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RG, 07.01.1898 - II 208/97

Daten
Fall: 
Wert des Streitgegenstandes
Fundstellen: 
RGZ 40, 407
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.01.1898
Aktenzeichen: 
II 208/97
Entscheidungstyp: 
Urteil

Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes bei Klagen auf Aufhebung eines gegenseitigen Vertrages wegen Betruges.

Gründe

"Der Klagantrag geht dahin, den Vertrag vom 16. November 1894 für aufgehoben zu erklären, und ist darauf gegründet, daß der Kläger vom Beklagten durch Betrug zum Abschluß veranlaßt worden sei. Auf die Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes findet sonach keine der besonderen Vorschriften der §§ 6-9 C.P.O. Anwendung, insbesondere nicht die des § 6, da nicht eine Forderung, sondern das Bestehen eines Vertragsverhältnisses als solches den Gegenstand des Streites bildet, und nicht die für ein besonderes Vertragsverhältnis gegebene Vorschrift des §8; vielmehr ist § 3 C.P.O. allein maßgebend. Als Unterlage für das Ermessen des Gerichtes muß das Interesse des Klägers an der Aufhebung des Vertrages dienen. Die Nachteile aber, von denen der Kläger durch Aufhebung des Vertrages, nach welchem er noch auf 8 1/3 Jahre dem Beklagten täglich 3000 Kilogramm Cellulose gegen eine Vergütung von 18 M für 100 Kilogramm zu liefern hätte, loszukommen sucht, bestehen weder in dem Werte der von ihm zu machenden Leistungen, denn er erhält eine Gegenleistung, noch in der Gegenleistung, denn diese kommt ihm zu gute; sondern sie bestehen nach Lage der Sache in dem Selbstkostenpreise seiner Leistungen, vermindert um den Betrag der Gegenleistung. Werden die Selbstkosten der vom Kläger zu liefernden Cellulose nach dem Gutachten Bl. 184. 185 der Alten auf 24 M für 100 Kilogramm geschätzt, während als Gegenleistung nur 18 M gewährt werden, so würde der Nachteil für den Tag (24-18) 30=180 M und für 8 1/3 Jahre 550880 M betragen. Du das Oberlandesgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 700000 M festgesetzt hat so ist dem Beschwerdeführer kein Grund zur Beschwerde gegeben.

Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Ansicht, daß bei Klagen auf Aufhebung eines Kauf- oder Lieferungsvertrages der Wert des Kauf- oder Lieferungsgegenstandes den Maßstab für die Gebührenberechnung bilde, auf zwei Beschlüsse des Reichsgerichtes, II. Civilsenates, vom 4. Februar und 1. November 1881 (erwähnt bei Pfafferoth, 6. Aufl. S. 42 unter c); diese Beschlüsse sind aber nicht aufzufinden, und jedenfalls könnte ein derartiger Ausspruch, wenn er wirklich darin enthalten sein sollte, nicht aufrecht erhalten werden."...