Aktuelle Nachrichten

Politische Äußerungen von Beamten im Auswärtigen Amt

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 23.09.2025 - 08:18
Auswärtiges/Antwort Zur Forderung einer Gruppe Diplomaten aus dem Auswärtigen Amt nach einem Kurswechsel in der Israelpolitik nimmt die Bundesregierung in der Antwort auf eine AfD-Anfrage Stellung.

Menschenrechtslage in den USA, Kanada und Mexiko

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 23.09.2025 - 08:18
Auswärtiges/KleineAnfrage Nach der Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten im Kontext der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 erkundigen sich die Grünen in einer Kleinen Anfrage.

Rechtliche Verfahren des Auswärtigen Amtes

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 23.09.2025 - 08:18
Auswärtiges/KleineAnfrage Zu rechtlichen Verfahren unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes nimmt die Bundesregierung der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion Stellung.

Polski Gaz Towarzystwo Ubezpieczen Wzajemnych

Einstellung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsverkehr in Deutschland
Kategorien: Finanzen

Ein starkes Engagement für Europa: Clearstreams deutscher Zentralverwahrer heißt jetzt Clearstream Europe

Deutsche Börse (PM) - Di, 23.09.2025 - 08:00
Am 26. September 2025 bekommt der deutsche Zentralverwahrer (CSD) von Clearstream, die Clearstream Banking AG, einen neuen Namen: Clearstream Europe AG. Der neue Name bildet das klare paneuropäische Profil von Clearstream besser ab und unterstreicht das Engagement des Unternehmens für den Ausbau eines starken und wettbewerbsfähigen europäischen Kapitalmarktes.  Clearstream Europe spielt eine entscheidende Rolle in der Finanzlandschaft: Gemäß dem Slogan „One Account, One Platform, One Partner” dient seine paneuropäische CSD-Lösung als größter zentraler Zugangspunkt zu TARGET2-Securities (T2S), dem paneuropäischen Abwicklungssystem der Europäischen Zentralbank (EZB). Clearstream Europe wickelt konstant über 50 % des gesamten T2S-Volumens ab und bietet so besten Zugang zu Liquidität. Das Unternehmen vernetzt 19 europäische Märkte und bietet zusammen mit Clearstreams internationalem Zentralverwahrer (ICSD) Zugang zu 60 Märkten weltweit. Dirk Loscher, CEO Clearstream Europe AG, sagt: „Clearstream Europe unterstreicht unsere europäische Identität und unseren Exzellenzanspruch an uns selbst: als innovativer und zuverlässiger Partner für unsere Kunden und als treibende Kraft auf den europäischen und globalen Kapitalmärkten. Die Umbenennung unterstreicht unser Engagement für den Ausbau eines stärker integrierten und wettbewerbsfähigeren europäischen Kapitalmarktes, der sich effektiv mit anderen globalen Finanzzentren messen kann.“ Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Kapitalmärkte Clearstream Europe ermöglicht Marktteilnehmern den Zugang zu einer Vielzahl an integrierten Wertpapierdienstleistungen: digitale Emission innerhalb weniger Minuten, integrierte Abwicklung sowie umfassende Dienstleistungen in der Verwahrung und im Asset Servicing, sowohl für Geschäftsbankgeld als auch Zentralbankgeld. Die Anbindung an wichtige europäische Clearingstellen und Handelsplätze vereinfacht übergreifende Investitionen, während innovative Daten-, KI- und digitale Lösungen das Marktangebot zukunftssicher machen. Mit dieser innovativen und leistungsstarken Infrastruktur trägt Clearstream zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte, der Spar- und Investitionsunion und der Initiative zur Beschleunigung der Abwicklung (T+1) bei. Langfristig fördert Clearstream damit Investitionen, Wirtschaftswachstum und den gesellschaftlichen Wohlstand. Clearstream Europe auf einen Blick Größter Zugangspunkt zu T2S: Abwicklung von über 50 % des T2S-Volumens Anbindung an 60 Märkte weltweit: 19 europäische Märkte, 40 globale Märkte und der Eurobonds-/internationale Markt Umfassende Abdeckung aller Anlageklassen: festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, strukturierte Produkte, Fonds und ETFs Trade Flow Hub: Verbindung zu wichtigen Handelsplätzen, Clearingstellen und Debt Management Offices CSD-Connect: Andere CSDs können über die Anbindungen von Clearstream Europe problemlos auf T2S-Märkte zugreifen, wodurch Teilnehmer aus ganz Europa keine eigenen bilateralen Anbindungen einrichten müssen Flexible Wahl der Geldart: Möglichkeit, sowohl Geschäftsbankgeld als auch Zentralbankgeld über CSD und ICSD zu verwenden Digitale Emission: Die Integration der führenden digitalen Plattform D7 sorgt für noch mehr Geschwindigkeit, Effizienz und Innovation Einheitliche Plattform für Sicherheiten: Der einzige CSD in der Eurozone, der die Besicherung aller EZB-fähigen Wertpapiere im Rahmen des ECMS ermöglicht und einen Wertpapierleihe-Pool über CSD und ICSD hinweg anbietet. ETF-Champion: 1 Billion € verwahrte Vermögenswerte über CSD und ICSD hinweg ***  [Redaktioneller Hinweis: Hier finden Sie Fotos von Dirk Loscher.] Über Clearstream Clearstream steht im globalen Nachhandel für Innovation und Vertrauen. Das Unternehmen schafft die führenden Ökosysteme von morgen für Wertpapier- und Fondsdienstleistungen. Clearstream betreibt die deutschen und luxemburgischen Zentralverwahrer sowie einen internationalen Zentralverwahrer für den Eurobonds-Markt. Mit einem verwahrten Vermögen von rund 20 Billionen Euro ist es einer der weltweit größten Abwicklungs- und Verwahrdienstleister für nationale und internationale Wertpapiere. Außerdem bietet das Unternehmen erstklassige Dienstleistungen für Fonds in den Bereichen Ausführung, Vertrieb, Daten und Reporting und deckt über 55 Fondsmärkte weltweit ab.  Clearstream ist Teil der Deutsche Börse Group, einer internationalen Börsenorganisation und Anbieterin innovativer Marktinfrastrukturen.   Wenn Sie mehr erfahren möchten, besuchen Sie uns unter www.clearstream.com oder kontaktieren Sie uns über LinkedIn. Medienkontakt: Tabea Behr +49 69 2 1113 016 tabea.behr@deutsche-boerse.com 
Kategorien: Finanzen

