Aktuelle Nachrichten

VIa ZR 826/22, Entscheidung vom 26.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
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IX ZR 21/25, Entscheidung vom 20.11.2025

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AK 95/25, Entscheidung vom 14.11.2025

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2 StR 126/25, Entscheidung vom 04.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
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XII ZB 266/25, Entscheidung vom 29.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 10:30
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3 StR 85/25, Entscheidung vom 19.08.2025

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Tempo bei der Initiative „Forschung & Anwendung“ gefordert

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 03.12.2025 - 10:25
Damit Deutschland sein Innovationspotenzial künftig besser entfalten kann, muss die Bundesregierung schnell handeln. Darüber waren sich die Sachverständigen bei einem öffentlichen Fachgespräch im Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zum Thema "Initiative Forschung und Anwendung" des Bundesforschungsministeriums am Mittwoch, 3. Dezember 2025, einig. Um den Transfer zwischen Forschung und Wirtschaft zu stärken und zu beschleunigen, setzt die Bundesregierung unter der Dachmarke „Initiative Forschung und Anwendung“ laut ihrem Koalitionsvertrag auf drei Säulen: (1) die Programme ZIM, IGF und INNO-KOM, (2) einen „Transferbooster“ und (3) die Gründung einer „Deutschen Anwendungsforschungsgemeinschaft“ (DAFG). In dem Fachgespräch erläuterten die Experten unter anderem ihre Ideen, wie eine solche DAFG aussehen könnte. Rolle der Hochschulen Geht es nach Karim Khakzar von der Hochschule Fulda, dann muss eine DAFG einen starken Fokus auf die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) setzen. Die Mehrheit der Absolventen in Bereichen wie Ingenieurswissenschaften oder BWL macht laut Khakzar mittlerweile ihren Abschluss an einer HAW. Auch Forschung könne dort auf hohem Niveau stattfinden. Dennoch stünden die Forschungsmittel für HAWs in keinem Verhältnis zu diesem „enormen Potenzial“. So gebe es dort etwa auch keine Grundfinanzierung für Forschung. Khakzar forderte daher von der Politik, durch eine auf HAWs zugeschnittene „Förderkulisse“ gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen. Anders sah dies Andreas Zaby von der Hochschule für Wirtschaft und Recht. Auch er mahnte zwar, dass in Deutschland ein dringender Bedarf an Innovationsförderung bestehe, die über Sprunginnovationen hinausgehe. Dennoch müssten HAWs nicht separat gefördert werden. Zaby schlug hingegen vor, die zusätzlichen Gelder der DAFG allen Hochschultypen und auch außeruniversitären Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, denn „auf die Ideen kommt es an, nicht woher sie kommen“. Allerdings sollten die existierenden Programmlinien für HAWs bestehen bleiben. Laut Zaby müsse außerdem zwingend eine neue Institution für das Vorhaben geschaffen werden, da die bereits bestehenden Strukturen nicht die notwendige Agilität auswiesen. Diskussion über die Förderung Kira Kastell von der Hochschulallianz für den Mittelstand e. V., Hochschule Hamm-Lippstadt forderte, dass die Bundesregierung bei ihrem Vorhaben zum „Transferbooster“ die Vorarbeit aus der „Dati-Gründungskommission“ berücksichtigen solle. Kastell war selbst Teil dieser Kommission, die in der vergangenen Legislaturperiode die Linien und Ziele einer Deutschen Agentur für Transfer und Innovation (Dati) ausgearbeitet hat. Das Programm wurde Anfang Oktober von der schwarz-roten Bundesregierung eingestellt. Kastell mahnte, dass, „egal, wie es nun weitergeht“, schnell etwas passieren müsse. Sie ermutigte die Bundesregierung beispielsweise dazu, eine Förderlinie auszuprobieren und sie bei Bedarf notfalls „in einer Zweitausschreibung anzupassen“. Denn es gebe keine 100-prozentige Lösung für das Thema. Auch Klaus Jansen von der Deutschen Industrieforschungsgemeinschaft Konrad Zuse e. V. forderte Tempo bei der Umsetzung. „Die Innovationskraft in Deutschland hat dramatisch nachgelassen“, schilderte er. Mit Blick auf die industrienahen Forschungseinrichtungen der Zuse-Gemeinschaft forderte er „echte Akteursoffenheit“ bei Innovationsvorhaben und -förderung. Anstatt bestimmte Akteure in der Forschungswertschöpfungskette auszuschließen, müsse es darum gehen, „die Besten“ zusammenzubringen und ihre Stärken zu nutzen. Jansen sagte außerdem, dass es für die geförderten Projekte klar definierte Ziele sowie eine Erfolgskontrolle brauche. Dabei müsse die Frage im Vordergrund stehen, ob durch die Förderung und Innovation wirklich ein Nutzen für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Gesellschaft entstehen. Andrea Frank, Stifterverband Berlin, schlug im Fachgespräch unter anderem eine Modernisierung und Entschlackung der deutschen Förderarchitektur vor. Derzeit umfasse das Handbuch des Bundesministeriums zur Projektförderung etwa 1.000 Seiten. Hier müsse „mutig entschlackt“ werden, um den Geförderten die Abwicklung zu erleichtern. Allein im Bereich „Forschung und Transfer“ gibt es laut Frank aktuell 63 Fördermaßnahmen vom Bund. Diese hohe Fragmentierung sorge für eine „große Unübersichtlichkeit“ bei den Nachfragenden. (des/03.12.2025)

