RG, 07.01.1890 - II 269/89

Daten
Fall: 
Für Vermittelung einer Ehe versprochene Belohnung
Fundstellen: 
RGZ 25, 340
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.01.1890
Aktenzeichen: 
II 269/89
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Düsseldorf
  • OLG Köln

Gibt es eine Klage auf die für Vermittelung einer Ehe versprochene Belohnung, wenn das Versprechen für den Fall gemacht worden ist, daß überhaupt ein Eheabschluß zustande komme?

Tatbestand

Die Frage ist vom Berufungsgerichte verneint und die Revision zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Das angefochtene Urteil spricht dem für Vermittelung einer Ehe versprochenen Makellohn die Klagbarkeit nicht grundsätzlich ab, sondern nur für den Fall, wenn der Lohn nicht für die Bemühungen um das Zustandekommen einer Ehe mit einer bestimmten Person, sondern für den Erfolg, daß eine Ehe vermittelt werde, zugesagt ist. Es wird dabei das entscheidende Gewicht für die Anwendbarkeit der Artt. 1131. 1133 des bürgerl. Gesetzbuches auf die Gefahr gelegt, daß ein derartiger Vertrag zur Anwendung von Mitteln verleite, welche die für die Eheschließung besonders wichtige, auf vollständiger Kenntnis und Würdigung aller persönlichen Verhältnisse beruhende Einwilligung beeinträchtigen, und daß die auf diesem Wege zustande gebrachte Ehe deren sittlicher Bedeutung und Würde, sowie auch den Neigungen und Charakteren der Eheschließenden nicht entsprechen könne.

In dieser mit der auf den Gebieten des rheinisch-französischen Rechtes vorherrschenden Theorie und Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung kann eine Verletzung der Artt. 1131. 1133 des bürgerl. Gesetzbuches nicht gefunden, es muß vielmehr die Gefährdung der Ehe in den angegebenen Richtungen in Rücksicht auf deren sittliche und soziale Bedeutung umsomehr als ein ausreichender Grund dafür angesehen werden, einem solchen Vertrage die Klagbarkeit zu entziehen, als sogar die Gefährdung von bloß vermögensrechtlichen Interessen vom Gesetze für einen genügendes Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gewisser Rechtsgeschäfte erachtet wird. (Vgl. u. a. die Artt. 450 Abs. 3 jct. 1596. 472. 907. 909. 1395. 1445. 1595 des bürgerl. Gesetzbuches.)

Daß die Reichsgewerbeordnung (Fassung vom 1. Juli 1883 §. 35) die gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten für Heiraten erwähnt und unter besondere Aufsicht stellt, ist bezüglich der Klagbarkeit der Ansprüche dieser Personen ohne Bedeutung, diese vielmehr nach dem betreffenden Landesgesetze zu beurteilen."