Aktuelle Nachrichten

Betrug: BaFin warnt vor angeblicher europäischer Finanzaufsicht EUFSC

Auf ihrer Website eufsc(.)org behauptet die European Financial Service Commission (EUFSC), eine europäische Finanzmarktaufsichtsbehörde zu sein. Das ist falsch.
Kategorien: Finanzen

BaFin warnt vor der Website hashxcapital(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website hashxcapital(.)com. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber auf der Website Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.
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Weltraum & Dispute Resolution: Rechtsstreitigkeiten im All?

CMS Hasche Sigle Blog - 29.01.2026

Aktivitäten im Weltraum erfolgten lange Zeit auf staatliche Initiativen zu Forschungszwecken und im militärischen Kontext. Diese Tätigkeitsbereiche spielen nach wie vor eine hervorgehobene Rolle. Vermehrt finden im Weltraum jedoch auch privatwirtschaftliche Aktivitäten statt. Die zunehmende Wirtschaftstätigkeit wirft eine Vielzahl komplexer Rechtsfragen auf unterschiedlichen Ebenen der nationalen und internationalen Rechtsordnung auf. Damit einher geht ein steigendes Aufkommen an Streitigkeiten auf allen Ebenen zwischen den Akteuren. 

Arten von Rechtsstreitigkeiten: Weltraum an der Schnittstelle zwischen Recht und Wirtschaft

Die Weltraumwirtschaft findet an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Rechts- und Wirtschaftsbereichen statt. Eine Vielzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen betrifft Satelliten-Projekte. Sie können in allen Projektphasen – von der Herstellung über den Transport in den Orbit bis zum Betrieb und schließlich dessen Einstellung – entstehen. Grob kann man zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unterscheiden. 

Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fertigung: Streitigkeiten in der Fertigungsphase sind oftmals typischer handelsrechtlicher Natur. Bei Satelliten und anderen für die Verwendung im Weltraum bestimmten Produkte handelt es sich regelmäßig um technisch hochkomplexe Produkte. Die Anforderungen in der Zulieferkette sind dementsprechend hoch. Streitigkeiten können bei der Herstellung und der Inbetriebnahme eines Satelliten auftreten, wie das Schiedsverfahren in Sachen Spacecom v. Israel Aerospace Industries zeigt. Auslöser war die verspätete Lieferung eines Satelliten, der schließlich bei der Explosion einer SpaceX-Rakete zerstört wurde. Das Schiedsverfahren Ukrkosmos v. Macdonald Dettwiler and Associates Corporation betraf ebenfalls die Fertigung eines Satelliten – das Projekt wurde infolge des russischen Angriffskrieges vorzeitig abgebrochen, gestützt auf eine Force Majeure-Klausel.
  • Startprobleme: Ein kritischer Zeitpunkt jeder Weltraummission ist der Start der für den Transport erforderlichen Rakete – der Trägerrakete. Dieser ist nach wie vor risikobehaftet. Zu dem Schiedsverfahren in Sachen Avanti Communications v. Space Exploration Technologies kam es, weil SpaceX die vertraglich zugesicherte Anzahl an erfolgreichen Starts der Falcon 9-Trägerrakete nicht erreichte. 
  • Betriebsstörungen im Orbit: Technische Probleme bei Satelliten können zum Beispiel aufgrund von Kollisionen mit Weltraumschrott oder Interferenzen im Orbit auftreten. Thuraya Satellite Telecommunications v. Boeing Satellite Systems International bezog sich auf Solarzellen, die an zwischen 1999 und 2001 gestarteten Satelliten installiert worden waren und später vorzeitig ausfielen.
  • Verkauf und Leasing: ABS v. KTSAT betraf den Verkauf eines bereits im Orbit befindlichen Satelliten. Die Transaktion war mehr als zwei Jahre nach ihrem Abschluss auf Grundlage des nationalen Außenhandelsrechts für unwirksam befunden worden. Avanti Communications v. The Government of Indonesia behandelte ausbleibende Zahlungen für das Leasing von Satellitenkapazitäten. 
  • Versicherungsstreitigkeiten: Versicherungsgesellschaften beginnen jüngst damit, spezielle Policen für Weltraumprojekte zu entwickeln – ein Geschäftsfeld, in dem ebenfalls Verfahren zu erwarten sind.
Verwaltungs-, Völker-, Europarecht
  • Nutzung von Frequenzen und Orbitalpositionen: Die Vergabe von Frequenzen ist völkerrechtlich geregelt, vor allem durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU, eine Organisation der Vereinten Nationen) und die Vollzugsordnung für den Funkdienst.  Eutelsat v. Media Broadcast, Deutsche Telekom und Eutelsat v. SESbetrafen Streitigkeiten um die Vergabe des Orbitalslots 28,5° Ost, den die ITU zugunsten der Bundesrepublik Deutschland registriert hatte und der wiederum von den deutschen Behörden an Media Broadcast vergeben worden war. Eutelsat verfolgte vermeintliche Ansprüche auf Nutzung bestimmter Übertragungsfrequenzen, die Media Broadcast an SES vergab. 
  • Investitionsschutzverfahren sind Schiedsverfahren, die Entschädigungsansprüche ausländischer Investoren im Gaststaat aufgrund völkerrechtlicher Investitionsschutzabkommen zum Gegenstand haben. Die öffentlich bekannten Investitionsschutzverfahren mit Bezug zum Weltraumrecht waren vor allem relevant für die Zuteilung, Reservierung und den Widerruf von Orbitalpositionen und Übertragungsfrequenzen durch nationale Regulierungsbehörden. Der Widerruf solcher Genehmigungen zur Nutzung bestimmter Frequenzbänder durch indische Behörden nach medialer Aufmerksamkeit hat die Investitionsschutzverfahren Devas v. India undDeutsche Telekom v. India ausgelöst. Eutelsat v. Mexiko betraf die verpflichtende Reservierung von Frequenzbändern für staatliche Zwecke, die dem Investor auferlegt worden war. Denkbar ist außerdem, dass künftig Weltraumschrott eine Rolle in Investitionsschutzverfahren spielt. Diskutiert wird etwa, ob der Full Protection and Security-Schutzstandard in diesem Zusammenhang zu staatlichen Schutzpflichten mit Blick auf durch Weltraumschrott verursachte Beschädigungen an Satelliten führen kann (ZielinskiHobe et al.). Zwar sieht auch die Liability Convention eine Verantwortlichkeit für Weltraumobjekte vor; unklar ist allerdings, ob davon auch Weltraumschrott erfasst würde – dessen Zuordnung zu einem Verursacherstaat zudem praktisch weitgehend unmöglich sein dürfte (Hobe et al.).
  • Exportkontrolle und Außenhandelsrecht: In Satelliten zum Einsatz kommende Technologie unterfällt unter Umständen den Exportkontrollregeln zu Dual-Use-Gütern. Damit gemeint sind Güter, die sowohl zu zivilen als auch militärischen Zwecken genutzt werden können und deshalb einer Ausfuhrgenehmigung durch die nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) benötigen. Die Transaktion in ABS v. KTSAT (siehe oben) wurde auch auf Grundlage von Exportkontrollregeln beanstandet.
Rechtsrahmen für Rechtsstreitigkeiten: Internationale Abkommen gelangen im Weltraum an ihre Grenzen 

Projekte mit Weltraumbezug werden in der Regel auf Grundlage umfangreicher Verträge mit einem hohen Regelungsgrad durchgeführt. In diesen Fällen sind regelmäßig Rechtswahlklauseln enthalten und die Bestimmung des anwendbaren Rechts bereitet keine Probleme. Soweit eine vertragliche Regelung fehlt, kann es vorkommen, dass auf die allgemeine Rechtslage rekurriert werden muss. Befindet sich der Gegenstand des Rechtsstreits im Orbit, wirft dies regelmäßig die Frage nach dem anwendbaren Recht auf. 

Der völkerrechtliche Rechtsrahmen für Weltraumaktivitäten besteht in erster Linie aus dem Outer Space Treaty(Weltraumvertrag) von 1967, dem Rescue Agreement von 1968, der Liability Convention von 1972, der Registration Convention von 1976 sowie dem Moon Agreement von 1978. Innerhalb Europas gibt es seit 2025 zudem den Entwurf des EU Space Act, der den Wirtschaftsbereich Weltraum regulieren soll. Aktuelle Probleme der intensiveren Weltraumnutzung, darunter zunehmende Mengen an Weltraumschrott, werden bislang vor allem von Soft Law-Instrumenten wie den Space Debris Mitigation Guidelines von 2002 und den LTS Guidelines von 2019 adressiert. Nichtsdestotrotz bleibt hier ein Regelungsdefizit – das lässt sich beispielsweise an einer Reihe offener Fragen rund um Space Mining erkennen.

