Seine "starke Ablehnung" gegenüber der Linksfraktionschefin Heidi Reichinnek bewegt den Leipziger Jura-Professor Tim Drygala zu einem Post auf X. Die Politikerin reagiert mit einer Strafanzeige.
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In Europa steigt die Zahl der Wölfe – und parallel dazu die Zahl der Wolfsrisse. In Deutschland soll daher jetzt ein "regionales Wolfsmanagement" möglich sein. So sollen Problemwölfe leichter gejagt werden dürfen, um Weidetiere besser zu schützen.
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Norton Rose Fulbright’s Dallas office has been named one of the “Top Workplaces.”
Norton Rose Fulbright’s Houston office has been selected as a 2025 "Top Workplace" in the Houston metro area for the fifth consecutive year.
Der Oberste Gerichtshof Brasiliens (STF) hat die Berufung von Ex-Präsident Jair Bolsonaro gegen seine Verurteilung wegen eines versuchten Staatsstreichs vorläufig abgewiesen. Alle vier Richter der zuständigen Kammer stimmten gegen den Einspruch und bestätigten damit die Haftstrafe von mehr als 27 Jahren
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Bis neue Brücken oder Bahnstrecken fertig sind, dauert es oft viele Jahre. Die Bundesregierung will das ändern. Das Verkehrsministerium hat einen Gesetzentwurf erarbeitet.
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Der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages reist vom 16. bis 20. November 2025 zu Gesprächen auf politischer, Verwaltungs- und Wirtschaftsebene nach Wien und Innsbruck. Ein zentrales Thema ist die Infrastrukturplanung, -genehmigung und -finanzierung für die Verkehrsträger Schiene und Straße. Dazu führen die Abgeordneten Gespräche mit Vertretern des österreichischen Parlaments und der Regierung. Die unternehmerische Perspektive wird dann in Gesprächen mit der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) beleuchtet. Vor dem Hintergrund der in Deutschland geführten Reformdiskussionen bezüglich Planung, Genehmigung und Finanzierung der Infrastrukturvorhaben wird es um die Frage gehen, was sich hierzulande aus den in Österreich praktizierten Modellen und Methoden lernen lässt. Die Delegation besichtigt bei Gesprächen mit der Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE die Baustelle des Tunnels. Weitere Treffen gelten Fragen des öffentlichen Personennahverkehrs und der lokalen Infrastrukturplanung, unter anderem mit den „Wiener Linien“, die 2012 als eines der ersten Nahverkehrsunternehmen ein günstiges Flatrate-Ticket als Jahreskarte eingeführt hatten. Die Delegation besteht aus den Abgeordneten Tarek Al-Wazir (Ltg.), Victoria Broßart (beide BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Henning Rehbaum, Alexander Jordan (beide CDU/CSU), Lars Haise (AfD) und Anja Troff-Schaffarzyk (SPD).
Auf differenzierte Einschätzungen der Sachverständigen aus Rechtswissenschaft und Praxis traf ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, 21/1855, 21/2464) in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 10. November 2025. Mit dem Vorhaben sollen die EU-Richtlinien 2024 / 825 (EMPCO-Richtlinie) und 2023 / 2673 (Fernabsatz-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden, die Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken (Dark Patterns) auf Online-Schnittstellen schützen sollen. Künftig sollen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden dürfen, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Die Richtlinie muss bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen müssen dann ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Schutz vor Greenwashing Prof. Dr. Susanne Augenhofer von der Universität Innsbruck, die von der Fraktion Die Linke für die Anhörung vorgeschlagen wurde, begrüßte den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Greenwashing grundsätzlich. Gleichwohl sei festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen des UWG beziehungsweise der zugrundeliegenden Richtlinie für unlautere Geschäftspraktiken bereits die selben Ergebnisse hätten erreichen lassen können. Aus den Vorgaben der Richtlinien folge ein geringer Gestaltungsspielraum für den Gesetzentwurf. Dennoch gebe es