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BGBl. 2025 I Nr. 134
Kartellrecht Kompakt #1 – Das Kartellverbot
In diesem ersten Teil unserer Blogserie „Kartellrecht Kompakt – Kompaktwissen zu Antitrust, Competition & Trade“ geht es um die wohl relevanteste Norm des EU- und des deutschen Kartellrechts: das Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB.
Das Kartellverbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB ist wohl die zentrale Norm des EU- und des deutschen Kartellrechts. Sie verbietet v.a. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die praktische Handhabung des Kartellverbots ist anspruchsvoll, seine Rechtsfolgen gravierend. Der folgende Beitrag soll Grundlagenwissen vermitteln.
Rechtsfolgen eines VerstoßesEin Verstoß gegen das Kartellverbot kann für die Unternehmen und ggf. die handelnden Personen schwerwiegende Rechtsfolgen haben:
- Zivilrechtliche Rechtsfolgen
Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, sind ex tunc nichtig, d.h., sie gelten von Anfang an als unwirksam.
Die beteiligten Unternehmen können verpflichtet werden, die Störung zu beseitigen oder bei Wiederholungsgefahr zu unterlassen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit können Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Unternehmen geltend gemacht werden
- Bußgeldverfahren
Der (vorsätzliche oder fahrlässige) Verstoß gegen das Kartellverbot ist eine Ordnungswidrigkeit, die die zuständigen Kartellbehörden (EU-Kommission bzw. Bundeskartellamt) bebußen können. Unternehmen können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes im letzten Geschäftsjahr belegt werden. Die sog. wirtschaftliche Einheit wird als Maßstab genommen (dazu genauer unten) – es haftet also nicht nur die einzelne Gesellschaft, sondern die gesamte Gruppe (sog. Konzernhaftung). Das Bundeskartellamt kann auch gegen natürliche Personen ein Bußgeld von bis zu EUR 1 Mio. verhängen.
- Verwaltungsverfahren: Die Kartellbehörden können auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen, z. B.
- Abstellungsverfügungen: Untersagung oder Anordnung bestimmter Verhaltensweisen, ggf. auch einstweilig;
- Feststellung beendeter Zuwiderhandlungen (wichtig für spätere Schadensersatzklagen);
- Verpflichtungszusagen der Unternehmen können für verbindlich erklärt werden. Das verkürzt das Verfahren und hat in späteren Schadensersatzklagen Vorteile für die Unternehmen;
- Anordnung einer Abschöpfung von Vorteilen, die durch den Kartellverstoß erlangt wurden;
- Ausschluss von Vergabeverfahren: Kartellrechtsverstöße können im deutschen Recht die vergaberechtliche Eignung entfallen lassen.
Das Kartellverbot richtet sich v.a. an „Unternehmen“. Das ist „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.“ Beispielsweise können auch Einzelpersonen, eingetragene Vereine oder GbRs können Unternehmen sein.
Maßgeblich ist die sog. wirtschaftliche Einheit. Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Angehörigen dieser wirtschaftlichen Einheit (etwa zwischen Konzernmutter und Tochtergesellschaft) sind vom Kartellverbot grundsätzlich ausgenommen (sog. Konzernprivileg). Umgekehrt kann bei Zuwiderhandlungen einzelner Konzerngesellschaften die Konzernspitze bebußt werden und es kommt für die Bußgeldbemessung auf die gesamte Gruppe an (sog. Konzernhaftung). Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor,
wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden.
Vereinbarungen oder abgestimmte VerhaltensweisenDas Kartellverbot erfasst v.a. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den Unternehmen. Das Gegenstück zu Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen sind einseitige Maßnahmen. Sie fallen ggf. in den Anwendungsbereich des Verbots des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV).
Eine Vereinbarung liegt schon dann vor,
wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.
Die Vereinbarung kann z.B. schriftlich, mündlich, via E-Mail oder WhatsApp geschlossen werden.
Die Fallgruppe der abgestimmten Verhaltensweisen dient v.a. als Auffangtatbestand, um Schutzlücken in den Fällen zu vermeiden, in denen der Nachweis einer Vereinbarung nicht gelingt. Hauptanwendungsfall ist der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen zwischen Wettbewerbern.
