Aktuelle Nachrichten
777/25 | Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnis
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770/25 | Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) | 24. Dezember 2025
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763/25 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechts
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781/25 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 24. Dezember 2025
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774/25 | Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren | 24. Dezember 2025
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767/25 | Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz - DGG) | 24. Dezember 2025
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762/25 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | 24. Dezember 2025
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761/25 | Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen | 24. Dezember 2025
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Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot der Vereinigung "Hammerskins Deutschland" auf
BVerwG 6 A 6.23; BVerwG 6 A 7.23; BVerwG 6 A 8.23; BVerwG 6 A 9.23; BVerwG 6 A 10.23; BVerwG 6 A 11.23; BVerwG 6 A 12.23; BVerwG 6 A 13.23; BVerwG 6 A 14.23; BVerwG 6 A 15.23; BVerwG 6 A 16.23; BVerwG 6 A 17.23
Kategorien: Pressemitteilungen der Bundesgerichte
Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes geplant
Das Medizinal-Cannabisgesetz soll novelliert werden. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (21/3061) hat der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals debattiert und im Anschluss an die 20-minütige Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Gesundheitsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Seit Inkrafttreten des Gesetzes im April 2024 sei eine bedenkliche Fehlentwicklung beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu beobachten, schreibt die Bundesregierung. Im ersten Halbjahr 2025 hätten die Importe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent zugenommen – von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Dieser Anstieg sei nicht auf einen erhöhten Bedarf bei schwerwiegend Erkrankten zurückzuführen, da die Verordnungen der Gesetzlichen Krankenkassen nur im einstelligen Prozentbereich gestiegen seien. „Ziel des Gesetzentwurfs ist die Korrektur dieser Fehlentwicklungen, bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Medizinalcannabis bei schwerwiegender Erkrankung“, heißt es. Fortlaufende Aufklärung über die Suchtgefahr Geplant ist, dass Medizinalcannabis künftig ausschließlich nach persönlichem Kontakt zwischen Patient und Arzt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden kann. Dabei seien Gesundheitszustand, individuelle Erkrankungen und weitere anzuwendende Arzneimittel zu berücksichtigen, was in der Regel eine sorgfältige Anamnese und körperliche Untersuchung erfordere. Vorgesehen ist zudem einer fortlaufenden Aufklärung über die Suchtgefahr sowie mögliche körperliche oder psychische Folgen des Konsums, die sich mit Umfang und Zeitspanne des Konsums verändern können. Bei Folgeverschreibungen müsse eine persönliche Konsultation pro vier Quartale erfolgen, wobei der vorherige Kontakt innerhalb des genannten Zeitraums im Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen muss. Unter dieser Voraussetzung könne in den folgenden drei Quartalen eine Verschreibung auch auf telemedizinischen Weg erfolgen. Außerdem soll der Versandweg von Medizinalcannabis ausgeschlossen werden, da es umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten gebe, die im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfolgen müssen. Der Botendienst der Apotheken bleibe davon unberührt. (hau/18.12.2025)
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 - (zur Besoldung und Versorgung für das Land Berlin)
19.12.2025 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 - (zur Besoldung und Versorgung für das Land Berlin)
B. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 331
ändert
- Bundesbesoldungsgesetz
B. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 331
ändert
- Bundesbesoldungsgesetz
Kategorien: Gesetzliche Neuerungen
Schnellere Anerkennung ausländischer Qualifikation in Heilberufen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (21/3207) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Gesundheitsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf ist laut Bundesregierung „ein wichtiger Schritt, um dem Fachkräfteengpass im Gesundheitswesen entgegenzutreten“. Er beschränke sich auf die Berufe Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt, Apothekerin und Apotheker sowie Hebamme und werde durch Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen beziehungsweise in der Studien- und Prüfungsverordnung ergänzt, die in einem eigenen Verordnungsgebungsverfahren zeitnah folgen sollen. Mit den Änderungen würden die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen, heißt es. Die Einführung des partiellen Zugangs zum ärztlichen, zahnärztlichen sowie zum pharmazeutischen Beruf sei aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens (2018 / 2171) zeitnah umzusetzen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Beschleunigung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Reform Bürokratiekosten in Höhe von knapp 16 Millionen Euro pro Jahr eingespart werden können. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat schlägt einige Änderungen an dem Gesetzentwurf vor, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Das betrifft unter anderem die Reihenfolge der Prüfungen. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen, erscheine bei Drittstaatsausbildungen nicht sinnvoll, denn diese Prüfung sei besonders aufwendig. Es könne zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen, die Fachsprachkenntnisse parallel zur Berufsqualifikation zu überprüfen. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. (hau/18.12.2025)
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Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund
Die Bundesregierung will die Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresuntergrund schaffen. Dazu hat der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals die Gesetzentwürfe der Bundesregierung „zu den Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)“ (21/3194) und zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (21/3195) erstmals debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurden beide Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Regelung im ersten Gesetzentwurf (21/3194) zielt darauf ab, die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu ermöglichen, sofern die betroffenen Staaten eine in der Neufassung des Artikels 6 des Londoner Protokolls beschriebene Übereinkunft oder Absprache eingegangen sind und die damit verbundenen Bedingungen einhalten. Mangels kurzfristig ausreichend verfügbarer Speicherkapazitäten in Deutschland sei der Export von abgeschiedenem Kohlendioxid in andere Staaten zur dortigen Speicherung notwendig, heißt es. Hinzu komme, dass ein größeres Angebot an zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten auch aus ökonomischer Sicht sinnvoll sei. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen auf dem Seeweg zur Beseitigung zu ermöglichen. Um in Deutschland das verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, sei der Export von CO2 zur Speicherung in anderen Staaten eine wichtige Komponente, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer. Unverzichtbar und vorrangig umzusetzen seien intensivere Bemühungen und Maßnahmen, um die Klimaschutzziele zu erreichen und natürliche CO2-Senken zu erhalten und auszubauen. Beim Export von CO2 und dem Bau von entsprechenden Leitungen und Speichern seien negative Auswirkungen auf die Umwelt, vor allem auf das grenzüberschreitende Unesco-Welterbe Wattenmeer und auf die Meeresnatur, so weit wie möglich auszuschließen. Die Bundesregierung teilt in ihrer Gegenäußerung mit, dass sie die Hinweise soweit wie möglich berücksichtigen werde. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem zweiten Entwurf (21/3195) sollen für den Bereich der Hohen See im Sinne des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) die Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid geschaffen werden, um effektiv die Emission von Treibhausgasen zu begrenzen. Dies solle vor allem dadurch erreicht werden, dass die Offshore-Speicherung von Kohlendioxid in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ermöglicht wird. Der Gesetzentwurf soll laut Bundesregierung der entsprechenden nationalen Umsetzung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls zur Ermöglichung des CO2-Exports dienen. Damit werde es für Deutschland möglich, mit anderen Staaten Vereinbarungen zum Zwecke des Exports von CO2 und dortigen Offshore-Verpressung zu schließen, heißt es. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs und befürwortet auch die vorgeschlagenen Regelungen für den Einsatz von Dispergatoren in Notlagesituationen bei Ölverschmutzungen. Allerdings dringt er auf Änderungen in Artikel 1 zum Schutz der Fischerei. So sollen bei Gebietsauswahl für Offshore-CCS fischereifachliche Institutionen, insbesondere des Thünen-Instituts sowie der zuständigen Fischereiverwaltungen des Bundes und der Länder, im Rahmen der Planungs- und Genehmigungsverfahren „verbindlich und frühzeitig“ beteiligt werden, um mögliche Beeinträchtigungen des Fischfangs zu minimieren. Vorhabenträger sollen zudem nach Stilllegung der Anlagen zur Nachsorge verpflichtet werden, damit „der Fischfang in dem Gebiet wieder uneingeschränkt möglich ist“, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer. Für den Fall, „dass eine längerfristige oder sogar dauerhafte Beeinträchtigung des Fischfangs entsteht“, solle der Vorhabenträger eine zweckgebundene monetäre Ausgleichszahlung leisten. Das Einbringen von Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund, inklusive der dazu nötigen Anlagen, könne zu „zeitweiligen oder dauerhaften Nutzungseinschränkungen in fischereilich relevanten Gebieten führen“, begründet der Bundesrat seine Änderungsvorschläge. Während die ökologischen Risiken etwa durch potenzielle CO2-Leckagen im Kohlendioxid-Speichergesetz berücksichtigt würden, sei dies für die Beeinträchtigung der Fischerei nicht hinreichend gegeben. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt die gewünschten Änderungen ab, wie aus ihrer Gegenäußerung hervorgeht. Diese passten nicht in die „Systematik des Hohe-See-Einbringungsgesetzes, das im Übrigen auch keine materiellen Anforderungen für die Speicherung von Kohlendioxid regelt“, heißt es dort. (hau/sas/18.12.2025)