Verbesserungsmöglichkeiten. Durch das UWG würden nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch sonstige Marktteilnehmer und die Allgemeinheit geschützt. Dementsprechend sollte der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ in der Definition der Umweltaussage durch den Begriff „geschäftliche Handlungen“, der üblichen Definition, im UWG ersetzt werden, sagte Augenhofer. Prof. Dr. Christoph Busch von der Universität Osnabrück ging ausführlich auf Artikel 16e der Verbraucherrichtlinie ein, der sich mit der manipulativen Gestaltung von Finanzdienstleistungen befasst. Der Einsatz von Dark Patterns könne bei Verbrauchern erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die geplante Regelung sei deshalb grundsätzlich zu begrüßen. Er sehe aber in einigen Bereichen Änderungsbedarf, sagte der von der SPD-Fraktion für die Anhörung nominierte Experte. Es gebe beispielsweise ein Umsetzungsdefizit. Artikel 16e enthalte zwei Regelungsaufträge: ein allgemeines Verbot von Dark Patterns beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und einen Katalog von Regelbeispielen. Der vorliegende Gesetzentwurf beschränke sich darauf, eines der Regelbeispiele umzusetzen. Dem lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass das allgemeine Verbot durch die Generalklauseln des UWG hinreichend umgesetzt sei. Schwerpunkt Dark Patterns Ebenfalls von der SPD-Fraktion für die Anhörung vorgeschlagen wurde Prof. Dr. Peter Kenning von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Er legte seinen Schwerpunkt ebenfalls auf die angedachte Regulierung der Dark Patterns. Die Entwicklung der digitalen Welt habe in vielen Bereichen zu einer hohen Komplexität des Verbraucheralltags geführt, sagte Kenning. Für Verbraucher sei dies problematisch, der Einsatz der seit 2010 bekannten sogenannten Dark Patterns durch Unternehmen mache sie verwundbar. Es stelle sich die Frage, so Kenning, weshalb es in Deutschland 15 Jahre gedauert hat, bis die erste Regulierung vorgenommen wird. Für ihn zeige das einmal mehr, dass es Transferdefizite zwischen den Verbraucherwissenschaften und dem regulierenden Bereich gibt. Es sei daher gut, dass der Koalitionsvertrag eine Stärkung der Verbraucherforschung auch in diesem Bereich als politisches Ziel dieser Legislaturperiode definiert habe. "Unlautere Werbung in großer Zahl zu finden" Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf, dass die Werbung mit Umweltaussagen bereits nach geltendem Recht hohen Anforderungen unterliege. Die EU-Richtlinie 2024 / 825 bringe ein größeres Maß an Rechtssicherheit. Bisher könnten nur Unternehmen mit einer Rechtsabteilung wissen, welche Anforderungen sie bei entsprechender Werbung zu erfüllen haben. Zugleich werde der Verbraucherschutz gestärkt, denn unlautere Werbung mit Umweltaussagen sei aktuell in großer Zahl zu finden. Der zu begrüßende Gesetzentwurf ziele darauf ab, die Richtlinie möglichst unverändert in deutsches Recht zu überführen, sagte Klinger, der auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur öffentlichen Anhörung eingeladen wurde. Der Entwurf vermeide Defizite bei der Umsetzung, gleichzeitig seien weitere Anpassungen nötig. Eine Reihe von Einwänden, die gegen den Entwurf vorgebracht worden seien, seien nicht tragfähig. Stellungnahme der Wirtschaftsverbände Stefanie Lefeldt vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft präsentierte eine gemeinsame Stellungnahme von 14 Wirtschaftsverbänden. Diese hielten die angedachten Regelungen für nicht unbedingt notwendig, sagte die für die Unionsfraktion teilnehmende Expertin. Nach Meinung der Verbände sei Greenwashing schon lange verboten. Und das UWG reiche, so wie es sei, dafür aus. Nichtsdestotrotz müsse man sich mit der EMPCO-Richtlinie beschäftigen. Die Probleme, die die Verbände hätten, beträfen eher die EMPCO an sich als deren vorliegende begrüßenswerte Eins-zu-eins-Umsetzung. Um so wichtiger sei aber aus Sicht der Verbände, an den wenigen Stellschrauben, die noch übrig seien, auch zu drehen, sagte Lefeldt. Das betreffe unter anderem den Anwendungsbereiche Business-to-Business und Business-to-Customer. Aus Sicht der Verbände sollte der erstgenannte Bereich vollständig ausgenommen werden. In der Stellungnahme werden die Einschätzungen der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft als insgesamt nicht nachvollziehbar und unrealistisch niedrig bewertet. Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel von der Universität Bayreuth, der ebenfalls von der Unionsfraktion vorgeschlagen wurde, hält die Konzeption, die EMPCO-Richtlinie in UWG und Bürgerlichem Gesetzbuch getrennt umzusetzen, für sehr überzeugend. Nicht ganz so überzeugt sei er bei den Begriffsdefinitionen. Das betreffe die Begriffe Funktionalität und Haltbarkeit, die Kaufrechtsrichtlinien-Definitionen seien und praktisch Begriffsvorgaben für das BGB machen würden, was keine gute Gesetzgebung sei. Was keinesfalls so bleiben dürfe sei die Definition des Verbrauchers. Zu den Informationspflichten insgesamt fehle ihm eine hinreichende Rechtsfolgenabschätzung. Zum Problem der Dark Patterns sagte Schmidt-Kessel, hier würde dringend eine Klarstellung gebraucht, er würde aber eine Beschränkung auf Finanzdienstleistungen für „völlig sinnbefreit“ halten. Er würde allerdings nicht die Generalklausel umsetzen, wie von Busch vorgeschlagen, sondern die Einzelmaßnahmen. "Bundesregierung soll Spielraum nutzen" Wie Roland Stuhr von der Verbraucherzentrale Bundesverband in seiner Stellungnahme erklärt, kann das Verbraucherrecht durch klare Regelungen dazu beitragen, dass umweltbezogene Aussagen verlässlicher und überprüfbar werden und dadurch nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtern. Angesichts der starken Verbreitung manipulativer Praktiken auf digitalen Schnittstellen wie Webseiten und Apps und der klaren Zielsetzung im Koalitionsvertrag forderte Stuhr ein konsequentes und wirksames Vorgehen des Gesetzgebers. Während manipulative Praktiken grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit der Europäischen Union fielen, gelte für Finanzdienstleistungen eine Ausnahme. Hier sei jetzt auch der nationale Gesetzgeber aufgefordert, entsprechenden Praktiken einen Riegel vorzuschieben. Diesen Spielraum müsse die Bundesregierung nutzen. Dazu machte der für die Fraktion der CDU/CSU teilnehmende Experte eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf sieht vor, dass Nachhaltigkeitssiegel künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein sollen. Zudem soll unter anderem ein Verbot eingeführt werden, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. Der NKR dringe deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument sei ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse. Stellungnahme des Bundesrates In seiner Stellungnahme (21/2464) zum Gesetzentwurf fordert der Bundesrat eine praxisnähere Ausgestaltung der Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Die Länderkammer hält die Umsetzungsfrist bis zum 27. September 2026 für zu kurz und bittet um eine Verlängerung, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Die Bundesregierung begrüßt das Anliegen des Bundesrates, sieht jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Sie werde das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen. Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betrifft die Bürokratiekosten. Die Länderkammer weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden sei. Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung betont in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden so weit wie möglich reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine strikte Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie dar. Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche seien durch die europäischen Vorgaben bedingt und könnten durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. (mwo/10.11.2025)