Horizontale oder vertikale VereinbarungenDas Kartellverbot erfasst sowohl Vereinbarungen unter (tatsächlichen oder potenziellen) Wettbewerbern (horizontale Vereinbarungen, z.B. Vermarktungsvereinbarungen), als auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen operieren (vertikale Beschränkungen, z.B. Vertriebsverträge).
Bezweckte oder bewirkte WettbewerbsbeschränkungDas Kartellverbot erfordert Wettbewerbsbeschränkung, die entweder bezweckt (restrictions of competiton by object) oder bewirkte (restrictions of competiton by effect) ist.
Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt im Grundsatz vor, wenn die Beschränkung ihrer Natur nach und unabhängig von konkreten Auswirkungen eine spürbare Begrenzung des Wettbewerbs darstellt. Sie ist schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs. Maßgeblich sind der Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie ihr wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang. Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist eng auszulegen. Beispiele sind Preiskartelle oder Marktaufteilungen zwischen Wettbewerbern.
Wenn eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung nicht bezweckt, mag eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vorliegen. Es ist ein kontrafaktisches Szenario zu prüfen, d.h. es ist die Situation, die auf dem relevanten Markt mit den Beschränkungen besteht, mit der Situation zu vergleichen, die ohne die in der Vereinbarung vorgesehenen Beschränkungen bestehen würde. Bei diesem Vergleich müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmengen, Innovationen oder Bandbreite bzw. Qualität von Waren und Dienstleistungen erwartet werden können.
Der praktische Unterschied zwischen bezweckter und bewirkter Wettbewerbsbeschränkung liegt v.a. in der Darlegungslast: Weil eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung schon ihrer Art nach zu negativen Auswirkungen auf dem Markt führt, müssen die Kartellbehörden die negativen Auswirkungen der jeweiligen Vereinbarung im konkreten Fall nicht weiter darlegen.
Spürbarkeit der WettbewerbsbeschränkungUngeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kartellverbots ist die sog. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung:
- Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist stets spürbar.
- Bei einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung kommt es darauf an, ob die beteiligten Unternehmen bestimmte Marktanteilsschwellen (bei horizontalen Vereinbarungen 10% gemeinsam, bei vertikalen jeweils 15 % individuell) nicht überschreiten und vom sog. safe harbour der De-minimis-Bekanntmachung profitieren.
Generieren die wettbewerbsbeschränkenden und gegen das Kartellverbot verstoßenden Vereinbarungen objektive Effizienzgewinne, die die Wettbewerbsbeschränkung ausgleichen, so können sie unter weiteren Voraussetzungen von dem Kartellverbot „freigestellt“ werden. Sie sind dann (für den Zeitraum, in dem die Freistellungsvoraussetzungen vorliegen – insofern bedarf es einer kontinuierlichen Überwachung) nicht verboten und zulässig.
Eine Freistellung kann einmal im Wege der Gruppenfreistellung über sog. Gruppenfreistellungsverordnungen erfolgen oder im Wege der Einzelfreistellung unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV / § 2 Abs. 1 GWB.
EinzelfreistellungFür eine Einzelfreistellung müssen kumulativ die nachfolgenden vier Voraussetzungen vorliegen.
- Effizienzgewinne: Die Vereinbarung muss zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (Kostensenkungen, neue Produkte, verbesserte Warenverteilung, usw.).
- Verbraucherbeteiligung: Die Verbraucher müssen an diesem Effizienzgewinn angemessen beteiligt werden, was erfordert, dass die Netto-Auswirkungen der Vereinbarung wenigstens neutral sind.
- Unerlässlichkeit: Die den beteiligten Unternehmen auferlegten Beschränkungen müssen unerlässlich für den Effizienzgewinn und die Beteiligung der Verbraucher daran sein, d.h. es darf keine andere wirtschaftlich machbare und weniger wettbewerbsbeschränkende Möglichkeit hierfür geben.
