danke-sagen-unterstützen

Unveröffentlichte Gerichtsentscheidung hinzufügen: Mehr erfahren...

RG, 19.12.1883 - I 401/83

Daten
Fall: 
Unterbrechung der Wechselverjährung
Fundstellen: 
RGZ 10, 103
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
19.12.1883
Aktenzeichen: 
I 401/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Berlin
  • KG Berlin

Wird die Wechselverjährung durch teilweise Einklagung der Wechselsumme unterbrochen?

Gründe

"Die eingeklagte Tratte ist vom 2. Januar 1862 datiert und drei Monate a dato fällig. Die Wechselsumme beträgt 1956 ... . Beklagte ist Wechselacceptantin. Bis zum Ablaufe des 12. April 1865 ist der Beklagten eine Klage aus diesem Wechsel nur in bezug auf einen Wechselsummenbetrag von 49 ... behändigt. Der Konsequenz dieses Thatbestandes und der Normen der Artt. 77. 80 W.O., daß ihr Wechselrecht gegen die Beklagte in bezug auf die Restwechselsumme der 1907 ... verjährt sei, setzt Klägerin in erster Linie den Gesichtspunkt entgegen, daß ihr mit Rücksicht auf die Einklagung der oben erwähnten 49 ... der §. 570 A.L.R. I. 9 zur Seite stehe. Dieser Gesichtspunkt ist verfehlt. Demselben würde, selbst wenn man jene Stelle des Landrechtes auf sonstige teilbare Geldforderungen beziehen könnte, die für Wechselforderungen gegebene Sondervorschrift des Art. 80 W.O. entgegenstehen, dessen Sinn dahin geht, daß die Wechselverjährung nur durch die Klagebehändigung in bezug auf den in der Klage selbst unmittelbar verfolgten Klagegegenstand unterbrochen wird. Wollte man aber den Anspruch auf Wechselsummenzahlung parallelisieren mit jeder anderen teilbaren Forderung auf Geldzahlung, so würde auch dann nach der richtigen oberstrichterlichen Judikatur und Doktrin des preußischen Rechtes der §. 570 a. a. O. der Klägerin nicht zur Seite stehen, weil diese Gesetzesstelle nur auf solche Rechte anwendbar ist, aus deren Eigenart es folgt, daß die betreffende teilweise Ausübung sich als Ausfluß der zur Zeit dieser Ausübung fortbestehenden Existenz des ganzen Rechtes kennzeichnet. Diese Voraussetzung trifft bei einer teilbaren Geldforderung nicht zu." ...