Die von der Bundesregierung geplante Beschleunigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geht der Bauindustrie noch nicht weit genug. In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Montag, 10. November 2025, erklärte Tim-Oliver Müller vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, zwar könne jetzt vom zeitraubenden und komplizierten Vergabeverfahren über einzelne Lose abgewichen werden. Eine Gesamtleistung dürfe aber nur vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies für aus dem Sondervermögen finanzierte Infrastrukturvorhaben ab einem geschätzten Wert von rund 14 Millionen Euro erfordern würden. Laut Müller hat es aber keinen Sinn, „für den gleichen Beschaffungsgegenstand unterschiedliche Beschaffungsregeln anzuwenden, nur weil die Finanzierung in einigen Fällen aus dem Sondervermögen stammt und zufällig eine bestimmte Projektgröße erreicht wird“. So könne der kommunale Neubau einer Förderschule mindestens sechs Jahre und über 50 Einzelaufträge („Lose“) beanspruchen. Die ursprünglich geschätzten Kosten könnten sich dadurch nahezu verdoppeln. Dina Westphal von der Deutschen Bahn AG sagte, es bestehe das praktische Bedürfnis, Lose zusammengefasst vergeben zu können. Dafür sehe das Gesetz bereits Ausnahmen von der Losvergabe vor, wenngleich die Anforderungen für Auftraggeber hoch seien. Allerdings würden die engen Anwendungsvoraussetzungen und die Kopplung an das Infrastruktur-Sondervermögen kaum Erleichterungen bei der Vergabe und anschließenden Umsetzung von Infrastrukturvorhaben bewirken. Bedeutung des Losverfahrens für mittelständische Betriebe Prof. Dr. jur. Martin Burgi von der Ludwig-Maximilians-Universität München lobte den Entwurf. Die beabsichtigte Vereinfachung und Beschleunigung gelinge. Er betonte aber die Bedeutung des Losverfahrens für mittelständische Betriebe. Wenn großvolumige Vorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert würden, insgesamt und nicht in Teilen vergeben werden würden, bestehe die Gefahr einer Einschränkung des Wettbewerbs. „Es ist empirisch belegt, dass mehr Wettbewerb stattfindet, wenn ich mehr Lose habe“, erklärte Burgi. Das Losverfahren bedeute „mehr Angebote, mehr Auswahl, mehr Qualität und mehr Preiswettbewerb“. Prof. Dr. Stefan Hertwig von der Berliner Kanzlei CBH Rechtsanwälte sagte, eine Beschleunigung und Vereinfachung des Vergaberechts sei uneingeschränkt zu begrüßen. Die geplante Neuregelung zur Losvergabe, wonach aus zeitlichen Gründen nur bei bestimmten Infrastrukturvorhaben eine Gesamtvergabe erfolgen dürfe, gehe an der Rechtswirklichkeit vorbei und sei nicht rechtssicher handhabbar. Es sollte daher auf den früheren Entwurf zurückgegangen werden, wonach generell auch „zeitliche“ Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen könnten. Auch Bernd Düsterdiek von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erklärte, die vorgesehene Neuregelung zum sogenannten Losgrundsatz werde die Rahmenbedingungen der Vergabepraxis in keiner Weise verbessern, sondern wäre im Gegenteil ein „deutlicher Rückschritt“. Der Entwurf verkompliziere die Vergabe, indem ein neuer Ausnahmetatbestand bezogen auf das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ eingefügt werde. Tiefstpreisangebote aus Nicht-EU-Staaten Heiko Reese von der Industriegewerkschaft Metall nannte es wirtschafts- und gesellschaftspolitisch fahrlässig, Haushaltsmittel in dreistelliger Milliardenhöhe nicht oder nur unzureichend zur Sicherung der heimischen Wertschöpfung und Beschäftigung sowie zur Förderung grüner Leitmärkte einzusetzen. Öffentliche Aufträge müssten daher konsequent mit „Local Content“-Regelungen verknüpft werden. Davon sei in dem Gesetzentwurf nichts zu erkennen. Auch Michael Stamm vom Deutschen Gewerkschaftsbund nannte es höchste Zeit, Local-Content-Vorschriften zu nutzen. Gerade Angebote aus Nicht-EU-Staaten seien immer wieder durch dumpingverdächtige Tiefstpreisangebote gekennzeichnet. Auch die Erteilung von Direktaufträgen mit einer Auftragswertgrenze in Höhe von 50.000 Euro stehe sei vergaberechtlich höchst problematisch, haushaltsrechtlich bedenklich und weder mittelstands- noch innovationsfreundlich. Mit dem europäischen Primärrecht dürfte sie kaum vereinbar sein. Kritik an der Rechtswegverkürzung Lars Mörchen von der Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte die Zielsetzung des Entwurfs zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung des Vergaberechts. Er lehnte jedoch die Rechtswegverkürzung durch den Entfall der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdeinstanz ab. Eine solche verfahrensrechtliche Einschränkung führe entweder zu einem europa- und verfassungswidrigen Verstoß