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Rekrutierung von Jugendlichen im islamistischen Extremismus

Inneres/KleineAnfrage Um "Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen im islamistischen Extremismus" geht es in einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion.

Umsetzung von EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung

Auf die Umsetzung von EU-Vorgaben zum Datenzugang und zur Datennutzung zielen zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung ab, die der Bundestag am Freitag, 16. Januar 2026, erstmals beraten hat. Sowohl der Gesetzentwurf „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828“ (21/2998, 21/3508) als auch der angekündigte „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance“ (Daten-Governance-Gesetz, 21/3544) wurden im Anschluss an die einstündige Debatte in die Ausschüsse überwiesen überwiesen. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung die Federführung. Minister: Daten sind die Grundlage für Wohlstand Digitalminister Karsten Wildberger (CDU) betonte, dass das Heben von Datenschätzen für Industrie, Mittelstand, aber auch Verbraucher ein großer Gewinn sei. „Daten sind die Grundlage für Wohlstand, Wachstum und Jobs“, sagte Wildberger. Viel zu oft lägen sie dort, wo sie entstehen - hinter einer Wand, betonte er. Genau hier setzten die EU-Verordnungen an, die Vertrauen und Ordnung schafften, für mehr Fairness beim Zugriff sorgten und Kooperationen einfacher machten, sagte der Minister mit Blick auf vernetzte Produkte, Maschinen und auch die Cloud. Im Vordergrund stünden klare Zuständigkeiten und die Beratung von Unternehmen und öffentlichen Stellen. „Vertrauen ist die Währung der Datenökonomie“, betonte er und verwies darauf, dass Bürokratie nicht der Preis für Innovation sein dürfe. Die beiden nationalen Gesetzentwürfe übersetzten daher die europäischen Vorgaben „innovationsfreundlich und ohne Goldplating.“ Wildberger kündigte an, auch die Umsetzung in der Praxis im Auge behalten zu wollen. Union: Ein fairer Zugang ist entscheidend Zuspruch zum Vorhaben kam auch von Ronja Kemmer (CDU/CSU): Die Bedeutung der Nutzung von Daten sei unumstritten. Die geplanten Gesetze verbesserten die Grundlage für eine moderne und souveräne Datenökonomie in Deutschland und Europa, sagte Kemmer. Entscheidend dabei seien ein fairer Zugang, klare Verantwortung und praktikable Strukturen. AfD: Regelungen schaffen neue Bürokratie Scharfe Kritik an den EU-Vorgaben übte Michael Kaufmann (AfD). Er sprach von einem „Brüsseler Moloch“ und kritisierte, dass die EU-Verordnungen längst geltendes Rechte seien und die nationalen Parlamente die EU-Vorlagen nur noch abnickten. „Die Souveränität gehört zurück in die Hände der Nationalstaaten und der Bürger“, sagte Kaufmann. Er sehe unter anderem, dass der Data Act es Behörden erlaube, den Zugang zu Daten zu erzwingen - etwa bei Notlagen wie Naturkatastrophen oder Pandemien. „Spätestens hier sollten bei jedem freiheitsliebenden Bürger die Alarmglocken schrillen“, warnte er. Die geplanten Regelungen schafften zudem neue Bürokratie, sorgten für erhebliche Kosten für die Steuerzahler und entzögen der Wirtschaft dringend benötigte Fachkräfte, kritisierte er. SPD: Ein gutes digitalpolitisches Regelwerk Carolin Wagner (SPD) sagte in Richtung AfD, diese verweigere sich der Aufgabe, eigene Vorschläge zu entwickeln und ziehe stattdessen „Horrorszenarien“ auf. Die Datengesetze nannte sie ein „zentrales Versprechen Europas“. Der Data Act sei ein gutes digitalpolitisches Regelwerk, das Datenschutz, Innovation und Wettbewerb in ein sorgfältiges Gleichgewicht bringe. Es dürfe nicht vergessen werden, wie hart um die europäischen Regelwerke gerungen wurde, erinnerte Wagner. Ihre Fraktion sei bereit für Harmonisierungen und Klarstellungen in den europäischen Regelwerken. Zentrale Schutzmaßnahmen und digitale Grundrechte dürften jedoch nicht relativiert werden, sagte sie mit Blick auf den digitalen Omnibus. Wagner regte an, im parlamentarischen Verfahren darauf zu achten, dass die Bundesnetzagentur während der gesamten Dauer eines Beschwerdeverfahren als Ansprechpartner gelte. Grüne: Datennutzung ist geopolitische Machtfrage Jeanne Dillschneider (Bündnis 90/Die Grünen) bezeichnete die Nutzung von Daten als „eine große geopolitische Machtfrage unserer Zeit.