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Bundestag ändert das Chemikalienrecht
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Dezember 2025, nach 20-minütiger Aussprache Änderungen des Chemikalienrechts zugestimmt. Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen die Stimmen der AfD wurde beschlossen, auf eine Ablehnung oder Änderung sowohl der Verordnung der Bundesregierung „zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung“ (21/2865, 21/2987 Nr. 2.1) als auch der Verordnung der Bundesregierung "zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024 / 573 über fluorierte Treibhausgase“ (21/2866, 21/2987 Nr. 2.2) zu verzichten. Zur Abstimmung lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor (21/3351). Anpassung von Vorgaben aus dem Chemikaliengesetz Damit werden verschiedene Rechtsverordnungen, die auf Basis des Chemikaliengesetzes erlassen wurden, an europäisches Recht angepasst. In erster Linie dient die neue Verordnung der Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die EU-Verordnung 2024 / 590 vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, erklärt die Regierung. Der Bundestag muss der Verordnung zustimmen. Verordnung zu fluorierten Treibhausgasen Mit der zweiten Verordnung werden die Zertifizierungsanforderungen der neuen F-Gas-Verordnung so umgesetzt, dass Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) vermieden und Hürden beim Umstieg auf F-Gas-freie Technologien minimiert werden, heißt es darin. Gleichzeitig soll der Aufwand für neue Sachkundebescheinigungen so weit wie möglich reduziert werden, da Sachkundebescheinigungen nach den neuen Mindestanforderungen über einen Auffrischungskurs erlangt werden können, an dem zertifizierte Personen erstmalig bis zum 12. März 2029 und danach alle sieben Jahre teilnehmen müssen. Damit seien keine zusätzlichen Prüfungen hinsichtlich der neuen Zertifizierungsanforderungen erforderlich, schreibt die Regierung. Zudem ermögliche das Vorhaben, die bisherigen Regelungen neu zu ordnen und verständlicher zu gestalten. (bal/hau/18.12.2025)
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Regelungen zum e-Learning für Berufskraftfahrer beschlossen
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz wird um Regelungen zur Speicherung von Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen Unterrichts in der Weiterbildung ergänzt. Das beschloss der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2025, als er den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (21/1862, 21/2456, 21/2669 Nr. 14) in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung (21/3353) annahm. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke. Die AfD und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetzentwurf entspricht die Bundesregierung nach eigener Aussage einer Entschließung des Bundestages, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht in der 19. Legislaturperiode die Regierung aufgefordert hatte, dem damaligen Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundestages eine Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzulegen, „in der Regelungen über den Einsatz von e-Learning enthalten sind“. Mit der Novellierung werden die Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über e-Learning beziehungsweise digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen. Gleichzeitig werden damit auch die Regelungen über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht angepasst. Darüber hinaus wird das Datenschutzrecht im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten, die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeichert werden, konkretisiert. Neuerung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister Aufgrund der Errichtung und Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das Informationen über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer enthält, wird das Register um ein Datenfeld erweitert. Die zugrundeliegenden Vorschriften werden angepasst. „Auf diese Weise können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises überprüfen, ob der von der Richtlinie (EU) 2022 / 2561 vorgegebene Stundenumfang zum Einsatz von e-Learning im Rahmen der Weiterbildung eingehalten wurde“, schreibt die Bundesregierung. Anerkennungsbehörden, so heißt es weiter, können künftig zu Unrecht in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragenen Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildungen von Ausbildungsstätten stornieren. Ergänzungsvorschlag des Bundesrates Die Bundesregierung stimmte im Rahmen der Beratungen einem Ergänzungsvorschlag des Bundesrates zum Gesetzentwurf zu. Das geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (21/2456) hervor. Die Stellungnahme des Bundesrates bezog sich auf Paragraf 3 Absatz 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Vorgeschlagen wurde, nach Satz 1 folgenden Satz einzufügen: „Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation.“ Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation Zur Begründung schrieb die Länderkammer: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende das Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entstehe hierdurch das Problem, „dass der angehende Berufskraftfahrer bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt“. Durch die Aufnahme des neuen Satzes werde eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Da eine Kopie des Ausbildungsvertrags auch während der Ausbildung mitgeführt werden muss, müssten außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt oder mitgeführt werden, heißt es in der Stellungnahme. (hau/ste/18.12.2025)
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Vorlagen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abgelehnt
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Dezember 2025, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (21/329) abgelehnt. Dagegen stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dafür die AfD. Mit dem gleichen Abstimmungsverhalten wurde ein AfD-Antrag mit dem Titel „Bürokratiewende einleiten – EU-Lieferkettenrichtlinie zügig abschaffen“ (21/340) abgelehnt. Beiden Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales (21/733) zugrunde. Gesetzentwurf der AfD Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetzes (LkSAG) sei es, „die bürokratischen und handelshemmenden Wirkungen des LkSG und Instrumentalisierung von Unternehmen zur Durchsetzung von Gesetzen im Ausland sofort zu beenden“, schreibt die AfD. Zur Begründung heißt es, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) belaste deutsche Unternehmen und verursache volkswirtschaftliche Kosten, ohne einen messbaren Nutzen zu haben. Darüber hinaus habe die unilaterale Einführung des LkSG dazu geführt, dass deutsche Unternehmen im EU-Binnenmarkt einen spürbaren Wettbewerbsnachteil erleiden würden. Außerdem sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, sich „mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene für die Abschaffung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)“ einzusetzen. Antrag der AfD Die AfD-Fraktion forderte in einem Antrag (21/340), die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD, Richtlinie (EU) 2024 / 1760) zügig abzuschaffen. Dazu sollte die Bundesregierung „mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene auf die schnellstmögliche Aussetzung und Abschaffung der CSDDD hinwirken“. Die Abgeordneten argumentieren, dass die CSDDD bürokratische Vorgaben schaffe, die weit über das abzuschaffende deutsche Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) hinausgingen. So würde die CSDDD Unternehmen zur Gewährleistung von Standards über die gesamte Lieferkette hinweg verpflichten, die entweder nicht zu leisten seien oder deren Aufwand „in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen“. Außerdem müssten Unternehmen künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar seien. Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollten Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können. „Diese Vorgaben erweiterten den ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil, mit dem sich deutsche Unternehmen durch das LkSG seit Jahren konfrontiert sehen, auf Unternehmen innerhalb der EU“, heißt es in dem Antrag. (nki/eis/18.12.2025)
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Höhere Entschädigung pro Tier bei Geflügelpest beschlossen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Dezember 2025, nach 20-minütiger Aussprache die Gesetzentwürfe der Bundesregierung „zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes“ (21/2475) und „zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen“ (21/2473) in den vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassungen (21/3352, 21/3344) beschlossen. Dem ersten Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zu, die AfD lehnte ihn ab. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Für den zweiten Gesetzentwurf stimmten ebenfalls CDU/CSU und SPD. Dagegen stimmten die AfD und Die Linke, die Grünen enthielten sich. In erster Lesung beraten wurde zudem der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD für ein zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (21/3292). Er wurde anschließend dem federführenden Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur weiteren Beratung überwiesen. