Aktuelle Nachrichten

Xetra-Gold Vermögen 2025 deutlich gestiegen

Deutsche Börse (PM) - 05.01.2026
Der Goldbestand der börsengehandelten Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold (ISIN: DE000A0S9GB0) lag zum Jahresende 2025 bei 172,8 Tonnen (Vorjahr: 166,5 Tonnen). Im Jahresverlauf stieg der Goldpreis deutlich an, die Zuflüsse hatten in diesem Zeitraum aber eine geringere Dynamik. Der Preis für ein Gramm Gold stieg im Laufe des Jahres auf über 122 Euro und lag zum Jahresende bei 120,30 Euro. Das verwaltete Vermögen von Xetra-Gold stieg auf 20,8 Mrd. Euro, was einem deutlichen Plus gegenüber dem Vorjahr entspricht. „Der Goldpreis hat im Jahr 2025 neue Höchststände erreicht – getrieben von geopolitischen Unsicherheiten und einer bemerkenswerten Nachfrage der Zentralbanken, die sich damit absichern und vom US-Dollar unabhängiger machen. Gold bleibt auch für viele Anleger*innen ein unverzichtbarer Bestandteil der langfristigen Vermögenssicherung; gerade bei jungen Menschen hat sich Gold zur Top-Anlageklasse entwickelt, wie unser aktuelles Anlagebarometer zeigt“, sagte Dr. Michael König, Geschäftsführer, Deutsche Börse Commodities GmbH. Xetra-Gold ist der fünftgrößte Gold-ETC der Welt und Europas größtes Gold-Wertpapier mit physischer Hinterlegung. Jeder Anteilschein entspricht genau einem Gramm Gold. Anleger*innen können sich das Gold auch ausliefern lassen. Seit der Einführung von Xetra-Gold im Jahr 2007 wurde 2.035-mal ausgeliefert, insgesamt rund 8,3 Tonnen. Gewinne aus dem Verkauf von Xetra-Gold unterliegen nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr nicht der Abgeltungssteuer. Xetra-Gold wird von der Deutsche Börse Commodities GmbH ausgegeben, einem Gemeinschaftsunternehmen der Deutsche Börse Group und der Bankenpartner Commerzbank, Deutsche Bank, DZ Bank, B. Metzler seel. Sohn & Co. sowie der Schweizer Bank Vontobel. Beteiligt ist außerdem der Goldproduzent Umicore. Weitere Informationen unter www.xetra-gold.com. Redaktioneller Hinweis: Hier finden Sie die Fotos der beiden Geschäftsführer der Deutsche Börse Commodities, Steffen Orben sowie Dr. Michael König.  Medienkontakt: Andreas von Brevern +49-69-2 11-1 42 84 media-relations@deutsche-boerse.com Martin Möhring +49-69-2 11-1 62 77 media-relations@deutsche-boerse.com Über Xetra-Gold® Xetra-Gold® (ISIN: DE000A0S9GB0) ist eine von der Deutsche Börse Commodities GmbH emittierte, zu 100 Prozent mit Gold hinterlegte Inhaberschuldverschreibung. Jede einzelne Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung verbrieft das Recht des Anlegers auf Lieferung von einem Gramm Gold. Dabei unterhält die Emittentin für Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen. Als Wertpapier ist Xetra-Gold® fungibel und genauso leicht übertragbar wie eine Aktie. Außer in Deutschland ist Xetra-Gold® zum öffentlichen Vertrieb in Dänemark, Finnland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden und im Vereinigten Königreich zugelassen. Die vollständigen und rechtlich verbindlichen Informationen zu den Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen sind dem Basisinformationsblatt sowie dem Prospekt nebst etwaigen Nachträgen und den Emissionsbedingungen zu entnehmen. Anleger*innen können diese Dokumente bei der Deutsche Börse Commodities GmbH, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn kostenfrei erhalten oder unter www.xetra-gold.com/downloads herunterladen.  Über die Deutsche Börse Commodities GmbH Die Emittentin Deutsche Börse Commodities GmbH mit Sitz in Eschborn ist ein Gemeinschaftsunternehmen der B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, der Commerzbank Aktiengesellschaft, der Deutsche Bank AG, der Deutsche Börse AG, der DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, der Umicore AG & Co. KG und der Vontobel Beteiligungen AG. Umicore AG & Co. KG ist eine Konzerntochter der Umicore S.A., die weltweit mehrere Goldraffinerien betreibt und Goldbarren herstellt. Der einzige Geschäftszweck der Emittentin ist es, dem Markt die zu 100 Prozent mit Gold hinterlegte Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold zur Verfügung zu stellen und einen effizienten, transparenten und kostengünstigen Handel dieser Verbriefungsform von physischem Gold zu ermöglichen.
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Übertragung eines Versicherungsbestandes
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- Bundespräsident Steinmeier gratuliert Michael Blumenthal

