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Erinnerungen an Otto Gritschneder

1Wenn ich heute einen Blick auf die jungen Anwälte werfe, die sich (aus guten Gründen) auch bei besten Qualifikationen kaum trauen, sich selbstständig zu machen, frage ich mich manchmal: Wie hat ein Anwalt (*1914), aus dem Krieg als Obergefreiter im Sanitätsdienst entlassen, bei Eröffnung seines Büros 1945 einunddreißig Jahre alt, damals seine Chancen beurteilt – wie etwa Otto Gritschneder aus München? Der glücklich war, in der zerbombten Stadt ein Telefon zu bekommen, aber, wie alle Rechtsanwälte, keinen Kopierer, ja nicht einmal ein Telex oder Telefax hatte, vom Internet oder juristischen Datenbanken ganz zu schweigen – immerhin: die Post kam zweimal täglich!

Corporate Governance im Nahen Osten am Beispiel des Iran

Die Region des Nahen Ostens dominiert seit geraumer Zeit die westliche Berichterstattung. Dabei überwiegen negative Nachrichten von Kriegs- und Krisenregionen. Andererseits prosperiert die Wirtschaft in einigen Ländern der Region. Dies hat intensivere Wirtschaftsbeziehungen mit westlichen Staaten zur Folge.1 Die folgende Arbeit konzentriert sich auf den Iran, ein Land, dass in den letzten Jahren von der Gewalt im Nahen Osten verschont geblieben ist, andererseits aber wirtschaftlich unter der Isolation vom Westen leidet.2 Gerade mit Blick auf die sich entspannende politische Situation soll die Arbeit als Orientierungshilfe für Unternehmen dienen, die ein Engagement im Iran planen.3 Aufgrund der jahrelangen Isolation und der strikten Embargo-Vorschriften ist den Compliance-Regelungen und der Corporate Governance eine nicht zu unterschätzende Bedeutung beizumessen.4 Des Weiteren ist aufgrund der jahrelangen Isolation davon auszugehen, dass hinsichtlich der Implementierung von Corporate Governance Standards ein großer Bedarf besteht. Dieser Bedarf soll im Folgenden evaluiert werden.

Der Unterhaltsanspruch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

Unterhaltsforderungen werden in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners nicht anders als andere Forderungen behandelt. Das bedeutet, Unterhaltsforderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen mit der Folge, dass der Schuldner von diesen bzw. der jeweiligen Restschuld grundsätzlich befreit werden kann; während Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, und die nicht bedient werden, bestehen bleiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet damit die Zäsur. Das Interesse des Unterhaltsgläubigers geht demnach dahin, dass seine Insolvenzforderungen auch nach dem Insolvenzverfahren durchsetzbar bleiben; dagegen das Interesse des Unterhaltsschuldners von seinen Unterhaltsschulden befreit zu werden.