Kartellrecht Kompakt #3 – Horizontale Vereinbarungen

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 03.12.2025 - 10:13

Ausgehend vom Kartellverbot Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB (behandelt in dem Auftakt dieser Blogserie) sind Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern enge Grenzen gesetzt. Im Grundsatz sollen Wettbewerber unabhängig voneinander agieren und miteinander in Konkurrenz stehen. 

Was sind horizontale Vereinbarungen? 

Horizontale Vereinbarungen sind Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die auf der gleichen Marktstufe tätig sind, d. h. Vereinbarungen zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern in Bezug auf substituierbare Güter. Als potenzielle Wettbewerber gelten Wettbewerber, die gegenwärtig zwar kein konkurrierendes Produkt herstellen, jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Investitionen für einen Markteintritt tätigen könnten und bei einer geringfügigen, jedoch nachhaltigen Erhöhung der relativen Preise des betreffenden Produkts voraussichtlich tatsächlich mit der Produktion beginnen würden.

Im Gegensatz hierzu betreffen vertikale Vereinbarungen Absprachen zwischen Unternehmen, die in einer Lieferanten-Nachfrager-Beziehung stehen und somit auf unterschiedlichen Marktstufen tätig sind, wie beispielsweise zwischen Herstellern und Händlern. Diese werden nach der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) und den zugehörigen Leitlinien behandelt. Näheres dazu erfahren Sie in dem Beitrag zur Vertikal-GVO dieser Blogserie.

Die „Hardcore“-Kartelle: besonders gravierende Wettbewerbsbeschränkungen unter Konkurrenten

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen gelten im Kartellrecht als besonders gravierende Verstöße, da sie das grundlegende Wettbewerbsprinzip des Gegeneinanders unmittelbar beeinträchtigen. Insbesondere sogenannte „Hardcore“-Kartelle sind „per se“ verboten, sodass es keiner gesonderten Prüfung der tatsächlichen Marktbeeinträchtigung bedarf. Dazu zählen Vereinbarungen mit denen Preise festgesetzt, die Produktion beschränkt oder Märkte oder Kunden aufgeteilt werden.

Preisabsprachen

Nach dem sogenannten Selbständigkeitspostulat muss jedes Unternehmen seine Preisgestaltung eigenständig festlegen und eigenverantwortlich darüber entscheiden, welche (Preis-)Politik es am Markt verfolgt und mit welchen Mitteln es diese umsetzt.

Unzulässig ist damit jede Absprache zwischen Wettbewerbern, die Preise, Preisnachlässe oder den Zeitpunkt und das Ausmaß von Preisänderungen betrifft. Erfasst werden nicht nur unmittelbare Preisfestlegungen, sondern auch mittelbare Preisabstimmungen, etwa über preisbildende Faktoren wie Handelsspannen oder Kalkulationsgrundlagen. Solche Vereinbarungen führen dazu, dass der Preiswettbewerb ausgeschaltet wird.

Zulässig bleibt hingegen die einseitige Anpassung der eigenen Preise an beobachtete Markt- oder Preisentwicklungen, solange diese ohne vorherige Abstimmung oder wechselseitige Verständigung erfolgt.

Verknappung des Angebots und Einschränkung des Innovationswettbewerbs

Regelmäßig unzulässig sind Vereinbarungen, mit denen sich Unternehmen verpflichten, Produktionsmengen oder Verkaufsquoten zu begrenzen, um dadurch eine künstliche Verknappung herbeizuführen und Preisniveaus stabil zu halten. Derartige Absprachen beeinträchtigen den Leistungswettbewerb unmittelbar und widersprechen dem Grundprinzip des freien Marktzugangs. Entsprechendes gilt für eine Einschränkung des Innovationswettbewerbs, z.B. im Bereich Forschung und Entwicklung.

Gebietskartelle und Marktaufteilungen 

Auch die Aufteilung von Märkten zwischen Wettbewerbern stellt einen typischen Hardcore-Verstoß gegen das Kartellverbot dar und ist grundsätzlich stets unzulässig. Eine solche Marktaufteilung erfolgt regelmäßig dadurch, dass sich Wettbewerber verpflichten, bestimmte Kunden, Regionen oder Absatzgebiete der jeweils anderen Partei nicht zu beliefern.