“ Das beginne bei Datenkabeln in der Tiefsee, gehe über die Satellitenkommunikation im All und betreffe aber auch digitale Daten, die eine vernetzte Insulinpumpe oder ein Blutdruckmesser erheben. „Wir erzeugen unaufhörlich Daten - in Autos, Smartphones oder auch Smart Homes“, sagte die Digitalpolitikerin und nannte diese „Machtinstrumente“. Ihre Verfügbarkeit und ihr Schutz seien daher nicht nur eine Frage der Regulierung, sondern auch die eines starken europäischen Marktes, betonte sie. „Der Data Act gibt uns Menschen ein Stück Entscheidungsmacht über erzeugte Daten zurück“, sagte sie weiter. Mit Blick auf die Gesetzentwürfe kritisierte Dillschneider, dass die nationale Durchführung darüber entscheide, ob diese den Bedarfen der Unternehmen und der Gesellschaft gerecht werden. So brauche die Bundesnetzagentur ausreichend Ressourcen. Die bisher veranschlagten Mittel halte sie nicht für ausreichend. Linke fordert Transparenz und Kontrolle Sonja Lemke (Die Linke) kritisierte, dass der Data Act rein wirtschaftlich gedacht sei und Nutzerinnen und Nutzern nicht das Recht gebe, vollständig über diese Daten zu verfügen. So könnten sie die Hersteller nicht von der Erhebung der Daten ausschließen und diese nur bei sich verarbeiten lassen. „So bleiben die meisten IoT-Geräte kleine Spione im Wohnzimmer“, sagte Lemke. Hinsichtlich des Data Governance Acts monierte sie, dass ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung bestimmter Daten als Open Data fehle. Ein solcher könne dafür sorgen, dass Transparenz gelebt werde. Hier bremse die schwarz-rote Koalition, die kein Interesse an Transparenz und öffentlicher Kontrolle habe, kritisierte Lemke. Auch sie wies darauf hin, dass die Bundesnetzagentur immer mehr Aufgaben zugewiesen bekomme, die entsprechenden Stellen aber nicht im Haushalt hinterlegt seien. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf für das Data Act-Durchführungsgesetz (21/2998) dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung. Der Data Act enthält Bestimmungen mit dem Ziel, in unterschiedlichen Lebensbereichen Daten mehr und besser nutzen zu können. Er ist EU-weit am 12. September 2025 in großen Teilen direkt anwendbares Recht geworden, schreibt die Bundesregierung im Entwurf. Ziel des Gesetzes sei es, die EU-Vorgaben durch nationale Verfahrens-, Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen zu ergänzen. Die Datenverordnung schaffe einen harmonisierten Rahmen dafür, „wer unter welchen Bedingungen berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen“, heißt es darin weiter. Nationale Vorgaben würden insbesondere für die behördliche Aufsicht, die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen sowie die Durchsetzung des Rechtsrahmens benötigt. Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt Wie die Bundesregierung weiter ausführt, soll die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt werden. Mit Artikel 1 des Gesetzes werde sie zur zentralen Anlaufstelle für Fragen der Durchführung, Aufsicht und Durchsetzung. Die Behörde soll unter anderem Beschwerden bearbeiten, Ablehnungen von Datenzugangsgesuchen an die EU-Kommission melden, Streitbeilegungsstellen zulassen und die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen fördern. Der Entwurf regelt zudem die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit sektoralen Behörden. Vorgesehen sind detaillierte Verfahrensregelungen: Die Bundesnetzagentur soll unter anderem Ermittlungen führen, Auskünfte verlangen, vorläufige Anordnungen treffen und Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro verhängen können. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme (21/3508) zu dem Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen. Seine Vorschläge betreffen unter anderem eine stärkere föderale Zuständigkeitsverteilung, Konkretisierungen bei der Datenschutzaufsicht und eine bessere Ausstattung der Bundesnetzagentur. Die vorgeschlagenen Änderungen stoßen bei der Bundesregierung überwiegend auf Ablehnung, einzelne Vorschläge will diese prüfen. Im Zentrum steht die vorgesehene Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Prüfung von Datenzugangsverlangen auch dann, wenn Landesbehörden betroffen sind. Der Bundesrat fordert, diese Zuständigkeit ausdrücklich auszunehmen. Andernfalls widerspräche die Regelung föderalen Ordnungsprinzipien, da Landesbehörden der Kontrolle durch entsprechend benannte Stellen der Länder unterliegen müssten. Die Bundesregierung erläutert hierzu, die Bündelung der Aufgaben bei der Bundesnetzagentur diene der Effizienz; den angesprochenen Teilaspekt wolle sie jedoch prüfen. Länderkammer warnt vor einer Doppelaufsicht Weiter wendet sich der Bundesrat in der Stellungnahme gegen die geplante alleinige Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Überwachung personenbezogener Daten. Die Länderkammer warnt vor einer Doppelaufsicht, parallelen Gerichtsverfahren und divergierenden Entscheidungen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung nicht zu und hält dem entgegen, dass die Datenverordnung nationale Zuständigkeitsregelungen erlaube und eine Sonderzuständigkeit des Bundes zur raschen fachlichen Klärung beitrage. Darüber hinaus regt der Bundesrat ergänzende Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder an sowie die Streichung der vorgesehenen Gesamtentscheidung der Bundesnetzagentur, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Beide Forderungen weist die Bundesregierung zurück und verweist unter anderem auf EU-rechtliche Vorgaben. Schließlich fordert der Bundesrat eine ausreichende Mittelausstattung der Bundesnetzagentur. Die Bundesregierung führt aus, die Bedarfe seien neu bewertet worden; ein höherer Ressourcenbedarf werde gegebenenfalls in künftigen Haushaltsverfahren geprüft. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der EU-Verordnung 2022/868 vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der EU-Verordnung 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) seien einheitliche Vorschriften geschaffen worden, um die Entwicklung eines Datenbinnenmarktes und einer auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft voranzutreiben, schreibt die Bundesregierung. Um die Verpflichtungen aus dem Daten-Governance-Rechtsakt vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, seien gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich, heißt es weiter. Wie es im Entwurf des Daten-Governance-Gesetzes (21/3544) heißt, gilt der Daten-Governance-Rechtsakt seit dem 24. September 2023 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel des Gesetzes sei es, einen nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand, für Datenvermittlungsdienste und für datenaltruistische Organisationen zu schaffen. Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur sowie das Statistische Bundesamt festgelegt. Die Netzagentur soll unter anderem für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt wird als zentrale Informationsstelle benannt und soll öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützen. Behördenkooperation und elektronische Kommunikation Im Entwurf enthalten sind zudem umfangreiche Regelungen zur behördlichen Zusammenarbeit, zur elektronischen Kommunikation sowie zu Gebühren und Bußgeldern. Ergänzend enthalten sind Bußgeldvorschriften, mit denen Verstöße gegen den Daten-Governance-Rechtsakt sanktioniert werden können. Die Geldbußen könnten je nach Tatbestand bis zu 500.000 Euro betragen, führt die Bundesregierung aus. Zu den finanziellen Auswirkungen schreibt die Bundesregierung, dass bei der Bunesnetzagentur jährliche Mehrkosten von rund 1,13 Millionen Euro entstünden, unter anderem für zusätzliches Personal und Sachaufwand. Für das Statistische Bundesamt werde ein jährlicher Personalaufwand von rund 5,1 Millionen Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 14,6 Millionen Euro für die Jahre 2026 bis 2029 veranschlagt. Für die Verwaltung ändere sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund acht Millionen Euro.(lbr/16.01.2026)

