1. Auch ein freisprechendes Strafurteil kann durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen.
2. Ist eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, so kann die Frage der Zulässigkeit bei einer Entscheidung nach § 24 BVerfGG dahingestellt bleiben.
3. Die Rechtsprechung, nach der dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Strafurteil nicht gegeben ist, verletzt kein Grundrecht.
§ 24 BVerfGG
BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56
BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65
Das sogenannte Kuponsteuergesetz vom 25. März 1965 verstößt auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als es das Steuerprivileg auch des Altbesitzes und der Altemissionen beseitigt.
BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59
§ 24 BVerfGG gilt nach Wortlaut, Sinn und Zweck für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Er kann daher auch in Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs.
BVerfG, 25.10.1951 - 1 BvR 24/51
Der Grundrechtsteil des Bonner Grundgesetzes gilt auch in West- Berlin.