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RG, 23.02.1903 - VI 348/02

Daten
Fall: 
Alluvion
Fundstellen: 
RGZ 54, 52
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
23.02.1903
Aktenzeichen: 
VI 348/02
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Bewirkt zu gunsten der Anlieger eines aufgestauten Flußbeckens die Alluvion einen Eigentumserwerb?

Tatbestand

Der Klage des hamburgischen Staates auf Räumung eines an der sog. Außenalster entlang belegenen Bodenstreifens hatten die verklagten Eigentümer des anstoßenden Grundstückes unter anderem die Einwendung ihres eigenen Eigentums entgegengesetzt und sich dabei unter anderem auf Erwerb durch Alluvion berufen. Hierüber heißt es in den Gründen:

Gründe

... "Die Beklagten haben als Eigentumserwerbsgrund die Alluvion geltend gemacht, indem der jetzt streitige Streifen Landes allmählich an das unbestritten ihnen gehörende Grundstück von der Alster angeschwemmt worden sei. Nach I. 12 pr. Dig de A. R. D. 41,1 findet nun aber Eigentumserwerb durch Alluvion am Ufer stehender Gewässer, wie Landseen und Teiche, nicht statt. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Notorietät festgestellt, daß derjenige Teil der Alster, der hier in Frage kommt, nämlich die sog. Außenalster, kein frei fließender Fluß, sondern Teil eines aufgestauten Flußbeckens ist. Ein solches Becken muß nun, wenn auch eine ganz geringe Strömung darin bestehen mag, einem stehenden Gewässer rechtlich gleichgeachtet werden. Die Berufung der Beklagten auf Erwerb durch Alluvion versagt daher." ...