Instrumente gegen Schrottimmobilien

Der Bundestag befasst sich am Freitag, 16. Januar 2026, mit dem Problem sogenannter Schrottimmobilien. Dazu legen die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag mit dem Titel "Wirksame Instrumente gegen Schrottimmobilien" (21/3614) und die Fraktion Die Linke einen Antrag mit dem Titel "Wohnraum sichern, Immobilien nutzbar machen – Stopp von sogenannten Schrottimmobilien" (21/3615) dem Plenum zur Diskussion vor. Nach 30-minütiger Debatte sollen die Anträge an die Ausschüsse überwiesen werden. Federführend bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen sein. Antrag der Grünen In ihrem ersten Antrag (21/3614) fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter anderem ein Ankaufsrecht der Kommunen bei Schrottimmobilien nach Ertragswert ermöglichen soll, wenn die Verwahrlosung von Immobilien nicht innerhalb einer angemessenen Frist von den Besitzern abgestellt wird. Außerdem soll das Vorkaufsrecht der Kommunen für Schrottimmobilien im Insolvenzverfahren und bei Zwangsversteigerungen ermöglicht werden. In anderen Fällen wie Share Deals (Übertragung von Anteilen an Grundstücken) soll das Vorkaufsrecht der Kommunen verbessert werden. Die Grünen weisen darauf hin, dass verwahrloste Immobilien in Zeiten stetig steigender Immobilienpreise eine „paradoxe Erscheinung im Stadtbild“ darstellen würden. Dennoch seien sie in fast jeder Stadt und auch in ländlichen Regionen anzutreffen. Die Ursachen für die Verwahrlosung von Grundstücken und Gebäuden seien vielfältig. Die Eigentümer dieser Immobilien seien oft aus unterschiedlichen subjektiven Gründen nicht willens oder in der Lage, Sanierungen durchzuführen. Um die Kommunen in die Lage zu versetzen, die Missstände beseitigen zu können, müsse der zur Verfügung stehende Instrumentenkasten deutlich erweitert und die bereits bestehenden Instrumente praxistauglicher als bislang ausgestaltet werden, fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Antrag der Linken Die Kommunen sollen Vorkaufsrechte erhalten, um besser gegen die Probleme mit Schrottimmobilien vorgehen zu können. Die Fraktion Die Linke verlangt in ihrem Antrag (21/3615) außerdem die Möglichkeit der Enteignung, wenn verwahrloste Immobilien langfristig leerstehen. Den oft überschuldeten Kommunen sollen ausreichende finanzielle Mittel in Form eines Bundesfonds oder eines anderen Finanzmechanismus bereitgestellt werden, damit sie ihre Ankaufs- oder Vorkaufsrechte wahrnehmen können. In dem Antrag heißt es, Schrottimmobilien würden die Kommunen beim Erreichen städtebaulicher Entwicklungsziele und bei der Erfüllung unterschiedlicher Anforderungen behindern. „Sie beeinträchtigen die Lebensqualität in der Nachbarschaft und stellen teils sogar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn wegen bröckelnder Fassaden ganze Straßen gesperrt werden müssen“, schreibt die Fraktion. Die Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, wirksam gegen diese Missstände vorzugehen. Wenn die Kommunen selbst über die betroffenen Immobilien verfügen könnten, sei sichergestellt, dass Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden würden, bevor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. (hle/hau/14.01.2026)

