Aktuelle Nachrichten
V ZB 49/25, Entscheidung vom 29.01.2026
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1 StR 485/25, Entscheidung vom 21.01.2026
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VIa ZR 98/23, Entscheidung vom 25.02.2026
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139/26 | Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2026 | 27. Februar 2026
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139/26 | Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2026 | 21. März 2026
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zu457/25(B)(2) | Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingun
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111/26 | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes | 27. Februar 2026
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zu111/26 | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes | 27. Februar 2026
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111/26 | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes | 24. März 2026
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Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten beraten
Die Bundesregierung will das Klagerecht für Umweltverbände straffen und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards anpassen. Ihren Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften (21/4146 ) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, zusammen mit einem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen (21/4266) erstmals debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurden beide Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend beim Regierungsentwurf ist der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, federführend beim AfD-Gesetzentwurf der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel der Novelle ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen. Für das Klagerecht sind daher künftig strengere Regeln vorgesehen: Laufende Klageverfahren sollen demnach keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zudem ist die Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist geplant, in der Kläger Beweismittel vorlegen können. Auch sollen nur noch Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen dürfen, wenn ein Vorhaben in ihren „sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich“ fällt. Der Entwurf sieht ferner fest definierte Kriterien zur Anerkennung vom Umweltvereinigungen vor. Die Anerkennung soll zeitlich befristet werden. Allerdings könnten künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden. Darüber hinaus ist auch geplant, das europaweit vereinbarte Informations-, Beteiligungs- und Klagerecht von Umweltorganisationen in die Novelle aufzunehmen. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt. Daneben setze der Entwurf Aufträge des Koalitionsvertrags, Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode und Entschließungen des Bundestags um, schreibt die Bundesregierung. Gesetzentwurf der AfD Ziel des Gesetzentwurfs der AfD ist es, das Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz künftig auf Organisationen zu beschränken, die nicht durch staatliche Mittel finanziert werden. Zur Begründung führt die Fraktion an, durch die staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) bestehe die Gefahr, „dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren“. Dies könne dazu führen, „dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweiligen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte“. Der Gesetzentwurf sieht vor, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Voraussetzungen für die Anerkennung klagebefugter Vereinigungen neu zu regeln. Unter anderem soll festgelegt werden, welche Zuwendungen und Spenden diese Vereinigungen annehmen dürfen und welche nicht. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass Vereinigungen anerkannt werden, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Abmahntätigkeit erzielen. Entsprechende Regelungen sind auch für das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vorgesehen. (scr/sas/hau/26.02.2026)
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Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote erörtert
Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. Februar 2026, erstmals den Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote, 21/4083) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Gesetzentwurf der Bundesregierung Zur Umsetzung der europäischen RED-III-Richtlinie und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor soll die THG-Quote ambitioniert fortgeschrieben werden, heißt es in dem Entwurf. Geplant ist, die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemissionen bei Kraftstoffen bis zum Jahr 2040 fortzuschreiben und schrittweise auf 59 Prozent anstiegen zu lassen. Dies entspräche einem Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch von rund 62 Prozent gemäß der Berechnungsmethode der RED III. Zudem soll eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs über den Anwendungsbereich der THG-Quote eingeführt werden. Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe solle angehoben werden – die Doppelanrechnung entfallen. Der zukünftige Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe soll nur noch dann auf die THG-Quote anrechenbar sein, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure möglich sind. Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion auf die THG-Quote soll beendet werden. Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission Als Teil des Fit-for-55-Pakets der Europäischen Kommission seien die Vorgaben der RED II durch die Richtlinie (EU) 2023 / 2413, die sogenannte RED-III-Richtlinie, deutlich angehoben worden, heißt es zur Begründung. Der zu erreichende Mindestanteil an erneuerbaren Energien beziehe sich nunmehr auf Kraftstoffe in allen Verkehrsbereichen. Zudem seien durch die EU-Kommission bestehende Quoten für den Einsatz von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen angehoben sowie zusätzliche Verpflichtungen für den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs – zu denen grüner Wasserstoff und erneuerbare synthetische Kraftstoffe gehören – geschaffen worden, schreibt die Regierung. (hau/26.02.2026)
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Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
27.02.2026 Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
B. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 49
