VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)

Art. 83 GG - Ausführung durch die Länder (Kommentar)

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.