Informationsaustausch

Neben ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen kann auch der bloße Austausch strategischer Informationen zwischen Wettbewerbern eine unzulässige horizontale Wettbewerbsbeschränkung sein. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Daten über künftige Preise, Produktionsmengen, Marktstrategien oder Kunden. Während die Weitergabe öffentlicher oder allgemein zugänglicher Informationen unproblematisch ist, sind gezielte Absprachen über strategisch relevante Marktdaten regelmäßig kartellrechtswidrig. Solche Absprachen können den Wettbewerb beschränken, da Unternehmen ihre Entscheidungen nicht mehr selbstständig, sondern auf Basis ausgetauschter Informationen treffen.

Dabei sind Art und Medium des Austauschs unerheblich: sowohl informelle Treffen (bspw. auf Fachmessen) als auch der Austausch über Verbände können einen Verstoß begründen.

Eine aufbereitete und ausreichend anonymisierte Weitergabe strategisch relevanter Daten durch einen unabhängigen Rechtsberater kann unter Umständen kartellrechtliche Bedenken ausräumen.

Die Horizontal-Leitlinien: Rahmenbedingungen für Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Die Regelungen zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen stützen sich im Wesentlichen auf die Horizontalleitlinien der Europäischen Kommission sowie auf zwei zentrale Gruppenfreistellungsverordnungen: die Verordnung über Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (FuE-GVO) und die Verordnung über Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungs-GVO).

Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

Die Horizontalleitlinien behandeln unter anderem Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE) zwischen Wettbewerbern. Solche Kooperationen können sehr unterschiedliche Ziele verfolgen: Dazu zählen etwa die Auslagerung eigener FuE-Aufgaben aus Gründen der Kosteneffizienz oder fehlender Expertise, die gemeinsame Weiterentwicklung bestehender Technologien und Produkte sowie die Forschung, Entwicklung und Vermarktung völlig neuer Produkte, um Märkte mit innovativen Produkten zu erschließen.

Gleichzeitig bergen FuE-Kooperationen auch potenzielle Risiken für den Wettbewerb. Zwar können sie Innovation und Wachstum fördern, doch können sie auch den freien Wettbewerb beschränken. Forschungs- und Entwicklungskooperationen, sei es zwischen Unternehmen oder mit unternehmerisch tätigen Forschungsinstituten, unterliegen daher grundsätzlich dem Kartellverbot. 

Ausnahmen ergeben sich aus der Forschungs- und Entwicklungs-Gruppenfreistellungsverordnung (FuE-GVO). FuE-Kooperationen sind demnach im Regelfall erlaubt, entweder, wenn sie zwischen Nicht-Wettbewerbern stattfinden oder der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Wettbewerber 25% nicht überschreitet.

Voraussetzung für die Freistellung ist, dass alle Beteiligten uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung erhalten, sowohl zum Zwecke der weiteren Forschung als auch für die spätere Verwertung. Bei Kooperationen ohne nachfolgende gemeinsame Verwertung müssen die Parteien zusätzlich Zugriff auf ihr Alt-Know-how gewähren, soweit dieses für die Nutzung der Ergebnisse erforderlich ist. Entspricht eine FuE-Vereinbarung nicht den Kriterien der FuE-GVO, schränkt den Wettbewerb jedoch ein, ist eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen.

Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion

Mit Produktionsvereinbarungen können Unternehmen festlegen, dass die Fertigung entweder ausschließlich von einer Partei übernommen wird, in einem Gemeinschaftsunternehmen erfolgt oder dass ein Unternehmen die andere Partei als Zulieferer beauftragt. Solche Absprachen können zu einer Koordinierung des Wettbewerbs oder darüber hinaus zu einer wettbewerbswidrigen Marktabschottung gegenüber Dritten führen und deshalb kartellrechtlich bedenklich sein.

Ähnlich wie bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen gibt es für Produktionsvereinbarungen eine Gruppenfreistellungsverordnung, die sogenannte Spezialisierungs-GVO, die einen „Safe Harbour“ für bestimmte Formen gemeinsamer Produktion bietet. Diese erfasst drei Typen von Spezialisierungsvereinbarungen:

  • Einseitige Spezialisierung: Eine Partei stellt die Produktion bestimmter Produkte ein und bezieht diese künftig von einem Konkurrenten, der sich zur Herstellung verpflichtet.
  • Gegenseitige Spezialisierung: Zwei oder mehrere Unternehmen spezialisieren sich auf unterschiedliche Produkte und beziehen diese gegenseitig voneinander.
  • Gemeinsame Produktion: Mehrere Unternehmen fertigen bestimmte Produkte gemeinsam.

