Zur Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs bei nur vermeintlicher Mittäterschaft.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. November 1993 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - in Mittäterschaft begangenen - versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.