Das sogenannte Kuponsteuergesetz vom 25. März 1965 verstößt auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als es das Steuerprivileg auch des Altbesitzes und der Altemissionen beseitigt.
§ 24 BVerfGG
BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59
§ 24 BVerfGG gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Er kann daher auch in Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs.
BVerfG, 25.10.1951 - 1 BvR 24/51
Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in West- Berlin.
Beschluß
des Ersten Senats vom 25. Oktober 1951 gem. § 24 BVerfGG
– 1 BvR 24/51 –
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des A. H.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.