Bei einseitigen und gegenseitigen Spezialisierungen ist nach der Spezialisierungs-GVO eine ausschließliche Liefer- und Bezugsverpflichtung erforderlich, um zu verhindern, dass ein Unternehmen sich vollständig aus einem nachgelagerten Markt zurückzieht.

Zudem greift die Freistellung nur, wenn der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen 20 % nicht überschreitet. Handelt es sich bei den Produkten um Zwischenprodukte, die intern für eine nachgelagerte Produktion verwendet werden, darf der Anteil der Parteien auch an dem für die nachgelagerten Produkte relevanten Markt 20% nicht übersteigen. Überschreitet der Marktanteil im Laufe der Zeit die Schwelle von 20%, bleibt aber unter 25%, gilt die Freistellung noch für die folgenden zwei Kalenderjahre; bei über 25% nur noch für ein Kalenderjahr.

Auch hier gilt: Vereinbarungen, die nicht den Vorgaben der Spezialisierungs-GVO entsprechen und den Wettbewerb einschränken, können nur über eine Einzelfreistellung nach Maßgabe des Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot befreit werden.

Einkaufsvereinbarungen

Einkaufskooperationen betreffen Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen. Unternehmen schließen solche Kooperationen häufig, um Nachfragemacht zu bündeln und dadurch bessere Konditionen bei Lieferanten zu erzielen.

Unter bestimmten Umständen können Einkaufskooperationen wettbewerbsrechtliche Bedenken auslösen, insbesondere wenn sie die Anreize für einen Preiswettbewerb auf den Verbrauchermärkten für die beteiligten Unternehmen deutlich reduzieren. Verfügen die Unternehmen auf den Verkaufsmärkten nicht über hinreichende Marktmacht, ist das Risiko kartellrechtlicher Bedenken gering.

Einkaufsvereinbarungen begründen im Regelfall keine kartellrechtlichen Bedenken, wenn die Parteien auf den betroffenen Einkaufs- und Verkaufsmärkten gemeinsame Marktanteile von nicht mehr als 15 % halten. 

Vermarktungsvereinbarungen

Vermarktungsvereinbarungen liegen vor, wenn Unternehmen mit Wettbewerbern Absprachen über Verkauf, Vertrieb oder Verkaufsförderung ihrer austauschbaren Produkte treffen. Solche Vereinbarungen können wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn sie etwa zu Preisfestsetzungen oder Beschränkungen der Produktionsmenge führen.

Grundsätzlich unterliegen Vermarktungsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern dem Kartellverbot, wenn dadurch Preisfestsetzungen, Beschränkungen der Produktionsmengen oder Aufteilung der relevanten Märkte drohen. Geht es nicht um solche bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen, sondern beispielsweise nur um ein gemeinsames Marketing, sind bei Unternehmen mit gemeinsamen Marktanteilen von nicht über 15 % keine wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen zu erwarten oder es kommt jedenfalls eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht.

Vereinbarungen über Normen und Standards

Vereinbarungen über Normen und Standards dienen dem Austausch und der Festlegung gemeinsamer technischer oder qualitätsbezogener Anforderungen in unterschiedlichen Bereichen. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an Produkte, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und Methoden. Solche Vereinbarungen können positive wirtschaftliche Effekte entfalten, indem sie die Kompatibilität von Produkten fördern, Innovation erleichtern und Effizienzgewinne ermöglichen. Gleichwohl können sie unter bestimmten Umständen auch wettbewerbsrechtlich problematisch sein, insbesondere dann, wenn sie den Preiswettbewerb einschränken oder den Marktzugang für Dritte behindern.

Fazit: Bei Kooperationen zwischen Wettbewerbern ist immer Vorsicht geboten

Für die Geschäftsführung und leitenden Mitarbeiter eines Unternehmens ist es entscheidend zu wissen, in welchen Konstellationen eine kartellrechtliche Prüfung erforderlich ist. Grundsätzlich gilt: Bei jedem Kontakt oder jeder Kooperation mit Wettbewerbern muss geprüft werden, welche kartellrechtlichen Vorgaben gelten und ob diese eingehalten werden.

Bereits vor Aufnahme von Gesprächen oder Verhandlungen sollten die beteiligten Mitarbeiter geschult werden. Dabei ist klar zu vermitteln, welche Themen zulässig sind und welche Gesprächsinhalte zu vermeiden sind. Eine frühzeitige Sensibilisierung hilft, kartellrechtliche Risiken zu erkennen und Haftungsfallen zu vermeiden.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Kartellrecht Kompakt“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

Der Beitrag Kartellrecht Kompakt #3 – Horizontale Vereinbarungen erschien zuerst auf CMS Blog.