ändert
- Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
B. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 49
ändert
- Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
27.02.2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
V. v. 24.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 48
ändert
- Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV)
V. v. 24.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 48
ändert
- Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV)
Kategorien: Gesetzliche Neuerungen
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
27.02.2026 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
ändert
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
ändert
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Kategorien: Gesetzliche Neuerungen
Bundestag weist Einsprüche gegen die Bundestagswahl zurück
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach 20-minütiger Aussprache über 17 Einsprüche zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 abgestimmt und jeweils acht Einsprüche wegen Unzulässigkeit und wegen Unbegründetheit zurückgewiesen. In einem Fall billigten die Abgeordneten der Einstellung des Verfahrens. Der entsprechenden vierten Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (21/3800) stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zu, dagegen votierte die AfD-Fraktion. (eis/26.02.2026)
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Bundestag ändert das Registerzensuserprobungsgesetz
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (21/3055) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (21/4318) angenommen. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der Bevölkerung erproben zu können. Für das Gesetz stimmten CDU/CSU, AfD und SPD, dagegen votierte die Linksfraktion. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Nachdem mit dem Registerzensuserprobungsgesetz „die Erprobung von Verfahren für eine registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet wurde, wird mit dem nun beschlossenen registerbasierten Verfahren eine weitere Umstellung der Methodik in diesem Gesetz vorbereitet. Merkmale zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands seien bisher ausschließlich aus der Haushaltsstichprobe erhoben worden“, schreibt die Bundesregierung in ihrem Entwurf. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, ab der Zensusrunde 2031 auch die Zahlen zu Arbeitsmarktbeteiligung und Bildungsstand weitestgehend ohne zusätzliche Datenerhebung bei den Betroffenen im Rahmen eines registerbasierten Zensus zu ermitteln. So könnten die Kosten für die Bereitstellung der Zensusergebnisse deutlich reduziert werden, heißt es in der Vorlage weiter. Gleichzeitig würden durch den Wegfall von Befragungen mit Auskunftspflicht Belastungen für die Bürger erheblich reduziert, Bürokratie abgebaut und der „Once-Only“-Grundsatz weiterverfolgt, wonach Bürger und Unternehmen ihre Daten gegenüber dem Staat nur einmal angeben müssen. Die mit dem Gesetz ermöglichte Erprobung registerbasierter Verfahren diene „mittelbar und langfristig dem Ziel, Bevölkerungszählungen (Zensus) effizient und kostensparend und somit nachhaltig durchzuführen“. (sto/26.02.2026)
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AfD fragt zum Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz
Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Die Fraktion der AfD thematisiert in einer Kleinen Anfrage das "Neutralitätsgebot in der Bundesjustiz und mögliche bundesgesetzliche Regelungsbedarfe".
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Bundestag novelliert das Chemikaliengesetz
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach 20-minütiger Debatte die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Chemikaliengesetzes in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (21/4329) beschlossen. Dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes“ (21/3511) stimmten CDU/CSU und SPD zu, dagegen votierten die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke enthielt sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf wird das Chemikaliengesetz an die bereits 2024 in Kraft getretene europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase, kurz F-Gas-Verordnung, angepasst. Wesentliche Änderungen der F-Gas-Verordnung, die damit in nationales Recht umgesetzt wird, betreffen zum einen neue Verbote: So wird die Bereitstellung und das Inverkehrbringen bestimmter F-Gas-haltiger Produkte und Anlagen ohne Quotenregelung untersagt. Zum anderen sind Sanktionen vorgesehen. So können Behörden bei Verstößen vorübergehende Handelssperren verhängen. Darüber hinaus werden die Mitteilungspflichten an die SCIP-Datenbank (Substances of Concern in Products) „geringfügig“ angepasst. Mit der F-Gas-Verordnung will die Europäische Union die Emissionen von F-Gasen schrittweise senken und bis 2050 auf null reduzieren. Diese klimaschädlichen Gase werden unter anderem in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Löschmitteln eingesetzt. Der Bundestag hat sich zuletzt im Dezember mit Verordnungen der Bundesregierung zur Anpassung des Chemikalienrechts an EU-Vorgaben zu F-Gasen sowie Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, befasst. Änderungen im Umweltausschuss Der Umweltausschuss hatte am 25. Februar Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen und dabei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt. Dieser hatte sich in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf mit Blick auf den illegalen Handel mit F-Gasen unter anderem für eine Erhöhung des Strafmaßes ausgesprochen. Diese werde die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der EU-Umwelt-Strafrichtlinie vollzogen. Der Referentenentwurf dazu sieht nach Regierungsangaben vor, die absichtliche Freisetzung von F-Gasen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu ahnden. Konkret wurde ergänzt, dass entsprechend der europäischen F-Gas-Verordnung mit „Inverkehrbringen“ von F-Gasen „die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union“ oder „die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden“ gemeint ist. (sas/hau/26.02.2026)
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Two Norton Rose Fulbright partners named to 2026 Lawdragon 500 Leading Global Entertainment, Sports and Media Lawyers guide
Norton Rose Fulbright partners Michael Aluko and David Moreno have been named to Lawdragon’s 2026 Lawdragon 500 Leading Global Entertainment, Sports and Media Lawyers guide.
