RG, 11.11.1879 - III 179/79
Muß die in Art. 45 W.O. vorgeschriebene Benachrichtigung von der Nichtzahlung eines mangels Zahlung protestierten Wechsels auch an den Acceptanten erfolgen?
Tatbestand
Beklagter hat einen vom Kläger auf ihn gezogenen Wechsel, zahlbar bei K. in Bielefeld, acceptiert. Kläger hat den Wechsel weiter begeben, derselbe ist am Verfalltage beim Domiziliaten präsentiert und mangels Zahlung protestiert, und Kläger zur Zahlung der Wechselsumme, Protestkosten, Provision und Prozeßkosten verurteilt. In der gegen den Beklagten als Acceptanten erhobenen Klage fordert er außer der Wechselsumme, nebst der erstatteten Provision, Protestkosten u. s. w. 6% Zinsen, 1/3% Provision und Ersatz der Prozeßkosten. Beklagter wendet u. a. ein, Kläger sei nicht berechtigt, neben der Wechselsumme Zinsen, Provision und Kosten zu fordern, weil ihm die in Art. 45 W.O. vorgeschriebene Benachrichtigung von der Nichtzahlung des Wechsels nicht gemacht sei.
Der erste Richter hielt den Einwand für begründet, die Justizkanzlei zu Detmold wies denselben zurück.
Auf die dagegen erhobene Oberappellation wurde die letzte Entscheidung bestätigt.
Gründe
"Die erste Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, es hat vielmehr die Justizkanzlei mit Recht angenommen, daß nach Art. 45 W.O. eine Benachrichtigung des Beklagten als Acceptanten von der Nichtzahlung des Wechsels nicht erforderlich gewesen sei. Denn in Art. 45 ist vorgeschrieben, daß der Inhaber eines mangels Zahlung protestierten Wechsels verpflichtet sei, seinen unmittelbaren Vormann von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, und daß jeder benachrichtigte Vormann seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen solle. Der Acceptant steht aber, sofern er nicht etwa zugleich Indossant ist, zu keinem der Wechselverbundenen in dem Verhältnisse eines Vormannes, selbst dann nicht, wenn ein Domizilwechsel mit benanntem Domiziliaten vorliegt." ...