Streitbeilegung: Zuständigkeitsfragen bei Weltraumaktivitäten

Austragungsort von Rechtsstreitigkeiten können ordentliche Gerichte sein – insbesondere bei innerstaatlichen Projekten für öffentliche Träger oder etwa vergaberechtlichen Fragen.

Das hohe Interesse an einer nicht-öffentlichen Verfahrensführung, der internationale Kreis Projektbeteiligter und die hochkomplexen technischen Fragen machen andererseits häufig alternative Streitbeilegung (ADR) und die Streitbeilegung vor Schiedsgerichten zum Mittel der Wahl. Soweit es zu einem Schiedsverfahren kommt, führt der Weltraumbezug einer Streitigkeit entgegen häufigen Erwartungen im Regelfall zu keinen gravierenden Problemen mit Blick auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und das anwendbare Recht: Streitigkeiten mit Weltraumbezug unterfallen der überwiegenden Zahl der Definitionen von „Investor“ und „Investment“ in den existierenden Investitionsschutzverträgen. Für ICSID-Verfahren greift die Schiedspraxis im Zusammenhang mit Artikel 25 ICSID-Konvention auf die Salini-Kriterien zurück, die einen Einsatz, eine bestimmte Dauer, ein Risiko und einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Gaststaates erfordern. Investitionen in Satelliten sind häufig mit erheblichem Kapitaleinsatz, hohen Risiken und langwieriger Durchführung verbunden und werden daher die Salini-Kriterien in vielen Fällen erfüllen (Hobe et al.). 

Auch ein ausreichender territorialer Zusammenhang wird, wo der Vertrag ihn voraussetzt, in aller Regel gegeben sein: Wenn der Satellit sich bereits im Orbit befindet, lässt er sich über den registrierenden Staat herstellen – auch wenn sich der Satellit selbst nicht im Territorium oder Hoheitsgebiet irgendeines bestimmten Staates befindet. Der Outer Space Treaty überträgt die ausschließliche Zuständigkeit für Objekte im Weltraum demjenigen Staat, bei dem sie registriert sind. Dasselbe gilt für Orbitalpositionen und Frequenzen. Schwierigkeiten können etwa bei Raketenstarts unter Beteiligung mehrerer Staaten entstehen (Hobe et al.). 

Die bedeutendste Initiative speziell für Schiedsverfahren sind die 2011 verabschiedeten PCA Outer Space Rulesauf Grundlage der 2010 UNCITRAL-Rulesdie durch Experten- und Schiedsrichterlisten ergänzt werden. Neben den Experten- und Schiedsrichterpanels (Artikel 10 Abs. 4 und 29 Abs. 1) sehen die Outer Space Rules auch die Anforderung sogenannter „nicht-technischer Dokumente“ (Artikel 27 Abs. 4) vor, die wissenschaftliche und technische Probleme erläutern und zusammenfassen sollen. Sie enthalten außerdem Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen (Artikel 17 Abs. 6). Nichtsdestotrotz sind bislang keine Schiedsverfahren bekannt, die auf Grundlage der Outer Space Rules durchgeführt wurden.

Besonderheiten von Rechtsstreitigkeiten mit Weltraumbezug

Der Blick auf die bisher öffentlich bekannten Rechtsstreitigkeiten lässt eine Reihe von Besonderheiten erkennen, die für Streitigkeiten in der Branche typisch sind.

