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Art. 83 GG - Ausführung durch die Länder (Kommentar)

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

1. Bedeutung

Artikel 83 Grundgesetz bildet die Grundlage für die föderale Verwaltungspraxis in Deutschland. Sie legt den Regelfall der Gesetzesausführung fest: Die Länder sind für die Durchführung von Bundesgesetzen verantwortlich, es sei denn, das Grundgesetz ordnet eine andere Form der Verwaltung an.

2. Systematische Stellung

Art. 83 GG leitet das sechste Kapitel des Grundgesetzes ein, das sich mit der „Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung“ (Art. 83–91 GG) befasst.

Er bildet das Fundament für die Verwaltungskompetenz der Länder und steht im engen Zusammenhang mit Art. 84 GG, der die Details zur Durchführung regelt. Art. 85 GG beschreibt die Ausnahmefälle, in denen die Länder Bundesgesetze als Auftragsverwaltung ausführen, während Art. 86 GG die unmittelbare Bundesverwaltung thematisiert.

Diese Regelungen stehen im Kontext des bundesstaatlichen Prinzips (Art. 20 Abs. 1 GG), das den föderalen Charakter der Bundesrepublik Deutschland prägt.

3. Regelungszweck und Zielsetzung

Art. 83 GG verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  • Dezentralisierung der Verwaltung: Die Länder sollen weitestgehend eigenständig handeln, um Verwaltungsnähe und Effizienz zu gewährleisten.
  • Verwirklichung des Föderalismus: Die Norm sichert die organisatorische Eigenständigkeit der Länder und verhindert eine zentralisierte Verwaltung durch den Bund.
  • Flexibilität in der Gesetzesausführung: Die Länder haben grundsätzlich Gestaltungsspielräume, solange das Grundgesetz keine spezifischen Vorschriften trifft.

Durch diese Grundregel wird der Grundsatz der Verwaltungstrennung von Gesetzgebung und Vollzug betont: Der Bund erlässt Gesetze, die Länder setzen sie um.

4. Die Länder als Hauptträger der Verwaltung

Art. 83 GG macht deutlich, dass die Länder primär für die Durchführung von Bundesgesetzen verantwortlich sind. Dieses Prinzip hat historische Wurzeln: Schon in der Weimarer Reichsverfassung war die Verwaltung weitgehend dezentral organisiert.

Der Begriff „eigene Angelegenheit“ bedeutet, dass die Länder sowohl organisatorisch als auch funktional selbstständig handeln. Sie setzen Bundesgesetze mit ihren eigenen Behörden, Verfahren und Verwaltungsstrukturen um.

Dabei können sie jedoch nicht völlig frei entscheiden. Sie sind an bundesrechtliche Vorgaben gebunden, insbesondere an solche aus Art. 84 GG, der Regeln zu Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation enthält.

5. Ausnahmen vom Grundsatz der Länderverwaltung

Art. 83 GG enthält eine wichtige Einschränkung: Die Verwaltung durch die Länder gilt nur, „soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“. Daraus ergeben sich mehrere Abweichungsmöglichkeiten:

  1. Auftragsverwaltung nach Art. 85 GG:
    In bestimmten Bereichen, insbesondere bei Verwaltungsakten mit bundeseinheitlicher Wirkung, führt das Land die Bundesgesetze als „Auftragsverwaltung“ aus. Hierbei unterliegt es stärkeren Weisungsbefugnissen des Bundes.
  2. Unmittelbare Bundesverwaltung nach Art. 86 GG:
    In Ausnahmefällen kann der Bund selbst Verwaltungseinrichtungen betreiben, etwa die Bundesfinanzverwaltung (Art. 87 Abs. 1 GG) oder die Bundeswehrverwaltung (Art. 87b GG).
  3. Bundeseigene Verwaltung mit Länderbehörden nach Art. 87c GG:
    Hier handelt es sich um Mischformen, in denen der Bund Verwaltungsaufgaben durch Landesbehörden wahrnimmt.
  4. Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a GG:
    In bestimmten Bereichen (z. B. Bildungsplanung, Hochschulbau) arbeiten Bund und Länder gemeinsam an Verwaltungsaufgaben.

6. Verhältnis zu Art. 84 GG

Art. 83 GG trifft nur eine Grundsatzentscheidung über die Verwaltungsträgerschaft. Die konkreten Regelungen zur Durchführung von Bundesgesetzen durch die Länder finden sich in Art. 84 GG.

Während Art. 83 GG das Prinzip der Länderverwaltung als eigene Angelegenheit statuiert, normiert Art. 84 GG insbesondere Regelungen über:

  • Organisation der Verwaltung
  • Verwaltungsverfahren
  • Möglichkeiten des Bundes, auf die Länderverwaltung Einfluss zu nehmen

Art. 84 Abs. 1 GG bestätigt den Grundsatz der Eigenverwaltung, während Art. 84 Abs. 2–4 GG bestimmte Kontrollrechte des Bundes regelt.

7. Bedeutung für die Gesetzgebungspraxis

Art. 83 GG hat erhebliche praktische Relevanz für den Gesetzgeber, da er bei jedem Bundesgesetz die Frage der Verwaltungskompetenz klären muss. In der Gesetzgebungspraxis stellt sich insbesondere die Frage, ob die Ausführung der Normen in den Händen der Länder verbleibt oder ob eine Bundesverwaltung erforderlich ist.

Die Grundregel des Art. 83 GG führt dazu, dass der Bund für die Verwaltung seiner Gesetze kaum eigene Behörden benötigt. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand des Bundes und stärkt die Verwaltungsautonomie der Länder. Gleichzeitig kann es zu Vollzugsunterschieden zwischen den Ländern kommen, wenn diese von organisatorischen Spielräumen Gebrauch machen.

In der Praxis wird daher häufig durch einfache Bundesgesetze präzisiert, ob und in welcher Weise die Länder Verwaltungskompetenzen haben.