RG, 18.05.1906 - II 469/06
Kann die Revision auf Verletzung des französischen Rechts (Code civil), soweit dasselbe als in Frankreich geltendes Gesetzesrecht zur Anwendung gebracht ist, gegründet werden?
Tatbestand
Gründe
... "Das Oberlandesgericht ist der Aufstellung der Klägerin, daß die Genehmigung des in Frage stehenden Geschäfts seitens der Beklagten zu spät erfolgt, dasselbe daher nicht rechtswirksam geworden sei, beigetreten, und hat demnach den Aufrechnungseinwand der Beklagten für nicht begründet erachtet. Dasselbe ist bei dieser Beurteilung davon ausgegangen, daß insoweit, da eine gegen die Klägerin erhobene Schadensersatzforderung in Frage stehe, und nicht ersichtlich sei, daß die Parteien sich anderweitig über das anzuwendende Recht geeinigt hätten, nicht deutsches, sondern das in Frankreich geltende Recht zur Anwendung zu bringen sei. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich um die Frage der Verletzung einer in Frankreich zu erfüllenden Verbindlichkeit seitens der dort wohnenden Klägerin handelt. Soweit aber das in Frankreich geltende Recht zur Anwendung gebracht ist, kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieses Recht nicht revisibel ist. Die Revisibilität einer Rechtsnorm nach § 549 Z. P. O. ist in erster Linie dadurch bedingt, daß dieselbe als Gesetzesrecht im Bezirke des Berufungsgerichts gilt. Das ergibt sich bezüglich des französischen Rechts insbesondere auch aus dem klaren Wortlaute des § 2 der Verordnung vom 28. September 1879. Der Umstand, daß das im Auslande geltende zur Anwendung gebrachte Recht mit dem in dem Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Recht inhaltlich übereinstimmt, kann die Revisibilität nicht begründen. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Vgl. Entsch. in Zivils. Bd. 6 S. 413. Bd. 8 S. 86, Bd. 10 S. 115; Jurist. Wochenschr. 1896 S. 301 Nr. 7. S. 372 Nr. 14, 1897 S. 209 Nr. 18. 1899 S. 93 Nr. 21; Seuffert, Z. P. O. (8. Aufl.) zu § 549 S. 69 unter b; Petersen, Z. P. O. (5. Aufl.) zu § 549 Bem. 11 bei Anm. 10 und 13."