Aktivrente gebilligt

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 09:58
Finanzen/Ausschuss Einen Teil des Rentenpakets, das am Freitagmorgen im Bundestag final beschlossen werden soll, hat der Finanzausschuss am Mittwoch gebilligt.

Norton Rose Fulbright advises lenders on €1.185 billion debt financing to Vulcan Energy

Norton Rose Fulbright - Mi, 03.12.2025 - 09:48
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised a syndicate of 13 financial institutions on a €1.185 billion debt financing package for operating subsidiaries of Vulcan Energy Resources Limited (Vulcan Energy) to develop its Phase One Lionheart integrated lithium and renewable energy project.

Data Act: Gesetzentwurf zur Durchführung vorgelegt

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 09:46
Digitales und Staatsmodernisierung/Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz vorgelegt. Ziel des Data Acts ist es, Daten mehr und besser nutzen zu können.

Steuerfreiheit für Medaillengewinner

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 09:46
Finanzen/Ausschuss Der Entwurf des Steueränderungsgdesetzes (21/1974) hat den Finanzausschuss mit Änderungen passiert.

Steuerfreiheit für E-Autos verlängert

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 09:46
Finanzen/Ausschuss Neu zugelassene Elektroautos sollen weiterhin von der KfZ-Steuer befreit werden.

Beschlussvorlagen der IMK: Cannabiskonsumenten und Fußballfans im Visier der Innenminister

LTO Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 09:42

Von Drohnen bis zur Bekämpfung illegaler Schusswaffen: Die Agenda der heute startenden IMK ist mit fast 80 Punkten vollgepackt. Besondere Beachtung gilt Anträgen, die sich mit der Sicherheit beim Stadionbesuch und mit Cannabis befassen.