Die Projekte sind regelmäßig technisch komplex und mit hohen Kosten und Risiken verbunden – und damit auch sehr haftungsträchtig. Vor allem für die Zeit ab der Startphase sind umfassende Haftungsbeschränkungen typisch: Die Gründe für Ausfälle und Fehlfunktionen während des Starts oder im All sind praktisch nicht feststellbar, weil die Technologie entweder zerstört wird oder schon nicht zur Erde zurückkehrt. Üblich sind deshalb Regelungen, wonach sowohl die Haftung der Hersteller als auch die der Startdienstleister frühzeitig endet. Je nach individueller Regelung kann ein fehlgeschlagener Start oder ein missglücktes Aussetzen des Satelliten in den Orbit von der Haftung ausgenommen sein, sobald die Trägerrakete nur von der Startrampe abgehoben ist. Üblich sind auch sogenannte „cross-waiver“ unter den Beteiligten, die sich gegenseitig von der Haftung freistellen und diese Regelung auch innerhalb ihrer verbundenen Unternehmen weitergeben (Zielinski/Frohloff). In der Startphase besteht damit ein Bedarf nach möglichst weitreichender Abdeckung des Risikos von Aus- oder Unfällen durch Versicherungen. 

Streitigkeiten zeichnen sich durch hohe Streitwerte und dadurch aus, dass sie sich in der Sache teils um sehr technische Fragen drehen. Weiter verkompliziert wird die Situation durch die finanzielle und organisatorische Beteiligung staatlicher Stellen (etwa ESA/NASA). Einzelne Projekte sind auch deshalb (geopolitisch) sensibel, weil sie mitunter Allgemeinwohlbelange berühren.

Aufgrund der kleinen Anzahl in aller Regel international agierender Akteure besteht zudem ein gesteigertes Interesse an nicht-öffentlicher Verfahrensführung vor Schiedsgerichten. 

Rechtsstreitigkeiten mit Weltraumbezug werden immer komplexer

Die zunehmende Kommerzialisierung des Weltraums führt zu einer wachsenden Zahl komplexer Streitigkeiten an der Schnittstelle von Privatrecht, öffentlichem Recht und Völkerrecht. Charakteristisch sind hohe Streitwerte, erhebliche technische Komplexität und das Bedürfnis nach schneller und vertraulicher Streitbeilegung. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Schiedsverfahren und andere Formen der alternativen Streitbeilegung als besonders geeignet, auch wenn speziell auf den Weltraum zugeschnittene Instrumente wie die PCA Outer Space Rules bislang kaum praktische Anwendung gefunden haben. Mit der wachsenden Regulierungsdichte im Welttraum und der fortschreitenden wirtschaftlichen Nutzung des Orbits dürfte die Bedeutung spezialisierter Dispute-Resolution-Mechanismen im Weltraumrecht weiter zunehmen.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln oder zu Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins Allzu Raumfahrzeuge: Startklar mit mit dem EU Space Act sowie zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

Hören Sie zudem unseren Podcast zum Weltraumrecht. In den einzelnen Folgen behandeln wir verschiedene relevante Aspekte des Space Law, darunter:

CMS Taskforce Defense & Security – Ihre Expert:innen für die rechtlichen Herausforderungen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie: CMS in Deutschland: Experten für Verteidigung & Sicherheitsrecht

Lesen Sie auch zur Weltraumsicherheitsstrategie der Bundesregierung: Sicherheit durch Koordination und Kooperation.

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Kartellrecht Kompakt #8 – Kartellschadensersatz

CMS Hasche Sigle Blog - 28.01.2026

Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch bezweckt den finanziellen Ausgleich des Geschädigten dafür, dass er aufgrund eines Kartellrechtverstoßes als Abnehmer zu viel zahlen musste oder als Lieferant zu wenig für die Lieferung des Produkts erhalten hat, als es bei funktionierendem Wettbewerb der Fall gewesen wäre. 

Wenn bspw. Geschäftsführer von Unternehmen feststellen, dass andere Unternehmen gegen Kartellrecht verstoßen haben und ihr Unternehmen deswegen überhöhte Preise zahlte oder für Ihre Produkte zu wenig erhalten hat, rückt der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch in den Fokus. Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch bezweckt den Ausgleich für erlittene Vermögensschäden aufgrund von kartellrechtswidrigen Verhalten anderer Unternehmen. 

Die Durchsetzung dieses klaren Zwecks ist in der Praxis höchst komplex. Wir beleuchten den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch, der aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art 101 AEUV/§ 1 GWB (nachfolgend: Kartellverbot) entsteht. Dabei wird insbesondere auf die in der Praxis auftretenden Hürden des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs eingegangen.