- Keine Ausschaltung wesentlichen Wettbewerbs: Die Maßnahme darf keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Die Prüfung dieser vier Voraussetzungen, die den Unternehmen obliegt (Selbsteinschätzung), ist von den Details des Sachverhalts stark abhängig, entsprechend zeitintensiv und komplex und daher mit Rechtsunsicherheit behaftet. Für eine erhebliche Rechtssicherheit sorgen demgegenüber die Gruppenfreistellungsverordnungen. Diese sind in ihren Voraussetzungen klarer (pauschaler – für eine „Gruppe von Vereinbarungen“) gefasst und können in der Regel einfacher geprüft werden als die Einzelfreistellung. Die Gruppenfreistellungsverordnungen haben im Wesentlichen vier Tatbestandsvoraussetzungen:
- Freistellungsreichweite (z.B. vertikale Vereinbarung oder Technologietransfer-Vereinbarung),
- Nicht-Überschreiten von Marktanteilsschwellen,
- Fehlen von Kernbeschränkungen in der Vereinbarung, d.h. besonders schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen (z.B. vertikale Preisbindung),
- Nicht-Vorliegen einer nichtfreigestellten Beschränkung (z.B. bestimmte Wettbewerbsverbote).
Gruppenfreistellungsverordnungen sind
- die Vertikal-GVO (vertikale Vereinbarungen, siehe dazu # 2 unserer Blogserie),
- die TT-GVO (Technologietransfer-Vereinbarungen),
- die Kfz-GVO (für den sog. Anschlussmarkt im Automobilsektor),
- die F&E-GVO (Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen), und
- die Spez-GVO (Spezialisierungsvereinbarungen).
Entgegen der gesetzlichen Systematik hat sich in der Praxis angesichts der Gruppenfreistellungsverordnungen mit ihren relativ klaren und zumeist belastbar nachprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall die folgende Prüfungsreihenfolge etabliert:
- Freistellung der eventuell wettbewerbswidrigen Klauseln der Vertikalvereinbarung nach einer Gruppenfreistellungsverordnung?
- Falls nein: Verwirklichung des Tatbestands des Kartellverbots?
- Falls ja: Einzelfreistellung?
In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.
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Westjordanland: Israel vertreibt Menschen aus Flüchtlingslager – Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(Jerusalem) – Die Zwangsvertreibung der Bewohner*innen von drei Flüchtlingslagern im Westjordanland durch die israelische Regierung im Januar und Februar 2025 stellen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar, so Human Rights Watch in einem heute veröffentlichten Bericht. Den rund 32.000 Menschen, die Berichten zufolge vertrieben wurden, wird nicht mehr erlaubt zurückkehren. Viele ihrer Häuser wurden von israelischen Streitkräften vorsätzlich zerstört.
Der 105-seitige Bericht „‚All My Dreams Have Been Erased‘: Israel’s Forced Displacement of Palestinians in the West Bank“ (dt.: Alle meine Träume wurden ausgelöscht: Israels Zwangsvertreibung von Palästinensern im Westjordanland) beschreibt detailliert die „Operation Iron Wall“, eine israelische Militäroperation in den Flüchtlingslagern Jenin, Tulkarem und Nur Shams, die am 21. Januar 2025 begann, wenige Tage nach Bekanntgabe eines vorübergehenden Waffenstillstands im Gazastreifen. Die israelischen Streitkräfte forderten die Zivilbevölkerung abrupt auf, ihre Häuser zu verlassen, unter anderem mit Lautsprechern, die auf Drohnen montiert waren. Zeugen zufolge bewegten sich die Soldaten methodisch durch die Lager, stürmten Häuser, plünderten Grundstücke, verhörten Bewohner*innen und zwangen schließlich alle Familien zur Räumung.
„Anfang 2025 haben israelische Behörden 32.000 Palästinenser gewaltsam aus ihren Häusern in Flüchtlingslagern im Westjordanland vertrieben, ohne Rücksicht auf internationale Rechtsvorschriften zu nehmen, und ihnen die Rückkehr verweigert“, sagte Nadia Hardman, leitende Forscherin für Flüchtlings- und Migrationsrechte bei Human Rights Watch. „Während die Weltöffentlichkeit ihre Aufmerksamkeit auf Gaza richtete, haben israelische Streitkräfte im Westjordanland Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberung begangen, die untersucht und strafrechtlich verfolgt werden sollten.“
Human Rights Watch hat 31 vertriebene palästinensische Geflüchtete aus den drei Lagern interviewt und Satellitenbilder sowie Abrissverfügungen des israelischen Militärs analysiert, die die weitreichende Zerstörung bestätigen. Darüber hinaus wurden Video- und Fotomaterial der israelischen Militäroperationen geprüft und verifiziert.