Kritik an geplantem Gasförderverbot in Meeres­schutz­zonen

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 03.12.2025 - 09:30
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Einschränkung der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Meeresschutzgebieten (21/1860, 21/2457) stößt auf Kritik bei Experten. In einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses am Mittwoch, 3. Dezember 2025, begrüßten die Sachverständigen mehrheitlich zwar das Ziel, die Gas- und Ölförderung in Schutzgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels zu verbieten, um Meeresschutzgebiete besser zu schützen. Allerdings zeigten sich gerade die von der Linksfraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannten Sachverständigen skeptisch, ob mit den konkret geplanten Änderungen tatsächlich der gewünschte Schutz erreicht werden könne. Der Entwurf lasse „Hintertüren“ für Gas- und Ölfördervorhaben offen, so ihre Einschätzung. Von Seiten der von der Unionsfraktion benannten Sachverständigen wurde das Gesetzesvorhaben auch hinsichtlich seiner Zielsetzung kritisch bewertet. Sie argumentierten, dass ein Ausschluss der Öl- und Gasförderung mit Blick auf die Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie nachteilig sei. Den geltenden rechtlichen Schutzrahmen für Meeresschutzgebiete für werteten sie zudem als ausreichend. Zustimmung zum Gesetzesvorhaben signalisierten dagegen die von der SPD benannten Experten. Gesetzentwurf der Regierung Der von Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, schädliche Nutzungen infolge der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in den geschützten Gebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu reduzieren. Dazu soll zum einen die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Meeresgebieten geändert werden. Zum anderen sind Anpassungen der geltenden Verordnungen über die Festsetzung von Naturschutzgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Nord- und Ostsee vorgesehen. Relevanz der Förderung in Deutschland Dr. Ludwig Möhring vom Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie betonte, dass Deutschland in der Transformation noch für viele Jahre große Mengen Erdgas benötige. Wer die Förderung in Deutschland reduzieren wolle, müsse berücksichtigen, dass sich dadurch der Verbrauch nicht verringere. „Es wird lediglich mehr LNG-Gas benötigt, das einen um bis zu 30 Prozent schlechteren CO2-Fußabdruck hat als Gas aus heimischer Produktion“, sagte der Sachverständige. Deutschland akzeptiere damit zugleich eine geringere Versorgungssicherheit und Preisrisiken. „Weder geeignet noch erforderlich“ Dr. Fritz von Hammerstein, der als Einzelsachverständiger Stellung zum Gesetzentwurf nahm, bestritt zudem den von der Bundesregierung angeführten Handlungsbedarf. Es gebe bereits ein sehr strenges Schutzregime, das in marinen Schutzgebieten schon heute nachteilige Auswirkungen der Rohstoffgewinnung verhindere. Auch würden Umweltauswirkungen genannt, die in der Praxis gar nicht auftreten, monierte von Hammerstein. So seien im Schutzgebiet „Borkum Riff“ zum Beispiel keine seismischen Erkundungen und damit auch kein Einsatz von „Airguns“ notwendig. Darüber hinaus führte der Sachverständige verfassungsrechtliche Bedenken an: Ein einseitiges Verbot der Gas- und Ölförderung bei gleichzeitiger Erlaubnis der Sand- und Kiesgewinnung greife in die unternehmerische Freiheit ebenso wie in die Eigentumsrechte der Unternehmen ein, die bereits über bergrechtliche Berechtigungen verfügten und verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Sein Fazit: Das Gesetz sei „weder geeignet noch erforderlich“. Verfassungsrechtlich "kein Problem" Dem widersprach Prof. Dr. Gerold Janssen vom Leibnitz-Institut für ökologische Raumentwicklung. Er beurteilte das geplante Verbot der Öl- und Gasförderung für rechtlich zulässig. Aus seiner Sicht verstoße es weder gegen völkerrechtliche Abkommen wie etwa das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks (Ospar) noch europarechtliche Regelungen. Auch verfassungsrechtlich und „einzelgesetzlich“ sah Janssen „kein Problem“: Anders als vom Sachverständigen von Hammerstein bemängelt, verstoße die geplante Regelung im Gesetzentwurf nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Verbot betreffe keinen Einzelfall, denn sie beschränke sich nicht auf das Gebiet „Borkum Riffgrund“. Als großes Manko unterstrich Janssen aber, dass es bislang an einer Planung für den Meeresuntergrund völlig fehle. Zu viele bergbauliche Nutzungen würden zugelassen, ohne dass überhaupt die Frage nach den Umweltauswirkungen gestellt würde. Umweltschutz und Rohstoffversorgung Der Einzelsachverständige Dr. Robert Dörband unterstrich, dass bislang im Rahmen der Einzelfallprüfung von bergbaulichen Vorhaben der Interessenausgleich zwischen Meeresschutz und Rohstoffversorgung „sehr gut“ herzustellen sei. Die Einzelfallprüfung durch die Fachbehörden und die beteiligten Umweltbehörden ermögliche, dass das geltende Regelwerk etwa von Ospar sowie Kompensationsmaßnahmen angewendet werden könnten. Ein Verbot der Rohstoffförderung würde dazu führen, dass die Einzelfallprüfung künftig wegfalle – und damit auch die Abwägung zwischen Umweltschutz und Rohstoffversorgung. Stärkere Priorisierung in der Politik gefordert Sven Koschinski, der ebenfalls als Einzelsachverständiger Stellung nahm, drang auf einen besseren Schutz der Meeresschutzgebiete. Trotz zahlreicher gesetzlicher Vorgaben seien Nord- und Ostsee in einem schlechten Zustand, so der Biologe. Grund dafür sei, dass sich eine „Vielzahl anthropogener Belastungen kumulativ auf die Ökosysteme" auswirke. Belastungsfaktoren addierten und verstärkten sich. „Nur ein wirksamer Schutz von Schutzgebieten biete der Natur Rückzugsräume“, betonte Koschinski und kritisierte, dass gesetzliche Vorgaben bislang viele Nutzungen in Schutzgebieten erlaubten – „trotz hinlänglich bekannter negativer Auswirkungen auf die Erhaltungsziele“. Die Meeresökosysteme könnten sich nicht mehr ausreichend regenerieren. Daher müsse der wirksame Schutz in Schutzgebieten in der Politik eine höhere Priorisierung erfahren, empfahl der Sachverständige. Es brauche Nutzungseinschränkungen in Schutzgebieten zum Schutz der Biodiversität. Öffentliches Interesse in der Abwägung Auch Jürgen Akkermann, der als Bürgermeister der Stadt Borkum, begrüßte den Gesetzentwurf grundsätzlich, kritisierte aber, dass dieser Öl- und Gasförderprojekte in Meeresschutzgebieten nicht vollends unterbinde. Noch immer sei es möglich, eine Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu bekommen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Auch der Schutz der Umwelt sei aber öffentliches Interesse, so Akkermann in seiner schriftlichen Stellungnahme mit Verweis auf eine Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag. In Abwägung müsse daher sichergestellt werden, „dass das öffentliche Interesse nicht nur über wirtschaftliche Aspekte oder Aspekte der Versorgungssicherheit definiert wird“. "Hintertür" für fossile Förderprojekte schließen Eike Hinrichsen von der Deutschen Umwelthilfe betonte angesichts des schlechten Zustands der Meere die Notwendigkeit einer Verschärfung der Gesetzeslage. Dem vorliegenden Gesetzentwurf allerdings, so argumentierte sie, gelinge es nicht, die „Schutzlücke für die geschützten Meeresgebiete“ ausreichend zu schließen. Für ein effektives Verbot von Öl- und Gasförderungen müsse nicht nur die Ausnahmemöglichkeit abgeschafft, sondern auch klargestellt werden, dass keine Befreiungen erteilt werden können. Um die „Hintertür für neue fossile Förderprojekte“ zu schließen, müsse gesetzlich festgelegt werden, dass Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nie das Interesse des Meeresschutzes überwiegen. Kritisch beurteilte Hinrichsen zudem, dass der Abbau von Kiesen und Sanden oder der Bau von Windkraftanlagen in Meeresschutzgebieten auch weiterhin nicht ausgeschlossen sein sollen. (sas/03.12.2025)

