Aktuelle Nachrichten
Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
V. v. 22.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 249
ändert
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Schuhkarton-Streit: Deichmann verliert und muss Abfallkosten zahlen
Die Schuhe passen, ab zur Kasse. Aber was tun mit dem Karton: mitnehmen oder dalassen? Die meisten lassen ihn da, sagt der Schuhhändler Deichmann - und möchte raus aus einem teuren Entsorgungssystem. Das VG Gelsenkirchen ließ das nicht durchgehen.
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Verwaltung überfordert: Fast drei Jahre sind zu lang für eine Einbürgerung
Zu viele Anträge, zu wenig Personal – eine Ausländerbehörde in Sachsen-Anhalt kommt mit den Einbürgerungen nicht hinterher. Das OVG Magdeburg räumte ein, dass es länger dauern könne als die gesetzliche Regelfrist von drei Monaten – fast drei Jahre seien dann aber doch zu viel.
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Bill C-15 proposes amendments to <em>Competition Act</em> greenwashing provisions
Banner "AFD-JUGEND STOPPEN!" darf an Berliner Uni hängen bleiben
Die AfD wollte ein kritisches Banner an einer Berliner Uni entfernen lassen, jedoch ohne Erfolg. Der Protestaufruf verstoße zwar gegen die Hausordnung der Hochschule – daraus folge aber kein Anspruch der Partei auf Entfernung, fanden die Berliner Verwaltungsgerichte.
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05.12.2025 10:00 Uhr | 760. Sitzung des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union | Berlin, Bundesrat, Leipziger Straße 3-4, Saal 3.088
Vertragsstrafe unter Eigentümern: Lass das mal das Gericht entscheiden
Fällt eine Vertragsstrafe zu hoch aus, kann das Gericht sie selbst auf ein angemessenes Maß herabsetzen – ein Korrektiv des Gesetzgebers, das laut BGH auch für WEG-Ordnungen gilt.
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Gründungstreffen der AfD-Jugendorganisation: Gießen darf Gegendemonstranten auf die andere Flussseite schicken
Anlässlich der Neugründung der AfD-Jugendorganisation werden in Gießen am Wochenende 50.000 Gegendemonstranten erwartet. Die Stadt Gießen hat die Proteste in einen anderen Stadtteil verlegt. Zu Recht, wie nun der Hessische VGH befand.
BGH: Urteil gegen syrischen Milizenchef ist rechtskräftig
Im Auftrag der früheren syrischen Regierung misshandelte und versklavte eine Miliz in Damaskus Zivilisten. Ein Hamburger Urteil gegen einen ihrer Anführer ist nun rechtskräftig.
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Erstes Commercial-Court-Urteil Deutschlands in Hamburg gesprochen
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Zeitumstellungen und Unfallzahlen
Entwicklung der Personalausweisgebühr seit 2010
Tierversuche an Affen und Aktivierung der Vermögensteuer
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
Beschäftigtenzahlen in Berufen der Kranken- und Altenpflege
Anhörung zum Schutz von Meeresgebieten
Streit um Russland-Kontakte: Trumps Klage gegen Hillary Clinton abgewiesen
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Verloren ist nicht vermasselt: Wann die Frist für den Anwaltsregress beginnt
Nur weil man einen Prozess verliert, muss der Anwalt noch keinen Fehler gemacht haben. Die Frist, in der Mandanten ihren Rechtsbeistand in Regress nehmen können, beginnt daher erst, wenn auch Laien erkennen konnten, dass etwas im Argen war, so der BGH.
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Nord-Stream-Verdächtiger in Deutschland in U-Haft
Nach drei Monaten in italienischer Untersuchungshaft konnte ein Verdächtiger im Nord-Stream-Komplex nach Deutschland überstellt werden. Nun wurde ihm in Karlsruhe der Haftbefehl eröffnet.
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Tarifwerk GVP/DGB: Arbeits-/Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruhezeiten sowie Urlaub
Im MTV BAP/DGB ist eine besondere Klausel zur Arbeits-/Rufbereitschaft, zum Bereitschaftsdienst und zu Ruhezeiten vorgesehen (s. dort: § 5). Diese ist 1:1 in den MTV GVP/DGB überführt worden (dort: § 5) und lautet wörtlich wie folgt:
Soweit Arbeitnehmer* in Kundenbetrieben mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst oder in Rufbereitschaft eingesetzt werden und für den Kundenbetrieb entsprechend § 7 ArbZG betriebliche und/oder tarifliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Ruhezeit gelten, gelten diese entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Regelung vollumfänglich für den Arbeitnehmer zur Anwendung kommt.
Im MTV iGZ/DGB fehlt eine inhaltlich entsprechende oder zumindest vergleichbare Bestimmung.
ACHTUNG: Die (für die bisherigen iGZ-Anwender neue) tarifliche Regelung bringt diesen ein Mehr an Flexibilität, da nunmehr bei dem Kunden, insbesondere im medizinischen Bereich, geltende Tarifverträge zu bestimmten Arbeitsformen unmittelbar auf die dort im Einsatz befindlichen Zeitarbeitnehmer angewendet werden können. In der durch das neue Tarifwerk abgelösten „iGZ/DGB-Welt“ bestand insoweit eine Regelungslücke (dazu ausführlich: Bissels/Singraven, ArbR 2025, 265 ff.).
Das tarifliche Urlaubsregime ist im MTV BAP/DGB und MTV iGZ/DGB bereits vergleichbar ausgestaltet (§ 11 MTV BAP/DGB; § 6 MTV iGZ/DGB) und wurde mit wenigen Änderungen in den MTV GVP/DGB (dort: § 9) überführt, indem beide tariflichen Regelungen „gemischt“ worden sind.
Identisch bleibt die an die zunehmende Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses bzw. die Betriebszugehörigkeit anknüpfende Staffelung bei den Urlaubstagen. Neu ist für die bisherigen BAP-Anwender, dass Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet werden – und diese folglich zu einer verzögerten Erhöhung des gestaffelt zu gewährenden Urlaubsanspruchs führen können. Dies sah die Protokollnotiz zu § 6.2.1. MTV iGZ/DGB mit gewissen Einschränkungen bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen bereits vor. Diese sind in den MTV GVP/DGB nicht überführt worden. Neu wurde in dem MTV GVP/DGB in diesem Zusammenhang jedoch geregelt, dass bei Eltern- und Pflegezeit bis zu 12 Monate je Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers angerechnet werden. Es handelt sich folglich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses an sich außer Betracht bleiben. Diese muss zukünftig bei der Berechnung der Dauer des Urlaubs sowohl von bisherigen BAP- und iGZ-Anwendern gleichermaßen neu berücksichtigt werden.
In § 9.6 MTV GVP/DGB wurde zudem die Regelung aus § 6.2.4. MTV iGZ/DGB zur Übertragung von Urlaub und dessen Erlöschen, insbesondere bei einer Dauererkrankung, übernommen.
* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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