Am 21. Januar stürmten israelische Streitkräfte das Flüchtlingslager Jenin und setzten Apache-Hubschrauber, Drohnen, Bulldozer und gepanzerte Fahrzeuge ein, um Hunderte Bodentruppen zu unterstützen, die die Menschen aus ihren Häusern vertrieben. Bewohner*innen berichteten Human Rights Watch, wie Bulldozer Gebäude zerstörten, während sie vertrieben wurden. Ähnliche Operationen fanden am 27. Januar im Flüchtlingslager Tulkarem und am 9. Februar im nahe gelegenen Lager Nur Shams statt.
Das israelische Militär stellte den vertriebenen Bewohner*innen weder Unterkünfte noch humanitäre Hilfe zur Verfügung. Viele suchten Zuflucht in den überfüllten Häusern von Verwandten oder Freund*innen oder wandten sich an Moscheen, Schulen und Hilfsorganisationen.
Eine 54-jährige Frau berichtetet, wie israelische Soldaten „herumschrien und überall Dinge umherwarfen … Es war wie eine Filmszene – einige trugen Masken und waren mit allen möglichen Waffen ausgerüstet. Einer der Soldaten sagte: ‚Ihr habt hier kein Haus mehr. Ihr müsst gehen.‘“
Seit den Razzien verweigern die israelischen Behörden den Bewohner*innen das Recht auf Rückkehr in die Lager, selbst wenn keine aktiven Militäroperationen in der Nähe stattfinden. Israelische Soldaten haben auf Menschen geschossen, die versuchten, ihre Häuser zu erreichen, und nur wenige durften ihre Habseligkeiten abholen. Das Militär hat Flächen planiert, gerodet und geräumt, offenbar um breitere Zugangswege innerhalb der Lager zu schaffen, und alle Eingänge blockiert.
Eine Analyse von Satellitenbildern durch Human Rights Watch ergab, dass sechs Monate später mehr als 850 Häuser und andere Gebäude in den drei Lagern zerstört oder stark beschädigt waren. Die Bewertung konzentrierte sich ausschließlich auf Gebiete mit massiver Zerstörung, mit vollständig zerstörten oder schwer beschädigten Gebäuden – oft aufgrund der Verbreiterung von Zufahrtswegen und Straßen in den dicht bebauten Lagern.
Eine vorläufige Auswertung von Satellitenbildern durch das Satellitenzentrum der Vereinten Nationen vom Oktober 2025 ergab, dass 1.460 Gebäude in den drei Lagern beschädigt wurden, darunter 652 mit Anzeichen moderater Schäden.
Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) errichtete die drei Lager Anfang der 1950er Jahre für Palästinenser*innen, die nach der Gründung Israels 1948 aus ihren Häusern vertrieben worden waren oder fliehen mussten. Diese Flüchtlinge – die Vertriebenen und ihre Nachkommen – lebten seitdem dort.
Gemäß Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention, der in einem besetzten Gebiet gilt, ist die Vertreibung von Zivilist*innen verboten, sofern diese nicht vorübergehend aus zwingenden militärischen Gründen oder zur Sicherheit der Bevölkerung nötig ist. Vertriebene Zivilist*innen haben Anspruch auf Schutz und angemessene Unterbringung. Die Besatzungsmacht hat die Pflicht die Rückkehr der Vertriebenen sicherzustellen, sobald keine Kampfhandlungen mehr in dem entsprechenden Gebiet stattfinden.
Israelische Beamte erklärten in einem Schreiben an Human Rights Watch, dass die Operation „Iron Wall“ „angesichts der von diesen Lagern ausgehenden Sicherheitsbedrohungen und der wachsenden Präsenz terroristischer Elemente in ihnen“ eingeleitet wurde. Allerdings haben die israelischen Behörden nach Feststellungen von Human Rights Watch keinen erkennbaren Versuch unternommen darzulegen, dass ihre einzige praktikable Option die vollständige Vertreibung der Zivilbevölkerung war, um ihr militärisches Ziel zu erreichen, oder warum sie den Bewohner*innen die Rückkehr untersagt haben.