Der Beitrag zum Kartellschadensersatz gliedert sich in drei Teile:

  1. Zunächst werden die Grundlagen und die Anspruchsvoraussetzungen dargestellt.
  2. Im zweiten Teil wird es um die komplexen Fragen des Anspruchsinhalts gehen.
  3. Im dritten und letzten Teil werden die Einwendungen der Kartellbeteiligten gegen den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch dargestellt. 
Grundlagen des Kartellschadensersatzes

Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch setzt keine Rechtsgutsbeeinträchtigung des Geschädigten (z.B. dessen Eigentum) voraus. Die Grundlage dieses Anspruches ist vielmehr die Beeinträchtigung des Wettbewerbsprozesses durch einen Kartellrechtsverstoß (vorliegend: ein Verstoß gegen das Kartellverbot). Damit gewährt der Gesetzgeber den durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbsverstoßes Geschädigten einen Anspruch auf Ausgleich von reinen Vermögensschäden, der sich als Reflex der Beeinträchtigung des Wettbewerbs erweist. Man spricht von „private enforcement“ des Kartellrechts durch die Geschädigten. 

Praxisrelevanz

Vor deutschen Gerichte werden (auch aktuell) eine sehr große Zahl an Klagen auf kartellrechtlichen Schadensersatz verhandelt. Die kumulierten Streitwerte dieser Gerichtsverfahren belaufen sich auf mehrere Milliarden Euro.

Daneben wird der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch auch außergerichtlich durchgesetzt. Für diese außergerichtliche Durchsetzung gilt: Je wichtiger die Geschäftsbeziehung des Kartellbeteiligten mit dem Abnehmer (bzw. dem Lieferant) ist, desto eher einigt sich der Kartellbeteiligte mit diesem Abnehmer (bzw. Lieferanten) auf die Zahlung von kartellrechtlichem Schadensersatz. Solche außerprozessualen Vergleiche werden nur in den seltensten Fällen öffentlich bekannt, da die Parteien Stillschweigen vereinbaren.

Pflicht der Geschäftsleitung der Geschädigten Unternehmen 

Aufgrund dieser hohen Praxisrelevanz muss die Geschäftsleitung eines Unternehmens Ansprüche auf kartellrechtlichen Schadensersatz zumindest bedenken, um Schadensersatzansprüchen der eigenen Gesellschaft gegen die Geschäftsleitung zu begegnen. Das bedeutet nicht, dass jedes geschädigte Unternehmen in jedem Fall kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gerichtlich durchsetzen muss; jedoch muss die Geschäftsleitung darlegen, dass sie kartellrechtliche Schadensersatzansprüche bedacht hat und idealerweise schriftlich niederlegen, aus welchen Gründen von der Durchsetzung der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche abgesehen wurde. 

Überblick zu den Anspruchsvoraussetzungen, dem -inhalt und den möglichen Einwendungen 

Nachfolgend wird ein Überblick zu den Voraussetzungen und dem Inhalt sowie den möglichen Einwendungen gegen den Anspruch gegeben. Alle diese überblicksartig aufgelisteten Punkte werden im weiteren Verlauf der Beiträge näher beleuchtet. 

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 33a GWB i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB gehören:

  • Kartellrechtsverstoß,
  • „Betroffenheit“ des Geschädigten von diesem Kartellrechtsverstoß,
  • Verschulden des Kartellbeteiligten, und
  • Schaden dem Grunde nach (Schadenseintritt).

Der Anspruchsinhalt (Teil II) richtet sich nach Folgendem:

  • Preishöhenschaden („kartellbedingter Preiseffekt“),
  • Entgangener Gewinn,
  • Rechtsverfolgungskosten, und 
  • Zinsen.

Dem Kartellbeteiligten stehen die folgenden z.T. spezifisch kartellschadensersatzrechtlichen Einwendungen (Teil III) zur Verfügung:

  • Etwaige Schadensweiterwälzung („passing-on“), 
  • Verjährung,
  • Leistungsverweigerungsrecht bei Abtretungen, und
  • Erfüllung oder Erfüllungssurrogate.
Anspruchsvoraussetzung: Kartellrechtsverstoß

    Der kartellrechtliche Schadensersatzanspruch setzt zunächst einen Verstoß gegen Kartellrecht voraus. Im Folgenden geht es um Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellverbot. Mögliche weitere Kartellrechtsverstöße, welche einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösen können, sind das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV/§ 19 GWB) oder das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot (Art. 7 FKVO/§ 41 GWB). 