Internationale Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung

Der Bundestag debattiert am Freitag, 16. Januar 2026, eine halbe Stunde lang den Bericht der Bundesregierung zur internationalen Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Jahre 2023 bis 2024 (21/3350). Anschließend soll die Unterrichtung dem federführenden Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung zur weiteren Beratung überwiesen werden. Unterrichtung durch die Bundesregierung In dem Bericht heißt es, internationale Kooperationen seien unabdingbar, „um die Innovationsfähigkeit Deutschlands und Europas zu sichern und globale Herausforderungen zu bewältigen“. Mit der Zukunftsstrategie „Forschung und Innovation“ habe die Bundesregierung Anfang 2023 den Anstoß gegeben, „um die Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation national und international zu verbessern“. Hierbei habe ein Fokus auf der Verbesserung der deutschen und europäischen digitalen und technologischen Souveränität gelegen. Ziel war es laut Bericht unter anderem, Rückstände bei den Schlüsseltechnologien aufzuholen und eine international führende Position einzunehmen. Neuausrichtung bei den Kooperationen Geopolitische Entwicklungen und die zunehmenden internationalen Spannungen hätten in den Jahren 2023 und 2024 für eine Neuausrichtung bei den Kooperationen gesorgt, heißt es in dem Dokument. So seien als Reaktion auf den Angriffskrieg in der Ukraine Kooperationen mit staatlichen Stellen in Russland eingefroren worden. Für die Zusammenarbeit mit China habe die Bundesregierung im Juli 2023 die China-Strategie verabschiedet, die das Land, „zugleich als Partner, Wettbewerber und systemischen Rivalen beschreibt und nun in der Umsetzung ist“. Darüber hinaus habe sich Deutschland in der EU für eine Stärkung der europäischen Forschungssicherheit eingesetzt und die Wissenschaftskooperationen mit Zentralasien gestärkt. Außerdem erwähnt der Bericht, dass Deutschland immer noch ein attraktiver Forschungsstandort sei. So ist beispielsweise die Zahl von ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an den vier außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Zeitraum 2008 bis 2022 von 5.619 auf 16.625 Personen gestiegen. (des/hau/22.12.2025)

Verteidigung der internationalen Ordnung

Der Bundestag befasst sich am Freitag, 16. Januar 2026, in einer Aussprache mit der Außenpolitik. Dazu hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Aktuelle Stunde mit dem Titel „Deutschlands Rolle bei der Verteidigung der internationalen Ordnung“ verlangt. Für die Beratung ist eine Dauer von einer Stunde veranschlagt. (eis/13.01.2026)

Diskussion zur Reform der Erbschaftsteuer hat begonnen

CMS Hasche Sigle Blog - 16.01.2026

Noch bevor das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen entschieden hat, hat die SPD die politische Debatte zur Reform der Erbschaftsteuer eröffnet. Mit ihrem am 13. Januar 2026 vorgelegten Konzept „FairErben – Fair. Einfach. Zukunftsfest.“ setzt sie frühzeitig einen inhaltlichen Rahmen – und markiert zugleich ihre Verhandlungsposition.

Dass eine Reform kommen wird, ist kaum noch zweifelhaft. Offen ist allein, wie weit sie gehen wird.

Hintergrund: Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

Das aktuelle Erbschaftsteuergesetz liegt derzeit dem Bundesverfassungsgericht vor. Im Mittelpunkt stehen – erneut – die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen und deren Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Eine Entscheidung wird im ersten oder zweiten Quartal 2026 erwartet. Mit Reformüberlegungen wurde erst für die Zeit nach dem Urteil gerechnet. Gleichwohl hatte bereits die Mehrheit des Sachverständigenrats in ihrem Jahresgutachten 2025/2026 vom 12. November 2025 eine Reform der Erbschaftsteuer empfohlen.  

Kernelemente des SPD-Konzepts 

Das SPD-Konzept beruht auf drei Leitbegriffen – „fair“, „einfach“ und „zukunftsfest“ – und enthält insbesondere folgende Vorschläge:

  • „Fair“: Einführung eines einmaligen Lebensfreibetrags und Abschaffung der bisherigen Zehn-Jahres-Regel
  • Fortgeltende Steuerfreiheit für das selbstgenutzte Familienheim
  • „Einfach“: Abschaffung der verschiedenen Steuerklassen und Einführung eines progressiven Steuersatzes
  • „Zukunftsfest“: Vollständige Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.

Diese Vorschläge würden das geltende System der Erbschaft- und Schenkungsteuer in zentralen Punkten verändern.

„Fair“: Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. pro Erwerber 

Nach geltendem Recht können Kinder von jedem Elternteil alle zehn Jahre jeweils EUR 400.000 steuerfrei erwerben; für Ehegatten beträgt der Freibetrag EUR 500.000. Diese Freibeträge gelten seit 2009 unverändert und können durch zeitlich gestreckte Schenkungen mehrfach genutzt werden. 

