Art. 6 GG

BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, angemessene Vergütungen aus Ehegatten-Arbeitsverträgen zugunsten der Beteiligten steuerlich anzuerkennen.

BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

1. Nur natürliche Personen können aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Grundrecht herleiten.
2. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse dürfen wegen Besonderheiten, die nicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegen, steuerrechtlich nicht ungünstiger als vergleichbare Arbeitsverhältnisse sonstiger Personen behandelt werden.

BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57; 1 BvL 20/60

1. § 29 Abs. 1 LAG ist nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn er dahin ausgelegt wird, daß der Freibetrag jedem Ehegatten gesondert zusteht.
2. Solange die Ehegatten Gesamtschuldner sind, darf bei verfassungsgemäßer Handhabung des § 7 Abs. 3 StAnpG auf Antrag auch die Vermögensabgabe nur nach proportionaler Aufteilung beigetrieben werden.

BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

1. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Rahmen der Verfassung ist bei der Regelung von Ansprüchen im Bereich der darreichenden Verwaltung nach der Natur der Sache weiter gespannt als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe.
2. Ist im Bereich der darreichenden Verwaltung die Schlechterstellung von Ehegatten in bestimmten Fällen Nebenfolge einer grundsätzlich die Ehe begünstigenden Gesamtregelung, so ist Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt.

BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58

Die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde führen in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zu voller Gleichordnung von Vater und Mutter.

BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57; 1 BvL 34/57

Der Grundsatz der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

1. Die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) ist nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128]).
2. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber; dieser verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen.
3. Art. 6 Abs. 5 GG ist Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die Gerichte und Verwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Ausübung des Ermessens bindet.

BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

Mit generellen Verboten darf der Gesetzgeber in das elterliche Erziehungsrecht im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 2 GG zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Verfassungsgebers nur eingreifen, wenn individuelle Maßnahmen nicht ausreichen, generelle Maßnahmen vielmehr das gebotene und adäquate Mittel sind, um die Gefährdung der Jugendlichen abzuwehren. Ob diese Grenzen zulässiger staatlicher Eingriffe bei einer gesetzlichen Regelung eingehalten worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht zu prüfen.

BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

1. Der Einzelne kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten.
2. Zur Auslegung des § 95 Abs. 2 BVerfGG.