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Wie die Bundesregierung im ersten Gesetzentwurf (21/2475) ausführt, dient das Gesetz der Umsetzung von EU-Recht und beinhaltet die Übernahme von Begriffsbestimmungen, die Anpassung von Regelungen zur Seuchenmeldung, die Neuregelung von immunologischen Tierarzneimitteln sowie die Änderung von Entschädigungsregeln und Bußgeldern. Unter anderem müssen alle Tierärzte bis Ende Januar elektronisch melden, wenn sie Antibiotika bei Hunden und Katzen verschrieben haben. Höhere Entschädigung im Seuchenfall Die neuen Regelungen, heißt es in dem Gesetzentwurf, dienten der Verbesserung der Datengrundlage, um Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung festzustellen und mögliche Risikofaktoren auszumachen, und trügen so zur Fortentwicklung der Maßnahmen zur umsichtigen Verwendung von antibiotischen Wirkstoffen bei. Dies sei für die Bekämpfung des Problems von antibiotischen Resistenzen von zentraler Bedeutung. Hintergrund seien EU-Vorgaben, die seit April 2021 beziehungsweise Januar 2022 das nationale Recht überlagerten. Die Anpassung erfolge in mehreren Arbeitspaketen, der vorliegende Entwurf sei der erste Schritt. Es bestehe auch Änderungsbedarf bei Entschädigungsregelungen für Tierhalter und bei der Systematik der Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln. Der Entschädigungshöchstsatz im Seuchenfall wird rückwirkend ab 1. Oktober 2025 von 50 auf 110 Euro pro Tier angehoben. Vor dem Hintergrund der sich seit Oktober 2025 stark ausbreitenden Geflügelpest in Deutschland ist laut Bundesregierung eine rückwirkende Anwendung des angehobenen Entschädigungshöchstsatzes ab diesem Zeitpunkt geboten und geeignet, um die betroffene Geflügelarten angemessen zu entschädigen. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender wird dem zweiten Gesetzentwurf (21/3292) zufolge ab dem 1. Januar 2026 elektronisch und in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Mit dem Gesetzentwurf wird das deutsche Pflanzenschutzgesetz an Änderungen des EU-Rechts angepasst. Der Gesetzentwurf reagiert nach Regierungsangaben auf die EU-Durchführungsverordnung 2023 / 564, die die elektronische und maschinenlesbare Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen ab Januar 2026 vorschreibt. Bisher sei in Deutschland sowohl eine schriftliche als auch eine elektronische Dokumentation zulässig. Die Anpassung sei notwendig, um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und dem EU-Recht widersprechende Regelungen zu beseitigen, heißt es weiter. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf am 17. Dezember dahingehend geändert, dass berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln ihre Aufzeichnungen zwingend nicht schon ab 1. Januar 2026, sondern erst ab 1. Januar 2027 elektronisch und in maschinenlesbarem Format führen müssen. Damit wird Landwirten und anderen professionellen Nutzern von Pflanzenschutzmitteln ein Aufschub von einem Jahr gewährt. Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Einführung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes wird verschoben. Union und SPD wollen mit ihrem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (21/3292) die Umsetzung der Reform vom 1. März 2026 auf den 1. Januar 2027 verschieben. Begründet wird der Schritt damit, dass die Parteien im Koalitionsvertrag eine grundsätzliche Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart haben. „Für eine solche Reform bedarf es ausreichend Zeit. Eine Umsetzung einer solchen Reform bis zum 1. März 2026 ist nicht möglich“, heißt es in dem Entwurf. Eine Pflicht zur Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. März 2026 – also vor der Reform – würde zu Unsicherheiten in der Branche und bei den betroffenen Akteuren führen, schreiben die Fraktionen. Daher sei eine Verschiebung dieses Stichtags geboten. (nki/hau/18.12.2025)
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Gesetzentwurf zur Behandlung von Petitionen im Bundestag debattiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Stärkung der Bürgerbeteiligung durch die Behandlung von Petitionen durch den Deutschen Bundestag“ (21/3294) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Entwurf dem federführenden Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur weiteren Beratung überwiesen. Gesetzentwurf der AfD Ziel des Entwurfs ist der Fraktion zufolge, ein Petitionsgesetz zu schaffen, „das die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am politischen Willensbildungsprozess konkretisiert und die Rechte des Petitionsausschusses erweitert“. Das bestehende Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes) ist aus Sicht der AfD-Fraktion „außerordentlich dürftig“. Mit ihrem Gesetzentwurf will die Fraktion die Rechte des Petitionsausschusses gegenüber der Bundesregierung definieren, wobei die Berichtspflichten der Regierung präzisiert werden sollen. Der Petitionsausschuss solle zudem in die Lage versetzt werden, „die Wahrheit zu erforschen, indem nicht nur Zeugen und Sachverständige geladen werden können, sondern diese zum Erscheinen, zur Aussage und zur Erstattung von