatz verankert, dass ein Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben dürfen, dass Verbraucher manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden. 

Händler müssen Verbraucher klar und umfassend informieren über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien. Bei Waren, die digitale Komponenten enthalten (z.B. Smart-Geräte), müssen Unternehmer künftig klar über Software-Updates, Reparierbarkeit oder vorhandene digitale Inhalte informieren.

4. Änderungen im Versicherungsvertragsrecht

Wesentliche Anpassungen betreffen auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfolgt eine Klarstellung, wann das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst. Außerdem werden die Informations- und Belehrungspflichten der Versicherer gegenüber ihren Kunden nochmals ausgebaut.

5. Behandlungsverträge

Das Umsetzungsgesetz enthält auch Regelungen zu Behandlungsverträgen. Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Behandlungsakte zu gewähren. Der Patient kann auch eine elektronische Abschrift seiner Behandlungsakte verlangen. 

Ergebnis und Umsetzungsbedarf

Das neue Gesetz stärkt den Verbraucherschutz in mehreren Bereichen durch:

  • digitale Widerrufsoptionen,
  • klare und transparente Informationspflichten,
  • Schutz vor manipulativen Online-Praktiken.  

Für Händler, Finanzierer und Versicherer bedeutet das aber auch:

  • mehr Compliance-Pflichten,
  • die Notwendigkeit zu Überarbeitung interner Prozesse und Systeme,
  • größere Anforderungen an Vertragskommunikation und Informationsmanagement.

Die Online-Vertriebs- und die Checkout-Prozesse müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Vertragsdokumente und Informationsblätter müssen ebenfalls überarbeitet werden.

Die zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts führt aber zu mehr Rechtsklarheit.

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globalfinanzen(.)com: BaFin warnt vor angeblichen Kreditangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Website globalfinanzen(.)com. Dort bieten die Betreiber nach Erkenntnissen der BaFin ohne Erlaubnis Kredite an.
Kategorien: Finanzen

Börsentag in Hamburg

Die BaFin ist am 21. November 2026 auf dem Börsentag Hamburg vertreten.
Kategorien: Finanzen

Börsentag in Berlin

Die BaFin ist am 10. Oktober 2026 auf dem Börsentag Berlin vertreten.
Kategorien: Finanzen

gamescom in Köln

Die BaFin ist vom 26. bis zum 30. August 2026 auf der gamescom in Köln vertreten.
Kategorien: Finanzen

Börsentag in Frankfurt

Die BaFin ist am 21. Februar 2026 auf dem Börsentag Frankfurt vertreten.
Kategorien: Finanzen

TPK Vermögensverwaltungs KG: Verdacht auf öffentliches Angebot von Aktien der AuA 24 AG ohne erforderlichen Prospekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die TPK Vermögensverwaltungs KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien der AuA 24 AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
Kategorien: Finanzen

Reisebank AG: BaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 45.000 Euro gegen die Reisebank AG festgesetzt. Grund für die Bußgelder sind Mängel in der Geldwäsche-Prävention. Das Institut hat zum einen seine Aufsichtspflicht bei internen Prozessen verletzt und verfügte dadurch nicht über eine ordnungsgemäße Kontenabrufdatei. Zum anderen hatte das Institut gegen eine Allgemeinverfügung der BaFin zu Iran-Transaktionen verstoßen.
Kategorien: Finanzen

Reisebank AG: BaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 45.000 Euro gegen die Reisebank AG festgesetzt. Grund für die Bußgelder sind Mängel in der Geldwäsche-Prävention. Das Institut hat zum einen seine Aufsichtspflicht bei internen Prozessen verletzt und verfügte dadurch nicht über eine ordnungsgemäße Kontenabrufdatei. Zum anderen hatte das Institut gegen eine Allgemeinverfügung der BaFin zu Iran-Transaktionen verstoßen.
Kategorien: Finanzen

Payone GmbH: BaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Payone GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 95.000 Euro festgesetzt. Der Zahlungsdienstleister hatte kein angemessenes Datenverarbeitungssystem, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu gewährleisten. Außerdem hatte das Unternehmen den Umfang der erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht angemessen an sein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angepasst.
Kategorien: Finanzen

Payone GmbH: BaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Payone GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 95.000 Euro festgesetzt. Der Zahlungsdienstleister hatte kein angemessenes Datenverarbeitungssystem, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu gewährleisten. Außerdem hatte das Unternehmen den Umfang der erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht angemessen an sein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung angepasst.
Kategorien: Finanzen