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Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere
Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach 20-minütiger Aussprach den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 2023 im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ (21/3542, 21/3943) unverändert und das dazu gehörende Ausführungsgesetz (Hochseeschutzgesetz, 21/3543, 21/4085) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (21/4328) beschlossen. Für die Gesetzentwürfe stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dagegen votierte die AfD-Fraktion. Erster Gesetzentwurf Mehr als zwei Jahre nach Unterzeichnung des Hochseeschutzabkommens der Vereinten Nationen am 19. Juni 2023 haben im September 2025 die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen 60 Staaten das „Übereinkommen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse“ ratifiziert. Im Vertragsgesetzentwurf (21/3542) heißt es, die Meeresgebiete jenseits der Hoheitsbefugnisse von Staaten – die sogenannte Hohe See und der Tiefseeboden jenseits der nationalen Festlandsockel – seien zunehmenden Bedrohungen ausgesetzt, darunter Klimawandel, Überfischung und Zerstörung von Lebensräumen, Verschmutzung und Versauerung sowie Unterwasserlärm. Für diese Meeresgebiete habe es bislang jedoch keine international einheitliche Regelung zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der dortigen biologischen Vielfalt gegeben, die über die allgemein gehaltenen Vorschriften des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen hinausgehe. Diese Lücke solle das UN-Hochseeschutzabkommen schließen, erklärt die Bundesregierung. Es ermögliche unter anderem die Ausweisung von Meeresschutzgebieten, etabliere umfassende Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen für „neue und unregulierte Tätigkeiten“ und regele die Verteilung von Gewinnen aus der Nutzung maringenetischer Ressourcen (MGR) und digitaler Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen (DSI). Zweiter Gesetzentwurf Ein Bedarf zur Umsetzung ins nationale Recht bestehe für drei der vier Hauptteile des Übereinkommens, schreibt die Bundesregierung zudem im Entwurf für das Hochseeschutzgesetz (21/3543): Diese beträfen den Umgang mit MGR und DSI, gebietsbezogene Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete und Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die Vorgaben sollten sicherstellen, dass die notwendigen Informationen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI auf nationaler Ebene erhoben und „in den Vermittlungsmechanismus eingespeist werden“, heißt es im Entwurf weiter. Dies gewährleiste die wissenschaftliche Dokumentation und Transparenz im Zusammenhang mit der Entnahme von MGR sowie ihrer Nutzung und der davon abgeleiteten DSI. Die Regelungen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten stellten beispielsweise sicher, dass Meeresschutzgebiete durch Rechtsverordnungen festgelegt werden können. Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz Als sogenannte Notfallmaßnahmen nennt die Bundesregierung unter anderem Kontrollen von Wasserfahrzeugen oder Seeanlagen. Die Regelungen legen ihr zufolge auch bestimmte Zuständigkeiten für das Bundesamt für Naturschutz fest. Es soll zuständige Behörde für die Genehmigung von Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Hochseeschutzabkommen werden. Zuständigkeiten für Genehmigungsverfahren durch das Umweltbundesamt oder das Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie blieben davon unberührt, schreibt die Bundesregierung. (sas/hau/26.02.2026)
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