Gutachten verpflichtet werden können, nötigenfalls unter Androhung oder Verhängung von Zwangsmitteln“. Plenardebatten ab 100.000 Mitzeichnern Die Fraktion will ferner erreichen, dass Petitionen mit 100.000 und mehr Mitzeichnern im Plenum des Bundestages behandelt werden. Auch sollen diejenigen, die mit der Bearbeitung von Petitionen befasst sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet werden, was „naturgemäß“ nur bei nichtöffentlichen Petitionen in Betracht komme. Durch ein Aussageverweigerungsrecht für den betroffenen Personenkreis solle diese Pflicht abgesichert werden, heißt es in dem Entwurf. Nur so sei eine gegebenenfalls erforderliche oder gewünschte diskrete Behandlung von Bürgeranliegen gewährleistet. Schließlich will die Fraktion gesetzlich ein Petitionsregister schaffen, „das jedermann die Möglichkeit gibt, einfach und kostenfrei die Entscheidungspraxis des Petitionsausschusses einsehen zu können“. (vom/hau/18.12.2025)
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Bundestag novelliert das Europol-Gesetz
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Dezember 2025, nach 20-minütiger Aussprache den Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes“ (21/2373) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD und die Linksfraktion. Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses zugrunde (21/3121). Gesetzentwurf der Bundesregierung Nach der Mitte 2022 in Kraft getretenen Änderung der sogenannten Europol-Verordnung der EU sollen die Vorschriften des Europol-Gesetzes nach dem Willen der Bundesregierung entsprechend angepasst werden. Laut Gesetzentwurf muss die Änderungsverordnung als unmittelbar geltendes EU-Recht zwar nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das Europol-Gesetz regele jedoch innerstaatlich die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden von Bund und Ländern bezüglich der Zusammenarbeit mit Europol sowie die Beziehungen dieser Behörden im Verhältnis zueinander bei der Zusammenarbeit mit Europol, führt die Bundesregierung in der Vorlage aus. Bestimmungen des Europol-Gesetzes, die sich auf Regelungen beziehen, die mit der Änderungsverordnung geändert, aufgehoben oder neu eingefügt wurden, sind entsprechend angepasst worden. (sto/hau/18.12.2025)
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Antrag zur Senkung der Kosten für Arzneimittel beraten
„Kosten für hochpreisige Arzneimittel bezahlbar halten – Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren“ lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/3303), über den der Bundestag am Donnerstag, 18. Dezember 2025, erstmals debattiert hat. Nach 30-minütiger Aussprache wurde der Antrag dem federführenden Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Antrag der Grünen Angestrebt werde eine Modernisierung der Arzneimittelvergütung, die klarere Anreize für versorgungsrelevante Innovationen setze und eine innovative Medikamentenversorgung für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) absichere, heißt es in dem Antrag. Die aktuell überproportional ansteigenden Arzneimittelkosten könne die GKV nicht nachhaltig stemmen. Die Ausgaben der GKV für Arzneimittel seien seit 2011 von 32 Milliarden Euro auf über 55 Milliarden Euro im Jahr 2024 gestiegen. Besonders ausgeprägt sei die Dynamik bei hochpreisigen Therapien, darunter sogenannten Orphan Drugs (Arzneimittel für seltene Erkrankungen) und gentherapeutischen Einmalbehandlungen. Diese Entwicklung sei für den Anstieg der Gesundheitsausgaben wesentlich mitverantwortlich. Die Arzneimittelausgaben seien zu einem zentralen Treiber der finanziellen Instabilität in der GKV geworden. Wenn die explodierenden Preise und Gesamtkosten nicht wirksam angegangen würden, könnte eine Versorgung der Patienten mit allen innovativen Medikamenten in naher Zukunft nicht mehr gewährleistet sein. Es bedürfe dringend struktureller und langfristig tragfähiger Reformen, um die Kostenentwicklung im Arzneimittelbereich zu dämpfen, die Preisbildung verlässlicher zu steuern und die GKV in ihrer finanziellen Stabilität zu sichern, heißt es in dem Antrag weiter. Die Abgeordneten schlagen im Bereich der Arzneimittel- und Arzneimittelpreispolitik ein 26 Punkte umfassendes Reformprogramm vor, um die GKV-Ausgaben zu senken, darunter die befristete Anhebung des Herstellerabschlags sowie den Ausbau von Preis-Mengen-Regelungen, indem in allen Erstattungsbetragsverträgen verbindliche Preisstaffeln bei definierten Absatzschwellen vorgesehen werden. Ferner sollte nach Ansicht der Grünen bei der Markteinführung neuer Arzneimittel ein extern festgelegter Interimspreis eingeführt werden, der sich an den Kosten der Vergleichstherapie orientiert, um überhöhte Einführungspreise zu verhindern. Dem GKV-Spitzenverband wollen die Grünen ermöglichen, neue Wirkstoffe mit geringem oder nicht quantifizierbarem Zusatznutzen und damit einhergehende Arzneimittel bei unzureichender Evidenz oder unangemessenen Preisforderungen nicht zu erstatten. (pk/hau/18.12.2025)
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