Norton Rose Fulbright advises Leonardo Hotels on acquisition of four Intercity Hotels

Norton Rose Fulbright - Mi, 03.12.2025 - 09:02
Global law firm Norton Rose Fulbright has once again advised Leonardo Hotels on its acquisition of four IntercityHotels previously operated under the Steigenberger brand in Nuremberg, Freiburg, Magdeburg and Erfurt. This transaction marks an important milestone in Leonardo Hotels’ growth strategy in Germany.

Finanzminister Klingbeil: Wir müssen auf Reformkurs bleiben

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 03.12.2025 - 09:00
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat in der Befragung der Bundesregierung am Mittwoch, 3. Dezember 2025, die Prioritäten der Bundesregierung hervorgehoben. Dazu zählen für ihn die Sicherung von Arbeitsplätzen und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit. Im Ausland werde positiv bewertet, was die Bundesregierung bisher unternommen habe, von der Errichtung des neuen Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität über den Wachstumsbooster bis zu besseren Abschreibungsmöglichkeiten für die Unternehmen. Der Standort gewinne an Attraktivität. Die internationale Lage sei schwierig, chinesische Überkapazitäten und Exportkontrollen machten es der deutschen Wirtschaft schwer. Besonders schwierig sei die Lage in der Stahl-, Automobil- und Chemiebranche. „Wir müssen auf Reformkurs bleiben, die Modernisierung des Landes weiter vorantreiben“, sagte der Minister und kündigte an, in den nächsten Tagen zusammen mit Wirtschaftsministerin Reiche den Deutschlandfonds vorzustellen. Zu den Verhandlungen über einen Frieden in der Ukraine bekräftigte Klingbeil das „klare Signal“ als größter Unterstützer der Ukraine: „Wir stehen an ihrer Seite.“ Eine Entscheidung über die Deutschen und die Europäer hinweg dürfe es nicht geben. Frei: Die Lage ist mehr als herausfordernd Neben dem Finanzminister stellte sich auch der Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes, Thorsten Frei (CDU), den Fragen der Abgeordneten. Er nannte die Lage „mehr als herausfordernd“. Die Unterstützung für die Ukraine gelte dem Schutz des Landes und der Friedens- und Freiheitsordnung. Frei sprach die hybriden Angriffe Russland von Cyberangriffen über Sabotage bis zu Desinformation an und nannte als Gegenmaßnahmen das in der parlamentarischen Beratung befindliche Kritis-Dachgesetz. Um die Sicherheit weiter zu erhöhen, kündigte er an, einen Gesetzentwurf zur IP-Adressenspeicherung vorzulegen. Die Asylbewerberzahlen seien im November um 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat zurückgegangen und lägen um 75 Prozent unter denen von November 2023. Frei nannte die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, den Rückbau von Bürokratie und die Senkung von Strom- und Energiepreisen und kündigte eine Kraftwerksstrategie an, um Strom nicht nur klimaneutral, sondern auch zu wettbewerbsfähigen Preisen zur Verfügung stellen zu können. Mit den Ministerpräsidenten der Länder werde über eine „föderale Modernisierungsagenda“ gesprochen. Investitionen und Deutschlandfonds Dr. Michael Espendiller (AfD) konfrontierte den Finanzminister mit der „aufgeweichten“ Schuldenbremse und der OECD-Prognose von einem Prozent Wirtschaftswachstum. Klingbeil betonte, das Geld werde in die Modernisierung und den Schutz des Landes investiert. Man hole einen Rückstau über Jahre damit auf. „Wir werden die Erfolge dieser Investition sehen“, zeigte sich der Minister zuversichtlich. Die Wirtschaft und der gesellschaftliche Zusammenhalt würden gestärkt. Der CDU-Abgeordnete Lukas Krieger erkundigte sich nach dem geplanten Deutschlandfonds, der Start-up-Unternehmen einen besseren Zugang zu Kapital eröffnen soll. Noch in diesem Jahr wolle man damit starten, erwiderte Klingbeil. Das Problem sei, dass Start-ups in der Wachstumsphase Probleme hätten, genügend Kapital zu erhalten. Auch privates Kapital solle „gehebelt“ werden. Er hoffe auf eine schnelle Unterstützung des Deutschlandfonds im Parlament, sagte der Minister. Armutsbekämpfung, Sondervermögen, Kommunen Nach der Entlastung der unteren Mittelschicht, die vom Abrutschen