Die israelische Regierung hat auf Anfragen von Human Rights Watch, wann Israel den Palästinenser*innen die Rückkehr gestatten werde, nicht geantwortet. Finanzminister und Minister im Verteidigungsministerium Bezalel Smotrich sagte im Februar, dass die Lager „unbewohnbare Ruinen“ werden würden, wenn die Bewohner*innen „ihre Terrorakte fortsetzen“, und dass „[d]ie Bewohner gezwungen sein werden, auszuwandern und in anderen Ländern ein neues Leben zu suchen“.
Die von den Behörden gewaltsam durchgeführte Vertreibung der Palästinenser*innen aus den Flüchtlingslagern kommt einer ethnischen Säuberung gleich, einem nicht-juristischen Begriff, der die unrechtmäßige Vertreibung einer ethnischen oder religiösen Gruppe aus einem Gebiet durch eine andere ethnische oder religiöse Gruppe beschreibt.
Die Razzien wurden in einer Zeit durchgeführt, in der die gesamte Aufmerksamkeit auf Gaza gerichtet war, wo israelische Behörden Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit – darunter Zwangsvertreibung und Ausrottung – sowie Völkermordhandlungen begangen haben.
Seit den von der Hamas angeführten Angriffen vom 7. Oktober 2023 im Süden Israels haben israelische Streitkräfte fast 1.000 Palästinenser*innen im Westjordanland getötet. Die israelischen Behörden haben den Einsatz von Administrativhaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren, die Zerstörung palästinensischer Häuser und den Bau illegaler Siedlungen verstärkt, während die staatlich unterstützte Gewalt durch Siedler und Folterungen palästinensischer Häftlinge ebenfalls zunehmen. Zwangsvertreibungen und andere Repressionen gegen Palästinenser*innen im Westjordanland sind Teil der Verbrechen gegen die Menschlichkeit der israelischen Behörden in Form von Apartheid und Verfolgung.
Hochrangige israelische Beamte sollten wegen ihres Vorgehens in den Flüchtlingslagern strafrechtlich verfolgt und, sofern sie für schuldig befunden werden, wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich der Befehlsverantwortung, angemessen strafrechtlich belangt werden. Zu den Personen, gegen die ermittelt werden sollte, gehören Generalmajor Avi Bluth, der Kommandeur des Zentralkommandos, der für die Militäroperationen im Westjordanland verantwortlich war und die Razzien in den Lagern sowie die Abrissbefehle beaufsichtigte; Generalleutnant Herzi Halevi und Generalleutnant Eyal Zamir, die beide als Stabschefs der israelischen Streitkräfte dienten; Minister im Verteidigungsministerium Bezalel Smotrich, der Mitglied des Sicherheitskabinetts ist und auch als Finanzminister fungiert; Verteidigungsminister Israel Katz; sowie Premierminister Benjamin Netanjahu.
Die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) und die Justizbehörden weltweit sollten gemäß dem Grundsatz des Weltrechtsprinzips gegen israelische Amtsträger ermitteln, die nachweislich in Gräueltaten im Westjordanland verwickelt sind, auch im Hinblick auf ihre Befehlsverantwortung.
Regierungen sollten gezielte Sanktionen gegen Bluth, Zamir, Smotrich, Katz, Netanjahu und andere israelische Beamte verhängen, die an den anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen in den besetzten palästinensischen Gebieten beteiligt sind. Sie sollten außerdem Druck auf die israelischen Behörden ausüben, damit diese ihre repressive Politik beenden, sowie ein Waffenembargo verhängen, Präferenzhandelsabkommen mit Israel aussetzen, den Handel mit illegalen Siedlungen verbieten und die Haftbefehle des IStGH vollstrecken.
„Israels eskalierende Übergriffe im Westjordanland unterstreichen, warum Regierungen trotz des fragilen Waffenstillstands im Gazastreifen dringend verhindern sollten, dass die israelischen Behörden ihre Unterdrückung der Palästinenser weiter verschärfen“, sagte Hardman. „Sie sollten gezielte Sanktionen gegen Premierminister Netanjahu, Verteidigungsminister Katz und andere hochrangige Beamte verhängen, die für schwere Verbrechen gegen Palästinenser verantwortlich sind, und alle Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs vollstrecken.“
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