Das SPD-Konzept sieht demgegenüber einen einmaligen Lebensfreibetrag von insgesamt EUR 1 Mio. je Erwerber vor. Davon sollen EUR 900.000 für Erwerbe innerhalb der Familie und weitere EUR 100.000 für Erwerbe von anderen Personen gelten. Die SPD geht davon aus, dass „der hohe Freibetrag […] für die meisten Erben eine Steuersenkung“ bedeutet.

Diese Einschätzung ist zumindest kritisch zu hinterfragen. Bereits nach geltendem Recht können Kinder von ihren Eltern insgesamt EUR 800.000 steuerfrei erwerben, ohne dass eine Verteilung auf mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume erforderlich wäre. Da die Freibeträge seit 17 Jahren nicht inflationsangepasst wurden, stellt der vorgeschlagene Lebensfreibetrag von EUR 1 Mio. eher eine moderate Anpassung dar. Eine spürbare Steuersenkung für „die meisten Erben“ dürfte damit jedenfalls nicht zwingend zu erwarten sein. 

Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass der Verwandtschaftsgrad künftig keine Rolle mehr spielen soll. Auch Erwerbe von Großeltern, Onkeln, Tanten oder Geschwistern würden unter den Lebensfreibetrag fallen, während hierfür bislang lediglich Freibeträge von EUR 200.000 bzw. EUR 20.000 gelten. Wird der Lebensfreibetrag (innerhalb der Familie von EUR 900.000) zukünftig allerdings bereits durch Erwerbe von den Eltern ausgeschöpft, würde der Erwerb von der Oma in vollem Umfang der Steuer unterliegen. Dann wäre auch der Erwerb des im Konzeptpapier als typisches Beispiel genannte „Wohnhaus der Oma“ steuerpflichtig.

Positiv ist ferner die Anhebung des Freibetrags für Erwerbe von nicht verwandten Personen auf EUR 100.000 (Freibetrag aktuell EUR 20.000). Angesichts vielfältiger Lebensmodelle – etwa nicht verheirateter Paare – wäre es allerdings konsequent, auch solche Erwerbe vollständig in einen einheitlichen Lebensfreibetrag einzubeziehen.

Offen bleibt, wie bereits erfolgte Schenkungen in das neue System einbezogen und auf den Lebensfreibetrag angerechnet werden sollen.

Bewertung: Die Höhe und Ausgestaltung des Lebensfreibetrags dürfte ein zentraler Verhandlungspunkt werden. Vor dem Hintergrund der seit 17 Jahren unveränderten Freibeträge erscheint der vorgeschlagene Betrag nicht zwingend als großzügig. Dass er für die „meisten Erben“ zu einer Steuersenkung führt, ist zumindest zweifelhaft.

Familienheim soll weiterhin steuerfrei übertragen werden können

Das selbstbewohnte Familienheim der Eltern soll weiterhin steuerfrei vererbt werden können. Dies dürfte auch für das Familienheim zwischen Ehegatten gelten, jedoch nicht für das von der Oma vererbte Wohnhaus, soweit dessen Wert den Lebensfreibetrag übersteigt. 

„Einfach“: Eine Steuerklasse, progressiver Steuersatz 

Bisher gelten je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, für die wiederum unterschiedliche Freibeträge und unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen. Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad ist, umso ungünstiger ist die Steuerklasse. 

Diese Differenzierung soll abgeschafft werden. Zukünftig soll es nur noch eine Steuerklasse und einen progressiven Steuertarif geben. Offen gelassen ist allerdings, wie dieser Steuertarif aussehen könnte. 

Bewertung: Die Abschaffung der unterschiedlichen Steuerklassen ist grundsätzlich zu begrüßen und würde zu einer deutlichen Vereinfachung und mehr Gerechtigkeit führen. Die konkrete Belastungswirkung der Reform hängt jedoch entscheidend von der Höhe der künftigen Steuersätze ab. Ein Punkt, der möglicherweise aus verhandlungstaktischen Gründen bewusst offengelassen wurde.

„Zukunftsfest“: Abschaffung der geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines Freibetrags von EUR 5 Mio.