Deutlich mehr Meldungen durch Whistleblower

Recht und Verbraucherschutz/Unterrichtung Bei der externen Meldestelle des Bundes sind 2024 deutlich mehr Meldungen hinweisgebender Personen eingegangen als im Jahr zuvor, wie dem Jahresbericht zu entnehmen ist.

Schutz eingetragener geografischer Angaben

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Anpassung an EU-Recht und zur Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben eingebracht.

Erprobung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vorgelegt.

Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung" vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.

Regierung: Mietpreisbremse ist erfolgreich

Recht und Verbraucherschutz/Antwort Die Bundesregierung verteidigt in einer Antwort die Mietpreisbremse und kündigt eine Expertengruppe zur Harmonisierung von mietrechtlichen Vorschrift an.

Strategien von Arbeitgebern im Vorfeld von BR-Wahlen: Was geht, was geht nicht?

CMS Hasche Sigle Blog - Di, 23.09.2025 - 05:48

Im Frühjahr 2026 stehen in vielen Betrieben in Deutschland die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen an (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Der Ausgang dieser Wahlen hat nicht nur für die von dem jeweiligen Betriebsrat repräsentierte Belegschaft, sondern auch für die Arbeitgeberseite erhebliche Bedeutung. Denn eine vertrauensvolle und damit erfolgreiche Zusammenarbeit der Betriebsparteien setzt voraus, dass auch auf Betriebsratsseite engagierte und kompetente Arbeitnehmer* agieren, die um eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohle der Belegschaft und des Betriebs bemüht sind. Die konkrete personelle Besetzung eines Betriebsrats kann insoweit erhebliche Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Betriebsparteien haben. Vor diesem Hintergrund stellen sich Arbeitgeber oftmals die Frage, ob und inwieweit sie im Vorfeld von Betriebsratswahlen und insbesondere während des Wahlkampfs Einfluss auf die Betriebsratswahl nehmen können und dürfen.

Verbot der Behinderung und der Beeinflussung der Betriebsratswahlen

Die Handlungsmöglichkeiten von Arbeitgebern im Vorfeld von Betriebsratswahlen werden maßgeblich von den Wahlschutzbestimmungen des § 20 BetrVG bestimmt. Natürlich darf danach niemand die Wahl des Betriebsrats behindern (§ 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG) oder die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Der vorsätzliche Verstoß gegen diese Vorgaben stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt (§ 119 BetrVG). Zudem kann eine Behinderung oder Einflussnahme auf die Betriebsratswahl eine Anfechtung der Wahl begründen und – in besonders schweren Fällen – sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen. Auch vor diesem Hintergrund hat die Einhaltung dieser Vorgaben für Arbeitgeber daher erhebliche Relevanz. 

