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Der bekiffte Blog

Beiten Burkhardt // BLOG - Mi, 03.04.2024 - 13:00

Ich bin kein Kiffer. Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fußballfan, Familienvater, Blogger, Biertrinker, Organspender, Brillenträger, gelegentlicher Falschparker, aber kein Kiffer. Bei mir persönlich wird sich auch mit der Legalisierung von Cannabis nichts ändern. Die Legalisierung von Cannabis hat immerhin zu diesem Blog geführt, denn im Arbeitsverhältnis kann die Legalisierung von Cannabis zu Änderungen und Änderungsbedarf führen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

am 22. März 2024 hat das vom Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedete Cannabisgesetz (CanG) den Bundesrat passiert. Das CanG trat damit zum 1. April 2024 in Kraft. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in bestimmten Mengen Cannabis besitzen. Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Arbeitgebern ist zu raten, eindeutige Vorschriften festzulegen, damit das Verbot bzw. der Umfang eines etwaig zulässigen Konsums für alle Mitarbeiter klar geregelt ist.

Änderungen durch das CanG

Bisher war der Anbau und der Konsum von Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) verboten. Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wird der kontrollierte Anbau und Konsum von Cannabis legalisiert.

Das CanG legalisiert zunächst den privaten Cannabiskonsum und -anbau, später den gemeinschaftlichen Cannabisanbau und nicht-gewerblichen Handel. Die Neu-Regelungen des CanG treten in zwei Stufen in Kraft. Seit dem 1. April 2024 ist der private Cannabiskonsum und -handel wie folgt erlaubt:

  • Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen und in der Wohnung aufbewahren.
  • Sie dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich tragen.
  • Sie dürfen bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen.

Ab dem 1. Juli 2024 wird der gemeinschaftliche Cannabisanbau und -handel wie folgt erlaubt sein:

  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt, darf sich mit anderen Personen in sogenannten Anbauvereinigungen zusammentun, um Cannabispflanzen zu ziehen und Cannabis zu erwerben.
  • Diese Einrichtungen dürfen nicht gewerblich und gewinnorientiert sein.
  • Jede Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben.
  • Jede Person darf nur in einer Vereinigung Mitglied sein.
  • Vereinigungen dürfen an jedes Mitglied maximal 25 Gramm am Tag und 50 Gramm pro Monat ausgeben. Für Mitglieder unter 21 Jahren liegt die maximale monatliche Agabemenge bei 30 Gramm.
Ist „Kiffen“ am Arbeitsplatz erlaubt?

Das CanG selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Der Konsum von Cannabis ist grundsätzlich legalisiert. Arbeitnehmer dürfen theoretisch – soweit die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und Kollegen oder Kunden nicht gestört werden – auch am Arbeitsplatz oder zumindest in der Pause kiffen.

Dringende Empfehlung einer Regelung durch den Arbeitgeber

Arbeitgebern ist dringend zu raten, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes, z.B. im Außendienst oder bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen eindeutig zu regeln. In den meisten Betrieben gibt es bisher keine Regelungen zum Cannabis-Konsum.

Der Arbeitnehmer schuldet die vollständige und einschränkungslose Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung darf nicht durch Cannabis-Konsum beeinträchtigt werden. Drogenkonsum muss damit auch in der Freizeit so erfolgen, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Arbeitszeit nicht beeinträchtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebsgeländes ein Bezug zwischen Cannabis-Konsum und Arbeitgeber hergestellt werden kann, z.B. durch Bilder/Videos auf einer Business-Plattform oder in Arbeitskleidung.

Der Arbeitgeber ist kraft arbeitgeberseitigem Weisungsrecht berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ zu regeln. Nach dem Weisungsrecht ist der Arbeitgeber – wie auch beim Alkohol – berechtigt, den Konsum von Cannabis und sonstiger Rauschmittel zu verbieten. Der Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht insbesondere bei gefahrgeneigten Tätigkeiten zum Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Arbeitnehmer, Kunden etc. verpflichtet, den Cannabis-Konsum zu verbieten.

Das war der bekiffte Blog. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen. Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

Vorsicht bei der Teilaufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

Beiten Burkhardt // BLOG - Di, 02.04.2024 - 13:00

OLG Jena, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 W 31/21

Ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lässt sich später im Regelfall nicht mehr in einen alleinstehenden Gewinnabführungsvertrag ändern. Entsprechende Änderungsvereinbarungen werden als Aufhebung und Neuabschluss interpretiert, was zum rückwirkenden Verlust der steuerlichen Organschaft führen kann.

Hintergrund

Zur Begründung einer steuerlichen Organschaft wird häufig ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dies kann jedoch unerwünschte Nebenfolgen haben. Denn ein Beherrschungsvertrag führt dazu, dass die Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens dem herrschenden Unternehmen für die Berechnung der Schwellenwerte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zugerechnet werden. Führt die Zurechnung zu einer Gesamtzahl von mehr als 500 Arbeitnehmern, so muss das herrschende Unternehmen einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat dann nicht nur eine steuerliche Organschaft begründet, sondern auch die Arbeitnehmerbeteiligung ausgelöst.