Die weitreichendsten Änderungen sieht das SPD-Konzept bei der Übertragung von Betriebsvermögen vor. Nach geltendem Recht können kleinere und mittlere Betriebsvermögen regelmäßig vollständig oder zu 85 % steuerfrei übertragen werden (Betriebsvermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens bis zu EUR 26 Mio.). Für sog. Großerwerbe (begünstigtes Betriebsvermögen von über EUR 26 Mio.) werden diese Befreiungen linear abgeschmolzen; ab EUR 90 Mio. werden keine Steuerbefreiungen mehr gewährt. 

Für diese Großerwerbe (auch über EUR 90 Mio.) kann alternativ das sog. Erlass-Modell angewendet werden, wonach eine Steuer zwar zunächst in voller Höhe festgesetzt wird, diese unter bestimmten Voraussetzungen jedoch – auch vollständig – erlassen werden kann. Ein Erlass wird in der Praxis häufig in Anspruch genommen bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf (noch) vermögenslose Kinder oder eine Familienstiftung. 

Diese umfangreichen Begünstigungen für Betriebsvermögen, insbesondere die Begünstigung durch das Erlassmodell, stehen bereits seit längerem in der Kritik und sind auch Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Sie wurden insbesondere auch von der Mehrheit des Sachverständigenrats kritisiert. 

Die SPD schlägt vor, sämtliche bestehenden Verschonungsregelungen abzuschaffen. Stattdessen soll ein einheitlicher Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. eingeführt werden. Der darüber hinausgehende Unternehmenswert soll der regulären Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Zur Abmilderung der Liquiditätsbelastung soll die Steuer „für Unternehmen, die den Erhalt der Arbeitsplätze sicherstellen“ über 20 Jahre gestreckt gezahlt werden können.

Bewertung: Zwar wird bei einem Freibetrag von EUR 5 Mio. die Übertragung kleinerer und mittlerer Betriebe weiterhin vollständig steuerfrei möglich sein. Jedoch werden viele mittelständische Unternehmen – insbesondere kapitalintensive Betriebe mit umfangreichem Maschinenpark oder Betriebsgrundstücken – der Besteuerung unterliegen. Damit würden – auch mittelständische – Betriebe deutlich höher mit einer Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet werden. Eine Entlastung gegenüber dem Status Quo wird sich für die Übertragung von Betriebsvermögen nicht ergeben. 

Zwar wird die vorgeschlagene Stundungsregelung die mit einer Steuerzahlung verbundene Liquiditätsbelastung etwas abmildern können, jedoch ändert diese nichts daran, dass über viele Jahre Mittel für Steuerzahlungen statt für Investitionen gebunden werden. Sollte die Stundung verzinst werden, kämen zusätzliche – steuerlich nicht abziehbare – Belastungen hinzu. 

Bewertung des SPD-Konzepts zur Erbschaftsteuer

Das SPD-Konzept verfolgt nachvollziehbare Ziele: Vereinfachung, Transparenz und eine stärkere Besteuerung großer Vermögen durch Abschaffung von Ausnahmeregelungen.

Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass „große Vermögen“ nach geltendem Recht nicht generell begünstigt sind. Steuerliche Entlastungen bestehen im Wesentlichen bei der Übertragung von Betriebsvermögen und dort regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Hohe Privatvermögen unterliegen demgegenüber bereits heute einer vergleichsweise hohen Besteuerung mit Steuersätzen von bis zu 30 % bzw. 50 %.

Mit ihrem Konzept will die SPD große Vermögen stärker belasten und kleine sowie mittlere Erbschaften entlasten. Eine gewisse Entlastung ist durch die vorgeschlagenen Freibeträge durchaus denkbar. Ob jedoch tatsächlich „die meisten Erbschaften“ entlastet würden, erscheint offen. Demgegenüber ist zu erwarten, dass die geplanten Änderungen insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

Vor diesem Hintergrund wirft insbesondere die vollständige Abschaffung der bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen Fragen auf. Zwar ist es sachgerecht, zu diskutieren, ob eine vollständige Steuerbefreiung erforderlich ist oder ob eine begrenzte steuerliche Belastung wirtschaftlich verkraftbar sein kann. Ob der vorgesehene Unternehmensfreibetrag von EUR 5 Mio. hierfür eine ausgewogene Lösung darstellt, bleibt jedoch zweifelhaft. Unternehmen in dieser Größenordnung können bereits nach geltendem Recht häufig steuerfrei übertragen werden, sodass die Neuregelung insoweit keine zusätzliche Entlastung bewirken würde, während für größere – auch mittelständische – Betriebe eine Mehrbelastung entstünde.