Eine Behinderung der Betriebsratswahl liegt vor, wenn die Einleitung oder Durchführung der Wahl durch ein rechtswidriges Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht wird (BAG, Beschluss v. 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16). Hier geht es insbesondere darum, dass die Arbeitnehmer nicht rechtswidrig in der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts eingeschränkt werden dürfen (§ 20 Abs. 1 S. 2 BetrVG). 

Arbeitgebern ist es daher verboten, Arbeitnehmern zu dem Zweck zu kündigen oder diese zu versetzen, damit diese nicht an der Wahl des Betriebsrats teilnehmen können. Kündigungen oder Versetzungen, die nicht zu dem Zweck der Wahlbehinderung erfolgen, sind hingegen weiterhin möglich. Möglich sind also beispielsweise Kündigungen oder Versetzungen, die aus betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung oder Versetzung zu einem Verlust der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit des Arbeitnehmers führen sollte. Allerdings ist der gesetzliche Sonderkündigungs- bzw. Versetzungsschutz der §§ 15 KSchG bzw. 103 BetrVG zu beachten, wenn der von der Maßnahme betroffene Arbeitnehmer einer der dort benannten Arbeitnehmergruppen (z.B. Betriebsrats- oder Wahlvorstandsmitglieder) angehören sollte. 

Auch die Ausübung von Wahlwerbung durch die Arbeitnehmer oder durch im Betrieb vertretene Gewerkschaften ist durch das Verbot der Wahlbehinderung geschützt. Der Arbeitgeber darf daher nicht generell jegliche Wahlwerbung im Betrieb verbieten. Vielmehr muss er zulässige Wahlwerbung dulden. Dazu kann das Verteilen von Flyern während der Pausenzeiten oder der Aushang von Wahlplakaten im Betrieb gehören. Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, die Kosten von Wahlwerbung zu tragen. 

Das Verbot der Wahlbehinderung hat aber nicht zur Folge, dass der Arbeitgeber alles unternehmen muss, damit sich die Arbeitnehmer tatsächlich an der Betriebsratswahl beteiligen. Nur soweit ihm das Gesetz entsprechende Pflichten, wie z.B. zur Erteilung und Zurverfügungstellung der für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte bzw. Unterlagen gegenüber dem Wahlvorstand (§ 2 Abs. 2 WO) auferlegt, ist er zur Förderung und Mitwirkung an der Betriebsratswahl verpflichtet. Folgerichtig ist der Arbeitgeber daher nicht verpflichtet Arbeitnehmer, die Wahlwerbung betreiben wollen, hierfür bezahlt freizustellen (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21. Juli 1981 – 1 Ca 2201/81). 

Keine strikte Neutralitätspflicht für Arbeitgeber im Wahlkampf bei Betriebsratswahlen

Das Verbot der Wahlbeeinflussung gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG soll demgegenüber die innere Willensbildung der Arbeitnehmer schützen, um eine freie Wahlentscheidung zu gewährleisten. Hierdurch wird jedoch nicht jede Verhaltensweise verboten, die geeignet sein könnte, die Betriebsratswahl zu beeinflussen. Vielmehr setzt ein Verstoß gegen das Wahlbeeinflussungsverbot stets voraus, dass die konkrete Beeinflussung durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen erfolgt (BAG, Beschluss v. 23. Oktober 2024 – 7 ABR 34/23; ebenso BAG, Beschluss v. 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/1). 

Unzulässig ist es daher, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit einer Kündigung, einer Versetzung oder dem Entzug von Leistungen droht, sofern dieser nicht im Sinne des Arbeitgebers ein bestimmtes Wahlverhalten zeigt. Spiegelbildlich ist es gleichermaßen unzulässig, einem Arbeitnehmer begünstigende Leistungen (z.B. Geldzahlungen, zusätzliche Urlaubstage oder eine Beförderung) für den Fall zu versprechen, dass er seine Stimme für einen bestimmten Kandidaten / eine bestimmte Liste abgibt. Arbeitgeber dürfen auch nicht einzelne Kandidaten oder Wahlvorschlagslisten für die Betriebsratswahl finanziell unterstützen (BGH, Beschluss v. 13. September 2010 – 1 StR 220/09; ebenso BAG, Beschluss v. 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/1).