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier gratuliert W. Michael Blumenthal zum 100. Geburtstag am 3. Januar.

Regulation Around the World: 2026 Global Horizon Scanning

Norton Rose Fulbright - 05.01.2026
In this issue of Regulation Around the World we look at some of the key regulatory topics for 2026 in the following jurisdictions

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- Neujahrsempfang des Bundespräsidenten für engagierte Bürgerinnen und Bürger sowie Spitzenvertreterinnen und -vertreter aus Staat und Gesellschaft

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier lädt am Freitag, den 9. Januar 2026 um 10.00 Uhr zum Neujahrsempfang ins Schloss Bellevue ein. 

Tarifwerk GVP/DGB: Änderung beim Erfahrungszuschlag

CMS Hasche Sigle Blog - 05.01.2026

Sowohl im ETV BAP/DGB als auch im ERTV iGZ/DGB sind zusätzliche Zahlungen an Zeitarbeitnehmer* vorgesehen, die an die Dauer eines Einsatzes bei einem Kunden anknüpfen (§ 4 ETV BAP/DGB: einsatzbezogener Zuschlag; § 5 ERTV iGZ/DGB: einsatzbezogene Zulage). 

Inhaltlich sind die beiden Leistungen unterschiedlich strukturiert: der Zuschlag nach dem ETV BAP/DGB ist nach der Einsatzdauer gestaffelt (1,5% nach neun Kalendermonaten und 3% nach 12 Kalendermonaten), während die Zulage nach dem ERTV iGZ/DGB nach neun Kalendermonaten der ununterbrochenen Überlassung an einen Kunden für die EG 1 bis 4 EUR 0,20 und für die EG 5 bis 9 EUR 0,35 pro Stunde beträgt – mit der weiteren Voraussetzung, dass die Zulage erstmals nach 14 Monaten des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Die Neuregelung im § 3 ETV GVP/DGB unter der einheitlichen Bezeichnung „Erfahrungszuschlag“ setzt auf dem BAP-Ansatz auf, verfeinert diesen aber um Elemente aus dem ERTV iGZ/DGB. Die Bestimmung lautet dabei wie folgt:

Der Erfahrungszuschlag wird erstmals nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt. 

Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Im Fall von Eltern- und Pflegezeit werden bis zu 12 Monate pro einzelnen Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz bei dem gleichen Kunden, wird der Erfahrungszuschlag fällig, und zwar in Höhe von 1,5% nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, 3,0% nach Ablauf von 12 Kalendermonaten.

Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Erfahrungszuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorausgegangenen Überlassungszeiten fällig. Es gelten die in der Anlage ausgewiesenen Tabellen.