gegen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz oder in vielen Fällen sogar zu einer Verlangsamung des Verfahrens. Grundlage der Anhörung war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (21/1934). Damit soll unter anderem die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro erhöht werden. Weiterhin ist die Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten vorgesehen. (hle/10.11.2025)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr“ (21/1846) trifft bei Sachverständigen überwiegend auf Zustimmung. Insbesondere die darin enthaltene Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD) wurde in einer öffentlichen Anhörung des Verteidigungsausschusses am Montag, 10. November 2025, gelobt. Teils wurden aber auch weitere Ausweitungen der Befugnisse gefordert, teils Eingriffe in Grundrechte beklagt. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Neufassung des MAD-Gesetzes sollen der Aufgabenbereich und die Befugnisse des militärischen Nachrichtendienstes der Bundeswehr verstärkt auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet werden. So sollen die Befugnisse des MAD um das Auslesen technischer Spuren im Fall von Cyberattacken durch fremde Mächte erweitert werden. Das neue Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr soll die bisherige Soldateneinstellungsüberprüfung ablösen. Zukünftig ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung vorgesehen. Auch die Feldjäger der Bundeswehr sollen neue Befugnisse bekommen, um die militärische Sicherheit zu stärken. Dabei sind unter anderem neue Vorschriften zum Anhalten und Überprüfen von verdächtigen Personen geplant. "Klare Systematisierung und Strukturierung" Prof. Dr. Markus Löffelmann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sieht mit dem Entwurf die jüngere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Nachrichtendienstrecht für den MAD „überwiegend gelungen“ umgesetzt. Der Entwurf besteche dabei durch eine klare Systematisierung und Strukturierung, „zu der insbesondere zahlreiche vor die Klammer gezogene Legaldefinitionen beitragen“. Stufen der Eingriffsintensität werden laut Löffelmann den transparenten Stufen der Beobachtungsbedürftigkeit und – mit gewissen Einschränkungen – den prozeduralen Sicherungen zugeordnet. Damit komme dem Entwurf eine Vorbildfunktion für die weitere Reformierung des Nachrichtendienstrechts auf Bundes- und Länderebene zu, befand Löffelmann. Eigenes Gesetz für die Aufgaben der Feldjäger vorgeschlagen Ronny Schlenzig, stellvertretender Vorsitzender der Streitkräftebasis im Deutschen Bundeswehrverband, sieht in dem Entwurf „nur einen zaghaften ersten Schritt, um den Bereich der militärischen Eigensicherung tauglich für die neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen zu machen“. Schlenzig kritisierte, dass sich Vorschriften für Feldjäger in unterschiedlichsten Gesetzen wiederfänden. Um eine klare Grundlage zu schaffen, die Eigensicherung der Bundeswehr signifikant zu stärken, und auch um den Bürokratieaufwand zu begrenzen, sollte aus seiner Sicht perspektivisch ein eigenes Gesetz für die Aufgaben der Feldjäger etabliert werden. Der Gesetzgeber könne damit ein starkes Signal senden, dass er die Ernsthaftigkeit der Bedrohung erkannt hat und gewillt ist, Deutschland verteidigungsfähig zu machen, sagte Schlenzig. Zugleich könne so ein klarer Regelungsrahmen für die Notwendigkeit bei der Erfüllung des militärischen Auftrags im hybriden Spektrum gesetzt werden. Kritik am "verfassungsschutzrechtlichen Aufgabenschwerpunkt des MAD" Generalleutnant a.D. Joachim Wundrak nannte die Erweiterung der Kompetenzen des MAD zur Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland „längst überfällig“. Insofern sei der Entwurf zu begrüßen. Kritisch zu bewerten sei der neue verfassungsschutzrechtliche Aufgabenschwerpunkt des MAD. Damit bestehe die Gefahr, dass der MAD „in der Praxis zu einem zweiten Verfassungsschutz mutiert, statt sich seiner Kernaufgabe, der Abwehr von Spionage und Sabotage gegen die Bundeswehr, zu widmen“. Wundrak begrüßte des Weiteren die erweiterten Kompetenzen für die Feldjäger. Aus seiner Sicht ist die Zahl der Feldjäger derzeit aber zu gering, um