    Die kartellrechtlichen Verbote sind bekannt – der Nachweis ist schwierig

    Die verstoßrelevanten Verbote ergeben sich zwar aus dem einschlägigen Kartellrecht (AEUV, FKVO, GWB) – die Schwierigkeit und Komplexität dieser Anspruchsvoraussetzung ergibt sich jedoch aus der Anwendung dieser kartellrechtlichen Verbote. Diese Anwendung ist im Kartellrecht generell schwierig – bei dem Kartellverbot ist die Komplexität der Anwendung jedoch besonders hoch. Um sich diese Komplexität vor Augen zu führen, kann in eine Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission oder des Bundeskartellamts geschaut werden. Beide Kartellbehörden müssen dem Amtsermittlungsgrundsatz entsprechend alle Tatsachen ermitteln, zusammentragen und beweisen, die den Kartellrechtsverstoß begründen. Hierfür verfügen die Kartellbehörden über umfassende Ermittlungsbefugnisse (z.B. Durchsuchungen, Beschlagnahme von Dokumenten, Spiegelung ganzer IT-Systeme, Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten). Solche kartellbehördlichen Entscheidungen sind in einem streitigem Fall (also ohne Kronzeugenantrag eines Kartellbeteiligten und keine Vergleichsmaßnahmen der Kartellbeteiligten) mehrere 100 Seiten lang, was den Umfang der Begründungslast für einen Verstoß gegen das Kartellverbot aufzeigt. 

    Jedoch sind die Inhaber kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche keine Kartellbehörden, sondern die von den Kartellbeteiligten Geschädigten (vor allem Abnehmer oder Lieferanten). Diese Geschädigten verfügen über keine einzige Ermittlungsbefugnis zur Prüfung eines Kartellrechtsverstoßes. Trotzdem müssen die Geschädigten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot darlegen und beweisen. Den allgemeinen zivilprozessualen Darlegungslast- und Beweislastregeln entsprechend hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Das bedeutet, grundsätzlich trifft die Geschädigten die Pflicht, den Kartellrechtsverstoß vor Gericht darzulegen.

    Jedoch: Nachweis des Verstoßes durch Bindungswirkung der Entscheidung

    Der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen erkannt, und den Geschädigten geholfen: Nach einer bestandskräftigen Entscheidung einer Kartellbehörde zu einem Kartellrechtsverstoß steht für eine nachfolgende Klage auf kartellrechtlichen Schadensersatz bindend fest, dass ein Kartellrechtsverstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegt (§ 33b GWB). In solchen Situationen nennt man das anschließende Gerichtsverfahren ein „Follow-On-Verfahren“. In solchen „Follow-On-Verfahren“ steht das Vorliegen eines Kartellrechtsverstoßes nicht im Streit.

    Wenn keine bestandskräftige Entscheidung einer Kartellbehörde existiert, spricht man von „Stand-Alone-Verfahren“. In einem „Stand-Alone-Verfahren“ verbleibt es bei der vollständigen und nicht reduzierten Darlegungs- und Beweislast. Aus diesen Gründen sind die Erfolgsaussichten bei einem „Follow-On-Verfahren“ bedeutend höher als bei einem „Stand-Alone-Verfahren“.

    Anspruchsvoraussetzung: Betroffenheit vom Kartellrechtsverstoß

    Als weitere Voraussetzung für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch muss der Abnehmer oder Lieferant von dem Kartellrechtsverstoß betroffen sein. Die Terminologie dieser Anspruchsvoraussetzung ist zwar etwas diffus („Betroffenheit“, „Kartellbetroffenheit“, „Kartellbefangenheit“). Als gesichert kann jedoch folgendes gelten:

    • Um in den Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines Kartellrechtsverstoßes zu gelangen, muss der Geschädigte Betroffener im Sinne von § 33 Abs. 1 GWB sein. Nach § 33 Abs. 3 GWB ist Betroffener, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Lieferanten oder Abnehmer der Kartellbeteiligten sind sonstige Marktbeteiligte.
    • Daneben muss die vom BGH ausgearbeitete „Kartellbetroffenheit“ vorliegen. Die Kartellbetroffenheit setzt nach dem BGH lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten (=der Kartellrechtsverstoß) geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Auf die 

    weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Geschädigte seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es bei der Prüfung der „Kartellbetroffenheit“ als Anspruchsvoraussetzung nicht an. Es bedarf nach Ansicht des BGH nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit. 