Für die beiden bisherigen Tarifverträge ergeben sich damit Änderungen: 

Neu für die bisherigen BAP-Anwender ist, dass die Zahlung des Erfahrungszuschlags nicht nur an die Einsatzdauer beim Kunden, sondern an den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft (hier: 12 Kalendermonate). Die Anforderung wurde im Grundsatz aus dem ERTV iGZ/DGB übernommen (dort noch 14 Kalendermonate). Es gilt, dass Ruhenszeiten nicht auf die Dauer des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses anzurechnen sind; eine Ausnahme besteht wiederum, wie u.a. beim Urlaub, bei Eltern- und Pflegezeit (maximal 12 Monate pro Ruhenszeitraum). Eine inhaltlich abweichend strukturierte Ruhensregelung ist bisherigen iGZ-Anwendern bekannt, für bisherige BAP-Anwender ist eine solche neu. Für die Voraussetzung des ununterbrochenen Bestandes des Arbeitsverhältnisses von 12 Monaten ist im ETV GVP/DGB keine Übergangsregelung vorgesehen, d.h. diese gilt ab dem 1. Januar 2026 uneingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass in der Vergangenheit bereits in der alten BAP/DGB-Tarifwelt begründete Ansprüche auf die Zahlung eines einsatzbezogenen Zuschlags zunächst wegfallen und erst wieder (mit Wirkung für die Zukunft) entstehen, wenn der Arbeitnehmer den Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat. 

Der Erfahrungszuschlag wird zukünftig (wie im ETV BAP/DGB) nur noch prozentual in zwei Stufen in Relation zur Dauer des ununterbrochenen Kundeneinsatzes (frühestens nach neun Monaten) gewährt; die Regelung nach ERTV iGZ/DGB mit gestaffelten absoluten Beträgen ist grundsätzlich Geschichte.

Zudem ist (wie schon im ETV BAP/DGB) eine für bisherige iGZ-Anwender neue Klausel vorgesehen, nach der eine Einsatzunterbrechung von bis zu drei Monaten für die Dauer des Einsatzes unschädlich ist; die vorangegangenen Überlassungszeiten werden bei Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten zugunsten des Zeitarbeitnehmers angerechnet. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, muss der Mitarbeiter mit Blick auf die Einsatzdauer „neu anlaufen“ und erst wieder neun Monate an den Kunden überlassen werden, um einen Erfahrungszuschlag erhalten zu können.

Die im ERTV iGZ/DGB noch enthaltene Anrechnungsklausel, wenn das tarifliche Entgelt in der Einsatzbranche niedriger als das Tarifentgelt in der Zeitarbeit ist, ist im ETV GVP/DGB nicht mehr vorgesehen und entfällt folglich.

Für bisherige iGZ-Anwender ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die diese berechtigt, bis zum 30. Juni 2027 die bekannten Bestimmungen zur einsatzbezogenen Zulage (einschließlich der Anrechnungsvorschrift) weiter anzuwenden. Die Ruhensklausel wird allerdings schon in der Übergangszeit modifiziert; diese richtet sich nicht mehr nach dem ERTV iGZ/DGB, sondern nach der Formulierung im ETV GVP/DGB. Das Zeitarbeitsunternehmen kann allerdings schon vor Ablauf der Übergangsregelung (am 30. Juni 2027) § 3 ETV GVP/DGB zur Anwendung bringen. Ab dem 1. Juli 2027 gilt diese Neuregelung verbindlich und muss von den ehemaligen iGZ-Anwendern zwingend beachtet werden.

ACHTUNG: Bei dem neuen tariflichen Erfahrungszuschlag tut sich einiges. Hier gilt es für bisherige iGZ-Anwender sauber zu rechnen und zu kalkulieren. Gerade bei höheren Entgeltgruppen kann es durch die rein prozentuale Bestimmung der Höhe des Erfahrungszuschlags zu Verschiebungen kommen (NICHT aber müssen!), die im Zweifel an die Kunden weitergereicht werden sollten.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Tarifwerk GVP/DGB: Änderung beim Erfahrungszuschlag erschien zuerst auf CMS Blog.

BGBl. 2025 I Nr. 155

Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung vom 02. Juli 2025

BGBl. 2025 I Nr. 153

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertfünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Eggenfelden) vom 27. Juni 2025

BGBl. 2025 I Nr. 152

Elfte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschrauberlandeplatz Donauwörth) vom 27. Juni 2025