Diese Folge ließe sich durch eine Aufhebung des Beherrschungsvertrages oftmals leicht korrigieren. Denn bei unmittelbarer oder mittelbarer Stimmmehrheit des herrschenden Unternehmens erfordert die steuerliche Organschaft nur die Existenz eines Gewinnabführungsvertrages, ein Beherrschungsvertrag ist hierfür nicht notwendig. Der Gewinnabführungsvertrag muss aber auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer fortgeführt werden. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorher aufgehoben, so tritt ein rückwirkender Verlust der steuerlichen Organschaft ein. Die zentrale Frage ist daher in diesem Zusammenhang, ob eine isolierte Aufhebung des Beherrschungselements eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtlich zulässig ist.

Entscheidung des OLG Jena

Nach Auffassung des OLG Jena ist eine solche Korrektur im Regelfall nicht zulässig. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei zunächst die Frage, ob überhaupt ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorliegt. Möglich wäre nämlich auch, dass zwei selbstständig nebeneinanderstehende Unternehmensverträge lediglich in einer gemeinsamen Urkunde festgehalten wurden. Zur Beurteilung stellt das OLG Jena auf den Parteiwillen ab: Dieser sei bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag darauf gerichtet, einen einheitlichen Unternehmensvertrag abzuschließen. Dieser sog. Organschaftsvertrag fasse den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu einer rechtlichen Einheit zusammen. Es lägen also nicht etwa zwei getrennte, sondern nur ein einheitlicher Vertrag vor.

Auf dieser Grundlage äußerte sich das OLG Jena dann dazu, wie sich die Teilaufhebung des Beherrschungsvertrages auf den Gesamtvertrag rechtstechnisch auswirkt. Dabei stellt es einleitend fest, dass die rechtliche Beurteilung der gewählten tatsächlichen Gestaltung nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehe. Selbst wenn eine Vertragsänderung gewollt und vereinbart sei, könne eine Vertragsaufhebung mit gleichzeitigem Neuabschluss vorliegen. So liege der Fall bei Aufhebung des Beherrschungselements in einem einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zur Begründung verweist das OLG Jena auf die eigenständige Bedeutung der nunmehr entfallenden Beherrschungsvereinbarung. Der Beherrschungsvertrag gewährleiste von Rechts wegen den Vorrang des Konzerninteresses vor dem Interesse der abhängigen Gesellschaft. Mit der Legalisierung der Konzernleitung ebenso wie mit ihrer Aufhebung sei daher eine Veränderung im Organisationsgefüge der abhängigen Gesellschaft verbunden, die offengelegt werden müsse. Die erforderliche Publizität lasse sich nur gewährleisten, wenn die tatsächliche Gestaltung rechtlich als Beendigung des Unternehmensvertrages qualifiziert werde. Denn lediglich die Beendigung, nicht aber die Änderung eines Unternehmensvertrages sei zum Handelsregister anzumelden.

Anmerkungen und Praxistipp

Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Relevanz. Das zeigt sich schon darin, dass das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Da die Parteien von diesem Rechtsmittel aber – soweit bekannt – keinen Gebrauch gemacht haben, bleibt die Entscheidung des OLG Jena richtungweisend. Danach ist sowohl bei Abschluss als auch bei Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen erhebliche Vorsicht geboten. Beim Abschluss sollten die Notwendigkeit eines Beherrschungselements für die steuerliche Organschaft und seine Auswirkungen auf die Arbeitnehmerbeteiligung stets im Blick behalten werden. Es kann sich auch anbieten, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als zwei getrennte Verträge abzuschließen. So ist jedenfalls die Möglichkeit einer isolierten Aufhebung des Beherrschungsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet. Änderungen eines bereits abgeschlossenen Vertrages sollten nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die steuerliche Organschaft vorgenommen werden.