    Diese Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn Lieferanten oder Abnehmer – als sonstige Marktbeteiligte – Umsatzgeschäfte mit den Kartellbeteiligten abschließen und dabei Produkte betroffen sind, einem relevanten Markt zuzuordnen sind, welche von dem Kartellrechtsverstoß erfasst sind. Diese „Kartellbetroffenheit“ muss in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht bestehen. Die Grenzen des „Kartellbetroffenheit“ richten sich nach der sachlichen und räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes sowie der Dauer des Kartellrechtsverstoßes. Als Faustregel gilt: Wird das Umsatzgeschäft während der Dauer des Kartellrechtsverstoßes abgeschlossen und kann das Produkt dem sachlich und räumlich relevanten Markt zugeordnet werden, liegt die „Kartellbetroffenheit“ vor.

    Nicht nur unmittelbar von dem Kartellbeteiligten erwerbende Abnehmer sind kartellbetroffen

    Wichtig ist zudem, dass nicht nur die Geschädigten, welche Umsatzgeschäfte unmittelbar mit den Kartellbeteiligten abschließen, kartellbetroffen sind; auch die Unternehmen oder Verbraucher, die die kartellbetroffenen Produkte von den unmittelbar von den Kartellbeteiligten beziehenden Unternehmen beziehen (sog. mittelbare Abnehmer), sind selbst auch kartellbetroffen. Bei sogenannten mittelbaren Abnehmern wird angenommen, dass sie vom Kartell betroffen sind, sobald ihr Lieferant (also der unmittelbare Abnehmer) ein Umsatzgeschäft mit einem Kartellbeteiligten abgeschlossen hat, das durch einen Verstoß gegen das Kartellrecht negativ beeinflusst wurde. Es ist möglich, dass es weitere Stufen von mittelbaren Abnehmern gibt. In diesem Fall besteht eine Lieferkette, die den Kartellteilnehmer mit dem letzten mittelbaren Abnehmer verbindet.

    Kartellbetroffenheit auch bei Preisschirmeffekten gegeben

    Schließlich kann die Kartellbetroffenheit eines Geschädigten vorliegen, wenn er die Produkte weder unmittelbar noch mittelbar von einem Kartellbeteiligten erworben hat. Auch Schäden aufgrund sog. Preisschirmeffekte („umbrella pricing“) können einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen. Das bedeutet, ein Geschädigter kann kartellbetroffen sein, wenn er ein Produkt von einem Nicht-Kartellbeteiligten erworben hat, wobei der Nicht-Kartellbeteiligte seine Preise „im Windschatten des Kartellrechtsverstoßes“ höher ansetzte als er es ohne Kartellrechtsverstoß getan hätte.   

    Anspruchsvoraussetzung: Verschulden

    Wie im deutschen Schadensrecht üblich, setzt die Haftung auf Schadensersatz ein Verschulden voraus. Der Kartellbeteiligte hat Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorsätzlich handelt der Kartellbeteiligte, wenn er mit Wissen und Wollen des Kartellrechtsverstoßes agiert. Zwar kann der Vorsatz entfallen, wenn der Kartellbeteiligte irrtümlich Tatsachen annimmt, die gegen einen Kartellrechtsverstoß sprechen würden. Jedoch hat der Kartellbeteiligter auch für jede Form der Fahrlässigkeit einzustehen. Dabei muss der Kartellbeteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die im Geschäftsverkehr erforderlich ist. Das bedeutet, der Kartellbeteiligte muss sich sehr sicher sein und er muss sich umfassenden rechtlichen Rat eingeholt haben, damit ihm bei dem Verhalten, welches einen Kartellrechtsverstoß begründet, kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Diese Fälle sind im Normalfall eher selten, da der hiermit angesprochene Rechtsirrtum den Kartellbeteiligten nur dann entlasten kann, wenn er unvermeidbar gewesen ist. 