in die Armut bedroht sei, erkundigte sich Doris Achelwilm (Die Linke). Am wichtigsten, um nicht in Armut abzurutschen, sei einen Arbeitsplatz zu haben, antwortete der Minister. Die Milliardeninvestitionen und die Senkung der Energiepreise für die Unternehmen sichere Arbeitsplätze. Das sei ein wichtiger Beitrag zur Armutsbekämpfung. Klingbeil kündigte darüber hinaus an, Vorschläge zur Einkommensbesteuerung zu machen. Ruppert Stüwe (SPD) fragte nach den Impulsen, die das neue Sondervermögen auslöst. Das Wachstum komme zurück, entgegnete der Minister, die ersten Schritte zur Modernisierung des Landes würden dazu führen, „dass die Dinge wieder besser funktionieren“. Es müsse Druck gemacht werden, dass die Milliarden schnell abfließen und die Bagger rollen. 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen gingen an die Länder. Karoline Otte (Bündnis 90/Die Grünen) griff das Thema der finanziellen Entlastung der Kommunen auf. Das habe für ihn „oberste Priorität“, erklärte Klingbeil. Der Bund mache sich durch die 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen mit den Ländern auf den Weg, die Kommunen zu entlasten. Der Bund übernehme die Zinsen. Beim Treffen mit den Ministerpräsidenten der Länder am 4. Dezember würden zusätzliche Entscheidungen für die Kommunen getroffen. Europäisches Recht und Zivilgesellschaft Die Ministerpräsidentenkonferenz thematisierte auch Dr. Julia Verlinden (Bündnis 90/Die Grünen). Sie sprach gegenüber Kanzleramtsminister Frei Forderungen aus Hamburg an, europäische Vereinbarungen im Hinblick auf die EU-Gebäuderichtlinie wieder „aufzubohren“. Frei sagte, die Regierung halte sich an europäische Absprachen und europäisches Recht. Die Gebäuderichtlinie müsse umgesetzt werden, bürokratiearm und unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit. Der SPD-Abgeordnete Felix Döring fragte nach Freis Botschaft an die „demokratische Zivilgesellschaft“. Der Minister verwies auf das vor der Abstimmung im Plenum stehende Jahressteuergesetz 2025, das Punkte zur Stärkung der Zivilgesellschaft enthalte. Schutzmaßnahmen seien schon auf den Weg gebracht worden. Die Mittel für die Bundeszentrale für politische Bildung seien aufgestockt worden. Es handele sich um eine gesellschaftliche Herausforderung, der sich auch Länder und Kommunen widmeten. Extremismus, Rechtsstaat, Abschreibungen Maximilian Kneller (AfD) sprach Protestaktionen anlässlich der Gründung der neuen Jugendorganisation der AfD am zurückliegenden Wochenende in Gießen an. Frei machte deutlich, dass Extremismus in jeder Form eine Gefahr für Staat und Gesellschaft seien. In Gießen habe es Grenzüberschreitungen gegeben. Der Staat müsse sicherstellen, dass alle Förderungen der Stützung der Verfassung dienen. Es sei nicht akzeptabel, das Gewaltmonopol infrage zu stellen, der Rechtsstaat werde durchgesetzt, betonte Frei auf eine Nachfrage des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner. Luke Hoß (Die Linke) griff das Thema ebenfalls auf und sagte, es sei demonstriert worden, um den „Aufstieg des Faschismus zu stoppen“. Jeder dürfe für und gegen alles demonstrieren, wenn er sich an geltendes Recht hält, erwiderte Frei. Der Zweck heilige nicht die Mittel. Es habe auch konkrete Rechtsverstöße gegeben, die mit der Härte des Rechtsstaats verfolgt würden. Wer gegen etwas protestieren wolle, der müsse nicht demonstrieren. Es gebe vielfältige Möglichkeiten, seine Position deutlich zu machen. „Wir arbeiten an einer guten Politik in der Mitte“, so der Minister. Der CDU-Abgeordnete Dr. Matthias Hiller fragte nach den steuerlichen Abschreibungen. Frei sagte, damit solle die aktuelle Investitionsschwäche überwunden werden. Zudem werde es eine Absenkung der Körperschaftssteuer von 15 auf 10 Prozent geben. Auf Hillers Frage nach der Erhöhung der Pendlerpauschale antwortete der Minister, damit solle die Mobilität der Pendler gestärkt werden, um auch weiter entfernt liegende Arbeitsplätze besetzen zu können. Dies sei eine gute Möglichkeit, die Arbeitnehmer zu unterstützen, und sie diene auch der Wettbewerbsfähigkeit des Landes. (vom/03.12.2025)

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