Trotz solcher Schranken sind Arbeitgeber nicht zur strikten Neutralität verpflichtet (BAG, Beschluss v. 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/1). Insbesondere müssen sie sich nicht jeder Äußerung, die möglicherweise Einfluss auf das Ergebnis einer Betriebsratswahl haben könnte, enthalten. Erst wenn durch solche Äußerungen die Entscheidungsfreiheit der Wähler mittels Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. Gewährung oder Versprechen von Vorteilen manipuliert werden soll, wird das Wahlbeeinflussungsverbot verletzt.

Folgerichtig sind Arbeitgeber und verantwortliche Führungskräfte auch nicht verpflichtet, sich jeder kritischen Äußerung über den amtierenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder zu enthalten. Sie dürfen nicht nur Kritik ausüben, sondern sogar gegenüber der Belegschaft anregen, eine alternative Wahlvorschlagsliste aufzustellen. Ebenso dürfen sie anregen, für eine solche, alternative Liste zu kandidieren. Zudem stellt es auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar, wenn der Arbeitgeber nur seine Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten bekundet. 

Konkrete Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber bei Betriebsratswahlen

Im Rahmen der vorstehenden Grundsätze haben Arbeitgeber also durchaus die Möglichkeit, sich im Vorfeld von Betriebsratswahlen zu diesen zu äußern.

Arbeitgeber können beispielsweise

  • die Belegschaft allgemein dazu auffordern, sich an der Betriebsratswahl zu beteiligen,
  • Kritik am bestehenden Betriebsrat oder an einzelnen seiner Mitglieder äußern,
  • die Belegschaft auffordern, alternative Kandidaten / Wahlvorschlagslisten aufzustellen und hierfür zu kandidieren sowie
  • einzelne Arbeitnehmer gezielt darauf ansprechen und anregen, dass diese für eine Betriebsratswahl kandidieren.

Stets ist allerdings darauf zu achten, dass hierbei den Arbeitnehmern oder einzelnen Listen keine Vorteile gewährt oder versprochen oder Nachteile zugefügt oder angedroht werden. 

Zudem sollte stets abgewogen werden, ob und inwieweit solche Äußerungen nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch taktisch sinnvoll sind. Denn eine Sympathiebekundung für einzelne Listen kann unter Umständen auch dazu führen, dass die Arbeitnehmer erst recht von der Wahl dieser Liste absehen.

*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Strategien von Arbeitgebern im Vorfeld von BR-Wahlen: Was geht, was geht nicht? erschien zuerst auf CMS Blog.

Red Rock Kapital: BaFin warnt vor der Website redrockkapital(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website redrockkapital(.)com Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf dieser Website ohne Erlaubnis Bankgeschäfte sowie Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.
Kategorien: Finanzen

ZKTrade Pro: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und weist auf Identitätsmissbrauch hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor WhatsApp-Gruppen (z. B. „F99-DAX Chancen verändern die Zukunft“ und „(B1)DAX Chancen verändern die Zukunft“), die unter der Firma ZKTrade Pro betrieben werden. In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die gleichnamige App ZKTrade Pro Finanzprodukte zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Es besteht kein Zusammenhang zu der ZacksTrade Advisory LLC mit Sitz in Colorado, USA. Es handelt sich um Identitätsmissbrauch.
Kategorien: Finanzen

TepraInvest Gen: BaFin warnt vor weiteren Websites

Die Finanzaufsicht warnt vor Angeboten von TepraInvest Gen. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber auf den Websites teprainvest-gen(.)info und teprainvest-gen(.)site ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Die Betreiber behaupten eine Beaufsichtigung durch die BaFin. Dies ist nicht zutreffend.
Kategorien: Finanzen

GS Force: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor WhatsApp-Gruppen (z.B. Portfolio Lerngruppe, E1 Porftolio Lerngruppe, Wertinvestitionskreis VIP-E05, VIP-Gruppe und VIP-A11 Vermögenswachstumsplan), die von der GS Force betrieben werden. In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die GS Force App Finanzinstrumente zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen betreiben. Die Betreiber werden nicht von der BaFin beaufsichtigt und sind nicht mit den von der BaFin beaufsichtigten Goldman Sachs Bank Europe SE und Goldman Sachs International Bank Zweigniederlassung Frankfurt verbunden.
Kategorien: Finanzen

Review of the Data Availability and Transparency Act: Progress or paralysis?

Norton Rose Fulbright - Di, 23.09.2025 - 02:18
The Data Availability and Transparency Act 2022 (Cth) (Act) aims to unlock value in public sector data for the benefit of Australians.