    Maßstab für den Ausschluss des Verschuldens bei Hardcore-Kartellen sehr hoch

    In Fällen der sog. Hardcore-Verstöße gegen das Kartellverbot haben sich die gerichtlich in Anspruch genommenen Kartellbeteiligten bisher (soweit ersichtlich) nie exkulpieren können. D.h. bei einem Hardcore-Kartellrechtsverstoß ist das Verschulden zwar eine Anspruchsvoraussetzung des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs – diese Voraussetzung ist jedoch fast immer erfüllt.

    Anspruchsvoraussetzung: Schadenseintritt/Schaden dem Grunde nach

    Der von dem Kartellbeteiligten verschuldete Kartellrechtsverstoß muss für den Eintritt eines Schadens bei dem Geschädigten ursächlich gewesen sein (Kausalität). Die Gerichte prüfen diese Anspruchsvoraussetzung, ohne den konkreten Schaden der Höhe nach festzustellen.

    Es gilt eine gesetzliche (widerlegliche) Vermutung für den Schadenseintritt

    Zwar ist diese Anspruchsvoraussetzung vom klagenden Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Jedoch gilt nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB, dass ein Schaden widerleglich vermutet wird, wenn der Kartellrechtsverstoß in Form eines Kartells begangen wurde. Was ein Kartell ist, definiert § 33a Abs. 2 Satz 2 GWB

    Tatsächliche Vermutung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Vermutung 

    Da diese widerlegliche, gesetzliche Vermutung erst im Ende des Jahres 2016 (rückwirkend) in Kraft getreten ist, musste diese Anspruchsvoraussetzung für Kartellrechtsverstöße in der Zeit vor Ende 2016 anhand anderer Kriterien geprüft werden. Hatte der BGH Ende des Jahres 2018 noch entschieden, dass Kartellrechtsverstöße auch in Form von Hardcore-Kartellen keine auf Erfahrungswissen basierende Typizität aufweisen, die einen Anscheinsbeweis vom Kartell auf einen Schadenseintritt ermöglichen würden (Schienenkartell I). Entschied der BGH kurz darauf, dass für Kartellrechtsverstöße jedenfalls ein wirtschaftlicher Erfahrungssatz greife, wonach Unternehmen die mit Bußgeldern bedrohten Kartelle nur dann eingehen und für einige Zeit durchführen, wenn sie sich dadurch einen höheren Preis versprechen als er im Wettbewerb zu erzielen wäre. Daher bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kartellrechtsverstoß (zumindest in Form eines Kartells) zu einem Schaden geführt habe. 

    Auch bei tatsächlicher Vermutung muss eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden

    Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung dürfen die Gerichte zwar nicht automatisch von einem Kartell auf einen Schaden schließen. Nach dem BGH ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände durchzuführen. Dabei haben die Gerichte der tatsächlichen Vermutung je nach Fallgestaltung eine stärkere oder eine schwächere indizielle Bedeutung beizumessen. In der bisherigen Spruchpraxis der Gerichte haben es die Beklagten nur in den allerseltensten Fällen geschafft, die Gerichte von einem fehlenden Schadenseintritt zu überzeugen. Manche Instanzgerichte haben aufgrund der tatsächlichen Vermutung und unter Berufung auf Metastudien, die davon ausgehen, dass Kartelle in über 90% der Fälle zu einem Schaden führen, ausgeführt, dass die Gesamtwürdigung nur dann zu einem fehlenden Schadenseintritt führen kann, wenn die Beklagten erklären könnten, wie das jahrelang praktizierte Kartell nicht zu einem Schaden führen konnte („theory of no harm“). Ob das mit dem geltenden Recht vereinbar ist, wird am Ende der BGH zu entscheiden haben.

    Aus dieser Gerichtspraxis und der künftigen Anwendung der gesetzlichen Schadensvermutung wird deutlich, dass im Normalfall ein eine Klage auf kartellrechtlichen Schadensersatz an der Anspruchsvoraussetzung des Schadenseintritts oder dem Schaden dem Grunde nach scheitern werden.

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    Der Beitrag Kartellrecht Kompakt #8 – Kartellschadensersatz erschien zuerst auf CMS Blog.