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Wirtschaftsweisen Prof. Dr. Veronika Grimm zu berücksichtigen, wonach eine deutlich höhere Besteuerung von Betriebsvermögen in einer Phase verhaltener privater Investitionstätigkeit „geradezu fahrlässig“ sein könne. Auf dieses Argument dürfte sich die CDU/CSU in der Reformdiskussion berufen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Debatte zur Erbschaftsteuer stark von emotionalen Aspekten geprägt ist, während das tatsächliche Steueraufkommen im Vergleich zu anderen Steuerarten begrenzt bleibt. Ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Änderungen diesem Spannungsverhältnis gerecht werden, wird im weiteren politischen und verfassungsrechtlichen Diskussionsprozess zu klären sein.

Wie geht es weiter?

Die CDU/CSU hat das SPD-Konzept bereits kritisch kommentiert und will sich vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht festlegen. Bundeskanzler Metz wies darauf hin, dass die steuerpolitischen Vorschläge zum jetzigen Zeitpunkt zu einer „zusätzlichen Verunsicherung“ in der Bevölkerung und bei mittelständischen Unternehmen führen würden. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil zunächst abgewartet wird. Erwartet wird, dass das Gericht die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, insbesondere das Erlassmodell – vor allem bei Übertragungen auf Stiftungen – als zu weitgehend einstufen wird.

Wie in früheren Verfahren dürfte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Neuregelung einräumen. Mit ihrem Konzept hat die SPD frühzeitig den Rahmen der Diskussion abgesteckt und dabei offenbar bewusst Maximalpositionen eingenommen. In möglichen Verhandlungen erscheinen daher sowohl höhere Freibeträge als auch Anpassungen der Steuersätze denkbar. Ob die Reform letztlich auf Grundlage dieses Konzepts oder auf Basis alternativer Vorschläge erfolgt, bleibt offen und dürfte maßgeblich auch von dem Urteil aus Karlsruhe abhängen.

Handlungsempfehlung für die Praxis: vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung in Betracht ziehen

Auch wenn derzeit nicht absehbar ist, wie eine Reform der Erbschaftsteuer am Ende ausgestaltet sein wird, spricht vieles dafür, dass die aktuell günstigen Regelungen – insbesondere für die Übertragung von Betriebsvermögen – künftig nicht fortbestehen werden. Auch bei Privatvermögen könnten höhere Belastungen entstehen, da zeitlich gestreckte Übertragungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume bei Einführung eines Lebensfreibetrags entfallen würden.

Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Familienunternehmer und vermögende Privatpersonen prüfen, ob eine vorgezogene Nachfolge- oder Vermögensstrukturierung unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen in Betracht kommt. Durch geeignete Rückforderungs- und Anpassungsklauseln kann dabei – soweit möglich – die Flexibilität erhalten werden, auf eine spätere, möglicherweise günstigere Rechtslage reagieren zu können. 

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BGBl. 2025 I Nr. 161

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025

BGBl. 2025 I Nr. 160

Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 vom 15. Juli 2025

Bundesrat will Mietpreisbremse nachschärfen

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf Der Bundesrat dringt auf eine Nachschärfung der sogenannten Mietpreisbremse. Dazu liegt ein Gesetzentwurf der Länderkammer vor.

3 StR 510/25, Entscheidung vom 25.11.2025

BGH Nachrichten - 16.01.2026
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V ZB 70/24, Entscheidung vom 11.12.2025

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VI ZR 77/25, Entscheidung vom 13.01.2026

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6 StR 242/25, Entscheidung vom 26.11.2025

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6 StR 233/24, Entscheidung vom 12.06.2025

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6 StR 382/25, Entscheidung vom 08.12.2025

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6 StR 242/25, Entscheidung vom 29.10.2025

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1 StR 537/25, Entscheidung vom 31.12.2025

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I ZB 44/25, Entscheidung vom 04.12.2025

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6 StR 557/24, Entscheidung vom 12.06.2025

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