flächendeckend einen signifikanten Sicherheitsmehrwert zu gewährleisten. "Neuformulierung ganz überwiegend gelungen" Christian Sieh, Justiziar im Bundesvorstand des Deutschen Bundeswehrverbandes, hält die Neuformulierung des MAD-Gesetzes für „ganz überwiegend gelungen“. Sichergestellt werden müsse jedoch, dass vom MAD erhobene Daten allein zu Zwecken verwendet werden, für die dieser auch zuständig ist. Die Übermittlung allein disziplinarisch relevanter Sachverhalte ohne Bezug zu Sicherheits- oder Verfassungstreuefragen an Disziplinarvorgesetzte oder personalverantwortliche Stellen sei nicht zulässig und müsse ausgeschlossen bleiben, forderte er. "Viele gute Ideen eingebaut" Prof. Dr. Matthias Bäcker von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sieht in dem Entwurf „viele gute Ideen eingebaut“. Gleichwohl gebe es Defizite, befand er. So enthalte das MAD-Gesetz keinen abschließenden Katalog der zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel. Das sei mit dem Gebot der Normenklarheit nicht zu vereinbaren. Da alle nachrichtendienstlichen Mittel eine verdeckte Erhebung personenbezogener Daten beinhalteten, handele es sich durchweg um Grundrechtseingriffe, „die zumindest eine mehr als bagatellarische Intensität aufweisen“. Zur Orientierung und zur Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion ist es daher laut Bäcker unabdingbar, die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel abschließend in außenwirksamen und für die Allgemeinheit zugänglichen Rechtsnormen zu beschreiben. "Wann also darf der MAD eingreifen?" Rechtsanwalt Sebastian Baunack kritisierte dies ebenfalls. Er sprach zudem von bedenklichen Eingriffen in die Grundrechte, die teils mit unbestimmten Rechtsbegriffen begründet worden seien. In Paragraf 7 des Gesetzentwurfs sollen Eingriffe gerechtfertigt werden, wenn man „nachdrücklich“ feindliche Bestrebungen verfolgt, sagte er. Es sei aber völlig unklar, was mit nachdrücklich gemeint sei. „Wann darf also der MAD eingreifen?“ Ein Störgefühl habe er auch bei der Verfassungstreueüberprüfung, die künftig die bisherige Sicherheitsüberprüfung ersetzen solle. Gleichzeitig würden im Sicherheitsüberprüfungsgesetz die Überprüfungen ausgedehnt und sogar auf die Angehörigen des Sicherheitspersonals ausgeweitet. „Das passt nicht gut zusammen“, befand Baunack. (hau/11.11.2025)
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Montag, 10. November 2025, Sachverständige zur geplanten Haltelinie beim Rentenniveau und Ausweitung der Mütterrente befragt – mit wenig überraschenden Bewertungen durch die jeweils von den Fraktionen des Bundestages eingeladenen Experten. Denn erwartungsgemäß bewerteten die arbeitgebernahen Verbände die Rentenpolitik deutlich skeptischer, während arbeitnehmernahe Verbände wie der Deutsche Gewerkschaftsbund den zur Debatte stehenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (21/1929) begrüßten. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz wollen CDU/CSU und SPD das derzeit geltende Rentenniveau von 48 Prozent (Verhältnis der Rente eines „Standard-Rentners“ nach 45 Beitragsjahren zum aktuell gültigen Durchschnittsverdienst) über 2025 hinaus bis 2031 verlängern. Ansonsten drohten deutlich sinkende Alterseinkommen, warnt die Regierung im Entwurf. Der Plan bedeutet, dass die Renten weiter entsprechend der Lohnentwicklung steigen, der Nachhaltigkeitsfaktor also weiter ausgesetzt bleibt. Dieser soll den Anstieg eigentlich bremsen, wenn demografiebedingt mehr Rentnern immer weniger Beitragszahler gegenüberstehen. Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung soll künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf drei Jahre verlängert werden. Mit der Novelle würde die „Mütterrente“ keinen Unterschied mehr nach Geburtsjahr des Kindes machen. Die sich aus diesen beiden Vorhaben ergebenen Mehrkosten will der Bund aus Steuermitteln erstatten. "Dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus" Für Ingo Schäfer vom Deutschen Gewerkschaftsbund steht fest, am Gleichgewicht von Löhnen und Renten dürfe nicht gerüttelt werden, denn „dies ist auch für die jungen Beschäftigten ein Gewinn“. Er forderte eine dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus, auch