Dr. Moritz Jenne
Dr. Philipp Pordzik

Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

6 U 233/21, Entscheidung vom 13.12.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Sa, 23.12.2023 - 06:30
1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. „Thermofenster“ zur temperaturabhängigen Re-duktion der Abgasrückführung und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung umfasst.2. Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/200...
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6 U 198/20, Entscheidung vom 13.12.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Fr, 22.12.2023 - 06:30
1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. „Thermofenster“ zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung umfasst.2. Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007...
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17 U 415/21, Entscheidung vom 28.11.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Fr, 22.12.2023 - 06:30
1. Das zeitlich nach Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Hersteller bei einem Fahrzeug mit dem Motor EA 189 aufgespielte Softwareupdate kommt als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 25, juris).2. Ein Käufer, der ein Fahrzeug mit dem Motor EA 189 erwirbt, kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Ersatz des Differen...
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6 W 43/23, Entscheidung vom 06.12.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Sa, 16.12.2023 - 06:30
Die gerichtliche Entscheidung, eine nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 GeschGehG angeordnete Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG aufzuheben oder (durch Abänderung) zu erleichtern, ist ebenso wenig isoliert anfechtbar wie die (ursprüngliche) Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG selbst.
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19 W 75/23 (Wx), Entscheidung vom 23.11.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Sa, 02.12.2023 - 06:30
Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG; hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen.
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8 U 351/21, Entscheidung vom 11.11.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Fr, 17.11.2023 - 06:30
Auf die sich aus dem Erfahrungssatz ergebende Vermutung, wonach ein Käufer ein Fahrzeug nicht erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann, kann sich ein solcher Käufer nicht berufen, wenn nur eine kurze Zeitspanne von wenigen Wochen zwischen dem Erwerb des Fahrzeugs und dem außergerichtlichen Schadensersatzverlangen liegt.
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16 UF 27/23, Entscheidung vom 04.07.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Fr, 17.11.2023 - 06:30
Zur Übertragung des Sorgerechts auf eine alkoholkranke Mutter, die der Fremdunterbringung des Kindes zustimmt.
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19 W 74/23, Entscheidung vom 26.10.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Di, 14.11.2023 - 06:30
Die vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO (VO [EU] 655/2014) erfordert, dass ohne den Beschluss die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung besteht, für die konkrete Anzeichen und nicht bloß typische abstrakte Gefahren vorliegen müssen.
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17 U 66/22, Entscheidung vom 19.09.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Di, 14.11.2023 - 06:30
Verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB in der zwischen dem 4. August 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung liegen nur vor, wenn das Darlehen objektiv zu dem Zweck gewährt wird, das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt zu finanzieren. Dies ist nicht der Fall, wenn durch das Darlehen dem Darlehensnehmer ermöglicht wird, eine als Sicherheit für ein weiteres Darlehen dienende Festgeldanlage zu tätigen. Denn bei einem Festgeldvertrag erbringt der Verbra...
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12 U 81/23, Entscheidung vom 07.11.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Sa, 11.11.2023 - 06:30
1) Zum Anspruch auf Rechtsschutzdeckung für eine beabsichtigte Klage gegen die Daimler AG aufgrund von behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen („Diesel-Skandal“).2) Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist – auch im Rahmen eines Stichentscheids – der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich. Wird die Rechtslage erst später – etwa aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen – zum Nachteil des Versicherungsnehmers geklärt, kann...
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19 W 29/23 (Wx), Entscheidung vom 29.09.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Fr, 10.11.2023 - 06:30
Mit Rücksicht auf die Interesslange der Parteien begründet eine sog. „Schubladenvollmacht“ regelmäßig eine auf das Innenverhältnis bezogene Ausübungsbeschränkung: Infolge eines Rücktritts verliert der Käufer seinen Übereignungsanspruch, sodass eine typischerweise eingetragene Vormerkung materiell-rechtlich wirkungslos wird. Dem Instrument einer „Schubladenvollmacht“ kommt bei dieser Sachlage grundsätzlich der Zweck zu, einen dementsprechenden Berichtigungsanspruch des V...
Kategorien: OLG Entscheidungen

19 W 3/23 (Wx), Entscheidung vom 17.10.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Do, 09.11.2023 - 06:30
Ein Pass ist wegen seines Lichtbilds, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner regelmäßigen Überprüfung wegen der zeitlich begrenzten Gültigkeit ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen können (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2023, 7 W 58/22 - juris, Rn. 25).
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2 Ws 310/23, Entscheidung vom 17.10.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Sa, 28.10.2023 - 05:30
Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte strafbewehrte Meldeweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der Weisung, wenn in dem anordnenden gerichtlichen Beschluss dem Verurteilten aufgegeben wird, innerhalb eines eng bemessenen Zeitraums von einem Monat mindestens einmal, höchstens dreimal nach näherer Bestimmung durch den Bewährungshelfer Termine in dessen Sprechstunde wahrzunehmen.
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2 Ws 282/23, Entscheidung vom 17.10.2023

OLG Karlsruhe Nachrichten - Fr, 27.10.2023 - 05:30
1. Zur Verfügung sethen Mittel, über die der Untergebrachte tatsächlich verfügen kann.2. Dies trifft auf eingehende Gelder, die aufgrund einer schon vorher bestehenden Pfändung an einen Gläubiger ausgekehrt werden, nicht zu.
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17 UF 241/22, Entscheidung vom 11.10.2023

OLG Stuttgart Nachrichten - Do, 26.10.2023 - 05:30
1.In Verfahren nach dem AdWirkG sind die besonderen Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) nicht anzuwenden. 2.In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem „Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ vom 29.05.1993 (HAÜ) nicht vorliegen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgeg...
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