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New NPL investment opportunities emerge as market shifts
New NPL investment opportunities emerge as market shifts
NRW schafft (Unterschwellen-)Vergaberecht ab
In NRW sind die Vergaberechtsregeln für den Unterschwellenbereich seit dem 1. Januar 2026 weggefallen.
Keine Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens
Nach dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) wird die für Vergabeverfahren in NRW maßgebliche Vorschrift, § 26 Kommunalhaushaltsverordnung NRW, aufgehoben. Danach mussten öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchführen. Der Landesgesetzgeber begründet die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Vergabeverfahren damit, dass
[…] nordrhein-westfälische Kommunen künftig vergaberechtlich ebenso viel Handlungsfreiheit wie ihre Tochtergesellschaften [erhalten]. Damit wird ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
Rechtsunsicherheit aufgrund fehlender RegelungenDurch die Aufhebung der Pflicht zur Durchführung von Vergabeverfahren entfallen förmliche Vorgaben, was jedenfalls in zeitlicher Hinsicht zu Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber führen kann. Diese müssen keine strikt geregelten Verfahren mehr durchführen, wenn sie Leistungen beschaffen. Mit der Streichung des § 26 KomHVO entfällt auch die Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellen-Vergabeordnung (UVgO) und der VOB/A. Das führt zur Entbürokratisierung, schwächt aber auch den Wettbewerb zugunsten der Marktteilnehmer.
Unklar ist zum Beispiel, wie Wettbewerber auf Beschaffungsvorhaben aufmerksam werden, da es keine Bekanntmachungspflicht mehr gibt. Auch entfallen Vorgaben, wie Interessenskonflikten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen begegnet wird oder wer bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags mitwirken kann. Das erschwert die Teilnahme am Wettbewerb, insbesondere für Newcomer.
Wiedereinführung des Vergaberechts durch die HintertürSo ganz ernst war es dem Gesetzgeber mit der Abschaffung der Vergaberegeln doch nicht. Nunmehr gelten anstelle des § 26 KomHVO NRW die in § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geregelten Vergabegrundsätze. Danach haben Gemeinden die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften „wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz“ zu gestalten. Den Wettbewerbsgrundsatz hat der Landesgesetzgeber durch die Grundsätze der Effizienz und Sparsamkeit ersetzt.
Mit der Neuregelung des § 75a GO NRW wird das Vergaberecht in den Kommunen auf „null“ gestellt. Nach § 75a Abs. 2 GO NRW dürfen sie Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen. Soweit bisherige Vergaberegeln in den Gemeinden nicht diese Form wahren, müssen sie neu erlassen werden. Damit müssen sich die Kommunen neu aufstellen und sich Gedanken über ihre Vergabeanforderungen machen. Gegenüber den bisherigen Vorgaben sind sie freier, stehen dabei aber in der Verantwortung, den Vergabegrundsätzen des § 75a GO NRW gerecht zu werden. In der Praxis dürften sie dabei vielfach auf Regelungen der Vergabeordnungen (UVgO, VOB/A) zurückgreifen, die Sicherheit bieten. Sie sind aber nicht mehr sklavisch an diese gebunden und können damit flexibler agieren. Dabei müssen sie aber auch die EU-rechtliche Maßstäbe beachten, da die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof auch Anforderungen an binnenmarktrelevante Vergaben im Unterschwellenbereich enthalten.
Rechtsschutz vor den LandgerichtenMit dem Wegfall der Pflicht zur Durchführung förmlicher Verfahren wird die gerichtliche Überprüfung von Beschaffungsvorgängen öffentlicher Auftraggeber in NRW erschwert. Bislang spielte der Rechtsschutz in Bezug auf Unterschwellenvergaben mangels eines dem Oberschwellenvergaberecht vergleichbaren Nachprüfungsverfahren nur eine untergeordnete Rolle. Mit dem Wegfall förmlicher Vergabeverfahren entfällt zudem der maßgebliche Rechtsrahmen, auf deren Verletzung sich Bieter berufen könnten.
Daran ändert sich auch nichts durch die ausschließliche Zuordnung solcher Vergaberechtsstreitigkeiten zu den Landgerichten. Am 11. Dezember 2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht, wonach Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen sind (§§ 71 Abs. 2 Nr. 8, 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG).
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Tarifwerk GVP/DGB: Final Chapter
Gesamtbetrachtend kann festgehalten werden, dass sich das nun zusammengeführte Tarifwerk GVP/DGB gut sehen lassen kann, zumal sich die Verhandelnden des Verbandes nicht nur mit den DGB-Gewerkschaften auseinandersetzen, sondern auch die (vormaligen) BAP- und iGZ-Mitglieder (mit deren jeweiligen Tarifverträgen und einer ggf. unterschiedlichen Interessenlage) mitnehmen mussten.
Zwar verbleiben im neuen Tarifwerk für Arbeitgeber einige „pain points“, z.B. die für Zeitarbeitsunternehmen teure Schnittberechnung, jedoch war (ehrlicherweise) nicht damit zu rechnen, dass das Tarifwerk von links nach rechts gekrempelt wird, da in diesem Fall die Gewerkschaften sicherlich aus deren Sicht einige (natürlich abweichend gelagerte) „pain points“ adressiert hätten. Dies hätte die Verhandlungen erheblich verlängert und damit die Zusammenführung der Tarifverträge entsprechend verzögert.
Inhaltlich dürfte in dem geeinten Tarifwerk zwar mehr BAP als iGZ drinstecken. Dieser Umstand findet nach meinem Dafürhalten seine Berechtigung darin, dass die Tarifverträge BAP/DGB an einigen Stellen durchaus über praktisch einfacher zu handhabende und flexiblere Regelungen verfügen, von denen zukünftig die bisherigen iGZ-Anwender profitieren werden; dies gilt gerade mit Blick auf das Arbeitszeitkonto.
Letztlich ist die Zusammenführung weiterhin beseelt von dem Grundsatz, das Beste aus beiden Welten beizubehalten („best of both“) – und dies ist m.E. sehr gut gelungen, selbst wenn für die bisherigen iGZ-Anwender ein nicht wegzudiskutierender Anpassungsbedarf besteht. ABER: Die Branche hat in der Vergangenheit immer bewiesen, dass sie sich kurzfristig auf sich ändernde Rahmenbedingungen einstellt und anpasst. Dies wird auch mit Blick auf das Tarifwerk GVP/DGB gelingen (insbesondere wenn man in Richtung der bisherigen iGZ-Anwender blickt).
Mit den neuen tariflichen Regularien müssen sich alle Zeitarbeitsunternehmen befassen. Letztlich sollte man aber mit sämtlichen Änderungen im Ergebnis sehr gut umgehen und diese sauber in die bisherigen Prozesse implementieren können. Nach der inzwischen getroffenen Verständigung mit der IG Metall über den TV BZ ME sollte das Thema „Tarifvertrag“ damit für die nächsten Jahre geregelt und abgehakt sein.
Die Branche sollte sich über die vollzogene „Einheit“ des GVP auf Tarifebene freuen – die Reise war lang, der Weg war (manchmal) sicherlich steinig, aber das Ziel ist nun erreicht! Well done!
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