über 2031 hinaus. Dr. Magnus Brosig von der Arbeitnehmerkammer Bremen betonte, die Begrenzung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung sei „kein Wert an sich“. Befragungen hätten gezeigt, dass für Versicherte nicht die Beiträge, sondern die Leistungen Priorität hätten. „Ein paritätisches Konzept ist ein nachhaltiges und gutes Konzept“, sagte er. Für unsere Mitglieder ist ein Rentenniveau von 48 Prozent keine „abstrakte Ziffer“, stellte Verena Bentele vom Sozialverband VdK Deutschland klar. Es gehe um eine wichtige Weichenstellung, die das Vertrauen aller Generationen in die Rentenversicherung extrem stärken könne. „Bei Menschen mit wenig Geld ist die Rentenversicherung die Basis ihrer Absicherung im Alter“, betonte sie. Als entscheidendes Mittel im Kampf gegen Altersarmut bezeichnete auch Ulrike Stein vom Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung die Höhe des Rentenniveaus. Sie verwies auf das in den vergangenen Jahren gestiegene Armutsrisiko vor allem in der Gruppe der über 65-Jährigen. „Belastung für die jüngere Generation“ Kritik äußerte dagegen Alexander Gunkel von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. In den nächsten Jahren könne sich die Bundesregierung ein solches Rentenpaket vielleicht noch leisten, aber wie es mit dem finanziellen Spielraum in 20 bis 30 Jahren aussieht, sei völlig unklar. „Das Rentenpaket ist schuldenfinanziert und die Schulden zahlen die Jüngeren“, sagte er. Prof. Dr. Martin Werding, Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und Professor für Sozialpolitik und öffentliche Finanzen an der Ruhr-Universität Bochum, nannte die Haltelinie eine „Belastung für die jüngere Generation“. Um die Bundeszuschüsse für die Rentenkasse nicht ausufern zu lassen, könne das Sicherungsniveau der gesetzlichen Rente „kontrolliert abgesenkt“ werden, wenn gleichzeitig die dadurch entstehende Lücke durch kapitalgedeckte Vorsorge geschlossen würde. Dr. Imke Brüggemann-Borck rechnete für die Deutsche Rentenversicherung Bund vor, dass ohne die Haltelinie das Rentenniveau ab 2028 sinken, 2031 bei 47 Prozent und 2040 dann nur noch bei 46 Prozent liegen würde. In der schriftlichen Stellungnahme mahnte die Rentenversicherung einen Gesamtblick auch auf die betriebliche und staatlich geförderte Altersvorsorge an, wenn am Drei-Säulen-Modell der Alterssicherung festgehalten werden soll. (che/10.11.2025)
DFB-Präsident Bernd Neuendorf hat den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 der Bundesregierung (21/1974, 21/2470) gelobt. „Viele der Dinge, die uns am Herzen liegen, spiegeln sich in diesem Steueränderungsgesetz wider“, sagte Neuendorf, geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, am Montag, 10. November 2025, in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses. Dem DFB ging es beispielsweise um die geplante Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. „Erhebliche Verbesserungen“ gebe es auch im Bereich der Steuerbürokratie, die vor allem kleine Vereine belaste. Ja zu geplanten Änderungen beim E-Sport Positiv bewertet Neuendorf auch die geplanten Änderungen im Bereich E-Sport. Hier sehe der Gesetzentwurf eine rechtssichere steuerliche Abgrenzung vor. In seiner schriftlichen Stellungnahme fordert der DFB, „dass gemeinnützige Fußballvereine in ihrem ideellen Bereich auch E-Sport-Angebote anbieten können, ohne dadurch in eine gemeinnützigkeitsrechtliche Rechtsunsicherheit zu geraten“. Zur Frage der Definition von E-Sport erklärte der DFB-Präsident, dass es dazu eine Debatte im Fußball gebe. Klar müsse sein, dass „gewaltverherrlichende Spiele“ ausgeschlossen werden müssten. Der DFB lobt ferner, dass Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit gelten sollen und die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro steigen soll. "Gewerkschaftsmitglieder mit Nicht-Mitgliedern gleichstellen" Raoul Didier vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), geladen auf Vorschlag der SPD-Fraktion, sprach sich für eine steuerliche Gleichstellung von Gewerkschaftsmitgliedern mit Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern aus. Er verwies dabei auf den Arbeitnehmerpauschbetrag. Dazu heißt es in der schriftlichen Stellungnahme des DGB: „Soweit die Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag nicht überschreiten, wird dieser durch einen Gewerkschaftsbeitrag auf ein Durchschnittseinkommen bereits annähernd zur Hälfte aufgezehrt. Damit geht der Steuergesetzgeber zu Unrecht davon aus, dass Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Mitgliedern regelmäßig ein gleich hoher Aufwand entsteht.