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RG, 15.10.1897 - III 116/97

Daten
Fall: 
Ehescheidung wegen böslicher Verlassung
Fundstellen: 
RGZ 40, 161
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
15.10.1897
Aktenzeichen: 
III 116/97
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hannover
  • OLG Celle

Ist die Klage auf Ehescheidung wegen böslicher Verlassung abzuweisen, wenn die Beklagte aus einem objektiv nicht vorliegenden Grunde sich in gutem Glauben für berechtigt gehalten hat, die Rückkehr zu weigern?

Aus den Gründen:

"Die Beklagte hat ihren Ehemann verlassen und weigert sich trotz erlassener Rückkehrbefehle hartnäckig, zu ihm zurückzukehren. Alle von ihr vorgebrachten Gründe, aus denen sie sich zu dieser Weigerung berechtigt hält, hat das Berufungsgericht für objektiv unbegründet erklärt. Trotzdem hat es die auf Trennung der Ehe wegen böslicher Verlassung gerichtete Klage abgewiesen, weil anzunehmen sei, daß die Beklagte in gutem Glauben sich zur Weigerung der Rückkehr berechtigt gehalten habe, dann aber es an dem Erfordernisse der Böslichkeit fehle.

Diese Ansicht ist nicht zu billigen. Der Ehegatte soll das eheliche Zusammenleben überhaupt nicht eigenmächtig aufheben. Die Böslichkeit der Verlassung liegt dann, daß er ohne richterliche Gestattung den anderen Ehegatten wider dessen Willen in der Absicht, die eheliche Gemeinschaft nicht fortzusetzen, verläßt oder sich fern hält und trotz der erlassenen Rückkehrbefehle hartnäckig die Rückkehr oder Aufnahme verweigert. Nur dann ist sein Fernbleiben entschuldigt, wenn Umstände vorliegen, aus denen ihm ohne Härte die Fortsetzung des Zusammenlebens nicht zugemutet werden kann. Die Ansicht des Berufungsgerichtes würde dahin führen, die eigenmächtige Aufhebung des ehelichen Lebens in hohem Grade zu befördern; denn wohl in den meisten Fällen wird der das Zusammenleben aufhebende Ehegatte einen guten Grund zu haben glauben, und die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf die das Berufungsgericht verweist, wird schon wegen der Bestimmung des § 774 Abs. 2 C.P.O. häufig ohne Wert sein." ...