“ Mit Blick auf die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit und das in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes ebenfalls verankerte Verbot, diese einzuschränken oder zu behindern, halte der DGB es daher für geboten, die Mitgliedsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag geltend machen zu können und dies unabhängig davon, ob die Werbungskosten die Höhe des Pauschbetrages überschreiten. "Mobilitätsgeld erweitern und Verpflegungspauschalen erhöhen" Prof. Dr. Sebastian Dullien vom Institut für Makroökonomie in der Hans-Böckler-Stiftung, geladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, kritisierte wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs. Zur geplanten Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf den ermäßigten Satz erklärte er, dass derzeit gesetzliche Vorhaben auf die Generierung von Wirtschaftswachstum zielen sollten. Ihm sei nicht klar, wie die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie dazu beitrage. Auch zur Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer äußerte Dullien sich kritisch. In seiner schriftlichen Stellungnahme schreibt er zu den beiden Maßnahmen: „Sie begünstigen zudem Haushalte mit hohem Einkommen. Es wird empfohlen, auf diese Maßnahmen zu verzichten.“ Stattdessen empfahl Dullien in der Anhörung eine Erweiterung des Mobilitätsgeldes und einer Erhöhung der steuerlichen Verpflegungspauschalen. NGG gegen Abbau sozialstaatlicher Leistungen Susanne Uhl von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), geladen auf Vorschlag der Fraktion Die Linke, warnte, dass von der Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie vor allem die Systemgastronomie profitieren werde, aber nicht Betriebe im ländlichen Raum oder in strukturschwachen Gebieten. Eine Steuersenkung müsse sich „vor dem Hintergrund einer mehr als angespannten Haushaltslage mehr als gut begründen lassen“, mahnt die NGG in ihrer schriftlichen Stellungnahme. Die geplanten Maßnahmen in der Gastronomie führten zu staatlichen Mindereinnahmen von vier Milliarden pro Jahr, die dann nicht mehr für Sozialausgaben zur Verfügung stünden. „Dass es keinen Abbau sozialstaatlicher Leistungen geben darf, steht für NGG außer Frage.“ Dies sei der NGG vor allem auch deshalb wichtig, weil rund 50 Prozent der Beschäftigten im Gastgewerbe im Niedriglohnbereich arbeiteten, „also tendenziell auf aufstockende Leistungen des Sozialstaates, auf Wohngeld, angewiesen“ seien. "Auf ermäßigten Steuersatz verzichten und normalen Satz absenken" Kritisch zu den Maßnahmen in dem Gesetzentwurf äußerte sich auch Prof. Dr. Fritz Söllner, Finanzwissenschaftler an der Technischen Universität Ilmenau und geladen auf Vorschlag der AfD-Fraktion. Er stellte generell den ermäßigten Steuersatz infrage und schlug vor, auf diesen zu verzichten und dafür den normalen Satz abzusenken. Das würde helfen, Abgrenzungsprobleme und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. In der Anhörung wie in seiner schriftlichen Stellungnahme spricht sich Söllner mit Blick auf die Entfernungspauschale dafür aus, „die Einkommensteuer generell zu senken und dafür Ausnahmetatbestände und Sonderregelungen entweder ersatzlos abzuschaffen oder durch einen allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag zu ersetzen“. Söllner weiter: „Erste Schritte zum Zurückschneiden des Wildwuchses dieser Vergünstigungen hat vor Kurzem die Expertenkommission ,Bürgernahe Einkommensteuer' des Bundesfinanzministeriums vorgeschlagen (Bundesministerium der Finanzen 2024) – bislang freilich ohne politische Resonanz.“ Thema der Anhörung waren neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auch Anträge der AfD-Fraktion (21/2363) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/2558). (bal/10.11.2025)